BVwG W106 2131368-1

W106 2131368-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Ersatzarbeitsplatz, Funktionsgruppe,<br/>Organisationsänderung, qualifizierte Verwendungsänderung,<br/>schonendste Variante, Verwendungsgruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2131368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2131368.1.00

Spruch

W106 2131368-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 03.07.2015, Zl. P6/139061/1/2015, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(24.11.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde sie bei der LPD Wien als 3. stellvertretende Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion (kurz: PI) XXXX, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, verwendet.

Im Zuge der mit Erlass des BM für Inneres, GZ BMI-OA1000/0137-II/1/b/2014, angeordneten Dienststellenstrukturanpassung (kurz: DSA 2014) wurden eine Reihe von Polizeiinspektionen der LPD Wien aufgelassen bzw. mit anderen Polizeiinspektionen fusioniert. Von der Auflassung betroffen war auch die PI XXXX.

Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurde die BF von der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 verständigt und ihr die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 08.06.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes eingewendet:

Die DSA 2014 werde in seiner Gesamtheit in Frage gestellt. Diese bringe keine Einsparungen und Verbesserungen mit sich und diene versteckt nur dazu, Beamte und Beamtinnen aus Funktionen unter dem Deckmantel eines wichtigen dienstlichen Interesses entfernen bzw. deren Funktionsgruppe reduzieren zu können.

Trotz der Übergangsregelungen entstehe für die BF ab dem 3. Jahr ein realer Einkommensverlust. Nach Auslaufen der "Fallschirmregelung" werde die BF 59 Jahre alt sein. Für die noch zu verrichtenden sechs Dienstjahre würde sie massiv schlechter entlohnt werden und wirke sich dies auch auf die Durchrechnung der Pensionsbemessung aus. Der BF würde dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen.

Die BF werde seit 01.01.2006 in E2a/4 verwendet und sei seither 3. stellvertretende Kommandantin einer PI. Mit der Verwendungsänderung würde somit auch der Verlust der Vorgesetztenfunktion und sohin ein Ansehensverlust einhergehen.

Die Zuweisung an die PI XXXX sei für sie unverständlich. Derzeit sei der 3. Inspektionskommandant dieser PI interimsmäßig mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E2a/3 besetzt, obwohl diese Planstelle die Bewertung E2a/4 habe. Es stelle sich die Frage, warum nicht die BF diesen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen habe. Besonders interessant sei, dass auf dieser PI eine Planstelle mit der Bewertung E2a/3 (Sachbearbeiter im Kriminalreferat) mit einem eingeteilten und nicht dienstführenden Beamten der Verwendungsgruppe E2b besetzt sei, was bedeutet, dass diese Planstelle per se unbesetzt sei. Die Behörde habe es daher entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, für die BF eine zumindest gleichwertige Position zu suchen. Wenn schon auf der zugewiesenen PI die Möglichkeit einer der bisherigen Aufgabenstellung und Bewertung entsprechenden Verwendung vorhanden sei, könne davon ausgegangen werden, dass in Wien mehrere Planstellen mit der Bewertung E2a/4 und derselben Funktion zur Verfügung stünden.

I.2. Mit Bescheid vom 03.07.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 40 Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) werden Sie aus wichtigem dienstlichem Interesse von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz als 3. stellvertretende Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion XXXX (Bewertung: E2a/4) abberufen und mit dem Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in der PI XXXX im Stadtpolizeikommando Innere Stadt (Bewertung: E2a/2) betraut.

Gemäß § 38 Abs. 7 leg.cit. wird festgestellt, dass Sie die Gründe für die Verwendungsänderung nicht zu vertreten haben."

In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt:

Mit Erlass des BM für Inneres, GZ BMI-OA1000/0137-II/1/b/2014, werde ein weiterer Schritt zur Umsetzung des "Sicherheitskonzeptes Wien" durch die Anpassung der Struktur der Polizeiinspektionen (DAS 2014) vorgenommen. Infolgedessen sei es innerhalb der LPD Wien zur Zusammenführung von Organisationseinheiten und zur Auflassung von Polizeiinspektionen zur Optimierung der sicherheitsdienstlichen Versorgung, insbesondere durch effizienten und treffsicheren Ressourceneinsatz, gekommen.

Zur Fusionierung seien 11 näher bezeichnete Polizeiinspektionen der LPD Wien vorgesehen, im Bereich des SPK Innere Stadt sei unter ua. die PI XXXX von der Auflassung betroffen. Diese Organisationsmaßnahme stelle ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung iS der §§ 38 Abs. 2 Z 1 und 40 BDG dar.

Durch die Auflassung der PI XXXX sei die Behörde iS des § 36 Abs. 1 und 2 BDG verhalten gewesen, der BF einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

Mangels eines freien adäquaten Arbeitsplatzes in der PI XXXX zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Organisationseinheit habe der BF kein entsprechender Funktionsarbeitsplatz zugewiesen werden können und könne überdies aus § 38 BDG nicht abgeleitet werden, dass die Personalplanung einer ganzen Personengruppe im Einzelnen dargelegt werden müsse.

