W238 2123974-1•BVwG W238 2123974-1
W238 2123974-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
W238 2123974-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 06.11.2015, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016, GZ XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 01.10.2015 mangels Notlage gemäß § 33 AlVG iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte zuletzt am 30.03.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer unter Personenstand "Lebensgemeinschaft" an. Konkret führte der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt seine Freundin XXXX lebe. Die Frage nach dem Vorliegen von erhöhten Aufwendungen (z.B. aus Anlass von Krankheit, Rückzahlungsverpflichtungen etc.) wurde vom Beschwerdeführer verneint.
Im Rahmen der Antragsrückgabe am 20.05.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, mit Frau XXXX seit 30.03.2015 in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Der Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) ersucht, die notwendigen Lohnbestätigungen von Frau XXXX zwecks Berechnung des Notstandshilfeanspruchs vorzulegen.
Nach Vorliegen der erforderlichen Belege wurde die Notstandshilfe berechnet und mit 01.04.2015 angewiesen.
2. In weiterer Folge teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass ab 01.10.2015 der aus dem Partnereinkommen errechnete Anrechnungsbetrag die an sich gebührende Notstandshilfe des Beschwerdeführers übersteige. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2015 wurde die Notstandshilfe ab 01.10.2015 mangels Notlage gemäß § 33 AlVG iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG sowie § 2 Notstandshilfeverordnung eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe übersteige.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurden vom Beschwerdeführer einerseits formale Mängel des Bescheides (Fehlen von Geschäftszahl und Unterschrift bzw. Beglaubigung) geltend gemacht und andererseits die Anrechnung des Einkommens von Frau XXXX auf die Notstandshilfe in Frage gestellt. Konkret wurde vorgebracht, dass eine Lebensgemeinschaft - anders als eine eheliche Gemeinschaft - keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Partner begründe. Zudem bestehe keine Legaldefinition einer nicht ehelichen Gemeinschaft. Seitens des AMS sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin Miete, Betriebskosten und Lebensmittelkosten zur Hälfte teilen, wobei der Anteil des Beschwerdeführers derzeit ca. EUR 400,- im Monat betrage. Dies solle beweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte nicht miteinander teilen würden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Abänderung des Bescheides aufzutragen. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
4. Seitens des AMS wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 15.12.2015, u.a. aufgefordert, bis 30.12.2015 weitere Unterlagen (Mietvertrag, Belege über freigrenzenerhöhende Umstände und erhöhte Aufwendungen, Lohnbescheinigungen seiner Lebensgefährtin bzw. Einkommenserklärungen des Beschwerdeführers) zu übermitteln. Dem Schreiben wurden die Richtlinien des AMS zur Freigrenzenerhöhung und Blankolohnbescheinigungen beigelegt. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten formalen Mängel des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 4 und 58 AVG zur Kenntnis gebracht. Auf das Vorhandensein einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) und einer Bildmarke des AMS auf dem angefochtenen Bescheid wurde hingewiesen. Weiters enthält das Schreiben des AMS eine Erläuterung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft und die Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Beschwerden gegen Bescheide des AMS aufschiebende Wirkung zukomme, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer erhalte daher die Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum in der zuletzt gewährten Höhe von EUR 8,30 täglich vorläufig weiter ausbezahlt. Auf die allenfalls nach Beendigung des Verfahrens bestehende Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung nach § 25 Abs. 1 AlVG wurde ebenfalls hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben des AMS unbeantwortet.
5. Seitens des AMS wurde sodann mit Bescheid vom 10.02.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 17.02.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.12.2015 (richtig: 04.12.2015) gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 06.11.2015 gemäß § 33 iVm § 24 Abs. 1 AlVG und § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe des vom AMS festgestellten Sachverhalts und der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX eine Lebensgemeinschaft vorliege. Ihren Feststellungen legte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, wonach er und seine Freundin Miete, Betriebskosten und Lebensmittelkosten je zur Hälfte tragen würden, wobei der monatliche Anteil des Beschwerdeführers EUR 400,- betrage.
Zur Beurteilung der Notstandshilfe sei das Einkommen von Frau XXXX (aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit) auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der für die Monate Oktober und November 2015 errechnete tägliche Anrechnungsbetrag übersteige die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe (in Höhe von EUR 12,29 täglich). Eine Notlage sei daher vom 01.10.2015 bis 30.11.2015 nicht gegeben. Ab 01.12.2015 sei wegen unterbliebener Vorlage entsprechender Nettoerklärungen von Frau XXXX keine Beurteilung vorgenommen worden.
