BVwG W106 2137780-1

W106 2137780-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016

Regest

Beschlussfassung, Bestellungsverfahren, Dienststellenausschuss,<br/>Geschäftsführung, Leitungsfunktion,<br/>Personalvertretungsaufsichtsbehörde, Vorsitzender, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2137780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2137780.1.00

Spruch

W106 2137780-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses der XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 25.07.2016, A 11-PVAB/16-18, in Angelegenheit eines Verhaltens des Dienststellenausschusses der XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(24.11.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Eingabe vom 29.02.2016 begehrte XXXX, Mitglied des Fachausschusses, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (im Folgenden: PVAB oder belangte Behörde) möge im Wesentlichen das Verhalten des DA der XXXX (in der Folge kurz: DA) bei Meinungsverschiedenheiten mit der Schulleiterin überprüfen.

I.2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschied die Personalvertretungsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 25.07.2016 wie folgt:

1. "Der Antrag wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

2. Von amtswegen wird festgestellt, dass die direkte Kontaktnahme der Vorsitzenden des DA mit der Dienstbehörde LSR mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des DA bzw. des FA gesetzwidrig war."

Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - die Beschwerde des DA richtet lediglich gegen Spruchpunkt 2. - ging die belangte Behörde zusammengefasst von folgendem Sachverhalt fest:

"Am Mittwoch, den 23. Dezember 2015 (einen Tag vor Weihnachten), fand als "Abschluss" eine pädagogische Konferenz statt. Dem darüber erstellten Protokoll ist zu entnehmen, dass die Direktorin W nach Begrüßung des Lehrkörpers versuchte, einen positiven "Rückblick-Einblick-Ausblick" zu vermitteln. Nach technischen Bitten zum allfälligen weiteren Verlauf der Feier verabschiedete sich die Direktorin W mit Weihnachtswünschen ohne aber vorher die Konferenz zu schließen. Unter Punkt 4 Allfälliges meldete sich der Schriftführer des DA, Dr. XXXX, und gratulierte "im Namen der PV und des Kollegiums" einem Kollegen zum 40-jährigen Dienstjubiläum.

Weiter führte er im Wesentlichen aus: Er sehe im Gegensatz zur Direktorin W die HAK nicht auf einem richtigen Weg und glaube nicht ihrem Friedensangebot. Es gäbe Verdächtigungen mit einer unzulässigen "Umkehr der Beweislast", außerordentliche Leistungen von KollegInnen würden nicht mehr anerkannt, die Führungskompetenz fehle, vielmehr sei ein diktatorisches System errichtet worden. Die Stimmung habe sich innerhalb des letzten Jahres (weiter) verschlechtert und der Umgang der Direktorin W mit namentlich genannten KollegInnen sei demütigend bzw. belastend gewesen. Abschließend verleiht Dr. XXXX der Hilfslosigkeit der PV Ausdruck und meint, dass sich nur dann etwas ändern könne, wenn es eine umfassende Solidarisierung der Lehrerschaft gebe; besonders die Älteren müssten Solidarität zeigen - die, die nichts zu verlieren hätten, müssten den jüngeren, gefährdeten Kollegen den Rücken stärken.

Von dieser Rede und einem weiteren Aufruf eines anderen Kollegen ausgehend langten bis 11. Jänner 2016 bei der PV teils ausführliche Sachverhaltsdarstellungen mit insgesamt 77 Unterschriften ein.

Zu der letztlich am 14. Jänner 2016 durchgeführten Besprechung bei Präsidentin P waren geladen: HR XXXX, Direktorin W, "PV-Obfrau Mag. XXXX", FA Obmann XXXX, XXXX, LSI XXXX. Bei dieser Besprechung überreichte die DA Vorsitzende die ihr zugekommenen Beschwerden. Einem darauf Bezug nehmenden Mail der Präsidentin P vom 18. Jänner 2016 an die Direktorin W ist zu entnehmen:

"Sehr geehrte Frau Direktorin, liebe XXXX. !

Im heutigen Gespräch haben wir dir die Übermittlung der anonymisierten Schreiben der KollegInnen durch die PV (Kollegin XXXX) angekündigt. In Gesprächen, die darauf mit den einzelnen betroffenen KollegInnen geführt wurden, haben diese ausdrücklich auf die von uns (Landesschulinspektor und Amtsführende Präsidentin) zugesicherte Vertraulichkeit hingewiesen und dringend darum gebeten, diese Schreiben nicht weiter zu geben, da eine Anonymisierung aufgrund der Inhalte nicht möglich sei und von Seiten der betroffenen KollegInnen negative persönliche Auswirkungen befürchtet würden.

