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I405 2125753-1•BVwG I405 2125753-1
I405 2125753-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2016
Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
I405 2125753-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulvertrumgasse 4/2R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2016 Zl. 831724008/160321214, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF an, Christ zu sein, der Volksgruppe Ibo anzugehören und in PORT HARCOURT geboren zu sein. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab er an, am 12.10.2013 nach ONITSHA gefahren zu sein, um dort einzukaufen. Er habe sich dort am 13.10.2013 mit einem Freund getroffen, der wie er Mitglied der MASSOB sei. Es sei von ihm zu einem Treffen der Mitglieder am 14. eingeladen worden. Während der friedlichen Zusammenkunft hätten sie dann Gewehrschüsse am Dach gehört. Plötzlich sei die Armee in den Versammlungsraum gestürmt. Dem BF sei im Zuge dessen dann der Führerschein abgenommen worden und er sei festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Ein Mann habe flüchten wollen und sei erschossen worden. Während dieses Vorfalles habe der BF die Möglichkeit genutzt, zu flüchten und er sei schockiert nach PORT HARCOURT zurückgekommen. Ein paar Tage später habe er erfahren, dass er behördlich gesucht werde und sei er aus diesem Grund nach Lagos und dann weiter nach Österreich geflüchtet.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 17.12.2014 erklärte der BF, eine Kopie einer Schulbestätigung aus dem Jahr 1988 mitzuhaben. Sein Führerschein und sein Personalausweis seien ihm in Nigeria von der Polizei abgenommen worden. Er habe im Hafen in PORT HARCOURT gearbeitet und eine kleine Boutique in dieser Stadt besessen. Er habe gut leben können. Er habe sein ganzes Leben in PORT HARCOURT verbracht, seine Familie komme aber aus ANAMBRA STATE. Er sei mit seiner Familie noch immer telefonisch in Verbindung. Diese habe ihm erzählt, dass die Polizei noch immer nach ihm suche. Sie seien nachhause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater und seine Schwester würden in ANAMBRA STATE leben, seine Mutter und sein Bruder in PORT HARCOURT. Er habe mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Bruder sei Taxifahrer und seine Mutter verkaufe Gemüse aus einem kleinen Garten. Der BF wiederholte, dass er flüchten habe müssen, weil im Zuge einer Versammlung von MASSOB-Mitgliedern in ONITSHA am 14.10.2013 die Versammlung von Regierungskräften gesprengt worden sei. Im Zuge der Verhaftungen sei ein Mann getötet worden, woraufhin im Getümmel der BF habe fliehen können. Zwei Tage später habe er in der Sun-Newspaper gelesen, dass dieser Mann gestorben sei. Am 17.10. habe er von zuhause die Nachricht bekommen, dass zwei Männer bei ihm gewesen seien, um sich nach ihm zu erkundigen. Dann seien sie später am Tag noch einmal gekommen und hätten eine schriftliche Nachricht hinterlassen, dass er zur Polizei in PORT HARCOURT kommen solle. Er habe dann beschlossen, PORT HARCOURT zu verlassen und sei mit einem Nachtbus nach Lagos gefahren. Er habe jemanden kennengelernt, dem er von seinen Problemen erzählt habe und dieser habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen. An der MASSOB-Veranstaltung hätten etwa 70 bis 80 Personen teilgenommen, welche in einer Halle in ONITSHA stattgefunden habe. Es seien etwa acht bewaffnete Personen in die Halle gestürmt. Zu seiner Mitgliedschaft bei MASSOB befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er seit 2011 Mitglied gewesen sei und einmal 2011 und einmal 2012 an Veranstaltungen teilgenommen habe. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen und habe keine besonderen Aufgaben gehabt. Er wisse auch nicht, was mit den Personen geschehen sei, die am 14.10.2013 festgenommen worden seien. In PORT HARCOURT finden keine Veranstaltungen von MASSOB statt, diese gebe es nur in den östlichen Landesteilen. Er sei Mitglied bei MASSOB geworden, weil seine Region ausgegrenzt gewesen sei. Man passe nicht zusammen. Im Norden seien die Moslems, welche immer bevorzugt würden. Bei seinem Vater sei nicht nach ihm gefragt worden. Der BF befürchte im Falle einer Rückkehr nach Nigeria verhaftet und eingesperrt zu werden.
4. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2015, Zl. 831724008-1757410, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne, zumal der BF kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe.
5. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und er bekämpfte den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleichzeitig beantragte er die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
6. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015, Zl. I403 2104450-1/11E, wurde der Antrag des BF auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA bereits im angefochtenen Bescheid zum Schluss gekommen sei, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft zu qualifizieren und folge dessen auch dem Verfahren nicht zugrunde zu legen sei, und sich nunmehr die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht angesichts der widersprüchlichen Aussagen des BF sowohl im Administrativverfahren als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.07.2015 dieser Ansicht des BFA anschließe.
7. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde der bevollmächtigten Vertreterin des BF am 15.07.2015 zugestellt. Damit erwuchs der Bescheid des BFA vom 13.03.2015 am 15.07.2015 in Rechtskraft.
8. Am 02.03.2016 stellte der BF einen weiteren - seinen zweiten - Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und er wurde dazu in Anwesenheit seiner Vertrauensperson (Anm.: XXXX, MigrantInnenverein St. Marx) von Polizeiorganen niederschriftlich erstbefragt. Dabei wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein erster Asylantrag vom 22.11.2015 bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum der BF nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den BF konkret verändert habe, replizierte er das Nachfolgende (Fehler im Original): "Ich habe einen ominösen Anruf von einer militärischen Organisation erhalten, welche mich wüst beschimpft haben und wir gedroht haben, dass ich ein Vertreter und ein Regierungsgegner sei, da ich Zeuge eines Mordes - ein Freund von mir wurde getötet - war und dieses sollte vertuscht werden. Außerdem wurde ich gezwungen, dass ich bei der Verhandlung als Zeuge lüge und den Mord somit vertuschen soll. Ich bin ein gesuchter Mann in meinem Land und wenn ich dort verhaftet werde, überlebe ich das nicht. Auf die Frage hin, ob ich die Telefonnummer des Anrufers aus Nigeria hätte, antworte ich, dass ich Angst bekam und meine SIM-Karte vernichtete. Auf die Frage, warum ich glaube, dass das Militär meine Nr. ausfindig gemacht hat, antworte ich, dass ich einen Freund angerufen habe und die Polizei über diesen Anruf meinen Standpunkt herausfinden konnte. Ich habe in meinem Heimatland gegen das Regime aktiv protestiert. Bei diesen Protesten wurden sogar Menschen von der Polizei ermordet."
Des Weiteren führte er auf Nachfrage des Organwalters aus, dass er im Falle der Rückkehr seine Verhaftung befürchte sowie Folter und auch eine eventuelle Exekution. Er habe vom Militär Morddrohungen erhalten. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation seiner Fluchtgründe bekannt sei, brachte er vor, dass er den ersten Anruf um die Weihnachtszeit 2015 und den nächsten Anruf dann ca. Mitte Jänner 2016 erhalten habe. Seit diesen Anrufen im Dezember 2015 und Jänner 2016 habe sich seine Situation geändert.
9. Am 09.03.2016 wurden vom BFA die Länderberichte zu Nigeria, eine Verfahrensanordnung vom 09.03.2016 (Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache nach § 68 AVG vorliege) und eine weitere, auf denselben Tag datierte Verfahrensanordnung, womit dem BF eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 AsylG auferlegt wurde, an den BF übermittelt. In einem wurde er aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
10. Am 24.03.2016 wurde der BF in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters, XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er die im Spruch angeführte Identität führe, er ledig und derzeit mit Hauptwohnsitz unter einer namentlich genannten Adresse gemeldet sei. Im Herkunftsstaat habe er 6 Jahre die Grundschule, 6 Jahre die Mittelschule sowie 2 Jahre eine Universität absolviert. Im Hafen von PORT HARCOURT sei er Eigentümer eines Herrenbekleidungsgeschäftes gewesen. Er sei Christ und habe bis ca. Oktober 2015 Grundversorgung bezogen. In seinem derzeitigen Wohnort erhalte er Unterstützung von vielen Familien. Durch den Verkauf einer Straßenzeitung verdiene er mindestens 400 € pro Monat. Er sei derzeit nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe bereits beim Roten Kreuz sein Interesse an einer Mitgliedschaft bekundet, aber noch keinen Rückruf diesbezüglich bekommen. Er habe Interesse an der deutschen Sprache und er übe Deutsch im Alltagsleben.
