BVwG W210 2102514-1

W210 2102514-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2102514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2102514.1.00

Spruch

W210 2102514-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 21.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Gemeinsam mit dem MFA 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2009.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Almobmann der und zugleich Auftreiber auf die XXXX alm, Betriebsstättennummer XXXX (in der Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die von der Servitutsgemeinschaft XXXX alm als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen negativ beurteilt. Es wurde ein Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR XXXX sowie ein weiterer Abzug wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 77,03 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,08 ha (davon anteilige Almfläche 36,30 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 77,03 ha - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 31.08.2011 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 40,72 ha vorgefunden und Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und unter Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX sowie nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR XXXX und nach Abzug wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Höhe von XXXX eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde nach wie vor negativ beurteilt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 77,03 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 78,08 ha (davon anteilige Almfläche 36,30 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 72,29 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 30,72 ha) zu Grunde gelegt. Begründend wurde wesentlich ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 31.08.2011 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.06.2012, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung). Die Beschwerde wendet mangelndes Verschulden an der überbeantragten Fläche sowie die Unangemessenheit der Höhe der Rückforderung ein und richtet sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2003 von der AMA eine Almfutterfläche von 44,65 ha festgestellt worden sei. Im Jahr 2005 habe die Agrarbehörde eine Futterfläche von 48,72 ha ermittelt. Da der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, diesen Flächenabgleich durchführen zu lassen, habe er die von der Agrarbehörde ermittelte Fläche übernommen. 2011 sei ein Teilgebiet der Alm nicht mehr genutzt worden, weil es viehhaltetechnisch zu schwierig gewesen sei. Die Futterfläche von 2011 könne deshalb nicht für die Jahre davor als Ausgangsfläche gewertet werden. Die AMA habe es verabsäumt, dem Beschwerdeführer rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung seiner Futterfläche zu übermitteln. Vor dem Jahr 2009 sei eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Da bis zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 kein Luftbild im Invekos-GIS zur Verfügung gestellt worden sei, sei die Flächenermittlung mit Invekos-GIS nicht möglich gewesen. Die Ermittlung einer exakten Almfutterfläche sei mit der im Almleitfaden definierten Vorgangsweise nicht möglich. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln.

6. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

7. Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung auszuführen, was genau er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.08.2011 und an der Flächenberechnung der belangten Behörde zu beanstanden habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

8. Mit Stellungnahme vom 13.07.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail am selben Tag, legte der Beschwerdeführer ein Luftbild der verfahrensgegenständlichen Alm, die Futterflächenermittlung der Agrarbezirksbehörde Steiermark sowie den AMA-Kontrollbericht 2003 vor. Er brachte bezüglich der beantragten Futterflächen vor wie in seiner Beschwerde und veranschaulichte dies anhand folgender Aufstellung:

1995 - 2003 48,0 ha beantragt

2004, 2005 40,0 ha beantragt

2006 - 2009 48,12 ha beantragt

2010 48,19 ha beantragt

2011 39,84 ha beantragt

2011 AMA Kontrolle 38,76 ha ermittelt.

Weiter brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, im Zuge der Digitalisierung eine Fläche herausgenommen zu haben, die er aufgrund der Lage nicht mehr habe nutzen wollen. Diese sei in der Futterflächenermittlung der Agrarbehörde C mit einer Futterfläche von 2,28 ha ermittelt worden. Diese Fläche sei bis 2010 genutzt worden, ab 2011 habe man darauf verzichtet. Der restliche Flächenverlust von 6,07 ha sei aufgrund strenger Futterflächenauslegung endstanden.

9. Mit Eingabe vom 03.10.2016 verwies der Beschwerdeführer auf die schwierige Lage im Umgang mit dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Alm, der Notwendigkeit der Zurücknahme der Bestockung, der aufgrund der Rücknahme von Bestockung hohen Fluktuation der Weideflächen und der Differenz zwischen den Verpflichtungen des Eigentümers und dessen eigenen wirtschaftlichen Überlegungen.