Schließlich trat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 4, 58 AVG und § 19 E-GovG den in der Beschwerde gerügten formalen Mängeln des angefochtenen Bescheides entgegen.
6. Am 26.02.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin wurde seitens des Beschwerdeführers insbesondere ausgeführt, dass ihm die Einladung zu einem "Termin für eine persönliche Stellungnahme" zeitlich so knapp geschickt worden sei, dass er diesen nicht wahrnehmen habe können. Eine sonstige Möglichkeit zum Parteiengehör sei ihm nicht gewährt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, was unter erhöhten Aufwendungen zu verstehen sei. Aus seiner Sicht leide der angefochtene Bescheid an schweren Verfahrensmängeln. Die Übermittlung der Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung - ohne jegliche Erläuterung dazu - wäre für einen juristischen Laien nicht ausreichend, um daraus rechtliche Konsequenzen abzuleiten. Bei einem korrekten Parteiengehör hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass er an Diabetes leide und diese Erkrankung monatliche Mehraufwendungen mit sich bringe.
Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Notstandshilfe ab 01.10.2015 zuzuerkennen. Des Weiteren wurde neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.04.2016 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs zum Vorbringen im Vorlageantrag insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 10.12.2015 am 15.12.2015 zugestellt worden sei. Die Frist für die Erstattung einer Stellungnahme und die Übermittlung der angeforderten Unterlagen habe am 30.12.2015 geendet. Die Lohnbescheinigungen von Frau XXXX seien vom AMS amtswegig eingeholt worden. Einkommenserklärungen des Beschwerdeführers hätten, selbst wenn solche abgegeben worden wären, nur zu einer Erhöhung des Haushaltseinkommens geführt und keinesfalls zu einer Verminderung. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Frist zur Stellungnahme zu knapp bemessen worden sei, wurde vom AMS zurückgewiesen. Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer aus den übermittelten Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung als juristischer Laie keine rechtlichen Konsequenzen ableiten habe können, sei aus Sicht des AMS nicht zutreffend. Aufgrund des erstmals vorgebrachten, bislang nicht nachgewiesenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide, sei schließlich eine Neuberechnung des Notstandshilfeanspruchs unter Berücksichtigung des vorgesehenen Betrages von EUR 73,- monatlich vorgenommen worden. Es habe sich jedoch erneut ergeben, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin die an sich gebührende Notstandshilfe des Beschwerdeführers übersteige.
8. Am 20.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und bei der die Freundin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , als Zeugin befragt wurde.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.07.2016 vor, aus dem die Diagnosen Diabetes mellitus Typ 1 seit 1996, Hyperlipidämie und fam. KHK-Risiko hervorgehen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Gerichtes, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einem Beschwerdemuster enthalten gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde über die von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung von rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden sowie über den Umstand informiert, dass diese Wirkung der Beschwerde im konkreten Fall von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen wurde. Nach ausführlicher Rechtsbelehrung durch die vorsitzende Richterin zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zurück.
9. Eine mit 19.09.2016 datierte Eingabe des Beschwerdeführers langte am 20.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und konnte daher im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erörtert werden. Darin übte der Beschwerdeführer Kritik an dem Umstand, dass er unbeschadet des § 34 AlVG aufgrund der Menge der vorzulegenden Unterlagen und der Dauer der Anspruchsberechnung nicht durchgängig krankenversichert gewesen sei. Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung, ob das AMS den Gleichheitsgrundsatz oder andere Bestimmungen verletzt habe.
Zur Anrechnung des Einkommens seiner Freundin brachte der Beschwerdeführer vor, dass der von ihm geleistete Kostenbeitrag in Höhe von EUR 400,- bei einem Einkommen von weniger als EUR 400,-
ungewöhnlich hoch sei. Der Mietvertrag laufe auf Frau XXXX . Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass er rechtlich in Untermiete wohne. Es könne daher vorliegend nicht das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine die Gewährung von Notstandshilfe rechtfertigende Notlage vorliege, seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie seiner Angehörigen zu berücksichtigen, "die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sind". Frau XXXX sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
Schließlich regte der Beschwerdeführer an, das Bundeverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 1, 33, 34, 35, 36, 36a, 36b, 36c AlVG, des § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sowie des § 30 Abs. 6 WMG beantragen.