Auf Aufforderung des Organwalters, dass der BF seinen durchschnittlichen Tagesablauf in deutscher Sprache beschreiben solle, gab dieser wörtlich an: "Ich finde sehr interessant zum Deutsch lernen. Ich habe einen Computer mit dem ich lerne, ich hoffe ich kann in ein paar Monaten besser sprechen. Ich fahre manchmal nach XXXX, wo ich das XXXX verkaufe. Manchmal mache ich mit Freunden Bewegung und übe ihnen Deutsch. Jeden Montag muss ich einen Deutschkurs besuchen, am Samstag gehe ich zur Messe. Das Leben in XXXX ist für mich schön."
Des Weiteren führte der BF - hier wieder vom Dolmetscher übersetzt - an, dass seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester und seine Tochter weiter in Nigeria lebten und er mit der Mutter seiner Tochter, welche ebenfalls noch in Nigeria lebe, weiterhin eine aufrechte Beziehung habe. Seine Tochter wohne in einem Internat, in den Ferien sei sie abwechselnd bei ihrer Mutter oder bei den Eltern des BF. Er habe ca. dreimal im Monat Kontakt zu seiner Familie in Nigeria, der es dort gut gehe. Er sei am 22.11.2013 in Österreich eingereist und sei seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Er habe weder in Österreich noch in anderen EU-Mitgliedsstaaten Kinder oder Verwandte. In Österreich sei er oft mit einem namentlich genannten Ehepaar zusammen. Diese Eheleute hätten sich schon bezüglich einer Adoption des BF erkundigt. Das sei aber sehr schwierig.
Auf Vorhalt, dass der BF bereits am 22.11.2013 einen Asylantrag gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei, und auf die darauffolgende Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der BF an: "Im Dezember 2015 habe ich einen Anruf einer unbekannten Person und unbekannter Nummer erhalten. Diese Person hat mir gesagt, dass ich nicht ewig weglaufen könne, eines Tages würde ich wieder nach Nigeria zurückkehren und dann würde ich wie alle anderen auch verhaftet und bestraft werden. Die Stimme war mir unbekannt, nach drei Wochen hat mich diese Person im Jänner 2016 wieder angerufen und mich weiter bedroht, wenn ich weiter für die BIAFRA-Unabhängigkeit eintrete. Ich habe Angst bekommen, ich habe meine SIM-Karte gewechselt. Ich habe nachgefragt, und es gab in Nigeria viele Festnahmen wegen der BIAFRA-Unabhängigkeitsbewegung. Deshalb habe ich einen neuen Antrag gestellt. Danach habe ich erfahren, wie die oben angeführte Person meine Telefonnummer erfuhr:
ich habe einen Freund von mir gebeten, mir meine MASSOB-Mitgliedskarte nach Österreich zu schicken. Als er diese von einem Parteisekretariat in ABA abholen wollte, fanden in ABA gerade Unruhen statt, er wurde von der Polizei verhaftet, und so wussten die Behörden dann, welche Telefonnummer ich habe und dass ich mich in Österreich befinde. Auf Vorhalt, ob es zu den behaupteten Anrufen Aufzeichnungen gäbe, gab der BF an, dass er die SIM-Karte zerstört und weggeworfen habe."
Im Falle der Rückkehr habe er Angst davor, verhaftet zu werden und inhaftiert zu bleiben. Er wolle darüber gar nicht nachdenken.
Auf Vorhalt, dass der BF bereits am 09.03.2016 mit einer Verfahrensanordnung vom BFA mitgeteilt bekommen habe, dass das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gedenke, zumal sich im Vergleich zum Erstverfahren kein neuer wesentlich geänderter Sachverhalt ergäbe und der BF nun eine mündliche Stellungnahme dazu abgeben könne, brachte der BF vor, das sein Problem in Nigeria weiter aufrecht sei. Er sei in Nigeria gesucht worden. Es finden weiterhin legale sowie illegale Verhaftungen der MASSOB-Mitglieder dort statt. Das werde immer schlimmer und viele Leute würden dabei umgebracht.
