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W169 2140089-1•BVwG W169 2140089-1
W169 2140089-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016
Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Rückkehrentscheidung
W169 2140089-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. 1104981609-160205995, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 02.03.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2010, Zl. C11 412.332-1/2010/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2010, Zahl U 1580/10, wurde die Behandlung der gegen das obzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt.
4. Am 23.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, Zl. W202 1412332-2/2E, gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
6. Am 10.02.2016 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Diesem Antrag waren Teile der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Meldezettel sowie ein Zertifikat über die bestandene A2-Deutschprüfung beigelegt.
7. Daraufhin wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Unterlagen zu seiner Identität vorzulegen sowie eine schriftliche Stellungnahme zu den im Schreiben angeführten Fragen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einzubringen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme gewährt.
8. Mit Schreiben vom 02.05.2016 sowie vom 10.06.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
9. Am 21.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konvolut an Unterlagen hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ein, wobei ausgeführt wurde, dass diese Dokumente die Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend der sozialen und sprachlichen Integration in Österreich und auch die Feststellung seiner Identität dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer betone, dass sein Aufenthalt auch künftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Er werde einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen und durch diese in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch ein eigenes redliches Einkommen zu finanzieren. Durch die bisherige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer auch einen entsprechenden Freundeskreis bilden können. Sein Lebensmittelpunkt sei seit langem im Bundesgebiet und hoffe er auf einen entsprechenden Verbleib.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.02.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe und lediglich ein A2-Deutschzertifikat besitze. Seine Familienangehörigen würden in Indien leben, weshalb kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt habe werden können. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits seit 2010 in Österreich zu sein, er habe dies aber nicht belegen können und hätte er auch keine Angaben zu einer etwaigen anderen Identität, unter der er sich wahrscheinlich schon länger in Österreich aufhalten würde, getätigt. Auch habe er es verabsäumt, seine Identitätsdokumente im Original vorzulegen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Einstellungszusage allein würde kein schützenswertes Privatleben darstellen. Der Beschwerdeführer befinde sich illegal in Österreich und liege somit auch kein Zeitraum vor, in dem der Beschwerdeführer erwarten hätte dürfen, in Österreich zu bleiben. Somit sei sein "nicht relevantes Privatleben" zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewußt gewesen sei. Folglich liege kein schützenswertes Privatleben vor. Der Beschwerdeführer sei in Indien aufgewachsen und habe somit den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht, weshalb auch anzunehmen sei, dass er dort noch soziale Kontakte besitze und somit eine Rückkehr und eine neuerliche Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich sei. Folglich seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht gegeben, weshalb die Grundvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erfüllt seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt und des Weiteren durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, weshalb seine Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden seien. Auch seine Ausweisung nach Indien sei dabei erlassen worden. Somit würden keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen und bestehe gemäß § 50 Abs. 3 FPG keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Indien unzulässig machen würde. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhalte. Hätte die Behörde tatsächlich Zweifel an dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gehabt, so wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, diesen durch Namhaftmachung von Zeugen aus seinem sozialen Umfeld glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Der Beschwerdeführer arbeite als selbstständiger Zeitungsausträger, sei krankenversichert, verfüge über eine gesicherte, ortsübliche Unterkunft und könne als sozial integriert angesehen werden. Würde ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, so hätte er die Möglichkeit, sich um eine sozialversicherungspflichtige Anstellung oder Beschäftigung zu bemühen. Durch seinen nunmehr mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Österreich habe er auch sämtliche sozialen Kontakte in Indien abgebrochen und lebe nunmehr sein Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer sei niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe versucht, sich ordnungsgemäß zu integrieren. Er verfüge auch über Deutschkenntnisse, die ihm die Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen würden. Aus all diesen Gründen widerspräche die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht den öffentlichen Interessen, da Staaten wie Österreich an einem erheblichen Geburtenmangel leiden und nur durch Zuwanderung das künftige Sozial- und Pensionssystem gesichert werden könne. Folglich stelle er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im antragstattgebenden Sinne abändern und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufheben.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016, Zl. W169 2140089-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG (Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln) lautet auszugsweise:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(...)
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl räumte dem Beschwerdeführer, der im Februar 2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG stellte, mit Schreiben vom 13.04.2016 lediglich schriftliches Parteiengehör ein. Dabei wurden zur Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG eine Vielzahl an Fragen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Rückkehrsituation an den Beschwerdeführer gerichtet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein Konvolut an Unterlagen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich vorzulegen. Auch wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Erkenntnisse vom 19.02.2013, 2012/18/0230 und vom 22.01.2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufentshaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14.06.2012, 2011/21/0278, und vom 22.01.2014, 2013/21/0198). Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (insbesondere im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist der Sachverhalt nicht ermittelt worden, zumal der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände - nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - besondere Bedeutung zukommt und allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs - ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - jedenfalls nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang ist zudem noch auszuführen, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylverfahren im März 2010 stattgefunden hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls gehalten gewesen wäre, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in dem verstrichenen Zeitraum von mehr als sechs Jahren durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu prüfen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Integration in der österreichischen Gesellschaft persönlich vor der Behörde darzulegen.
Darüber hinaus hätten dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auch aktuelle Länderfeststellungen zu Indien vorgehalten und mit diesem erörtert werden müssen, zumal der VwGH in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt hat, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und - ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind. Auch wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen familiären Bindungen zum Heimatland ausführlich zu befragen gewesen, zumal die letzte Einvernahme auch hierzu - wie vorhin schon ausgeführt - durch das Bundesasylamt im März 2010 stattgefunden hat.
Zusammenschauend ist sohin festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sohin die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wie auch die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurden. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinandersetzen zu haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
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