W238 2124172-1•BVwG W238 2124172-1
W238 2124172-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W238 2124172-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 25.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2016, GZ XXXX, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 15.02.2016 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 2006 immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 23.07.2015 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
Im Zuge eines Beratungsgesprächs am 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag ausgehändigt, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Firma XXXXab Jänner 2016 Revierfahrer (Wachdienst/Objektschutz) suche. Die Stellenbeschreibung enthält neben den Anforderungen, dem Aufgabenbereich und den Arbeitsmodalitäten den Hinweis, dass Bewerbungen am 05.01.2016 um 10 Uhr im Rahmen einer Jobbörse im AMS Wien, Esteplatz 2, 1030 Wien, stattfinden. Dort erfolge eine Vorstellung des Unternehmens mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit im Anschluss. Zum Termin am 05.01.2016 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 25.01.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 15.02.2016 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer ihm von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung (bei der Firma XXXX) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der u.a. vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2015 vom AMS die Einladung zu einer Vorauswahl am 05.01.2016 erhalten habe. Leider habe der Beschwerdeführer in seinem Kalender irrtümlich an Stelle des 05.01.2016 den 15.01.2016 notiert, weshalb er den Termin am 05.01.2016 versäumt habe. Das Ermittlungsverfahren, das zur Sperre des Arbeitslosengeldbezuges geführt habe, sei mangelhaft. Am 18.01.2016 sei beim AMS Wien Währinger Straße in der Sache eine Niederschrift angefertigt und sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Sachbearbeiterin, XXXX, unterzeichnet worden. Frau XXXX behaupte in dieser Niederschrift, dem Beschwerdeführer sei "vom Arbeitsmarktservice am 16.12.2015 eine Beschäftigung als Revierfahrer beim Dienstgeber XXXX" zugewiesen worden. Dies sei unrichtig, denn wie Frau XXXX auf S. 2 der Niederschrift richtig feststelle, habe es sich bei dem Termin am 05.01.2016 um eine "Vorauswahl" beim AMS Wien Esteplatz gehandelt. Weiters treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer - wie in der Niederschrift festgehalten - den Termin vergessen habe. Der Beschwerdeführer habe Frau XXXX anlässlich der Anfertigung der Niederschrift erklärt, dass er sich im Datum geirrt und irrtümlich den 15.01.2016 im Kalender notiert habe. Dies sei in der Niederschrift nicht als berücksichtigunsgwürdiger Grund aufgenommen worden. Im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt zu haben. Der Beschwerdeführer sei jedoch niemals eingeladen worden, am 05.01.2016 eine Beschäftigung bei der Firma XXXX anzutreten, sondern vielmehr, sich an diesem Tag zu einer Vorauswahl beim AMS Wien Esteplatz einzufinden. Der Termin am 05.01.2016 sei der bisher erste und einzige vom AMS erhaltene Termin, den der Beschwerdeführer - wie ausgeführt wegen eines Irrtums - nicht eingehalten habe. Es habe sich bei seinem Versäumnis keineswegs um eine vorsätzliche Tat gehandelt, sondern um einen entschuldbaren Irrtum.
Als Beweis für die Richtigkeit seiner Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer die Beischaffung des Verwaltungsaktes beantragt, aus dem sich ergebe, dass er bisher noch keinen vom AMS vorgeschriebenen Termin versäumt habe. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung von XXXX als Zeugin beantragt. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der über ihn verhängten Bezugssperre.
4. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.03.2016, rechtswirksam zugestellt am 15.03.2016, gemäß § 10 AlVG und § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des bisherigen Verfahrensverlaufs wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer beziehe seit 23.07.2015 Arbeitslosengeld. Im Zuge eines Beratungsgesprächs am 16.12.2015 sei dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag betreffend eine Stelle als Revierfahrer ab Jänner 2016 bei der Firma XXXX (Wachdienst/Objektschütz) ausgefolgt worden. Auch sei die Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer neu abgeschlossen und festgehalten worden, dass das AMS den Beschwerdeführer, der zuletzt bei einem Bewachungsdienst (Firma XXXX) beschäftigt gewesen sei, bei der Suche nach einer Stelle als Revierfahrer (Wachdienst/Objektschutz) bzw. Bürokraft unterstütze. Die Stelle sei dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt worden. Einwände dagegen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Nachdem das AMS vom zuständigen Service für Unternehmen am 05.01.2016 informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht zur Jobbörse erschienen wäre, sei der Leistungsbezug eingestellt worden.
