BVwG W202 2111635-1

W202 2111635-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2111635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2111635.1.00

Spruch

W202 2111635-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zahl 1045485905 / 140178409 beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG i. d. g. F. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, von Taliban entführt und etwa vier Wochen von diesen in Gefangenschaft gehalten worden zu sein, weil sein Vater und sein Bruder bei den Behörden gearbeitet hätten. Die Taliban hätten gefordert, dass sich der Beschwerdeführer samt seiner Familie den Taliban anschließe. Da sich die Familie des Beschwerdeführers geweigert habe, sei der Beschwerdeführer entführt und mit dem Umbringen bedroht worden.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.04.2015, Regionaldirektion Vorarlberg, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und habe seinen Wohnsitz in XXXX in der Provinz XXXX gehabt. Zum ersten Mal habe er Afghanistan 2009 verlassen, damals habe er kein Problem gehabt. Sein Bruder wäre getötet worden und er hätte Angst gehabt, auch getötet zu werden.

Zum ersten Mal habe er 2009 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt.

Seine nunmehrigen Fluchtgründe stellte der Beschwerdeführer soweit wesentlich wie folgt dar: Sein Vater und sein Bruder seien bei der Polizei beschäftigt gewesen. 2014 sei er von Taliban in einen Hinterhalt gelockt und entführt worden. Der Grund hiefür sei, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und gefoltert worden. Nach ungefähr fünf Tagen habe es der Beschwerdeführer erreicht, für das Gebet von seinen Fesseln befreit zu werden. Nach drei Wochen sei der Taliban-Stützpunkt, an dem der Beschwerdeführer gefangen gehalten worden sei, angegriffen worden. Im Zuge dieses Gefechts sei es dem Beschwerdeführer gelungen zu fliehen.

Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Dokumente sowie einen Datenträger mit einem Video vor, auf dem eine Nachrichtensendung des nationalen Fernsehens von XXXX (XXXX) zu sehen ist. Der Name des Beschwerdeführers und seines Vaters wurden genannt, weiters ist ein Interview mit dem Beschwerdeführer zu sehen, in dem er von seiner Gefangennahme und seiner Flucht erzählt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).

Das BFA stellte zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes fest, dass nicht feststehe, dass sein Vater Stellvertreter des Polizeichefs gewesen sei, es stehe nicht fest, dass sein Bruder für die Polizei in Afghanistan gearbeitet habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2014 von den Taliban entführt und etwa einen Monat lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden sei. Nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei. Sein Vorbringen bezüglich seiner Gründe zur Ausreise sei als gänzlich unglaubhaft befunden worden.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Schwarz-Weiß-Kopien der angeblichen Ausweise seines Vaters keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen hätten werden können, da es sich nur um Kopien handle, es könne somit nicht festgestellt werden, ob diese Ausweise tatsächlich echt seien. Im Übrigen bemühte das BFA im Wesentlichen Plausibilitätserwägungen, wobei es offenbar im Hinblick auf das vorgelegte Video ausführte, dass es absolut nicht nachvollziehbar sei, wieso der Beschwerdeführer, wenn er schon vorbringe, auch nicht von der Polizei geschützt werden zu können, an die Öffentlichkeit gehe, um der Presse zu erzählen, dass er von den Taliban entführt worden sei. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen zu erwarten, dass er so schnell wie möglich die Flucht ergreife. Er habe sich allerdings der Öffentlichkeit präsentiert und sei noch eine Woche in seinem Elternhaus geblieben.

Rechtlich kam das BFA zum Schluss, dass mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht gekommen sei, eine Rückkehrentscheidung bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Gegenständlicher Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.

Die belangte Behörde habe wesentliche Ermittlungstätigkeiten, die für eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären, unterlassen. Die belangte Behörde hätte nähere Ermittlungen zur Tätigkeit des Vaters und des Bruders - etwa durch Anrufen der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angegebenen Telefonnummer - tätigen, sowie Ermittlungen im Herkunftsland vornehmen müssen, um feststellen zu können, ob der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers die angegebene Position wirklich innehatten. Weiters hätte sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos und Kopien von Dokumenten auseinandersetzen müssen. Bezüglich der Kopien sei nicht nachvollziehbar, wieso deren Echtheit nicht anerkannt werde. Die belangte Behörde hätte ihrer Ermittlungspflicht nachkommen müssen, etwa den Beschwerdeführer zur Vorlage von Originaldokumenten auffordern oder ihn zur Vorlage von Farbkopien oder Fotos per Mail auffordern müssen.

Die belangte Behörde habe keine näheren Ermittlungen im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video des Nachrichtenberichtes im nationalen Fernsehen getätigt, sondern das Video lediglich als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen. Wieso das Video nicht herangezogen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen seien unvollständig und deren Aktualität entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung.

Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Die belangte Behörde stütze die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche, die sich unter anderem leicht durch die nähere Auseinandersetzung mit seinen Angaben aufklären hätten können. Entgegen der Ansicht des BFA habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, ihm den Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

In rechtlicher Hinsicht sei das BFA zum unrichtigen Schluss gelangt, es lägen kein Asylgrund und auch kein Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Bei der Durchführung eines mangelfreien Verfahrens und Feststellung der Aussage des Beschwerdeführers als Sachverhalt wäre ihm der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen.

Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz [2013] 127 [137]; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008] 65 [73 f.]; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten.

Hiezu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sich in keiner Weise mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video auseinandergesetzt hat. Die einzige beweiswürdigende Ausführung hiezu, der Beschwerdeführer hätte, wäre er einer Bedrohung ausgesetzt gewesen, sofort die Flucht angetreten und kein Fernsehinterview gegeben, genügt den Anforderungen an eine Würdigung des vorgelegten Beweisstückes nicht. Auf Inhalt, Wahrheitsgehalt der Aussagen in dem Interview, Echtheit und dergleichen wird im Bescheid nicht eingegangen. Daher liegt der Schluss nahe, dass es das Ansinnen der belangten Behörde war, sich des Treffens einer komplexen Sachentscheidung zu entledigen und die Entscheidung im oben dargestellten Sinne an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers nicht schon aufgrund von bloß in Kopie vorgelegten Urkunden davon ausgegangen werden durfte, dass eine Tätigkeit des Vaters und des Bruders bei der afghanischen Polizei nicht festgestellt werden könne. Überdies widerspricht dies der Feststellung des BFA im Verfahren betreffend den Bruder, wo es heißt: "Sie waren in Afghanistan als Polizeioffizier tätig" (vgl. Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1091048608/151553145).

Schließlich fehlen auch Feststellungen zur Situation von Angehörigen regierungsnaher Personen, jedenfalls wenn man davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder als Polizeibeamte tätig waren, wovon im angefochtenen Bescheid hilfsweise ausgegangen wurde, und wovon, wie ausgeführt, das BFA im Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers ausging.

Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).

Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video sowie den vorgelegten Urkunden betreffend die Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders bei der afghanischen Polizei näher auseinanderzusetzen haben, es wird alle diesbezüglich relevanten Umstände in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu erheben haben, allenfalls durch Ermittlungen im Herkunftsstaat und/oder unter Heranziehung eines länderkundigen Sachverständigen, dabei wird es zu beachten haben, dass sich sein Bruder mittlerweile im Bundesgebiet befindet, sodass dieser bei Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich zu befragen wäre. Zudem wird es sich mit der allgemeinen Situation von Angehörigen regierungsnaher Personen auseinanderzusetzen haben.

Da der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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