10. Mit Eingabe vom 08.11.2016 nahm die belangte Behörde Stellung, verwies darauf, dass die historische Flächenfutterbestimmung alphanumerisch abgewickelt worden sei und führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass das verfahrensgegenständliche Feldstück aufgrund seiner Lage (Steilhang) nicht auch schon in den Jahren davor nicht zur Weidehaltung geeignet gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 41,78 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die vom der Servitutsgemeinschaft XXXX als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 48,12 ha beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Almobmann der verfahrensgegenständlichen Alm.

Gemessen an der Anzahl am vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) beantragte der Beschwerdeführer mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 somit eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche 41,78 ha und Almfläche 36,30 ha) im Ausmaß von insgesamt 78,08 ha und die EBP 2009 wurde dem Beschwerdeführer zunächst auf dieser Grundlage gewährt.

Am 31.08.2011 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Almfläche im Ausmaß von 40,72 ha ermittelt und Flächenabweichungen im Ausmaß von 7,40 ha festgestellt wurden. Der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

Die verfahrensgegenständliche Alm verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,72 ha.

Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 41,57 ha.

Gemessen an der Anzahl am vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen RGVE verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche 41,57 ha und Almfläche 30,72 ha) im Ausmaß von 72,29 ha und über 77,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Die Differenz zwischen beantragter Gesamtfläche im Ausmaß von 78,08 ha - gedeckelt durch die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht (77,03 ha) - und ermittelter Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 72,29 ha betrug für das Antragsjahr 2009 somit 4,74 ha bzw. 6,56 %.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten, letztendlich ging es um die Frage, ob das Kontrollergebnis für das Antragsjahr 2011, in dem ohnehin weniger Fläche beantragt worden ist, auch für das Jahr 2009 durch Rückrechnung gelten könne. Auf Aufforderung teilte der Beschwerdeführer mit, er habe aufgrund der Futterflächenermittlung für die verfahrensgegenständliche Alm im Jahr 2005, bei der 48,72 ha festgestellt worden seien, für die kommenden Jahre immer gleichbleibend beantragt (2006, 2007, 2008, 2009: 48,12 ha; 2010: 48,19 ha). Erst 2011 habe man ein Feldstück im Ausmaß von 2,28 ha herausgenommen, da es nicht mehr genutzt worden sei, und weitere 6,07 ha seien aufgrund einer strengen Digitalisierung herausgenommen worden. 2009 habe man tatsächlich über die beantragte Futterfläche verfügt und sie nach bestem Wissen und Gewissen beantragt, Beweise dafür blieb der Beschwerdeführer aber schuldig. Die Ausführungen an sich können nicht überzeugen, treffen doch den Antragsteller im zugrundeliegenden Verfahren Sorgfaltspflichten, die Beiziehung von Sachverständigen wurde aber nicht vorgebracht. Auch vermag das Vorbringen hinsichtlich des Verhaltens des Eigentümers der gegenständlichen Alm und der Schwierigkeiten für die Auftreiber keinerlei Aufschluss über die Vorgehensweise bei der Beantragung der verfahrensgegenständlichen Betriebsprämie geben.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenso nicht vorgebracht, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 11, 21, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben, dieses Ergebnis wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Es wäre auch an der beschwerdeführenden Partei gelegen, konkrete Beweise dafür zu erbringen, dass im Antragsjahr 2009 die volle beantragte Fläche tatsächlich zur Verfügung gestanden ist und auch tatsächlich genutzt wurde, diese blieb sie aber schuldig. Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe sich bei der Antragstellung an der Futterflächenbestimmung aus dem Jahr 2005 orientiert und hätten sich keine Zweifel ergeben, warum darauf nicht vertraut werden durfte. Dem Landwirt kann dies grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Ausgehend von diesem Grundsatz, wäre es nämlich an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad und somit die Futterfläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (VwGH, 29.05.2015, 2012/17/0198). Der beschwerdeführenden Partei war die Schwierigkeit der Flächenermittlung ihrem eigenen Vorbringen nach sehr wohl bekannt. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, somit sehr wohl vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Das hier wesentliche Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde weder durch Vorbringen noch durch Beweise substantiiert bestritten, weshalb lediglich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob die ausgesprochene Rückforderung und Sanktion zu Recht erfolgte.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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