10. Diese Eingabe wurde der belangten Behörde im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Seitens der belangten Behörde wurde zusammenfassend festgehalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das AMS ihn nicht über das Fehlen von Unterlagen informiert hätte, nicht nachvollzogen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Versicherungsschutz kritisiere, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Hietzinger Kai vom 06.11.2015 erst am 07.12.2015 (richtig: 04.12.2015) vorgenommen worden sei und somit der Zeitrahmen, in dem ein Versicherungsschutz gegeben gewesen wäre, bereits abgelaufen gewesen sei.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
12. Am 12.10.2016 langte eine Vollmachtsanzeige des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde die Gewährung von Akteneinsicht begehrt.
Am 18.10.2016 nahm eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht, wobei dieser ein Ausdruck des gesamten Aktes (Verwaltungsakt und Gerichtsakt) ausgehändigt wurde. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Stellungnahme abgegeben.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 30.03.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab er unter Personenstand "Lebensgemeinschaft" an. Konkret führte der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt seine Freundin XXXX lebe.
Der Beschwerdeführer bezog sodann vom 01.04.2015 bis inklusive 30.09.2015 Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens seiner Freundin in Höhe von EUR 8,30 täglich.
Der Beschwerdeführer und seine Freundin führen seit dem Jahr 2012 eine Beziehung miteinander.
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse XXXX seit 29.10.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Freundin, Frau XXXX , ist an dieser Adresse seit 07.08.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem Einzug am 29.10.2014 mit seiner Freundin in einer Mietwohnung. Die Freundin des Beschwerdeführers ist Hauptmieterin der Wohnung.
Die gemeinsam genutzte Mietwohnung ist ca. 45m² groß und verfügt über zwei Zimmer. Die Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, einer Wohnküche, einem Badezimmer und einer Toilette. Alle Räume werden vom Beschwerdeführer und seiner Freundin gemeinsam genutzt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung.
Der Beschwerdeführer und seine Freundin hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (ab Oktober 2015) sowie auch danach eine intime Beziehung miteinander.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug die Miete inklusive Betriebskosten EUR 590,-. An Stromkosten fielen etwa EUR 22,-
monatlich, für Gas etwa EUR 40,- bis 50,- monatlich an. Die Internetgebühren betrugen EUR 28,-. Die Haushaltsversicherung kostete etwa EUR 76,- im Jahr. Insgesamt waren Wohnungs- bzw. Fixkosten in Höhe von etwa EUR 690,- monatlich zu entrichten. Diese Kosten wurden (und werden) vom Beschwerdeführer und seiner Freundin je zur Hälfte getragen.
Auch die Kosten für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs wurden (und werden) vom Beschwerdeführer und seiner Freundin je zur Hälfte getragen. Dies gilt auch für allfällige Betriebskostennachzahlungen und Kosten für die Thermenwartung.
Der Anteil des Beschwerdeführers beträgt inkl. Lebensmittelkosten etwa EUR 400,- im Monat.
Sämtliche Arbeiten im Haushalt werden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Freundin erledigt.
Der Beschwerdeführer und seine Freundin verbringen auch ihre Freizeit, insbesondere an Wochenenden, miteinander. Sie gehen gerne miteinander schwimmen, zum Essen oder ins Museum. Auch Reisen unternehmen die beiden zusammen. Sie schenken einander Dinge zu Weihnachten und helfen einander, wenn es nötig ist.
Der Beschwerdeführer und seine Freundin führen einen gemeinsamen Haushalt und unterstützen einander im täglichen Leben (z.B. durch kleine Gefallen oder seelischen Beistand).
Das Einkommen des Beschwerdeführers, welches er für die Einzelbetreuung eines körperlich und geistig behinderten Menschen bezog, betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zu EUR 190,- pro Monat. Der Beschwerdeführer griff damals zum Teil auf Ersparnisse zurück, um seinen monatlichen Kostenanteil zu entrichten.
Die Freundin des Beschwerdeführers verwendet ihre Einkünfte etwa für Bekleidung oder Urlaubsreisen, wobei sie die Kosten der letzten gemeinsamen Reise (Flug und Unterkünfte) getragen hat. Einen Teil ihres Einkommens spart die Freundin des Beschwerdeführers.
Das Gesamtnettoeinkommen der Freundin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus selbstständiger Tätigkeit - betrug für den Anrechnungszeitraum vom 01.10.2015 bis 31.10.2015 EUR 1.341,27 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Das Gesamtnettoeinkommen der Freundin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus selbstständiger Tätigkeit - betrug für den Anrechnungszeitraum vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 EUR 1.314,96 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1.
Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt sowie durch Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Freundin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2016.
Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung der Notstandshilfe sowie über die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular.
Dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2015 bis inklusive 30.09.2015 Notstandshilfe (unter Anrechnung des Einkommens seiner Freundin) in Höhe von EUR 8,30 täglich bezog, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin seit dem Jahr 2012 eine Beziehung miteinander führen, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wollte in der mündlichen Verhandlung die Frage nach der Dauer der Beziehung ausdrücklich nicht beantworten, da er die rückwirkende Geltendmachung von Forderungen seitens des AMS befürchtete. Die Aussagen des Beschwerdeführers erschienen diesbezüglich schon deshalb nicht glaubhaft, weil er zwar vorgebracht hatte, seit 29.10.2014 ("plus minus ein paar Tage") mit seiner Freundin im selben Haushalt zu leben, gleichzeitig aber bekräftigte, dass eine "Lebensgemeinschaft" mit seiner Freundin erst seit dem Zeitpunkt bestanden hätte, als er seine Freundin im Zuge der Antragstellung am 30.03.2015 beim AMS erstmals als Lebensgefährtin angegeben habe. Die Frage, ob in der Zeit zwischen dem Einzug des Beschwerdeführers bei seiner Freundin am 29.10.2014 und dem Zeitpunkt der Mitteilung an das AMS am 30.03.2015 noch keine Lebensgemeinschaft vorlag, wollte der Beschwerdeführer ebenfalls unter Verweis auf die Anwesenheit der Behördenvertreterin nicht beantworten.
Dass der Beschwerdeführer seit seinem Einzug am 29.10.2014 mit seiner Freundin in einer Mietwohnung lebt, deren Mieterin die Freundin des Beschwerdeführers ist, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin.
Die Feststellungen über die Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers und seiner Freundin sind den im Verwaltungsakt enthaltenen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Der erkennende Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung insbesondere ein Bild von der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Freundin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum machen. Dabei war festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten mit jenen seiner Freundin übereinstimmten und überwiegend glaubhaft erschienen:
Die Feststellungen über Größe und Zimmeraufteilung der Wohnung sowie über die Benützung der Räume basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, die von der Zeugin im Wesentlichen bestätigt wurden.
Die Höhe der Wohnungs- bzw. Fixkosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin, wobei die konkreten Beträge anhand der Angaben der Freundin des Beschwerdeführers festgestellt wurden, zumal diese die Rechnungen von ihrem Konto bezahlt und die entsprechenden Beträge daher genauer in Erinnerung haben dürfte.
Die Feststellungen, dass diese Kosten inkl. allfällige Nachzahlungen ebenso wie die Lebensmittelkosten und Güter des täglichen Bedarfs vom Beschwerdeführer und seiner Freundin je zur Hälfte getragen wurden, gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die Höhe des monatlichen Kostenanteils des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der strikten Kostenteilung erläuterte der Beschwerdeführer, dass der Auffassung seiner Freundin nach jeder in der Beziehung für sich selbst verantwortlich sei. Die Freundin des Beschwerdeführers bestätigte dies insofern, als sie dem Gericht gegenüber ausführte, dass Bedingung für ein gemeinsames Wohnen bzw. Zusammenziehen die Kostenteilung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gewesen sei.
Die Feststellungen über die Aufteilung der Arbeiten im Haushalt stützen sich auf die gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin.
Die Feststellungen über die gemeinsamen Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Freundin und über die gegenseitige Unterstützung im Bedarfsfall ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beiden.
Die Feststellung über die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stützt sich auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls glaubhaft gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er damals zum Teil auch auf Ersparnisse zurückgreifen musste.
Die Feststellungen über die Verwendung des Einkommens der Freundin des Beschwerdeführers einschließlich der Angaben über die Kostenübernahme der letzten gemeinsamen Urlaubsreise basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch danach eine intime Beziehung hatten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin einen gemeinsamen Haushalt führen und einander Beistand leisten, basieren auf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Freundin, die sich anhand der Aussagen der beiden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab.
Die jeweils zeitraumbezogenen Feststellungen über die Höhe des Gesamtnettoeinkommens der Freundin des Beschwerdeführers stützen sich auf - im Verwaltungsakt einliegende - Lohnbescheinigungen des XXXX sowie auf Erklärungen über das Nettoeinkommen der Freundin des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Höhe des Einkommens seiner Freundin wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens nie bestritten.
Dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ 1 leidet, ist dem von ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.07.2016 zu entnehmen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer formale Mängel des angefochtenen Bescheides rügt und damit die Bescheidqualität in Zweifel zieht, ist er auf die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 4, 58 AVG und § 19 E-GovG sowie auf den Umstand zu verweisen, dass der bekämpfte Bescheid mit einer Amtssignatur und einer Bildmarke des AMS versehen ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.12.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.11.2015 erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht gelten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. etwa VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 22.04.2009, 2008/04/0089; 14.10.2015, Ra 2015/17/0039).
In der Beschwerdevorentscheidung wird im Kopf der Entscheidung als Datum der Beschwerdeerhebung der 07.12.2015 angeführt. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde die Beschwerde per E-Mail am Freitag, dem 04.12.2015, um 14.59 Uhr an die belangte Behörde (ams.hietzingerkai@ams.at) übermittelt. Die "Öffnungszeiten" der Geschäftsstelle AMS Wien Hietzinger Kai werden auf der Homepage des AMS wie folgt bekannt gegeben: "Mo-Do 8.00-15.30 Uhr, Fr 8.00-13.00 Uhr, Sa-So, 24.12 und 31.12 geschlossen." Eine Differenzierung zwischen den Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit iSd § 13 Abs. 5 AVG wird auf der Homepage des AMS nicht vorgenommen.
Unbeschadet dieses Umstands waren für den hier relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedenfalls keine Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage des AMS kundgemacht, wonach solche Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.
Die am 04.12.2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde gilt daher trotz Einbringung außerhalb der "Öffnungszeiten" (Amtsstunden) des AMS als am selben Tag eingebracht.
Dem AMS stand es somit - wie ausgeführt - gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 17.02.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 12.02.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 04.12.2015 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 06.11.2015. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Notstandshilfe sind in § 33 AlVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, Notstandshilfe gewährt werden. Abs. 2 normiert, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine solche liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 leg cit). Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Partners insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.
Auf Verordnungsebene werden Vorliegen und Beurteilung einer Notlage in § 2 der Notstandshilfeverordnung näher geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).
Im Jahr 2015 betrug die Freigrenze EUR 634,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (bzw. Lebensgefährten).
Gemäß § 36a Abs. 3 lit. B lit. a AlVG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.
Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind gemäß Punkt II.1. der Richtlinien Krankheit des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.
Nach Punkt III.1. der Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe bestehen nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei Krankheit. In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Den von der Bundesgeschäftsstelle des AMS festgesetzten Beträgen zufolge ist für die Krankheit Diabetes ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Freigrenzenerhöhung von EUR 73,- zu gewähren.
Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
§ 24 AlVG ist gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft
Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung bestritten, dass eine Lebensgemeinschaft - anders als eine eheliche Gemeinschaft - keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Partner begründe. Zudem würden der Beschwerdeführer und seine Freundin nicht miteinander wirtschaften, weil diese zwar die Kosten, nicht aber ihre Einkünfte miteinander teilen würden.
Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118 mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251).
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0318; 27.11.2014, 2013/08/0220). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101; 18.11.2009, 2007/08/0213).
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsam genutzten Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 16.03.2011, 2010/08/0130 mwN).
Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Wohnkosten (Mietkosten) trägt, kann eine Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Lebensgemeinschaft vorliegen (vgl. VwGH 18.11.2009; 2007/08/0213; 27.09.2012, 2009/08/0055).
