W210 2103376-1•BVwG W210 2103376-1
W210 2103376-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W210 2103376-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 05.05.2009 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die XXXX Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,94 ha (davon Almfläche 7,00 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Eingabe vom 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 in der Form, dass der Beihilfenberechnung statt der ursprünglich im Ausmaß von 7,00 ha beantragten Almfläche nur mehr eine solche im Ausmaß von 3,60 ha zu Grunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
4. Mit Datum vom 09.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
5. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2012-2009 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke (konkret: Feldstück 2 und 3) des Heimbetriebs, BNr. XXXX, in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Für das gegenständliche Antragsjahr 2009 wurde jedoch eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,00 ha ausgewiesen.
6. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 27.11.2013 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Flächenabgleichs Stellung und legte ein Bestätigungsschreiben vor, wonach auf den genannten Flächen temporär Baumaterialien zwischengelagert würden.
7. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde o.a. Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Eine Rückforderung erfolge nicht, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 11,94 ha (davon Almfläche unverändert 7,00 ha) und eine ermittelte beihilfefähige im Ausmaß von nunmehr 11,79 ha (davon Almfläche 7,00 ha) zu Grunde gelegt. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,15 ha. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Aufgrund von AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde o.a. Bescheid erneut gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 8,54 ha (davon Almfläche nunmehr 3,60 ha) zu Grunde gelegt. Die ermittelte Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" betrug laut Flächentabelle 9,76 ha (davon Almfläche 4,97 ha). Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2013 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde), eingelangt bei der AMA am 28.11.2013. Die Beschwerde wendet im Wesentlichen Verjährung und mangelndes Verschulden an der Flächenabweichung ein.
10. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 17.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
11. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
12. Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert auszuführen, was konkret sie an der Flächenberechnung der belangten Behörde und den Ergebnissen allfälliger Vor-Ort-Kontrollen auszusetzen habe und dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagebezeichnung zu belegen, sowie auszuführen, ob es im Antragsjahr 2009 noch weitere Auftreiber auf die gegenständliche Alm gegeben hat, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
13. Mit Schreiben vom 27.07.2016 nahm die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung diesbezüglich im Rahmen ihres Parteiengehörs Stellung und berief sich erneut im Wesentlichen auf ihr mangelndes Verschulden sowie auf die Verjährung der Rückforderung.
14. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde der AMA im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
15. Mit Eingabe vom 21.10.2016 erfolgte seitens der AMA eine Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 4,94 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, BNr. XXXX, sowie alleinige Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm, für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von zunächst 7,00 ha beantragt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 zunächst eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde dabei eine beatragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,94 ha (Heimfläche 4,94 ha und Almfläche 7,00 ha) zu Grunde gelegt. Am 28.10.2009 erfolgte eine Akontozahlung in Höhe von EUR XXXX, die Überweisung des Restbetrags in Höhe von EUR XXXX erfolgte am 16.12.2009.
Mit Eingabe vom 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 und korrigierte die für das Antragsjahr 2009 ursprünglich mit 7,00 ha beantragte Almfutterfläche auf 3,60 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.
Am 09.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Almfläche im Ausmaß von 4,97 ha (Beanstandungscode 155, "Unterdeklaration nach Artikel lt. gültiger VO") ermittelt wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde für das Antragsjahr 2009 nur noch von einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 3,60 ha ausgegangen. Die beantragte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 4,94 ha blieb unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche betrug 8,54 ha (3,60 ha Almfläche und 4,94 ha Heimfläche). In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen.
Die AMA legte der Berechnung des angefochtenen Bescheides die mit Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 ermittelte Flächendifferenz auf der verfahrensgegenständlichen Alm wirkte sich nicht auf die Berechnung der EBP 2009 aus, zumal im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle mehr Fläche vorgefunden wurde als mit Korrekturantrag beantragt war.
Die einzige Änderung der Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm um 3,40 ha.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 4,94 ha und über eine beihilfefähige Almfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 3,60 ha. Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetriebs und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 8,54 ha zu Grunde gelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die Feststellung, dass sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, da mehr Almfutterfläche vorgefunden wurde als beantragt war, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die von der Beschwerdeführerin mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2011 noch mit 7,00 ha zu Grunde gelegte beantragte Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 3,60 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 3,60 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 11, 14 Abs. 1a, 22, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
(1a) Gibt ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Absatz 1 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angegebenen Gesamtfläche einerseits und der angegebenen Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angegebenen Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
[...]."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...]
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 VO (EG) 796/2004 (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der beantragten Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm durch die Beschwerdeführerin erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, den unionsrechtskonformen Zustand durch die Abänderung des Bescheides vom 30.12.2011 herzustellen und jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund ihres ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von dieser zurückzufordern.
3.3.2. Wenn die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das behördlich ermittelte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm geltend macht, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
Da im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 für das Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 4,97 ha und somit mehr Fläche vorgefunden wurde als von der Beschwerdeführerin mit Korrekturantrag letzgültig im Ausmaß von 3,60 ha beantragt war, wirkte sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf die Prämienberechnung zur EBP 2009 aus. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe nämlich über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags gemäß Art. 50 Abs.1 VO (EG) 796/2004 die angegebene Fläche berücksichtigt. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene, jedoch nicht beantragte und somit unterdeklarierte Mehr-Fläche konnte der Prämienberechnung mangels Beantragung somit nicht zu Grunde gelegt werden. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde somit in Entsprechung der rechtlichen Vorgaben ausschließlich das beantragte Flächenausmaß zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde errechnete dementsprechend zwischen beantragter und ermittelter Fläche auch keine Differenzfläche.
3.3.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte im Jahr 2005 selbst das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Fläche feststellen können und habe es bis zum Jahr 2013 unterlassen, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu entgegen: Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Da jedoch nicht das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sondern die von der Beschwerdeführerin beantragte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur Grundlage für die gegenständliche Rückforderung ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
3.3.4. Da im angefochtenen Bescheid weder Kürzungen noch Ausschlüsse verhängt wurden und im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sogar mehr Fläche ermittelt wurde als beantragt war, geht der diesbezügliche Beschwerdepunkt, die Beschwerdeführerin treffe an der unrichtigen Flächenbeantragung kein Verschulden iSd. Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, daher ins Leere.
3.3.5. Die Beschwerdeführerin wendet schließlich Verjährung der gegenständlichen Rückforderung aufgrund des Umstandes ein, dass eine Teilzahlung der Betriebsprämie am 28.10.2009 erfolgte und der Abänderungsbescheid auf den 14.11.2013 datiert.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 73 Abs. 7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.
Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art. 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und die Tatsache, dass bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss geleistet wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Die Frage, ob die Beihilfe von der Beschwerdeführerin in gutem Glauben empfangen wurde, war somit nicht entscheidungsrelevant.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von der Beschwerdeführerin selbst mit Korrekturantrag vom 07.05.2013 beantragt wurde.
3.3.6. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 8,54 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (11,94 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR XXXX), zurückzufordern.
3.3.7. Vermeint die Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der Inflationsrate und des Kaufkraftverlustes wäre maximal ein um die Inflationsrate bereinigter Betrag rückzufordern, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Berücksichtigung im System der unionsrechtlichen Direktzahlungen keine Deckung findet. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Daraus ergibt sich, dass zu Unrecht gezahlte Beihilfebeträge in voller Höhe rückzufordern sind.
3.3.8. Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge lediglich durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ein derartiger Behördenirrtum wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet und wäre dieser ob des Umstandes, dass die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist, ohnedies unbegründet gewesen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des Antrags der Beschwerdeführerin im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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