In einem Telefonat am 12.01.2016 habe der Beschwerdeführer der Beraterin Frau XXXX mitgeteilt, er hätte sich bei der Firma XXXX nicht beworben, weil er diesen Beruf nicht mehr machen möchte. Er würde sich vielmehr für eine Ausbildung zum medizinischen gewerblichen Masseur interessieren. Am 18.01.2016 sei der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Fernbleibens befragt worden, wobei er angegeben habe, dass er den Termin vergessen hätte.
Da der Beschwerdeführer alle Anforderungen der Stellenbeschreibung erfüllt habe und es zu einer Einstellung hätte kommen können, sei der angefochtene Bescheid erlassen worden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 26.02.2016 Parteiengehör eingeräumt worden. Am 09.03.2016 sei eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim AMS eingelangt. Diese laute auszugsweise wie folgt:
"Es ist richtig, dass ich am 12.01.2016 mit Frau XXXX telefoniert habe. Allerdings ist die Darstellung dieses Telefonats inhaltlich falsch wiedergegeben. Das Gespräch hat bedeutend länger gedauert und ich wollte mich vor allem erkundigen, was es mit der angedrohten Bezugssperre, über die ich soeben brieflich informiert worden war, auf sich hat.
Ich habe nicht nur Frau XXXX erklärt, dass ich mich um eine andere Stelle als eine im Bereich der Sicherheitsbranche umsehen möchte. Dasselbe habe ich bereits des Öfteren meinen AMS-Betreuerlnnen gesagt. Ich verfüge über eine HAK-Matura und bin in die Sicherheitsbranche eigentlich nur ‚reingerutscht', möchte aber längerfristig durchaus meine schulischen und in Kursen erlernten Fähigkeiten in meine beruflichen Tätigkeiten einbringen. Das bedeutet selbstverständlich keineswegs, dass ich mich weigere, einen mir angebotenen Job in der Sicherheitsbranche anzunehmen.
...
Somit stimmt auch nicht, dass es sich dabei um ein Stellenangebot gehandelt hat, vielmehr handelte es sich, wie bereits in meiner Beschwerde ausgeführt, um eine Vorauswahl beim AMS.
Ich möchte nochmals betonen, dass dies das erste Mal war, dass ich einen vom AMS festgesetzten Termin nicht eingehalten habe, allerdings, wie in der Beschwerde ausgeführt, keinesfalls vorsätzlich vereiteln wollte, sondern mich im Termin geirrt habe.
Eine sechswöchige Bezugssperre stellt die ‚Höchststrafe' für eine Vereitelung dar, sie ist keineswegs eine zwangsläufige Folge eines Fehlverhaltens. Ich denke, in diesem Fall reicht eine ‚Verwarnung' völlig aus, um mich auf die Notwendigkeit, Termine genauestens einzuhalten, hinzuweisen.
..."
Laut telefonischer Rücksprache mit dem Service für Unternehmen am 09.03.2016 wäre die pünktliche Einhaltung des Termins von hoher Wichtigkeit gewesen. Der Dienstgeber sei vor Ort gewesen. Dieser habe anfangs das Unternehmen präsentiert. In Einzelgesprächen hätten die eingeladenen Kunden bereits Gelegenheit gehabt, in einem Bewerbungsgespräch ihre Qualitäten unter Beweis zu stellen und Bewerbungsunterlagen zu hinterlassen. Kunden, die nur fünf Minuten zu spät gekommen seien, seien nicht mehr zum Zug gekommen, da Termintreue für den Dienstgeber von hoher Priorität sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Arbeitslose gemäß den gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen verliere, wenn er sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder eine vom AMS zur Arbeitsvermittlung beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Im Fall des Beschwerdeführers handle es sich um die erste Sanktion, weshalb diese für die Dauer von sechs Wochen auszusprechen sei.
