BVwG W229 2100995-1

W229 2100995-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2100995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2100995.1.00

Spruch

W229 2100995-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriela STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 06.11.2014, GZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 01.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, der aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben am 07.10.2014 mangels Zuständigkeit aufgrund des Bestehens einer Grenzgängereigenschaft mit Bescheid vom 16.10.2014 zurückgewiesen wurde. Vom 14.10.2014 bis 23.10.2014 stand der Beschwerdeführer wieder in einem Dienstverhältnis.

2. Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, stellte erneut am 27.10.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden AMS). Im Antragsformular gab er an, geschieden und in einer Lebensgemeinschaft zu sein. Seine Lebensgefährtin XXXX und sein Sohn XXXX, geboren am XXXX, würden in der Slowakei leben.

3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. wöchentlich während des Dienstverhältnisses in der Slowakei gewesen sei. Er habe mit seinem Dienstgeber vereinbart gehabt, dass er mit dem LKW in die Slowakei fahren könne und dort übers Wochenende sei. Während seines Auslandsaufenthaltes/seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er auch einen Wohnsitz in Österreich seit 30.08.2013 an der Adresse XXXX Wien, gehabt. In der Slowakei würden seine Lebensgefährtin und sein Kind an der Adresse XXXX, leben.

4. Das AMS hat mit Bescheid vom 06.11.2014, GZ: XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.10.2014 gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (VO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er laut eigenen Angaben bzw. laut Abfrage im Zentralen Melderegister während der letzten Beschäftigung in Österreich seinen Nebenwohnsitz in Wien gehabt habe. Seine Lebensgefährtin und sein Kind würden in der Slowakei leben. Des Weiteren habe er während seiner letzten Beschäftigung mit dem Dienstgeber vereinbart, mit dem LKW in die Slowakei zu fahren und sich dort übers Wochenende aufzuhalten. Grenzgänger würden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, erhalten, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art. 65 der VO 883/2004). Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004 gelte nicht. Demgemäß habe der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er zusammenfassend vorbrachte, dass er nicht jedes Wochenende in der Slowakei sei. Er habe sich am 14.11.2014 beim AMS in der Slowakei gemeldet, wobei er bis dato nicht wisse, ob er etwas bekomme, weil er auf einen Brief warte. Er würde sich fragen, was mit dem Geld vom 24.10.2014 bis 13.11.2014 sei. Er sei ab 24.10.2014 bis 13.11.2014 die ganze Zeit in Wien gewesen. Er sei nur ein Mal pro Monat, selten zwei Mal, in die Slowakei gefahren. Der Beschwerde beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer Arbeitsblätter, die belegen würden, an welchen Wochenenden er nicht in die Slowakei gefahren sei.

6. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer nachweislich von der belangten Behörde zu einer persönlichen Vorsprache am 13.01.2015 geladen, wobei der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrgenommen hat.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.01.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX, mit der die Beschwerde vom 02.12.2014 abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in den von ihm vorgelegten Stundenaufzeichnungen angeführten Wochenenden im LKW verbracht habe und nicht in die Slowakei fahren habe können, sei nicht geeignet, von einem Lebensmittelpunkt in Österreich auszugehen. Vielmehr sei es ihm aufgrund der zeitlichen Lagerung seiner Arbeitszeiten überwiegend möglich gewesen, in seinen Wohnsitzstaat Slowakei jedenfalls am Wochenende zurückzukehren. Die bloße Anmeldung eines Nebenwohnsitzes im Beschäftigungsstaat könne ebenfalls nicht dazu führen, dass die Grenzgängereigenschaft wegfalle. Seine Lebensgefährtin und sein Kind würden in der Slowakei leben. Er habe auch auf die Ladung des AMS nicht reagiert, eine weitere Abklärung mit ihm sei daher nicht möglich gewesen, sodass unter Zugrundelegung der vorliegenden Tatsachen das AMS zu der Erkenntnis gekommen sei, dass sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei und nicht in Österreich anzunehmen gewesen sei.