Ich bitte daher um Verständnis, dass die Weitergabe der an uns übermittelten Unterlagen unter diesen Umständen nicht möglich ist."

Zu Spruchpunkt 2. enthält der Bescheid folgende rechtliche Beurteilung:

"Der in diesem Zusammenhang festgestellte Sachverhalt wird aber zum Anlass für die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens genommen (vgl. die Ausführungen bei Schragel, Handkommentar zum PVG, Manz 1993, Zu § 41 Rz 27, zur subsidiären Amtswegigkeit).

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Grenzen der inhaltlichen Prüfungspflicht der PVAB (vgl. die Ausführungen bei Schragel, Zu § 41, Rz 15) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der der Personalvertretung übertragenen Pflichten auch durch Untätigkeit oder Überschreitung des vorgeschriebenen Aufgabenkreises eintreten kann.

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO), dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Der DA ist nach § 9 Abs. 1 erster Satz PVG zur Erfüllung all jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der PV zugewiesen sind. Nach § 12 Abs. 1 lit a PVG ist es Aufgabe des FA, in Angelegenheiten mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines DA, jedoch nicht über den Wirkungsbereich des FA, hinausgehen. Aufgabe eines DA kann daher lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen sein, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter (DL) zu treffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Dies gilt auch für Anregungen iSd § 9 Abs. 4 lit a PVG, die nur gegenüber dem eigenen DL im Zusammenhang mit dem internen Dienstbetrieb der Dienststelle im PVG vorgesehen sind.

Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichteter DA ist daher nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten, sei es auch nur mit einer Anregung iSd § 9 Abs. 4 lit a PVG (siehe Schragel, § 9, Rz68, mwN, und jüngst A 4 - PVAB/16 vom 4. April 2016).

Bei dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Geschehen ist zunächst festzuhalten, dass dem DA in der Frage der Leiterbestellung nach dem PVG weder ein Mitwirkungsrecht zukommt noch das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist. Tatsächlich hat der DA auch keinen formellen Beschluss über sein Verhalten gegenüber der DL gefasst. Es ist aber mehrfach direkter Kontakt mit verantwortlichen Personen im LSR gepflogen worden, ohne dass vorher mit dem beim LSR errichteten FA das Einvernehmen hergestellt worden bzw. dieser um sein Tätigwerden ersucht worden wäre. Die Vorsitzende des DA hätte vor der Überreichung bzw. Befassung des LSR mit den auf Grund der "Brandrede" des Schriftführers des DA am 23. Dezember 2015 eingebrachten Beschwerden von Bediensteten, die als Anregung iS des § 9 Abs. 4 lit a PVG zu werten gewesen wären (siehe auch A 2-PVAB/16 vom 8. März 2016), eine Beschlussfassung im DA über die weitere Vorgangsweise herbeizuführen gehabt. Dies ist genauso unterblieben, wie die Befassung des beim LSR für Tirol eingerichteten FA.

Es war daher im Spruchpunkt 2 festzustellen, dass die dargestellte Vorgangsweise des DA nicht gesetzmäßig war."