Unter Vereitelung sei ein Verhalten zu verstehen, das dazu führe, dass ein durchschnittlicher Dienstgeber Abstand von einer Einstellung nehme. Vereitelung könne durch ein aktives Tun, aber auch durch ein Unterlassen geschehen. Vereitelung setze dolus eventualis voraus, es müsse also zumindest billigend in Kauf genommen werden, dass das gesetzte oder unterlassene Verhalten zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses führe.
Zum Beschwerdevorbringen wurde festgestellt, dass sich ein sorgfältiger Mensch nach Ansicht des AMS den Termin merken und im Zweifelsfalle Einsicht in den ausgefolgten Stellenvorschlag nehme könne. Zudem liege aufgrund der ersten Angaben des Beschwerdeführers zum versäumten Termin eher die Vermutung nahe, dass es sich beim Einwand des Beschwerdeführers um eine bloße Schutzbehauptung handle, da dieser grundsätzlich kein Interesse an der Stelle gehabt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer betont habe, es hätte sich um kein Stellenangebot gehandelt, erliege er einem Irrtum. Viele Firmen würden die Möglichkeit nutzen, gemeinsam mit dem AMS in den Räumlichkeiten des AMS Vorauswahlen oder Jobbörsen abzuhalten.
Es hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der Stellenbeschreibung und des darin formulierten Bewerbungsprozesses klar sein müssen, dass in diesem Fall höchste Sorgfalt von ihm erwartet werde. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich den Termin ordnungsgemäß vorzumerken, um pünktlich zur Jobbörse zu erscheinen. Das Vergessen und Verwechseln von Terminen sei kein triftiger Grund, der zu einer Nachsicht von den Rechtsfolgen führen könnte.
Als Nachsichtsgrund käme eine Arbeitsaufnahme in einem anderen Unternehmen in Betracht. Der Beschwerdeführer beziehe nach wie vor Notstandshilfe.
Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers sei auch kausal für das Nichtzustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung gewesen. Eine "Verwarnung" sei gesetzlich nicht vorgesehen. In jeder Betreuungsvereinbarung werde klar darauf hingewiesen, dass das AMS vom Beschwerdeführer erwarte, sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben sowie an Informationstagen und Jobbörsen teilzunehmen. Das Ausbleiben einer ordnungsgemäßen Bewerbung führe zur Einstellung der Leistung.
5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen aufrechthielt und beantragte, seiner Beschwerde stattzugeben.
6. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.04.2016 vorgelegt.
7. Am 05.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme von XXXX (Z1) und XXXX(Z2) als Zeuginnen.
8. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung reichte die belangte Behörde Unterlagen nach. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bereits am 17.08.2015 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Revierfahrer bei der Firma XXXX ausgefolgt worden war. Die Jobbörse fand am 08.09.2015 um 10 Uhr statt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Jobbörse nicht teil. Diesbezüglich wurde auch die damals geltende Betreuungsvereinbarung vom 14.07.2015 übermittelt. Weiters wurden Bescheide des AMS vom 22.01.2008 und vom 23.12.2010 vorgelegt, mit denen gemäß § 49 AlVG der Verlust der Notstandshilfe vom 04.01.2008 bis 06.01.2008 sowie vom 01.12.2010 bis 05.12.2010 wegen Versäumung von Kontrollterminen ausgesprochen wurde.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführer über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
10. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des im Akt befindlichen Ausdrucks des Vermittlungsvorschlags, der Parteien- und Zeugenaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1.1. Ausgangslage, Stellenzuweisung
Der Beschwerdeführer bezog im strittigen Zeitraum (Dezember 2015/Jänner 2016) Arbeitslosengeld.
Seine letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte der Beschwerdeführer bei einem Bewachungsdienst.
Seit 26.09.2016 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei den XXXX.
Am 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgendes Stellenangebot (Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse) von der belangten Behörde zugewiesen:
"Stellenbeschreibung:
XXXX sucht ab Jänner 2016 Revierfahrer/innen (Wachdienst/Objektschutz)
... gerne auch ältere Personen!