Zu den bereits am 09.03.2016 dem BF übermittelten Länderberichten brachte der BF nach Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme vor:
"Ich habe die schriftlichen Feststellungen erhalten, aber was die MASSOB betrifft, waren die nicht klar definiert. Wenn man das im Detail und wahrheitsgemäß schreibt, sieht man, dass die Regierung die MASSOB weder gerne hört noch sieht, die MASSOB ist aktiv, die Regierung ist gegen die MASSOB. Im Internet liest man, wie das Militär MASSOB-Mitglieder festnimmt, auch solche die aus dem Ausland zurückgekehrt sind zum Beispiel XXXX aus London und XXXX aus den USA."
Auf die Frage, inwieweit eine aufenthaltsbeendete Maßnahme in das Privat- und Familienleben des BF eingreife, antwortete der BF: "Wenn ich Österreich verlassen muss, wird meine Familie in Nigeria in Angst leben, weil sie nicht wissen, was mit mir passieren könnte. Ich selbst werde auch keine Freiheit haben was meine Arbeit oder mein Geschäft betrifft."
Der bevollmächtigte Vertreter stellte im Rahmen dieser Vernehmung den Antrag, konkrete Recherchen bezüglich der Bedrohungen für den BF und zu den verhafteten Personen XXXX aus London und XXXX aus den USA über die Staatendokumentation durchführen zu lassen, und zwar als Beweis dafür, dass keine entschiedene Sache vorliege.
Es zeuge von der guten Integration des BF, dass er ein persönliches Unterstützungsschreiben vom Bürgermeisters der Stadt M. (Anm.: Anonymisierung durch die erkennende Richterin) ausgestellt bekommen habe. Auch der dort zuständige Pfarrer spreche davon, dass der BF durch seine Bereitschaft, in einer wirtschaftlich geschwächten Region zu wohnen und zu leben ein Gewinn für die Gesellschaft wäre. Auch wenn es durch die Judikatur gewisse Grenzen/Fristen bezüglich eines humanitären Aufenthaltstitels gäbe, gäbe es dennoch keine konkreten Grenzen/Fristen. Der BF sei erst knapp zweieinhalb Jahre in Österreich, er sei aber außerordentlich gut integriert.
Abschließend brachte der BF vor, dass er Freude habe, in M. zu wohnten. Er werde von den dortigen Leuten mit offenen Armen aufgenommen. In Nigeria käme er nicht zur Ruhe, weil niemand wisse, was mit ihm passieren könnte und das würde seine Familie in Nigeria treffen. In M. gäbe es viele Familien, die ihn in ihren Betrieben beschäftigen würden. Allerdings könne er diese Angebote nicht annehmen, weil er nicht arbeiten dürfe. Er ersuche um eine positive Entscheidung in seinem Verfahren. Das bereits erwähnte Ehepaar habe ihm versprochen, dass er nach einer positiven Entscheidung bei ihnen leben könne. Er wolle hier arbeiten, Steuern zahlen und sich eine Zukunft aufbauen.
Der BF brachte beim BFA folgende Dokumente in Kopie zur Vorlage:
Einstufungstest A2, und die Bestätigung, dass der BF auf dieser Niveaustufe unsicher ist und er mit einem Sprachkurs der ersten Hälfte der Stufe A2 beginnen solle; Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters des Stadtamtes M., Unterstützungsschreiben des römisch-katholischen Pfarrverbandes M.-G.; Unterstützungsschreiben der vom erwähnten Familie; Vertretungsvollmacht des MigrantInnenverein St Marx; Bestätigung vom 06.04.2016, wonach der BF seit Jänner 2014 als selbstständiger Verkäufer ein namentlich genanntes Straßenmagazin vertreibt.
