W229 2137865-1•BVwG W229 2137865-1
W229 2137865-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016
Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Rückforderung
W229 2137865-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße vom 20.06.2016, VSNR XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung, vom 26.08.2016, GZ XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachung ab 08.01.2016 am 19.01.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS).
2. Im Zuge einer Niederschrift vom 20.01.2016 gab der Beschwerdeführer als Nachsichtgründe zur Lösung seines Dienstverhältnisses bekannt, dass von seinem Dienstgeber (ein Taxiunternehmen) ein neues Gehaltssystem eingeführt worden sei und er nicht mehr wollen habe. Bis dahin habe er jeden Tag Geld bekommen, da dies auf Provisionsbasis gezahlt worden sei. Ab 01.01.2015 habe er einen Fixlohn laut Kollektivvertrag bekommen sollen. Somit hätte er für das Monat Jänner nichts bekommen.
3. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2016, GZ XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 01.02.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2016, beim AMS eingelangt am 19.05.2016, Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 16.06.2016 im Rahmen einer Niederschrift ausdrücklich zurückgezogen.
5. Mit Bescheid des AMS vom 20.06.2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 05.01.2016 bis 01.02.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 403,48,- verpflichtet.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er insbesondere ausführt, dass der gegenständliche Bescheid keine Begründung für die darin ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG enthalte. Hierzu führt er aus, dass auch die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2016 am 16.06.2016 nicht dahingehend gedeutet werden könne, dass er erkannt hätte, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie aus der Niederschrift vom 16.06.2016 hervorgehe, habe er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2016 ohne Angabe von Gründen zurückgezogen. Der Grund für die Zurückziehung seiner Beschwerde sei gewesen, dass die Mitarbeiterin des AMS im Zuge der Amtshandlung am 16.06.2016 nicht auf seine Argumente als damals Arbeitsloser eingegangen sei, sondern stattdessen vehement die Interessen seines früheren Arbeitgebers vertreten habe und so den Anschein erweckte, die rechtsfreundliche Vertretung des früheren Arbeitgebers gewesen zu sein. Dies habe dazu geführt, dass er jede weitere Diskussion für sinnlos ansah und daher seine Beschwerde zurückzog. Schließlich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er habe keine Leistungen erhalten, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt worden seien. Die Leistung sei am 17.06.2016 auf sein Konto eingegangen. In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 15.06.2016 sei folgende Begründung für die erhaltene Leistung angegeben: "Aufgrund der von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie ihre Angaben unter gesetzlichen Bestimmungen konnte das AMS ihre Leistung wie folgt bemessen: 05.01.2016 bis 01.02.2016..." Diese Begründung enthalte keinen Hinweis auf eine Gewährung der Leistung wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Davon abgesehen treffe im gegenständlichen Fall keinesfalls zu, dass ihm eine Leistung weiter gewährt worden sei, weil er vor dem gegenständlichen Zeitraum keine Leistung gezogen habe. Es liege somit kein einziger Grund gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für die im gegenständlichen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des Empfangenen Arbeitslosengeldes vor.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.08.2016 gemäß 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt 2) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen "diesen" Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er die Beschwerdegründe wiederholte und sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verwehrt.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachung ab 08.01.2016 am 19.01.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice. Mit Bescheid vom 30.03.2016 wurde ausgesprochen, dass er gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 01.02.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2016 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer über seinen Leistungsanspruch ab 05.01.2016 informiert. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2016 hat der Beschwerdeführer am 16.06.2016 zurückgezogen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insoweit der Beschwerdeführer seine Beweggründe für die Zurückziehung der Beschwerde vom 13.05.2016 darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) (...)
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag geltend, dass er zum einen nicht habe erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebührt habe und begründet dies mit seinen Beweggründen für die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2016. Zum anderen führt der Beschwerdeführer aus, dass die Begründung keinen Hinweis auf eine Gewährung der Leistung wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels enthalte. Davon abgesehen treffe im gegenständlichen Fall keinesfalls zu, dass ihm eine Leistung weiter gewährt worden sei, weil er vor dem gegenständlichen Zeitraum keine Leistung gezogen habe. Es liege somit kein einziger Grund gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für die im gegenständlichen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des Empfangenen Arbeitslosengeldes vor. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun:
3.3.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass er gem. § 11 AlVG für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 01.02.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde und der damit gem. § 13 Abs. 1 VwGVG verbundenen aufschiebenden Wirkung, wurde dem Beschwerdeführer die Leistung für diesen Zeitraum zunächst gewährt und ihm der Leistungsbezug am 05.01.2016 mit Schreiben vom 15.06.2016 mitgeteilt. Die zunächst erhobene Beschwerde, hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen einer Niederschrift vom 16.06.2016 ausdrücklich zurückgezogen. Der Bescheid vom 30.03.2016 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Eine Leistungsgewährung im genannten Zeitraum war somit gesetzlich nicht mehr begründet und erfolgte der Wiederruf der Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG somit zu Recht.
3.4.1. Die insbesondere zur Rückforderung getätigte Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
3.4.2. So ist vorliegend der im letzten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG enthaltene Rückforderungstatbestand maßgeblich. Demnach besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Dies war vorliegend gerade der Fall. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung bereits ausführt, war aufgrund der ursprünglich gegen den Bescheid vom 30.03.2016 erhobenen Beschwerde und der gem. § 13 Abs. 1 VwGVG damit verbundenen aufschiebenden Wirkung, zunächst die Gewährung des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis. 02.02.2016 erforderlich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde, erwuchs der Bescheid vom 30.03.2016 in Rechtskraft und war dem Leistungsbezug im maßgeblichen Zeitraum wie bereits zu § 24 Abs. 2 aufgeführt, die Grundlage entzogen und gebührte die Leistung somit nicht. Dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, nicht mitgeteilt wurde, ist vorliegend nicht entscheidend, da der Tatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG nicht auf ein diesbezügliches Wissen oder Bekanntsein abstellt. Somit waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung gem. § 25 Absl 1 letzter Satz AlVG erfüllt und konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte somit nicht festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, welcher erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgte.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 Abs. 2 AlVG und der Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. aus der Aktenlage hinreichend geklärt schien. Das AMS hat grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.6.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wegen hinreichender Klarheit (des fallbezogen relevanten Inhalts) der Norm stellt sich im Beschwerdefall ungeachtet des Fehlens spezifischer Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).
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