ANFORDERUNGEN:
AUFGABENBEREICH:
DAS UNTERNEHMEN BIETET:
BEWERBUNGEN finden im Rahmen einer JOBBÖRSE im Arbeitsmarktservice
Dienstag, 05.01.2016 um 10:00 Uhr
Ort: Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz 2, 1030 Wien
Stufensaal/5.Stock/Dachgeschoss (Lift)
[statt.]
Es erfolgt eine Vorstellung des Unternehmens, mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit im Anschluß. Mitzubringen ist ein Lebenslauf mit Foto!
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Revierfahrer/innen (Wachdienst/Objektschutz) beträgt 9,40 EUR brutto pro Stunde."
1.2. Unterbleiben einer Bewerbung und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung
Dem Beschwerdeführer war klar, dass es sich bei dem Termin am 05.01.2016 um eine Jobbörse beim AMS mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit handelte.
Dem Beschwerdeführer war ebenfalls bewusst, dass sich die Nichteinhaltung des Termins am 05.01.2016 auf seinen Leistungsbezug auswirken könnte.
Zum Termin am 05.01.2016 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der Versäumung des Termins am 05.01.2016 nicht zustande.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an geplant hat, den Termin am 05.01.2016 nicht wahrzunehmen.
Festgestellt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Jobbörse am 05.01.2016 kein Interesse an einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche hatte.
Der Beschwerdeführer äußerte dem AMS gegenüber mehrfach, dass die Sicherheitsbranche nichts für ihn sei und dass er gerne etwas anderes machen würde. Im Zuge eines Telefonats am 12.01.2016 sagte der Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, dass er sich bei der Firma XXXX nicht beworben hätte, weil er diesen Beruf nicht mehr machen möchte.
Der Beschwerdeführer erhielt die Stellenausschreibung bei der Firma XXXX nach dem versäumten Termin am 05.01.2016 noch einmal. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr und teilte dem vor Ort anwesenden Vertreter der Firma mit, dass dieser Job nichts für ihn sei.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zum Termin am 05.01.2016 erschienen wäre, beabsichtigte er, den Vertretern der Firma XXXX zu sagen, dass er nicht in der Sicherheitsbranche arbeiten wolle.
Der Beschwerdeführer nahm bereits in der Vergangenheit vom AMS vorgeschriebene Termine nicht wahr. So versäumte er Kontrollmeldetermine am 04.01.2008 und am 01.12.2010 und erschien nicht zu einer Jobbörse des AMS am 08.09.2015 betreffend die gleiche Stelle als Revierfahrer bei der Firma XXXX.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Termin für die Jobbörse des AMS in seinem Standkalender falsch eingetragen (15.01.2016 statt 05.01.2016) und diesen Eintrag nicht mehr anhand des ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschlags kontrolliert.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Terminvormerkung - sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat solche Maßnahmen unterlassen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest billigend in Kauf genommen, den Termin am 05.01.2016 zu versäumen.
1.3. Zur Frage der Zumutbarkeit unter gesundheitlichen Gesichtspunkten
Der belangten Behörde gegenüber erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich während seiner Tätigkeit in der Sicherheitsbranche "unwohl" gefühlt und jede Nacht unter Sodbrennen gelitten habe. Er erachte sich für die Tätigkeit als ungeeignet.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass eine Krankheit, ein chronisches Leiden oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.
1.4. Zur Frage der Zumutbarkeit aufgrund von Betreuungsverpflichtungen
Der belangten Behörde gegenüber erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen hinsichtlich allfälliger Betreuungspflichten.
Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er u.a. an, dass eine Beschäftigung in der Sicherheitsbranche "sozial und familiär unverträglich" sei.
Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen von Betreuungsverpflichtungen noch allfällige Probleme bezüglich ihrer Einhaltung nachgewiesen.
Dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bezog, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei einem Bewachungsdienst arbeitete, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Dass der Beschwerdeführer seit 26.09.2016 wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht, gründet sich auf dessen glaubwürdigen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung, den auch die anwesende Behördenvertreterin nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 ein Stellenangebot (Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse) zugewiesen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden - vom Beschwerdeführer unterschriebenen - Niederschrift vom 18.01.2016 und wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.
Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots samt Bewerbungsmodalitäten ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zustimmend zu der Frage, ob ihm klar war, dass es sich bei dem Termin am 05.01.2016 um eine Jobbörse beim AMS mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit handelte.
Auch die während der Verhandlung an den Beschwerdeführer gerichtete Frage, ob ihm bewusst war, dass sich die Nichteinhaltung des Termins am 05.01.2016 auf seinen Leistungsbezug auswirken könnte, wurde von diesem bejaht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Termin am 05.01.2016 nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Meldung des Service für Unternehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Es ist für das Gericht offenkundig, dass die Beschäftigung - zumindest auch - aufgrund der Versäumung des Termins am 05.01.2016 nicht zustande kam.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an geplant hat, den Termin am 05.01.2016 nicht wahrzunehmen, da der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Absicht, den Termin aufgrund der sonst drohenden Bezugssperre einzuhalten, glaubhaft dargelegt hat.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht auch von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin XXXX (Z1) aus, wonach der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats am 12.01.2016 mitgeteilt hat, dass er sich bei der Firma XXXX nicht beworben hätte, weil er diesen Beruf nicht mehr machen möchte. Die Zeugin Z1 konnte sich zwar nicht mehr an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern. Von der Zeugin wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie keine Vermutungen in ihre Aktenvermerke aufnehme, wenn doch, weise sie diese auch als solche aus. Die Zeugin Z1 konnte somit eine Unschärfe der Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers im Aktenvermerk über das Telefonat am 12.01.2016 ausschließen.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Aussagen des Beschwerdeführers am 12.01.2016 jedoch nicht (wörtlich) dahingehend, dass er den Termin am 05.01.2016 von vornherein nicht wahrnehmen wollte, sondern qualifiziert die Äußerung als Ausfluss seines mangelnden Interesses an einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es in diesem Zusammenhang als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich in Aussicht nahm, den Termin einzuhalten, jedoch - wäre er bei der Jobbörse erschienen - den dort anwesenden Vertretern des Dienstgebers klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er eine Tätigkeit für ein Sicherheitsunternehmen ablehnt. Dies erschließt sich zum einen aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, es sei für ihn klar gewesen, dass er einen Job bei der Firma XXXX sicher nicht machen möchte, ihm sei aber auch bewusst gewesen, dass "man zu solchen Terminen hingehen muss und als arbeitslose Person dazu verpflichtet ist." Zum anderen äußerte sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich dahingehend, er hätte dem Vertreter der Firma XXXX - wenn er zum Termin am 05.01.2016 erschienen wäre - gesagt, dass er nicht in der Sicherheitsbranche arbeiten wolle.
Dass der Beschwerdeführer den Termin nicht eingehalten hat, weil er anstelle des 05.01.2016 den 15.01.2016 in seinen Kalender eingetragen hatte, gründet sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Verwaltungsakt ist zwar eine Niederschrift vom 18.01.2016 über eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers enthalten, wonach dieser angegeben hat, den Termin am 05.01.2016 "vergessen" zu haben. Die dazu als Zeugin einvernommene XXXX (Z2), die die Niederschrift angefertigt hat, konnte sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern und führte nur allgemein aus, dass das Vorbringen von Kunden "normalerweise" sehr genau niederschriftlich aufgenommen werde. Die Möglichkeit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift nicht exakt aufgenommen wurde, konnte vom erkennenden Senat schließlich auch deshalb nicht ausgeschlossen werde, weil sich die Zeugin (Z2) in der mündlichen Verhandlung u.a. dahingehend geäußert hat, dass es von Gesetzes wegen irrelevant sei, ob ein Kunde zum Bewerbungsgespräch nicht erscheine, weil er den Termin vergessen oder diesen verwechselt habe.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Terminvormerkung - sicherzustellen, gründet sich auf den Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Senat gemacht hat. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Einhaltung von Terminen Zweifel aufkommen ließen. Dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall vorbeugende Maßnahmen in Form einer entsprechenden Terminvormerkung unterlassen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nach Eintragung des Termins in seinem Standkalender nicht einmal kontrolliert hat, ob er den Termin richtig eingetragen hat, was von diesem in der Verhandlung auch zugestanden wurde.