11. Das BFA wies mit Bescheid vom 10.04.2016, Zl. 831724008/160321214, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er nigerianischer Staatsangehöriger, selbsterhaltungsfähig, gesund und christlichen Bekenntnisses sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide, sowie dass er der Volksgruppe der Igbo angehöre.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom zweiten 20.11.2013 sei zunächst mit Bescheid des BFA vom 13.03.2015 abgewiesen worden. Dabei sei ihm ein Aufenthaltstitel nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise seien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden.
Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 14.07.2015, Zl. I403 2104450-1/11E, abgewiesen worden, wodurch der genannte Bescheid des BFA am 15.07.2015 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen sei.
Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht asylrelevanten Vorbringen beruht. Bereits im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass im nunmehrigen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der entsprechende Sachverhalt ergebe sich aus den Akteninhalten zur Zahl IFA 831724008. Der Fluchtgrund des Erstantrages des BF sei die Furcht vor behördlicher Verfolgung gewesen. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht asyl- bzw. entscheidungsrelevant geändert. Der BF verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er sei am 20.11.2015 illegal nach Österreich eingereist und sei seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig.
Auf den Seiten 19 bis 57 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte mit den folgenden Themen auseinander:
der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition inklusive MASSOB, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach Rückkehr.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe und sich im Verfahren keine Hinweise dahingehend ergeben hätten, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz gründeten auf den Akteninhalten zur Zahl IFA 831724008.
Es stehe fest, dass der BF seit der Stellung des ersten Antrages das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Im gegenständlichen Verfahren habe er keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Die einzige Neuerung in seinem Vorbringen habe in der Behauptung der Existenz von Telefonanrufen durch eine militärische Organisation aus Nigeria bestanden, welche nunmehr eine Verfolgung in Nigeria belegen sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF die behaupteten Telefonate tatsächlich geführt habe. Der bloß allgemeine Hinweis auf in der Vergangenheit geführte Telefonate könne nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Zu betonen sei auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14.07.2015 bereits wiederholt auf die Unglaubwürdigkeit des BF sowie auf seine widersprüchlichen und wenig plausiblen Angaben hingewiesen habe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei nicht feststellbar und das BFA sei daher verpflichtet, den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben erwog die belangte Behörde, dass sich schon allein aus der Tatsache des kurzen Aufenthalts des BF in Österreich einerseits und des Bewusstseins des BF andererseits, dass ihm ein anderes als ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zukommen werde, keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ergeben könne. Auch habe der BF im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen am Verbleib in Österreich vorlägen. Daran vermöge der besondere Integrationswille des BF nichts zu ändern.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen ins Treffen, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - und auch nicht im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 13.03.2015 dem neuerlichen Antrag entgegen. Deshalb sei das BFA zu einer Zurückweisung des Antrages verpflichtet.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, und ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorlägen. Vielmehr sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und die Abschiebung nach Nigeria sei als zulässig zu erachten.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde, drauf dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG - und eine solche liege im gegenständlichen Sachverhalt vor - keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren sei.
12. Das BFA stellte den bezeichneten Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter des BF samt einer Verfahrensanordnung vom 11.04.2016, mit welchem dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen wurde sowie einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 12.04.2016 zu.
13. Mit dem am 02.05.2016 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz, wurde ausgeführt, dass die Entscheidung in vollem Umfang angefochten werde. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass durch das Vorbringen des BF ein neuer Sachverhalt gegeben sei, dem jedenfalls ein glaubwürdiger Kern innewohne. Schon in der Prognose ergebe sich die große Wahrscheinlichkeit, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Der Fall hätte daher zur inhaltlichen Beurteilung zugelassen werden müssen.
Es werde daher beantragt (Fehler im Original): "[F]estzustellen, dass die Zurückweisung gem.
§ 68 AVG nicht zulässig ist, die Sache an das BAA zurück zu verweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Beantragt wird auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da ansonsten der für den BF ein nichtwiedergutzumachender Nachteil entstehen würde."
14. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 06.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
15. In der am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde-ergänzung brachte die bevollmächtigte Vertretung des BF vor, dass bei Durchsicht der Aktenlage aufgefallen sei, dass dem BFA ein maßgeblicher Fehler unterlaufen sei.