Gegenständlich war das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft aus folgenden Gründen als gegeben anzusehen: Aufgrund der Angaben im Zentralen Melderegister steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an derselben Adresse gemeldet waren und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin zusammen wohnten. Die Mietwohnung wird vom Beschwerdeführer und seiner Freundin gemeinsam genutzt. Aufgrund der geringen Größe der Wohnung (ca. 45 m2) gibt es keine räumliche Abgrenzung in der Form, dass ein Raum einem der beiden ausschließlich zur Verfügung steht. Sämtliche anfallende Kosten werden zur Hälfte geteilt. Die Arbeiten im Haushalt werden vom Beschwerdeführer und seiner Freundin zu gleichen Teilen erledigt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin leisten einander Beistand und unterstützen einander im Alltag. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, die seit dem Jahr 2012 eine Liebesbeziehung führen, besteht auch eine intime Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft. Die beiden verbringen ihre Freizeit miteinander (z.B. Museumsbesuche, Sport, Restaurantbesuche, Reisen). Das aus einer Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft erscheint somit für das erkennende Gericht nicht zweifelhaft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen seine Lebensgefährtin hat (vgl. dazu näher Punkt II.3.8.). Ebenso wenig erfordert das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die hier schon aufgrund der Mitfinanzierung der Wohnungskosten durch die Freundin des Beschwerdeführers und die Führung eines gemeinsamen Haushalts zu bejahen ist, dass auch das Haushaltseinkommen beiden Lebensgefährten zu gleichen Teilen zur Verfügung steht, zumal dies letztlich der privaten Disposition der beiden Beteiligten obliegt. Der Beschwerdeführer profitiert im Übrigen schon insofern in finanzieller Hinsicht von der Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, als diese die Hälfte der grundsätzlich auch in einem Einpersonenhaushalt anfallenden Fixkosten trägt und zudem auch bestimmte Ausgaben wie etwa die letzte gemeinsame Urlaubreise überwiegend alleine getätigt hat.
Im vorliegenden Fall bestand somit eine Gestaltungsform des Zusammenlebens wie in einer Lebensgemeinschaft, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten vom Beschwerdeführer und seiner Freundin im Wesentlichen zu gleichen Teilen geleistet wurden, auch wenn die Freundin des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Lebensumstände im maßgeblichen Zeitraum finanziell wohl mehr beitragen hätte können als der Beschwerdeführer. Ein gemeinsames Wirtschaften ist auch dann anzunehmen, wenn es - wie hier - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu nahe läge, weil es der Sachlage angemessen und dem anderen Mitbewohner zumutbar wäre. Selbst in Fällen, in denen die Heranziehung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohners zu Beiträgen zur gemeinsamen Unterhaltsbestreitung aus welchen Gründen immer, jedoch im Ergebnis zu Lasten Dritter (nämlich der öffentlichen Hand) unterbleibt, vermag dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommensanrechnung nicht zu hindern (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).
Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie im gegenständlichen Verfahren von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX ausgegangen ist.
Somit ist im vorliegenden Fall von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG auszugehen und das Einkommen der Freundin des Beschwerdeführers auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen.
3.6. Zur Anrechnung des Partnereinkommens
Die rechnerische Richtigkeit der - in der Beschwerdevorentscheidung detailliert aufgeschlüsselten - Höhe des anzurechnenden Einkommens seiner Freundin wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des Partners heranzuziehen. Da die Freundin des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus selbstständiger Tätigkeit bezog, war die Anrechnung auf den Leistungsbezug des Beschwerdeführers monatlich wie folgt zu berechnen:
Für die Beurteilung der Notstandshilfe ab 01.10.2015 war zunächst das beim XXXX bezogene Einkommen der Freundin des Beschwerdeführers für September 2015 zu ermitteln.
Zeitraum Bruttoentgelt Abzüge Nettoentgelt
01.09. 2015-30.09.2015 1.314,64 211,26 1.103,38
01.10. 2015-31.10.2015 1.372,88 272,02 1.100,86
01.11. 2015-30.11.2015 1697,61 435,84 1.261,77
01.12. 2015-31.12.2015 1.354,80 261,38 1.093,42
01.01. 2016-31.01.2016 1.312,89 217,45 1.095,44
Für die Beurteilung der Notstandshilfe ab 01.10.2015 war des Weiteren das Einkommen der Freundin des Beschwerdeführers ab 01.01.2015 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit anhand der abgegebenen Erklärungen der Lebensgefährtin über ihr Nettoeinkommen heranzuziehen.
Jänner 2015 EUR 284,70
Februar 2015 EUR 66,-
März 2015 EUR 96,-
April 2015 EUR 399,40
Mai 2015 EUR 313,80
Juni 2015 EUR 514,40
Juli 2015 EUR 331,50
August 2015 EUR 135,20
September 2015 EUR 0,-
Die Summe dieser Beträge in Höhe von EUR 2.141,- dividiert durch 9 Monate ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 237,89.
Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.
Grundbetrag Arbeitslosengeld: EUR 11,86
Grundbetrag Arbeitslosengeld plus Ergänzungsbetrag: EUR 12,94
Davon 95 %: EUR 12,29
Dies ergibt einen (fiktiven) Notstandshilfeanspruch Beschwerdeführers von EUR 12,29.