Die Entscheidung, der BF den bezeichneten freien Arbeitsplatz mit der Bewertung E2a/2 im SPK Innere Stadt zuzuweisen, sei sowohl vor dem Hintergrund der dienstrechtlich-faktischen Möglichkeiten der Personalplanung als auch von persönlichen, familiären und sozialen Überlegungen mit dem Ziel einer für die BF möglichst schonenden Personalmaßnahme getroffen worden.

Weiters wird festgestellt, dass sich die BF weder innerhalb des SPK Innere Stadt noch innerhalb der LPD Wien für einen adäquaten Arbeitsplatz beworben und entsprechendes Interesse für einen solchen Arbeitsplatz gezeigt habe.

Zur Planstellensituation im SPK Innere Stadt wird bemerkt, dass im Rahmen der Dienststellenstrukturanpassung (DSA 2014) die Betrauung von 9 Beamten mit schlechter bewerteten Arbeitsplätzen durch die objektiv nachvollziehbare Umsystemisierung der E2a Planstellen notwendig geworden sei. Einer dieser schlechter bewerteten Arbeitsplätze habe der BF zugewiesen werden müssen, da mangels entsprechenden Arbeitsplatzes keine andere Möglichkeit bestanden habe.

Innerhalb der Landespolizeidirektion Wien sei in keinem Fall die Anzahl der Arbeitsplätze (Planstellen) der zu schließenden Polizeiinspektionen größer als die Anzahl der Arbeitsplätze (Planstellen) der personalaufnehmenden Polizeiinspektionen und sind somit keine Bekanntmachungen gemäß § 7 des Bundesgleichbehandlungs-Gesetzes erforderlich.

Sofern sich bei Zusammenlegungen von Polizeiinspektionen die Anzahl der Arbeitsplätze in Bezug auf den systemisierten Stand der übernehmenden Organisationseinheit(en) nicht mehr als verdoppelt, würden die Inhaber von Funktionsarbeitsplätzen der übernehmenden Organisationseinheit(en) ihre ursprüngliche Funktion behalten, auch wenn es aufgrund der Erhöhung des systemisierten Standes zu einer Aufwertung des Arbeitsplatzes komme.

Im vorliegenden Fall haben sich die Funktionsarbeitsplätze der übernehmenden Polizeiinspektion XXXX weder aus einer Zusystemisierung von Planstellen im Rahmen der Dienststellenstrukturanpassung ergeben noch seien diese zur Disposition gestanden und sei daher keine Interessentensuche durchzuführen gewesen.

I.3. Gegen diesen der rechtlichen Vertretung erst am 01.07.2016 zur Kenntnis gekommenen Bescheid erhob die rechtliche Vertretung am 22.07.2016 Beschwerde.

Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und werden hiezu im Wesentlichen die Einwendungen vom 08.06.2015 wiederholt. Mit der Zuweisung des nur interimsmäßig besetzten Arbeitsplatzes des 3. Inspektionskommandanten in der PI XXXX hätte die BF an einer anderen PI am selben Dienstort ihre bisherige Funktion mit derselben Bewertung weiter ausüben können. Auch gebe es keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass an der PI XXXX eine weitere Planstelle mit der Bewertung E2a/3 (Sachbearbeiter im Kriminalreferat) mit einem eingeteilten und nicht dienstführenden Beamten der Verwendungsgruppe E2b besetzt sei. Mit der Einteilung auf diesen Arbeitsplatz hätte der BF eine gleichwertigere Planstelle, als jene mit dem Bescheid zugedachte, zugeteilt werden können. (Anm: Diese zuletzt genannte Behauptung wurde von der BF in der Äußerung vom 26.09.2016 wieder zurückgezogen). Die Behörde habe es unterlassen, mögliche gesetzeskonforme Alternativen außerhalb der PI XXXX zu prüfen. Es würden immer wieder adäquate und vergleichbare Planstellen frei, aber interimistisch mit anderen Personen besetzt, um diese nach einer längeren Zeit dann mit dem Argument des besser geeigneteren Kandidaten betrauen zu können.

Es werden folgende Anträge gestellt:

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Demnach ist unstrittig, dass im Zuge der mit Erlass des BM für Inneres angeordneten Dienststellenstrukturanpassung (kurz: DSA 2014) die Dienststelle der BF aufgelassen wurde. Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass eine schonendere Variante der Versetzung als die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene nicht möglich war. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren getroffen werden.

Die Beschwerde ist auch zulässig und rechtzeitig. Mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides an die Beschwerdevertretung am 29.08.2016 gilt der bis dahin bestandene Zustellmangel der Nichtzustellung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG als geheilt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat keine entgegentstehenden Beweisergebnisse erbracht. Die entgegenstehenden Äußerungen der BF erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar bzw. irrelevant. Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Seitens der BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von daher abgesehen werden.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 38 und 40 BDG 1979 (§ 38 idF BGBl. I Nr. 120/2012 und § 40 idF BGBl. Nr. 550/1994) lauten auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...