Das BFA habe bereits vor der Einvernahme geplant, eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG zu erlassen. Gesetzlich wären dem BF daher ein Rechtsberatungsgespräch vor der Einvernahme sowie die Unterstützung durch einen Rechtsberater während Einvernahme zugestanden. Beides sei dem BFA (Anm.: gemeint wohl BF) nicht gewährt worden. Der BF vertrete die Meinung, dass schon allein aus diesen Gründen ein grober Verfahrensfehler vorliege und die Entscheidung des BFA zu beheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des BF steht nicht fest.
1.2. Der BF stellte am 22.11.2013 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei keine glaubhaften Fluchtgründe vor.
Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2015, Zl. 831724008-1757410 wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und er beantragte zugleich die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015, Zl. I403 2104450-1/11E, wurde der Antrag des BF auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der bevollmächtigten Vertreterin des BF am 15.07.2015 zugestellt.
Damit erwuchs der Bescheid des BFA am 15.07.2015 in Rechtskraft.
1.3. Am 02.03.2016 stellte der BF seinen zweiten, und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies mit Bescheid vom 10.04.2016, Zl. 831724008/160321214, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1 a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
1.4. Der vom BF anlässlich der Asylantragstellung am 02.03.2016 vorgebrachte - auf den ersten Asylantrag vom 22.11.2013 aufbauende Fluchtgrund, nämlich dass er - bereits in Österreich befindlich - im Dezember 2015 und Jänner 2016 - einen ominösen Anruf von einer militärischen Organisation bekommen habe und er für Fall seiner Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner seinerzeitigen regimekritischen Aktivitäten im Herkunftsstaat mit Verhaftung und Ermordung bedroht worden sei - ist nicht glaubhaft und ist dem BF in Bezug auf dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
1.5. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Der BF brachte im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vor.
1.6. Im Vergleich zu dem am 15.07.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines ersten Asylantrages (22.11.2013) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten.
Der BF ist weiterhin gesund, ledig und arbeitsfähig.
Es leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er unterhält keine berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet und er ist - trotz des selbstständigen Verkaufs einer Straßenzeitung mit einem monatlichen Einkommen von etwa 400,00 Euro am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert, wenngleich ein deutliches Bemühen des BF, sich sprachlich und gesellschaftlich in Österreich zu integrieren ist, sehr gut erkennbar und ihm zugute zu halten ist. Er ist unbescholten.
Der BF hat zwei unberechtigte Asylanträge im Bundesgebiet gestellt und sich damit (unberechtigten) Zugang zum Mitteln aus der Grundversorgung verschafft. Derzeit bezieht der BF weiterhin Leistungen der Grundversorgung.
Seine gesamte Familie (Eltern, Tochter, Lebensgefährtin) lebt weiterhin in Nigeria. Er steht mit ihr in aufrechtem Kontakt. Der BF spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und er ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Nigerias - trotz der dreijährigen Abwesenheit - weiterhin eng vertraut.
1.7. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem zweiten Verfahren:
2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt.
2.1.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
2.1.4. Dass der BF im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorzubringen vermochte und ihm in Bezug auf seine Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
2.1.4.1. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt hat der BF im Rahmen seines ersten Asylantrages (22.11.2013) bereits keine glaubhaften Fluchtgründe gegenüber der Administrativbehörde vorzubringen vermocht, und war auch seiner Fluchtbehauptung im späteren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der am 01.07.2015 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Glaubhaftigkeit zuzusinnen und sohin dem BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens war der BF wiederholt über die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vorzubringen habe. Darüber wurde er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgeklärt.
Nach rechtskräftig negativer Entscheidung seines ersten Asylantrages brachte der BF im gegenständlichen Verfahren nunmehr - basierend auf seine im Erstverfahren vorgebrachte - und bereits für unglaubhaft qualifizierte Fluchtgeschichte vor, dass er im Dezember 2015 und Jänner 2016 von nigerianischen Militärbehörden telefonisch bedroht worden sei. Dabei sei ihm im Falle der Rückkehr die Verhaftung, die Folterung und seine Ermordung angedroht worden, sodass er nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne.