Anspruchsberechnung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.10.2015
Partnereinkommen netto aus Dienstverhältnis EUR 1.103,38
Partnereinkommen aus selbständiger Tätigkeit EUR 237,89
abzüglich
Freigrenze für die Partnerin EUR 634,-
Freigrenze für den Beschwerdeführer (Diabeteserkrankung) EUR 73,-
Werbungskostenpauschale EUR 11,-
Das anrechenbare Einkommen beträgt EUR 623,27, gerundet EUR 623,-, mal 12 Monate durch 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 20,48 täglich. Da die Anrechnung höher ist als die an sich gebührende Notstandshilfe, ist kein Anspruch gegeben.
Zudem hat eine Anrechnung des Partnereinkommens des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde (§ 36 Abs. 3 lit. B lit a. AlVG).
Nettoeinkommen der Partnerin aus Dienstverhältnis: EUR 1.103,38
Nettoeinkommen der Partnerin aus selbständiger Tätigkeit: EUR 237,89
Insgesamt: EUR 1.341,27
Monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung: EUR 0,-
Für die Familie geltender Mindeststandard: EUR 1.241,-
Der Mindeststandard 2015 beträgt EUR 1.241,- für zwei Personen, zuzüglich je EUR 149,- für das erste bis dritte (minderjährige) Kind und EUR 124,00 ab dem vierten (minderjährigen) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Da im vorliegenden Fall das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag in Höhe von EUR 1.241,- bereits durch das Einkommen der Freundin des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.341,27 überschreitet, war der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 20,48 zur Gänze auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von EUR 12,29 in Anrechnung zu bringen.
Für die Beurteilung der Notstandshilfe ab 01.11.2015 war ebenfalls das Einkommen der Partnerin ab 01.01.2015 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf Basis der von ihr abgegebenen Erklärungen über ihr Nettoeinkommen heranzuziehen.
Jänner 2015 EUR 284,70
Februar 2015 EUR 66,-
März 2015 EUR 96,-
April 2015 EUR 399,40
Mai 2015 EUR 313,80
Juni 2015 EUR 514,40
Juli 2015 EUR 331,50
August 2015 EUR 135,20
September 2015 EUR 0,-
Oktober 2015 EUR 0,-
Die Summe dieser Beträge in Höhe von EUR 2.141,- dividiert durch 10 Monate ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 214,10.
Anspruchsberechnung für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 30.11.2015
Partnereinkommen netto aus Dienstverhältnis EUR 1.100,86
Partnereinkommen aus selbständiger Tätigkeit EUR 214,10
abzüglich
Freigrenze für die Partnerin EUR 634,-
Freigrenze für den Beschwerdeführer (Diabeteserkrankung) EUR 73,-
Werbungskostenpauschale EUR 11,-
Das anrechenbare Einkommen beträgt EUR 596,96, gerundet EUR 597,-, mal 12 Monate durch 365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von EUR 19,62 täglich. Da die Anrechnung höher ist als die an sich gebührende Notstandshilfe, ist kein Anspruch gegeben.
Zudem hat eine Anrechnung des Partnereinkommens des Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde (§ 36 Abs. 3 lit. B lit a. AlVG).
Nettoeinkommen der Partnerin aus Dienstverhältnis: EUR 1.100,86
Nettoeinkommen der Partnerin aus selbständiger Tätigkeit: EUR 214,10
Insgesamt: EUR 1.314,96
Monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung: EUR 0,-
Für die Familie geltender Mindeststandard: EUR 1.241,-
Der Mindeststandard 2015 beträgt EUR 1.241,- für zwei Personen, zuzüglich je EUR 149,- für das erste bis dritte (minderjährige) Kind und EUR 124,00 ab dem vierten (minderjährigen) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Da im vorliegenden Fall das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag in Höhe von EUR 1.241,- bereits durch das Einkommen der Freundin des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.314,96 überschreitet, war der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 19,62 zur Gänze auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von EUR 12,29 in Anrechnung zu bringen.
Eine Notlage des Beschwerdeführers war somit im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.11.2015 nicht gegeben, weshalb die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.10.2015 zu Recht erfolgte.
Eine Berechnung der Notstandshilfe ab 01.12.2015 wurde vom AMS nicht vorgenommen. Zwar konnten vom AMS die Lohnbescheinigungen des XXXX amtswegig für die Monate November 2015 bis inklusive Jänner 2016 eingeholt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden jedoch die entsprechenden Nettoerklärungen seiner Lebensgefährtin hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt.