4. ...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Die Dienstbehörde begründet die angefochtene Personalmaßnahme damit, dass die Polizeiinspektion XXXX, an welcher die BF dienstverwendet wurde, in Umsetzung der Dienststellenstrukturanpassung 2014 aufgelöst wurde, der bisherige Arbeitsplatz der BF damit untergegangen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist. Die Dienststellenstrukturanpassung 2014 hatte die Fusionierung einer Reihe von Polizeiinspektionen der LPD Wien, die gänzliche Auflassung der PI XXXX und damit auch den Wegfall des Arbeitsplatzes der BF zur Folge. Anhaltspunkte dafür, dass die Organisationsänderung von unsachlichen, gegen die BF gerichteten Motiven geleitet gewesen wäre, also nur deshalb erfolgt wäre, um ihr ihren Arbeitsplatz zu entziehen, sind für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass durch die Organisationsänderung keine Planstellen eingespart würden und auch hinsichtlich der Kosten für die Anmietung und für den Um- und Ausbau von Objekten keine Gegenüberstellung der Kosten vorgenommen worden sei, werden vielmehr Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt, auf welche das erkennende Gericht nicht einzugehen hat (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Die Auflassung des Arbeitsplatzes der BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung der BF.

Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die von der BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile durch das Auslaufen der "Fallschirmregelung" und die sich dadurch ergebende Verschlechterung der Pensionsberechnungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der BF verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 12/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).

Ein Rechtsanspruch der BF darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben. Bei einer solchen Maßnahme muss aber nicht die Personalplanung einer ganzen Organisationseinheit im Einzelnen dargelegt bzw. ein "Versetzungsreigen" ausgelöst werden (VwGH 15.12.1993, 93/12/0115).

Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass keine besser bewerteten freien Arbeitsplätze für die BF zur Verfügung standen. Bezüglich des von der BF angesprochenen Arbeitsplatzes des 3. stellvertretenden Inspektionskommandanten der PI XXXX wird von der Behörde in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.08.2016 berichtet, dass dieser Arbeitsplatz durchgehend seit 01.11.2005 bis dato besetzt ist und daher der BF nicht zugewiesen werden konnte. Aus dem Umstand, dass der von der BF reklamierte Arbeitsplatz des 3. stellvertretenden Inspektionskommandanten der PI XXXX bloß interimistisch besetzt ist, kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Arbeitsplatz für die BF als schonendere Variante sozusagen "freizumachen" gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der provisorische Charakter einer vorübergehenden Betrauung eines Beamten mit einer höherwertigen Verwendung, sofern kein Fall des § 40 Abs. 4 BDG vorliegt, nach ca. sechs Monaten der Innehabung dieser Verwendung verloren geht und in eine dauernde Verwendung übergeht, die Abberufung eines Beamten von der Höherverwendung daher nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses bescheidmäßig verfügt werden könnte (zB VwGH 21.10.2005, 2005/12/0049, uva). Wenn ein solcher Arbeitsplatz als "schonendere Variante" einem von einer Organisationsänderung betroffenen arbeitsplatzverlustigen Beamten zuzuweisen wäre, würde nämlich genau ein solcher "Versetzungsreigen" ausgelöst werden, der nach der oben dargelegten Rechtsprechung für die Zuweisung einer schonenderen Variante gerade nicht in Betracht kommt. Im Beschwerdefall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der reklamierte Arbeitsplatz in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Versetzungsmaßnahme besetzt worden wäre, woraus allenfalls ein willkürliches Verhalten abzuleiten wäre, weil dieser Arbeitsplatz dem derzeitigen Arbeitsplatzinhaber bereits im Jahre 2005 zugewiesen wurde und noch immer von diesem besetzt wird.

Zu dem von der BF ins Treffen geführten Ansehensverlust, welchen sie darin erblickt, dass sie nun nicht mehr Vorgesetzte sei, ist ihr zu entgegnen, dass ein eventueller Ansehensverlust kein Kriterium ist, das bei einer Versetzung zu berücksichtigen wäre (VwGH 18.02.1994, 93/12/0296).

Hinsichtlich der von der Behörde angestellten Ermittlungsschritte der Zuweisung einer schonenderen Variante für die BF hat der Stadtpolizeikommandant Innere Stadt in seiner Stellungnahme vom 06.09.2016 im Detail aufgelistet, dass mit der DAS 2014 insgesamt 14 Funktionsträger (der Funktionsgruppen 3 bis 7) ihre entsprechend bewerteten Arbeitsplätze verloren haben und mit Planstellen der Bewertung E2a/2 betraut wurden. Weiters wird dargelegt, dass im Bereich des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt keine Arbeitsplätze der Bewertung E 2a/4 frei waren, vielmehr die Arbeitsplätze dieser Bewertung mit den namentlich angeführten Personen besetzt sind. Weiters werden noch Überlegungen dargelegt - nämlich solche der persönlichen Eignung, der zu erwartenden Arbeitsbelastung, der Leistungserfordernisse ua. - die die Behörde bewogen haben, die BF auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz in der PI XXXX zuzuteilen.

Für das erkennende Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben der Behörde nicht den Tatsachen entsprechen.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der in Umsetzung der Dienststellenstrukturanpassung Auflassung der Dienststelle der BF ihre Abberufung von der bisherigen Verwendung und Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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