Allein die Tatsache, dass das nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtvorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestelltes Fluchtvorbringen beruht, entzieht der nunmehrigen Behauptung gänzlich den Nährboden für eine allfällige Glaubhaftigkeit. Wie bereits von der belangten Behörde bereits zutreffend konstatiert, kann dieser bloßen Behauptung der telefonischen Bedrohung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. Ein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt sohin im Hinblick auf einen möglichen Fluchtgrund bzw. ein mögliches Rückkehrhindernis nicht vor.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der seit 15.07.2015 rechtskräftig negativen Entscheidung zu verhindern.
Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 22.11.2013 nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
Insoweit die bevollmächtigte Vertretung des BF in der am 24.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdeergänzung vorbringt, dass die belangte Behörde ein grob mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, zumal ein Rechtsberatungsgespräch vor der Einvernahme sowie die Unterstützung durch einen Rechtsberater während der Einvernahme nicht gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass der BF sowohl im Erstverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren stets von bevollmächtigen Vertreter hatte. Im gegenständlichen Verfahren war seine bevollmächtige Vertretung sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme anwesend und konnte den BF über sein Asylverfahren und seine Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten beraten, was Sinn und Zweck der Institution der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren ist. Zudem wurde nicht aufgezeigt, welches (neue und zulässige) Vorbringen des BF aufgrund des aufgezeigten Verfahrensmangels nicht erstattet worden ist, das zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
2.1.5. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben des BF, auch und insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eingedenk der oben unter Punkt II. 1.6. getroffenen Feststellungen nicht auszugehen und wurde eine solche vom BF auch nicht in substantiierter behauptet. Daran vermögen die vorgelegten Unterstützungserklärungen sowie der behauptete Adoptionswille eines Ehepaares sowie die sprachlichen Fortschritte und die Unbescholtenheit des BF nichts zu ändern.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die, den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Nigeria und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.
Zu A) I.:
3. 1 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Insofern erging am 13.03.2015 eine negative Asylentscheidung des BFA, welche nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 14.07.2015 (der damaligen bevollmächtigten Vertreterin zugestellt am 15.07.2015) bestätigt wurde.
Im Zuge des jetzigen, nunmehr zweiten Verfahrens (Folgeantrag) brachte der BF wiederum keine glaubhaften Fluchtgründe vor und es war ihm in Bezug auf sein Fluchtvorbringen (auch) im gegenständlichen Verfahren die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 14.07.2015 (rechtskräftig am 15.07.2015) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.
Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.
Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
Zu A) II.
3. 2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit Maßgabe des geänderten Spruches des Spruchpunktes II. (erster Teil):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist - wie oben ausgeführt - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF (15.07.2015) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet eingetreten. Der BF ist weiterhin gesund, ledig und arbeitsfähig und er unterhält keine besonders berücksichtigungswilligen engeren Beziehungen im Bundesgebiet und er ist - trotz des selbständigen Verkaufs eine Straßenzeitung mit einem monatlichen Einkommen von etwa € 400 - am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert, wenngleich ein deutliches Bemühen des BF, sich sprachlich und gesellschaftlich in Österreich zu integrieren zu erkennen ist.
Dennoch ist in den Blick zu nehmen, dass der BF weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Zudem ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und er verschaffte sich mit (nunmehr) zwei unberechtigt gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Zugang zu Mitteln aus der öffentlichen Hand sowie Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die gesamte Familie des BF (Eltern, Tochter, Lebensgefährtin) lebt weiterhin in Nigeria. Der BF steht mit seiner Familie in aufrechtem Kontakt. Darüber hinaus ist er mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Nigerias - trotz seiner nunmehr 3-jährigen Abwesenheit - weiterhin eng vertraut. Eine Entwurzelung kann keinesfalls angenommen werden.
Auf dem Boden des gesagten ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die vom BF vorgelegten Unterstützungserklärungen, seinen sprachlichen Fortschritte und auch der behauptete Adoptionswille eines befreundenden österreichischen Ehepaares vermag daran nicht zu ändern.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG idgF und § 46 FPG idgF sowie gemäß 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.1. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3. Zur Abweisung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 AVG als entschiedene Sache zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1a FPG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7
BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision:
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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