8. Mit bei der belangten Behörde am 10.02.2015 einlangenden Antrag beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er ausführte, dass er selten in der Slowakei gewesen sei, weil er aufgrund seines Berufes als LKW-Fahrer überall, nur nicht zu Hause gewesen sei. Er habe am 04.02.2015 einen Brief der slowakischen Sozialversicherung bekommen, wonach er am 20.02.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 14.11.2014 ausbezahlt bekomme. Er sei aber ab 24.10.2014 beim AMS gemeldet gewesen, sodass ab diesem Datum das AMS Wien bezahlen müsse.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

10. Am 18.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und eine informierte Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und stellte zuletzt am 27.10.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in der Slowakei. Dort leben seine Lebensgefährtin und sein Sohn. Der Beschwerdeführer hat vom 30.08.2013 bis 30.10.2015 einen Nebenwohnsitz in Österreich und lebt alleine in Österreich.

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Zeit vom 19.04.2013 bis 10.10.2014 als Arbeiter für die XXXX und vom 14.10.2014 bis 23.10.2014 als Arbeiter bei der XXXX. Seit 23.02.2015 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX und XXXX tätig. Der Beschwerdeführer ist während der letzten Beschäftigung wöchentlich in die Slowakei gereist und benutzte für die Heimreise den Firmen-LKW.

2. Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der letzten Antragstellung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 27.10.2014.

Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich sind im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert und unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum einen Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.09.2016. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Slowakei hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass seine Familie (Frau und Kind) an der gemeinsamen Adresse in der Slowakei wohnt und sein Lebensmittelpunkt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, sondern dies vielmehr in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in der Slowakei gelegen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, im maßgebenden Zeitraum wöchentlich in die Slowakei gereist ist, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Niederschrift vom 27.10.2014 sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Darin hat sich insbesondere ergeben, dass die Tätigkeit bei der Firma XXXX unter anderem deshalb angenommen hat, weil es ihm bei dieser Beschäftigung aufgrund der zu fahrenden Route, welche er in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen darlegte, möglich war, wöchentlich zu seiner Familie in die Slowakei zu fahren. Dass gerade dies, nämlich die wöchentliche Heimreise, bei dieser Firma aufgrund einer geänderten Fahrtroute nicht mehr möglich gewesen sei, führte der Beschwerdeführer auch als maßgeblichen Grund an, das Beschäftigungsverhältnis zu dieser Firma zu lösen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Heimreise in die Slowakei an den Wochenenden den Firmen-LKW benutzte, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes:

3.4.1. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293).

3.4.2. Wie festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum zwar über einen Nebenwohnsitz in Österreich, seine Lebensgefährtin sowie sein Sohn, zu denen er auch regelmäßig, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wöchentlich, zurück gekehrt ist bzw. zurück kehrt, leben nach wie vor in der Slowakei. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, zwar eine Beschäftigung in Österreich zu haben, diese aber so gestalten zu wollen, dass er wöchentlich nach Hause fahren könne. In Österreich lebte er im maßgeblichen Zeitraum gemeinsam demgegenüber mit anderen Mitbewohnern in einer Wohnung und verfügte über seine berufliche Tätigkeit hinaus über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte zu Österreich.

Im Lichte der angeführten Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat. Wie bereits ausgeführt ergeben sich neben seiner Beschäftigung keine Anhaltspunkte, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene in der Slowakei hinausgehen, wo seine Familie lebt und wohin er zumindest einmal in der Woche zurückkehrt. Insoweit hinsichtlich der Frage des Wohnortes auch die "Absichten" zu berücksichtigen sind, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, 2009/08/0293), sprechen diese im vorliegenden Fall klar für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Slowakei, zumal in der Slowakei seine Lebensgefährtin mit dem noch minderjährigen Kind wohnt und der Beschwerdeführer wöchentlich zu seiner Familie zurückkehrt.

3.4.3. Unter Zugrundelegung der Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich zumindest einmal pro Woche in die Slowakei zu seiner Familie zurückgekehrt ist, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der Beschwerdeführer als Grenzgänger zu qualifizieren, für die die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowakei zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich und nicht in der Slowakei liegt (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0283).

Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vielmehr bei allen maßgeblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt 3.4. wiedergegeben.

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