Dass der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, den Termin am 05.01.2016 zu versäumen, ergibt sich aus der Tatsache, dass er die falsche Eintragung des Termins nicht mit dem im Vermittlungsvorschlag enthaltenen Termin zur Bewerbungsmöglichkeit im Rahmen einer Jobbörse verglichen (und korrigiert) hat. Zudem gelangte der erkennenden Senat im Lichte einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Beschwerdefalles zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der ihm zugewiesenen Stelle hatte. Eine dahingehende Äußerung tätigte der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen des Telefonats am 12.01.2016 mit der als Zeugin einvernommenen XXXX (Z1). Im Rahmen der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer von sich aus glaubhaft, dass er anlässlich eines (nach dem hier in Rede stehenden Termin vom 05.01.2016) wahrgenommenen Bewerbungsgesprächs mit demselben potentiellen Arbeitgeber (Firma XXXX), dem Vertreter des Unternehmens gesagt habe, dass dieser Job nichts für ihn sei. Er fände es unverantwortlich, jemanden im Sicherheitsbereich einzustellen, der dort gar nicht arbeiten möchte. Weiters bekräftigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er - hätte er den beschwerdegegenständlichen Termin am 05.01.2016 wahrgenommen - dem bei der Jobbörse anwesenden Vertretern der Firma XXXX ebenfalls gesagt hätte, dass er nicht in der Sicherheitsbranche arbeiten wolle. Schließlich führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, er habe auch das AMS mehrfach in Kenntnis gesetzt, dass er in der Sicherheitsbranche nicht mehr arbeiten wolle. Die wiedergegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers lassen aus Sicht des erkennenden Senates keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der ihm zugewiesenen Stelle, für die er sich am 05.01.2016 bewerben sollte, eine ablehnende Haltung hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung in einem Sicherheitsunternehmen - wie der Firma XXXX - eingenommen hatte.
Der Beschwerdeführer hat sich durch die falsche Eintragung des Termins am 05.01.2016 und die unterlassene Kontrolle der von ihm vorgenommenen Vormerkung in Zusammenschau mit der grundsätzlich bestehenden Ablehnung einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er den Termin versäumen könnte.
Dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen - bereits in der Vergangenheit vom AMS vorgeschriebene Termine nicht wahrgenommen hatte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf, den von der belangten Behörde nachgereichten Bescheiden betreffend versäumte Kontrollmeldetermine sowie aus Unterlagen über die Versäumung einer Jobbörse am 08.09.2015 (Stellenangebot bei der Firma XXXX).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber in Bezug auf die zugewiesene Beschäftigung weder Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit noch hinsichtlich allfälliger Betreuungspflichten erhoben hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift vom 18.01.2016.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er sich während seiner Tätigkeit in der Sicherheitsbranche "unwohl" gefühlt und jede Nacht unter Sodbrennen gelitten habe sowie dass er sich für die Tätigkeit als ungeeignet erachte.
Er legte jedoch weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht Bescheinigungsmittel betreffend gesundheitliche oder psychische Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, insbesondere in der Sicherheitsbranche, vor. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Arzt aufgesucht habe, weil er in Bezug auf künftige Berufschancen keine Nachteile erleiden wollte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar für glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in der Sicherheitsbranche (bei seinen früheren Tätigkeiten) nicht wohl gefühlt hat. Eine von der zugewiesenen Stelle ausgehende Gesundheitsgefährdung vermochte der Beschwerdeführer aber ebenso wenig darzulegen wie berücksichtigungswürdigende körperliche oder gesundheitliche Einschränkungen.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters an, dass eine Beschäftigung in der Sicherheitsbranche sozial und familiär unverträglich sei.
Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers weder das Vorliegen von Betreuungsverpflichtungen noch allfällige Probleme bei ihrer Einhaltung nachgewiesen wurden, gründet sich auf das am 06.07.2015 ausgegebene Antragsformular betreffend Gewährung des Arbeitslosengeldes. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist. Den weiteren Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben weder Angehörige in seinem Haushalt, noch hat er für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer keine Änderung hinsichtlich seines Familienstandes oder allfälliger Sorgepflichten geltend.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.02.2016, beim AMS einlangend am 15.02.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.01.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2016 - rechtswirksam zugestellt am 15.03.2016 - wurde innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.
