BVwG W104 2135639-1

W104 2135639-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016

Regest

Ausbildung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Diskriminierungsverbot,<br/>Ermessensspielraum, Frist, Fristbeginn, Investitionsbeihilfe,<br/>Mindestanforderung, Nachweismangel, Prüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2135639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2135639.1.00

Spruch

W104 2135639-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte er allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2016, versendet am 17.5.2016, gewährte die AMA Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.414,99, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).

3. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 17.6.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die für das Topup benannte Person, XXXX, habe die Facharbeiter-Ausbildung noch nicht absolvieren können, da er am vorjährigen Kurs der LFS Warth aus Platzmangel nicht teilnehmen habe dürfen. Der nächste Kurs werde im Hebst 2016 stattfinden und er sei dafür bereits angemeldet. Vor Mai 2017 werde aber keine Facharbeiterprüfung stattfinden. Als Beilage wurde eine entsprechende Bestätigung der LFS Warth übermittelt, aus der hervorgehen soll, dass die Kurse überbelegt sind.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer müsse, um die die Voraussetzungen für die Topup-Zahlung zu erfüllen, die Ausbildung bis spätestens 1.1.2017 erfüllen, da die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs bereits mit 1.1.2015 aufgenommen worden sei. Da der Facharbeiterkurs, wie vom Beschwerdeführer bekanntgegeben, erst im Mai 2017 abgeschlossen sein werde, sei ein Abschluss binnen max. zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte er allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.

Der Beschwerdeführer übernahm mit 1.1.2015 den Betrieb vonXXXX. Herr XXXX absolviert derzeit eine landwirtschaftliche Ausbildung, die erst im Frühjahr 2017 abgeschlossen werden kann. Herr XXXXhat sich vor dem 17.6.2016 für einen einschlägigen Facharbeiterkurs angemeldet. Pro Schuljahr werden dort max. 36 Teilnehmer für den Kurs zugelassen, bei einer Anmeldeliste von 72 Personen kommt es daher zu längeren Wartezeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Der Beschwerdeführer bringt nunmehr im Ergebnis vor, er habe die Anforderungen gemäß § 12 DIZA-VO nicht erfüllen können, da keine Kursplätze zur Verfügung gestanden seien.

Tatsächlich hat der österreichische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang von einem Umsetzungsspielraum Gebrauch gemacht, der auf Basis des Unionsrechts eröffnet wurde. Fraglich ist, ob dieser Umsetzungsspielraum überschritten wurde.

Die Förderung von Junglandwirten erfolgte in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ("Niederlassungsprämie"). Gemäß Art. 22 VO (EG) 1698/2005 konnte Landwirten eine Niederlassungsprämie gewährt werden, die weniger als 40 Jahre alt waren und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederließen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügten und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegten.

Aktuell sieht Art. 19 VO (EU) 1305/2013 eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte vor. Art. 2 Abs. 1 lit n) definiert den "Junglandwirt" als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.

Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Existenzgründungsbeihilfe alle Elemente der Definition des Begriffs "Junglandwirt" in Art. 2 Abs. 1 lit. n) der genannten Verordnung erfüllt sein. Für die Erfüllung der im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.

Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte mit dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 - 2020, das entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben von der Europäischen Kommission genehmigt wurde und unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung.html abgerufen werden kann. Das Programm lautet diesbezüglich auszugsweise:

"Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden."

Vor dem Hintergrund des oben Angeführten erweist sich die Regelung in § 12 DIZA-VO 2015 europarechtskonform, zumal eine ähnliche Regelung, die eine Höchstfrist von 36 Monaten enthält, i.Z.m. der ländlichen Entwicklung vom europäischen Gesetzgeber grundgelegt, im österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgeführt und von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Eine derartige Höchstfrist enthält Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 für den Bereich der Direktzahlungen nicht, die Mitgliedstaaten haben in der Festsetzung von Kriterien vielmehr einen größeren Spielraum. Der Umstand, dass im Hinblick auf die Direktzahlungen eine kürzere Frist für die Vorlage des Ausbildungsnachweises festgelegt wurde, erscheint insofern unverfänglich, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe über die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte hinausgehen. So ist etwa im Rahmen der Existenzgründungsbeihilfe als zusätzliche Voraussetzung die Vorlage eines Betriebskonzepts erforderlich.

Es sind aber im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Diskriminierungsverbot auch keine anderen Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass Österreich mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 den ihm eröffneten Umsetzungsspielraum überschritten hätte.

In diesem Zusammenhang kann auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen", abrufbar über

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0672:FIN:de:PDF, verwiesen werden. Diese lautet auszugsweise:

"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafür sprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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