I.3. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. erhob der DA rechtzeitig Beschwerde.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wird vom DA darin gesehen, dass das Verhalten einer einzelnen Personalvertreterin der Geschäftsführung des gesamten Personalvertretungsorgans zugerechnet werde und dass der gesamte in Rede stehende Vorgang (Überreichung von Beschwerden) überhaupt der Geschäftsführung des DA zugerechnet werde. Der DA sei als Personalvertretungsorgan weder mit der Initiierung der Beschwerden, noch mit deren Übergabe an den LSR für Tirol befasst gewesen. Die Initiative, KollegInnen zu Beschwerden gegen die Dienststellenleiterin (kurz: DL) zu ermuntern, sei von einem Kollegen ausgegangen, der nicht Mitglied des DA sei. Die Bitte an die DA-Vorsitzende um Überreichung des Beschwerdekonvolutes an den LSR sei nicht auf Grund ihrer Funktion als DA-Vorsitzende, sondern als private Einzelperson, die das Vertrauen der Lehrerschaft habe, erfolgt. Die Beschwerden seien ohne DA-Logo, ohne Hinweis auf den DA, ohne Unterschrift der Kollegin XXXX als DA-Vorsitzende übergeben worden. Weil die Überreichung der Beschwerden an den LSR vom DA nie zu seinen Agenden gerechnet worden sei, sei ein Beschluss des DA diesbezüglich auch nie in Rede gestanden und sei eine Befassung des FA kein Anliegen gewesen. Die Überreichung des Konvolutes sei somit nicht der Geschäftsführung des DA als Personalvertretungsorgan zuzurechnen. Mit dem Hinweis auf Seite 11 des Bescheides, dass dem DA in der Frage der Leiterbestellung nach dem PVG weder ein Mitwirkungsrecht zukomme, noch das Einvernehmen mit dem DA herzustellen sei, werde dem DA unterstellt, sich in irgendeiner Weise in eine Frage der Leiterbestellung eingemischt zu haben. Diese Unterstellung weise der DA entschieden zurück. Kritik an der DL durch den DA oder die Überbringung von Beschwerden gegen die DL dürfe nicht als Einmischung in eine Leiterbestellung missinterpretiert werden. Der DA beantrage daher die Aufhebung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt 1 des Bescheides ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt aus. Insbesondere wird von dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO), dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Nach der wiederholten Rechtsprechung der PVAK - deren Entscheidungen wegen derselben Aufgabenstellung der PVAB auch weiterhin zur Auslegung von Bestimmungen des PVG herangezogen werden können - sind lediglich vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans gesetzte Handlungen - meist ohne vorherige Befassung des Organs von ihm unterfertigte Schriftstücke - dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zuzurechnen, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag, allerdings nur dann, wenn der Vorsitzende nach den Umständen des konkreten Falles namens des Personalvertretungsorgans gehandelt hat. Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 33-PVAK/05, mwN).

Im Beschwerdefall ist primär die Frage zu beantworten, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten der Vorsitzenden des DA, nämlich die wiederholte direkte Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde LSR und der dabei erfolgten Übergabe von schriftlichen Beschwerden einer Vielzahl von Lehrpersonen dem DA als Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 lit. a PVG obliegt es dem DA, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, wenn sie die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den eingebrachten Beschwerden als Anregung iS dieser Bestimmung wertete. Mit dem von der Vorsitzenden des DA gesetzten Verhalten, nämlich konkret die wiederholte Kontaktaufnahme mit verantwortlichen Personen im LSR und schließlich die Übergabe der Beschwerden an den LSR, somit in einer dem DA als Kollegialorgan grundsätzlich obliegenden Angelegenheit des § 9 Abs. 4 lit. a PVG, hat sie die Autorität der Personalvertretung nach außen voll zum Ausdruck gebracht und ist dieses Verhalten daher dem Personalvertretungsorgan als Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnen. Dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden dem DA zuzurechnen ist, wird auch dadurch bestärkt, dass der zwischen der Direktorin und dem DA bereits seit Ende 2014 schwelende Konflikt nicht als bloß privater Konflikt zwischen der Vorsitzenden und der Direktorin, vielmehr als ein solcher zwischen dem DA und der Direktorin zu bewerten ist. Es kann daher auch nicht von einer Spontanreaktion der Vorsitzenden gesprochen werden (s. Verhandlungsprotokoll S 3ff, wo von laufenden Kontroversen zwischen dem DA und der Direktorin die Rede ist). Die Vorgangsweise der Vorsitzenden hätte daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft.

Wenn die BF meint, dass mit der Feststellung auf S 11 des Bescheides "Bei dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Geschehen ist zunächst festzuhalten, dass dem DA in der Frage der Leiterbestellung nach dem PVG weder ein Mitwirkungsrecht zukommt noch das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist." dem DA unterstellt werde, sich in eine Frage der Leiterbestellung eingemischt zu haben, kann seitens des erkennenden Senats eine solche Schlussfolgerung aus der zitierten Passage nicht gezogen werden. Vielmehr geht aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung eindeutig hervor, dass der vorliegende Verfahrensgegenstand nicht eine Frage der Leiterbestellung sondern ausschließlich eine Angelegenheit des § 9 Abs. 4 lit. a PVG ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Mit dem ohne konkreten Bezug auf den Beschwerdefall gehaltenen allgemeinen Beschwerdevorbringen konnte die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

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