BVwG L501 2005546-6

L501 2005546-6Bundesverwaltungsgericht25.11.2016

Regest

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, örtliche Zuständigkeit,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005546-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005546.6.00

Spruch

L501 2005546-6/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn RA Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkurs der XXXX , vormals XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.03.2011, zu DG-Kontonummer XXXX , GZ: 046-113(2)-42/11, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,00 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 24.03.2011, zu DG-Kontonummer XXXX , GZ: 046-113(2)-42/11, wurde der XXXX (Rechtsnachfolger XXXX ) (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX , Team Finanzpolizei, am 04.02.2011 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge MB 4) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen hat.

Aus der Niederschrift hinsichtlich der Betretung von Frau A vom 04.02.2011 geht hervor, dass diese am selben Tag von Organen des Finanzamtes XXXX , Team Finanzpolizei, bei Reinigungsarbeiten im Betrieb eines Möbelhauses in Eisenstadt angetroffen worden ist. Sie gab an, dass sie dort seit zumindest 01.09.2010 von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr für die bP arbeite. Sie sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert und zahle die Beiträge selbst ein. Monatlich erhalte sie von der bP € 600,-- auf ihr Konto überwiesen. Der vermeintliche Chef der bP komme etwa alle zwei Wochen nach Eisenstadt und schaue nach dem Rechten. Sie müsse von der bP zur Verfügung gestellte und mit deren Firmenlogo versehene Arbeitskleidung tragen und bringe der Chef der bP Reinigungsausstattung, so diese benötigt werde. Die Arbeitsplanung sei vom Chef der bP festgelegt worden und habe sie nach diesem Plan zu arbeiten. Seit Februar 2011 stelle sie Rechnungen hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung an die bP, zuvor habe sie das nicht getan.

Mit dem als Beschwerde zu qualifizierendem Einspruch vom 28.03.2011 wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, da die MB 4 im Rahmen ihres gültigen Gewerbes selbständig für die bP tätig sei.

Mit Schreiben vom 14.02.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde der Landeshauptfrau von Salzburg vor und hielt fest, dass hinsichtlich der MB 4 jedenfalls ein abhängiges Dienstverhältnis vorliegen würde. Dies ergebe sich aus den vorgegebenen Dienstzeiten, dem Umstand, dass Firmenkleidung der bP zu tragen gewesen sei, Arbeitsanweisungen von der bP erstattet worden seien, Betriebsmittel von der bP zur Verfügung gestellt worden seien, Abwesenheiten zu melden gewesen wären und eine willkürliche Vertretung ausgeschlossen gewesen sei. Mit E-Mail vom 29.12.2011 wurde das Vorbringen von der belangten Behörde dahingehend ergänzt, dass festgehalten wurde, dass die Tätigkeiten der MB 4 mangels Abgrenzbarkeit eines konkreten Werkes nicht Gegenstand eines Werkvertrages seien. Mit erneutem Vorlagebericht vom 14.02.2012 wurde der bereits dargetane Standpunk seitens der belangten Behörde wiederholt und beantragt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

Durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP wurde mit Schriftsatz vom 29.03.2012 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass die MB 4 an keine vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden gewesen sei, sondern die Zeiten als Vertragsverpflichtung mit dem Möbelhaus vereinbart worden seien, welche auch die MB 4 als Subunternehmerin zu beachten gehabt hätte. Weisungsgebundenheit sowie persönliche Arbeitspflicht habe nicht bestanden, letzteres könne auch dem bestehenden Werkvertrag mit der MB 4 entnommen werden. Die MB 4 verfüge über einen Gewerbeschein und habe regelmäßig Rechnungen an die bP gestellt; sie habe auch das unternehmerische Risiko getragen. Zusammengefasst würde kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegen, weshalb die Vorschreibung von Beitragszuschlägen durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt sei.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die MB 4 aus dem gleichfalls in der Gerichtsabteilung L 501 anhängigen Versicherungspflichtverfahren auszuscheiden sei, da eine Zuständigkeit ihrerseits mangels Anknüpfungspunkt iSd § 30 ASVG nicht gegeben wäre. Die MB 4 sei in Eisenstadt betreten worden und wohne sie auch dort. Die Nachversicherung sei im Zuge einer GPLA bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse durchgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, Team Finanzpolizei Eisenstadt, wurde am 04.02.2011 um 13:45 Uhr im Betrieb eines Möbelhauses in 7000 Eisenstadt die MB 4 bei Reinigungsarbeiten für die bP betreten. Die MB 4 war für die bP seit August 2010 ausschließlich im Möbelhaus in Eisenstadt tätig; sie war zum Kontrollzeitpunkt nicht als ihre Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Benötigte Reinigungsmaterialien brachte die bP nach entsprechender fernmündlicher Anfrage durch die MB 4 oder ihrer Kollegin in das Möbelhaus. Die MB 4 erhielt von der bP einen Dienstplan, welchem die an den jeweiligen Wochentagen zu verrichtenden Tätigkeiten zu entnehmen waren. Die MB 4 wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse im Zuge der GPLA 2009-2011 für den Zeitraum 18.01.2011 bis 31.10.2011 bei der bP nachversichert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt den Bezugsakten, den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und den Erhebungen der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit..

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).

Zu A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm 4).

Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Gegebenheiten - nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort.

§ 30 ASVG hat zwei Regelungsgegenstände: Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Abs. 1 und Abs. 3 - 5 leg. cit.) und die Definition des Begriffs "Beschäftigungsort" (Abs. 2 leg. cit.).

Bei unselbständig Erwerbstätigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit somit grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Die Definition des Beschäftigungsortes in Abs. 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut: Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs. 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort (vgl. SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1ff zu §30 mwN).

Die MB 4 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur an einer konkreten Arbeitsstelle in Eisenstadt eingesetzt, sohin im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse. Gemäß dem beschriebenen Kaskadensystem des Abs. 2 leg cit ist in diesem Fall der Beschäftigungsort jener Ort an dem die faktische Dienstleistungserbringung erfolgt ist. Da dieser Ort außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der belangten Behörde liegt, war sie gemäß § 30 Abs. 1 ASVG nicht zur Entscheidung zuständig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine Verhandlung entfallen.

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