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W231 2103810-1•BVwG W231 2103810-1
W231 2103810-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W231 2103810-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm) und zugleich Auftreiber auf diese Alm, für die vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 21,89 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.488,89 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde dabei eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,01 ha (davon anteilige Almfläche 10,43 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 07.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine Reduktion der Almfutterfläche von 21,89 ha auf 18,20 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.
4. Am 24.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine Reduktion der Almfutterfläche auf nunmehr 14,39 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.
5. Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,29 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.193,75 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 295,14 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 18,37 flächenbezogene Zahlungsansprüche, jedoch eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 14,44 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 6,86 ha) zu Grunde. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), der eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter und zwei Luftbilder der verfahrensgegenständlichen Alm in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß, wendet mangelndes Verschulden aufgrund eines Behördenirrtums und des Vertrauens auf die Behördenpraxis ein, richtet sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die unangemessen hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzflächen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
7. Am 19.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von zunächst 21,89 ha beantragte, wobei die Fläche im ersten Korrekturantrag auf 18,20 ha reduziert wurde.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2009 gesamt 25,6 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben.
Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (12,2 RGVE) beantragte dieser für das Antragsjahr 2009 eine anteilige Futterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von zunächst 10,43 ha.
Die vom Beschwerdeführer zunächst für das Antragsjahr 2009 beantragte Futterfläche (davon anteilige Almfutterfläche 10,43 ha und Heimbetriebsfläche 7,58 ha) wurde dem ersten Bescheid der AMA vom 30.12.2009 auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die EBP 2009 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 1.042,22 überwiesen.
Am 24.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 erneut eine Reduktion der beantragten Almfläche der verfahrensgegenständlichen Alm auf 14,39 ha. Die beantragte rückwirkende Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (12,2 RGVE) beantragte dieser für das Antragsjahr 2009 somit letztlich eine anteilige Futterfläche im Ausmaß von 6,86 ha.
Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,29 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden.
Nach der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur legte die AMA dem angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der VOK für das Antragsjahr 2009 eine beantragte Futterfläche von 14,44 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche nunmehr 6,86 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 14,44 ha (davon ermittelte anteilige Almfutterfläche nunmehr ebenfalls 6,86 ha) zu Grunde. Der angefochtene Abänderungsbescheid weist eine Flächendifferenz von 0,00 ha auf. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides und die darin ausgesprochene Rückforderung geht somit auf die vom Almbewirtschafter begehrte und von der AMA berücksichtigte rückwirkende Flächenkorrektur zurück. Das mit der vorgenommenen Almfutterflächenkorrektur übereinstimmende Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich nicht auf die Beihilfenberechnung zur EBP 2009 aus.
Die Feststellung, dass die vorgenommene Rückforderung auf der Almfutterflächenkorrektur basiert und sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die vom Beschwerdeführer mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2009 noch mit 10,43 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 6,86 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 6,86 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog. Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2009 mit der für das Jahr 2009 beantragten anteiligen Almfutterfläche übereinstimmte, hatte die Behörde auch keinen Anlass, die beihilfefähige Fläche originär, unter Zugrundelegung ihrer amtlichen Erhebungen, zu berechnen, sondern konnte sie der Beihilfenberechnung vielmehr ausschließlich die beantragten Werte zu Grunde legen.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur und dem Kontrollbericht zur VOK.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 8, 11, 22, 30 Abs. 1, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
[...]
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) [...] Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(3) [...]
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz
mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...]
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.
3.2.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass betreffend die gegenständliche Alm zwar eine behördliche Flächenermittlung in Form einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 jedoch letztlich eine Fläche in Übereinstimmung mit der im Korrekturantrag beantragten ermittelt wurde. Zwar wurde im Zuge der VOK eine Fläche im Ausmaß von 0,10 ha als nicht beantragt und sohin grundsätzlich nicht beihilfefähig vorgefunden, doch wirkte sich diese Flächendifferenz nicht auf die mit angefochtenem Bescheid gewährte EBP 2009 aus, da sie innerhalb der von Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 normierten Toleranzmarge liegt und die ermittelte Fläche aufgrund der geringen Abweichung (0,10 ha) gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 mit der beantragten gleichgesetzt wird. Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit mit der im Korrekturantrag beantragten Fläche übereinstimmt, wirkte sich das Vor-Ort-Kontrollergebnis nicht auf die Prämienberechnung aus, sondern gründet diese ausschließlich auf der beantragten anteiligen Almfutterfläche.
Bringt der Beschwerdeführer daher ohne nähere Ausführungen vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, ist dem somit entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung nicht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte sondern die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm beantragte Almfutterfläche zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
Unabhängig davon, dass der Prämienberechnung zu Recht die Angaben des Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag zu Grunde gelegt wurden, gilt es vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Vorbringens dennoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
3.2.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aufgrund der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist ebenfalls unbegründet, da die gegenständliche Zahlung - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Almfutterfläche auf den Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.2.4. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert und der Prämienberechnung folglich eine ermittelte Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde liegt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Verjährungseinwand, das Monieren der unangemessen hohen Strafe und das behauptete mangelnde Verschulden.
3.2.5. Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 73 Abs. 7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art. 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und die Tatsache, dass bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss geleistet wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Höhe von EUR 295,14 erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 29.05.2013, somit noch vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2009 am 16.12.2009 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Neben dieser sektorbezogenen Regelung der VO (EG) 796/2004 findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Beschwerdeführer selbst mit Korrekturantrag beantragt wurde.
Die gegenständliche Rückforderung ist somit keinesfalls verjährt.
3.2.6. Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 14,44 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (18,01 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.7. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. aktuell VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
3.2.8. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.2.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025 dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung er Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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