Da die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam.
3.8. Zu den vom Beschwerdeführer geäußerten Normbedenken
Der Beschwerdeführer regt schließlich an, beim Verfassungsgerichtshof Anträge gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sowie hinsichtlich der §§ 1, 33, 34, 35, 36, 36a, 36b, 36c AlVG und des § 30 Abs. 6 WMG einzubringen.
Soweit die Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 34, 35, 36b und 36c AlVG sowie des § 30 Abs. 6 WMG behauptet wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht dieser Anregung schon deshalb nicht nachzukommen, weil die genannten Bestimmungen keine Voraussetzung der Entscheidung des erkennenden Gerichtes im Beschwerdefall bilden (vgl. zur Präjudizialität angefochtener Normen etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001, 16.927/2003 und VfGH 25.09.2014, G 23/2014).
Hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer in Kritik gezogenen - zumindest teilweise präjudiziellen - Bestimmungen ist Folgendes festzuhalten:
Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, besteht darin, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren. Diesem Ziel dient die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners.
Um überhaupt zu einer Anrechnung auf die Notstandshilfe zu führen, muss somit das Einkommen des Partners nach Abzug der Steuern, sozialen Abgaben und Werbungskosten (also netto) den jeweiligen Freibetrag übersteigen. Die Notstandshilfe fällt nur insoweit weg, als das Partner-Nettoeinkommen die Freigrenze überschreitet, und erlischt daher erst dann zur Gänze, wenn dieses Einkommen des Partners die jeweilige Freigrenze um das Ausmaß der Notstandshilfe überschreitet. Eine solche Anrechnung, die genau im Ausmaß der Höhe des Partnereinkommens unter Schonung eines Sockelbetrages erfolgt, dessen Höhe auch von Unterhaltspflichten und vom Alter der arbeitslosen Person abhängt, erweist sich - ebenso wie die konkrete Regelung der Einkommensanrechnung selbst - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038).
Was schließlich die Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern im vorliegenden Zusammenhang betrifft, so ergibt sich ihre Zulässigkeit aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt (vgl. VwGH 27.03.1990, Slg.Nr. 13151/A; 04.10.2001, 96/08/0312), sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft im hier maßgebenden Zusammenhang unbedenklich ist (zur Eignung des Partnereinkommens als Gradmesser der Wirtschaftskraft einer Lebensgemeinschaft vgl. z.B. VwGH 20.02.1996, 95/08/0287; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse Familienangehöriger unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.641/1991 und 12.833/1991).
Der Verfassungsgerichtshof hat es bereits in der Begründung seines Erkenntnisses vom 29.06.1990, VfSlg. 12.420/1990, für unbedenklich erachtet, wenn die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen wird. Die größeren Schwierigkeiten alleinstehender Personen können insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich durch Gesetz bzw. Verordnung berücksichtigt werden. Die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt kann somit durchaus zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen werden (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.833/1991).
Es kommt also entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Lebensgefährtin einen Unterhaltsanspruch hat. Allein die Tatsache, dass er aufgrund der mit einer Lebensgemeinschaft im Rechtssinne verbundenen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft seine Aufwendungen anders als im Falle seines Alleinstehens mit einer anderen Person teilt, rechtfertigt die vorliegende Beurteilung vor dem Hintergrund des Sachlichkeits- und Gleichheitsgebotes, sodass zumindest aus der Sicht dieses Beschwerdefalles die geltend gemachten Bedenken nicht bestehen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat pauschalierende Regelungen getroffen, die den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, wenngleich dem - wie dies solchen Regelungen eignet - eine etwas vergröbernde Betrachtungsweise zugrunde liegt. Dass eine solche Vorgangsweise zu keiner Gleichheitswidrigkeit führt, hat der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Unterbrechungsbeschluss vom 04.10.2000, B 1341/99, ausgesprochen.
Die Notstandshilfeverordnung erhält hinsichtlich der Einbeziehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebensgefährten in § 36 Abs. 2 AlVG eine ausreichende gesetzliche Deckung. Sie entbehrt daher auch nicht der gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Im Ergebnis vermag sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die gegenständlichen Bestimmungen des AlVG bzw. der Notstandshilfeverordnung verfassungs- bzw. gesetzwidrig wären, somit nicht anzuschließen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3., II.3.5. und II.3.8.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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