L504 2115006-1•BVwG L504 2115006-1
L504 2115006-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016
Entscheidungsfrist, Säumnisbeschwerde, Überleitung,<br/>Verfahrensführung, Zeitablauf
L504 2115004-1/41E
L504 2115005-1/35E
L504 2115006-1/27E
L504 2115008-1/32E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.06.2016 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, 3.) XXXX, XXXX und
4. ) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Mag. Martin HÖFLER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 05.03.2013 gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2016, beschlossen:
A)Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die erst- bis viert beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP4], Staatsangehörige des Irak, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.03.2013 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am jeweils nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Bei der bP1 handelt es sich um die Mutter der bP2-bP4.
Nach Zulassung der Verfahren am 08.03.2013 wurden diese an die (nunmehrige) Regionaldirektion Oberösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] abgetreten, wo die Akte am 08.04.2013 einlangten.
Am 29.05.2013 wurden die bP1 und die bP3 niederschriftlich einvernommen.
2. Mit am 16.03.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz brachten die bP1-bP4 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde ein. Geltend gemacht wurde, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist nunmehr seit mehr als zwei Jahren abgelaufen sei. Auch das BFA sei mittlerweile qualifiziert säumig, da dessen Zuständigkeit mit 01.01.2014 begründet worden, bis dato aber keine Entscheidung ergangen sei.
3. Am 08.05.2015 wurden die bP1, bP3 und bP4 neuerlich niederschriftlich einvernommen.
4. Am 05.06.2015 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der bP1-bP4 zu den ihm zuvor vom BFA übermittelten Länderberichten ein, der zudem Dokumente der bP1-bP4 beigefügt waren.
5. Am 25.09.2015 langte die Vorlage der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 02.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP1-bP4 und ihres Vertreters bzw. in entschuldigter Abwesenheit des BFA eine mündliche Verhandlung durch an deren Beginn, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, der Beschluss über die Verletzung der Entscheidungspflicht mündlich verkündet wurde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Das BVwG hat aus dem Inhalt der vom BFA übermittelten Verwaltungsakte Beweis erhoben und ergeben sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang stehenden Angaben der bP1-bP4.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 06.03.2015 in Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerden eingebracht, über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die eben angeführte sechsmonatige Entscheidungsfrist ist in den gegenständlichen Verfahren der bP1-bP4, selbst unter der Annahme, dass angesichts der Einrichtung des BFA mit 01.01.2014 die diesem offen stehende Entscheidungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen begonnen hat, unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass die bP1-bP4 an der Verzögerung des Verfahrens ein Verschulden trifft. Es stellt sich somit gegenständlich die Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde vermag im Allgemeinen das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht auszuschließen.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Wie sich aus den vom BFA übermittelten Verwaltungsakten ergibt, stellten die am 05.03.2013 Anträge auf internationalen Schutz und wurden die bP1 und bP3 am 29.03.2015 niederschriftlich einvernommen.
Am 06.03.2015 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter der bP1-bP4 beim BFA Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
gem. Art. 130 Abs. 1 Z3 B-VG ein. Das BFA führte in weiterer Folge am 08.05.2015 neuerlich niederschriftliche Einvernahmen der bP1, bP3 und bP4 durch.
In weiterer Folge legte das BFA die gegenständliche Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht am 25.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, da eine Erledigung aufgrund der BFA-Umstrukturierung, besonderer Prioritäten und extrem gestiegener Anträge sowie insgesamt dafür nicht ausreichender Personalressourcen eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich sei.
Damit hat das BFA jedoch keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung an der zeitgerechten Entscheidung der bereits 2013 nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen wäre. Sofern in der Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht auf die "extrem gestiegenen" Anträge verwiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Zunahme an Asylanträgen vor allem auf die zweite Jahreshälfte bzw. das 4. Quartal 2014 konzentrierte, somit auf einen Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungsfrist des BFA längst abgelaufen und seine Säumigkeit somit zweifelsfrei gegeben war.
In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der bP1-bP4 oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz der bP1-bP4 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057).
Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse bedurfte es gem. § 12 BFA-VG keiner Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung ins Arabische.
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