BVwG W197 1435321-2

W197 1435321-2Bundesverwaltungsgericht24.11.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 1435321-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1435321.2.00

Spruch

W197 1435321-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 830532701-1645365, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2013 einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 07.05.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr der Status des subsidiären Schutzes nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2014 wurde die Beschwerde der BF gegen den abweisenden Bescheid der Behörde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10.12.2014 die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab.

1.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die BF unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Der BF wurde zugleich eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen gestellt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit der mangelnden Integration der BF.

1.6. Dagegen erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese damit, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, zumal die BF eindeutig ihren Willen zur Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit demonstriere, negative Faktoren nicht vorlägen und es auch keine zwingenden Hintergründe für die Erteilung (sic!) einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gäbe. Die BF habe sich in Österreich ordentlich verhalten und respektiere Kultur und Gesetzeslage. Sie stelle auch keine Belastung für eine soziale oder staatliche Einrichtung dar, da sie den Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit demonstriere. Verwiesen wurde in der Beschwerde auf eine im Ermittlungsverfahren der Behörde abgegebene Stellungnahme der BF. Darin wurde ausgeführt, dass sie sich nach wie vor in ihrer Heimat verfolgt fühle, dass sie große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe und sich bemühe, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen. Zudem wünsche sie ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. In Österreich gehe sie derzeit keiner Arbeit nach, werde jedoch von einem Lebensgefährten unterstützt, den sie zu heiraten beabsichtige. Sie habe die österreichische Lebenskultur inzwischen kennen und lieben gelernt.

1.7. Die BF hat im gesamten Verfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen ihre ausreichende Integration in Österreich hervorgeht. Nicht dargetan wurde von der BF insbesondere wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, nicht vorgelegt wurden Zeugnisse, die ihre Deutschkenntnisse belegen. Einvernahmen der BF waren nur unter Zuziehung eines Dolmetschers möglich. Ein von der Behörde eingeholter Versicherungsdatenauszug vom 24.04.2015 ergab keine Beschäftigungszeiten der BF. Die BF hat den angeblichen Lebensgefährten im gesamten Verfahren namentlich nicht genannt und auch keine ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben. In der Beschwerde findet sich auch kein Bezug mehr zum angeblichen Lebensgefährten. Keinen Hinweis gibt es auch auf freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern oder eine Teilnahme am sozialen Leben. Die BF ist nicht vorbestraft und seit 13.05.2013 bei einem chinesischen Unterkunftgeber gemeldet, über den die BF keine weiteren Angaben gemacht hat.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der die BF trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Sie hat damit von der ihr eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs nicht Gebrauch gemacht und hat damit auch an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt. Anlässlich der genannten Beschwerdeverhandlung wurden alle der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Beweismittel dargetan.

1.9. Festgestellt wird, dass sich die BF knapp 3 1/2 Jahre in Österreich aufhält, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und weder familiär, sozial noch beruflich im Bundesgebiet integriert ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Die BF hat im gesamten Verfahren nicht dartun können, dass sie im Bundesgebiet familiär, sozial oder beruflich integriert ist und der deutschen Sprache mächtig ist. Ihr Vorbringen, von einem namentlich nie genannten Lebensgefährten unterstützt zu werden hielt sie in der Beschwerde nicht aufrecht, es ist daher davon auszugehen, dass ein Lebensgefährte, mit dem die BF eine enge und intensive Beziehung führt, nicht existiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es u.a. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem oben genannten Erkenntnis das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

3.1.2. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies wiederum ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 beabsichtigt der Gesetzgeber, durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Nichts anderes gilt nach der Judikatur der Höchstgerichte für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten.

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen zusammengefasst. Maßgeblich bei der Abwägung sind demnach die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird , das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Nach der Judikatur sind in diesem Zusammenhang u.a. auch berücksichtigungswürdige Kriterien die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde.

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen.

3.1.3. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Die BF hält sich knapp 3 1/2 Jahre in Österreich auf, ist der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und weder familiäre, soziale noch berufliche im Bundesgebiet integriert und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist strafrechtlich unbescholten und ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Aus all dem kann kein beachtenswertes persönliches Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich erkannt werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt damit dem öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zukommt als dem persönlichen Interessen der BF.

3.1.4. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.5. § 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.

3.1.6. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, war die Rückkehrentscheidung des Bundesamt zu bestätigen.

3.1.7. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist Wird ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht von Amts wegen erteilt, weil eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, so kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Fremden im Rechtsweg geltend gemacht werden. Daher ist über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung, ob nach § 55 (und nach § 57) AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist. Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.

3.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits oben geprüft und festgestellt worden. Zwar ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgesehen, doch kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. In diesem Sinn ist diese amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das muss bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Übergangsfall - die amtswegige Feststellung nicht gleichzeitig mit dem Abspruch nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" dieser Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter unmöglich macht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.3. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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