BVwG W220 1317061-4

W220 1317061-4Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

Kostentragung, Ladungen, Ladungsbescheid, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 1317061-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.1317061.4.00

Spruch

W220 1317061-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 29.06.2016 von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 760823706/14623105,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 19 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

[Eine Übersetzung des Kopfes, Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.]

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 06 08.237-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C1 317061-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. U 1343/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.

2. Der in diesem Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. Gustav ECKHARTER vertretene Beschwerdeführer stellte am 18.08.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Mit einem zugleich eingebrachten Schriftsatz stellte er in Ergänzung zu diesem Formularantrag abermals den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 Z1 und 2 AsylG. "Eventualiter" stellte er "unter Berufung auf § 58 Abs. 6 AsylG iVm § 23 Abs. 2 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG" den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 760823706-151111466, wurden die "gleichzeitig gestellten Erstanträge vom 18.08.2015, sowohl auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG, als auch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG" gem. § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend stütze sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz gleichzeitig zwei Erstanträge gestellt habe.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, Zl. W220 1317061-2, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. Mit an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in WIEN gerichtetem Schreiben vom 23.05.2016 wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.

Am 23.06.2016 erging seitens des Bundesamtes per e-mail an die zuständige Polizeiinspektion das Ersuchen, den beiliegenden Ladungsbescheid nachweislich zuzustellen und den Zustellnachweis rückzuübermitteln, da im Hinblick auf den zeitnahen Landungstermin keine Zustellung auf dem Postweg erfolgen habe können.

Mit dem genannten Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 760823706/14623105, wurde der Beschwerdeführer gem. § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen und mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweis, Urkunden oder sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Antrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments. Der Beschwerdeführer wurde für den 05.07.2016 und 14.30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in WIEN geladen. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.06.2016 wegen "§§ 18 Abs. 5, 19, 56 AVG, § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG, § 13 Abs. 2 VwGVG uvam." Beschwerde "gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 B-VG iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG" und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Kostenersatz. Ausgeführt wurde, dass Beschwerde erhoben werde gegen die "von der Behörde am 27.06.2016 gesetzten Maßnahmen, samt Ausfolgung des [...] Ladungsbescheides", dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt am 27.06.2016, wobei "die Vorgangsweise der belangten Behörde ihrem gesamten Inhalt nach zur Gänze angefochten" werde. Aus subjektiven Empfindungen bezüglich des Ladungsbescheides und Mutmaßungen zu den Handlungsmotiven der Behörde wurde gefolgert, dass sich daraus die "absolute Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens samt Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erweise". Beantragt wurde "noch rechtzeitig vor dem 05.07.2016 der Beschwerde stattzugeben und die gesetzten Maßnahmen samt dem Auftrag, bei der Botschaft wegen eines Heimreisezertifikates vorzusprechen, und das Verhalten der belangten Behörde für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde eine Wiederholung dieser Vorgangsweise oder ähnliche Maßnahmen, jedenfalls für die Dauer des anhängigen Bewilligungsverfahrens, zu untersagen". Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Kostenersatz beantragt (siehe dazu das Verfahren zu W220 1317061-3).

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde auch die gegenständliche Beschwerde gegen den Ladungsbescheid erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst im Rahmen einer Ergänzung fehlender Aktenteile zum Verfahren W220 1317061-3 am 03.11.2016 vorgelegt wurde. Die Bescheidbeschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, es gebe keinen Anlass, den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vorzuladen. Soweit darin auf die "Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" eingegangen sowie die persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer gerügt wurde, sei auf die Erledigung im Verfahren W220 1317061-3 verwiesen. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie der belangten Behörde "eine Wiederholung dieser Vorgangsweise oder ähnliche Maßnahmen, jedenfalls für die Dauer des anhängigen Bewilligungsverfahrens" zu untersagen. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Kostenersatz beantragt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat Indien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

Zu Spruchteil A):

Zu I.):

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Zudem ordnet § 46 FPG an (Auszug):

§ 46.

(...)

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(...)"

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid auch den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Mai 2011 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es ergibt sich aus der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 23 AsylG, dass Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 weiter.

Der Umstand, dass über den Antrag des Beschwerdeführers nach §§ 55, 56 AsylG nach der aufhebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hiezu ergangenen Bescheid ein Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch anhängig ist, ändert nichts an der aufrechten Ausweisung. Insofern geht die Rüge, die Vorgangsweise der Behörde wäre nicht rechtmäßig, weil über den Antrag (§ 55 AsylG) ein Verfahren abzuführen sei, ins Leere.

Zudem wird der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus § 58 Abs. 13 AsylG 2005 hervorgeht, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

Im Erkenntnis vom 16.05.2012, Zl. 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten, dass auch die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraussetzt, dass diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG. Dass die belangte Behörde angesichts der im Rahmen der Verfahren auf Erteilung eines internationalen Schutzes erlassenen Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen ist, zur Vorbereitung einer möglichen Abschiebung, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der indischen Konsularabteilung zur Klärung der Identität und Herkunft bzw. Ausstellung eines Ersatzdokumentes für notwendig erachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "der belangten Behörde eine Wiederholung dieser Vorgansgweise oder ähnliche Maßnahmen, jedenfalls für die Dauer des anhängigen Bewilligungsverfahrens, untersagen", ist letzlich festzuhalten, dass dies jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Eine solche wurde auch in den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht dargetan. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht derartige Weisungsbefugnisse nicht zukommen.

Zu II.) Kostenentscheidung:

In der Beschwerde wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass § 35 VwGVG in eine entsprechende Kostenbestimmung für die obsiegende Partei lediglich in Bezug auf das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden kann weder der zitierten Bestimmung, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG bzw. des subsidiär anzuwendenden AVG entnommen werden.

Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht daher nicht meritorisch abzusprechen, weswegen er mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zum Entfall einer Übersetzung:

Der (von einem Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon 2015 insbesondere auch gute Kenntnisse der deutschen Sprache behauptet - zumal eine substanzielle Integration grundlegende Voraussetzung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist. Auch hat er 2015 einen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 erfolgreich abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass ihm Spruch und Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung verständlich sein müssen und es keiner Übersetzung in seine Muttersprache bedarf.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. insb. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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