Unbeschadet dessen ist Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde vom 11.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 25.01.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zu den einschlägigen Rechtsnormen
3.3.1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".
3.3.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.6.).
3.3.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.8.).
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
3.4.1. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall auf sich beruhen kann, ob die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer "Jobbörse" eine Zuweisung im Sinne des § 9 AlVG war und daher an sich unter der Sanktion des § 10 AlVG gestanden ist, weil im Beschwerdefall unter der Bezeichnung "Jobbörse" ohnehin eine Vermittlung zu einem konkret bezeichneten potenziellen Arbeitgeber (samt genauer Stellenbeschreibung) zu einem bestimmten, dem Beschwerdeführer genau bezeichneten - wenngleich auch anderen Arbeitslosen zugänglichen - Vorstellungstermin im Rahmen einer Jobbörse am 05.01.2016 erfolgte (vgl. dazu VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106; 04.07.2007, 2006/08/0097).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird allerdings nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;
02.05. 2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054;
15.05. 2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.4.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall (der Sache nach) die Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung behauptet, begründete er dies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit, dass er sich während seiner Tätigkeit in der Sicherheitsbranche "unwohl" gefühlt und jede Nacht unter Sodbrennen gelitten habe. Zudem sei eine Beschäftigung in der Sicherheitsbranche sozial und familiär unverträglich. Der Beschwerdeführer erachte sich für die Tätigkeit als ungeeignet.
3.4.4. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer legte weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht Bescheinigungsmittel betreffend gesundheitliche oder psychische Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, insbesondere in der Sicherheitsbranche, vor. Diesbezüglich führte er aus, dass er keinen Arzt aufgesucht habe, weil er in Bezug auf künftige Berufschancen keine Nachteile erleiden wollte.
Eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und entsprechende Bescheinigungsmittel hinsichtlich einer allfälligen Unzumutbarkeit der Beschäftigung in einem Sicherheitsunternehmen in Bezug auf seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten vorzulegen, trat auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zutage.
Gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers, eine Krankheit oder ein chronisches Leiden konnten im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.
Eine konkrete Bestreitung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle, die das AMS und nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt hätte, das individuelle subjektive Arbeitsvermögen des Beschwerdeführers sowie seine physische und psychische Eignung mit den Anforderungen der zugewiesenen Stelle, also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil zu vergleichen, erfolgte nicht.
Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, dass eine Beschäftigung in der Sicherheitsbranche sozial und familiär unverträglich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das in Betracht kommende Zumutbarkeitskriterium in § 9 Abs. 2 AlVG auf die Möglichkeit des Arbeitslosen abstellt, gesetzliche Betreuungsverpflichtungen einzuhalten.
Ausweislich des im Verwaltungsakt einliegenden, am 06.07.2015 ausgegebenen Antragsformulars betreffend Gewährung des Arbeitslosengeldes ist der Beschwerdeführer ledig. Den weiteren Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben weder Angehörige in seinem Haushalt, noch hat er für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben. Dass sich am Familienstand und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers seitdem etwas geändert hat, wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dargetan.
Die belangte Behörde durfte ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im Vorfeld der ihm zugewiesenen Stelle daher zu Recht davon ausgehen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Der mehrfach gegenüber dem AMS geäußerte Wunsch des Beschwerdeführers, wonach er nicht mehr in der Sicherheitsbranche arbeiten wolle, ist ihm zwar zuzubilligen, vermag jedoch eine Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung nicht zu begründen. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe zutage getreten, welche die Zumutbarkeit der in Rede stehenden Stelle in Zweifel gezogen haben.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
3.5.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer den Termin am 05.01.2016 nicht wahrgenommen. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Versäumung des Termins am 05.01.2016 die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht hat, ist evident.
Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen einer Unterlassung des Termins bedurfte es im Hinblick auf den eindeutigen Zweck und Inhalt der Jobbörse, dem Beschwerdeführer eine neue Beschäftigung zu vermitteln, nicht (vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.6.2. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der Versäumung des Termins für die Jobbörse am 05.01.2016 ein (bloß) fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde lag oder ob ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln zur Versäumung des Termins und damit zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung führte.
Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die vorliegende Fallkonstellation nicht jenem Sachverhalt gleichzuhalten ist, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2015, Ra 2014/08/0051, zugrunde lag: Vor der belangten Behörde hatte die Revisionswerberin angegeben, sie habe den Kursbeginn "verwechselt". Das Bundesverwaltungsgericht traf diesbezüglich (im Rahmen der Beweiswürdigung) die Feststellung, dass sich "ein sorgfältiger Mensch" diesen Termin merken und im Zweifelsfalle auf der Vereinbarung nachsehen könne. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Nichterscheinen am ersten Kurstag als "Weigerung" im Sinne des § 10 AlVG zu werten sei. In der Beschwerde sei kein wichtiger Grund für das Fernbleiben genannt worden. Ein "Vergessen" des Zeitpunktes des Kursbeginns könne nicht als wichtiger Grund (iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG) gewertet werden. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die außerordentliche Revision für zulässig. In der Sache sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine bisherige Judikatur aus, Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden könne, sei ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht habe fahrlässiges Verhalten (eine Verwechslung aus Versehen) festgestellt. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer jedoch ein Verhalten vorzuwerfen, das aus folgenden Erwägungen über die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Sinne fahrlässigen Handelns hinausgeht:
Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - kein evidenter Unterschied, ob der Arbeitslose einen allenfalls sogar korrekt vorgemerkten Termin vergisst (zum "Vergessen" eines Termins vgl. z. B. VwGH 26.01.2000, 98/08/0035) oder diesen etwa in Folge einer falschen Eintragung verwechselt. Vielmehr kommt es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung jenes Verhaltens an, das dazu geführt hat, dass der Arbeitslose einen vom AMS vorgeschriebenen Termin (hier: zur Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse) nicht wahrgenommen hat.
Wie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Terminvormerkung - sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat solche Maßnahmen unterlassen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Termin für die Jobbörse des AMS in seinem Standkalender falsch eingetragen (15.01.2016 statt 05.01.2016), diesen Eintrag jedoch nicht mehr anhand des ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschlags kontrolliert. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, den Termin am 05.01.2016 zu versäumen (vgl. zum verschuldeten Fernbleiben von einem Kurs in Bezug auf einen nachweislich gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitslosen, der unter einer depressiven Störung und Konzentrationsstörungen litt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2010, 2009/08/0264). In die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers war insbesondere auch der Umstand miteinzubeziehen, dass er seinen eigenen Angaben zufolge an einer Stelle in der Sicherheitsbranche nicht interessiert war und dies den bei der Jobbörse anwesenden Vertretern der Sicherheitsfirma - sofern er den Termin am 05.01.2016 wahrgenommen hätte - auch ausdrücklich mitteilen wollte. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach geäußerte Ablehnung einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer auch an der Wahrnehmung eines Termins, welcher der Bewerbung und Vorstellung bei einem Sicherheitsunternehmen gedient hätte, kein großes Interesse hatte.
Vor diesem Hintergrund begründet die falsche Eintragung des Termins im Kalender des Beschwerdeführers sowie die unterlassene Überprüfung dieser Eintragung nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in Zusammenschau mit der grundsätzlich bestehenden Ablehnung einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er den Termin am 05.01.2016 versäumen könnte.
Der Beschwerdeführer hat somit - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
3.8.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
3.8.3. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei den XXXX begründet - angesichts der Vereitelung der Beschäftigung bei der Firma XXXX am 05.01.2016 und der Beendigung der Arbeitslosigkeit mit 26.09.2016 - aus folgenden Erwägungen keinen Nachsichtsgrund:
Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die mehr als acht Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
Insgesamt hat die Beschwerde nichts aufgezeigt, was den Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig erscheinen ließe; auch sonst ist im Verfahren nichts dergleichen hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.4. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.5. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.6. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.8. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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