BVwG W199 2133305-1

W199 2133305-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2133305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2133305.1.00

Spruch

W 199 2133305-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) befragt.

2.1. Am 3.5.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde). Er führt aus, er habe am 10.06.2015 einen Asylantrag gestellt, der bisher nicht abschließend erledigt worden sei. Die Säumnis sei auf das überwiegende Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe das Verfahren nicht verzögert; es sei nicht ersichtlich, dass der Fall besonders komplex wäre; Gründe, welche die lange Verfahrensdauer rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Beschwerde macht sodann Ausführungen zur Zulässigkeit und in der Sache (dh. zur Lage der wehrfähigen Männer in Syrien und zum Vorbringen des Beschwerdeführers).

Der Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, enthält eine Ladung des Bundesamtes (Regionaldirektion Steiermark in Graz) für eine Einvernahme am 24.8.2016, datiert mit 24.7.2016. Handschriftlich notiert ist darauf, dass die Einvernahme ("AW") abzusagen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei.

2.2. Am 24.8.2016 legte das Bundesamt die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3.1. Mit Schreiben vom 26.8.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Belastung der belangten Behörde zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen zu stützen:

  • Asylstatistik 2013

(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asylstatistik_Jahresstatistik_2013.pdf)

  • Asylstatistik 2014

(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asyl_Jahresstatistik_2014.pdf)

  • Asylstatistik 2015

(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asyl_Jahresstatistik_2015.pdf)

  • Vorläufige Asylstatistik Juli 2016

(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2016/Asylstatistik_Juli_2016.pdf)

Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe. Gleichzeitig teilte es mit, dass es beabsichtige, seine Feststellungen in rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, zu würdigen.

3.2. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens äußerten sich nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 10.06.2015; am 3.5.2016 erhob er eine Säumnisbeschwerde.

1.2.1. 2013 wurden in Österreich 17.503 Asylanträge gestellt, ds. sind um 0,52 % mehr als 2012 (17.413).

2014 wurden in Österreich 28.064 Asylanträge gestellt, ds. sind um 60,3 % mehr als 2013. 2015 wurden in Österreich 88.340 Asylanträge gestellt, ds. sind um 214,78 % mehr als 2014. Die folgende Aufstellung macht deutlich, wie sich diese Anträge auf die einzelnen Monate des Jahres 2015 verteilen:

2015 2014 Steigerung

Jänner 4.128 1.520 171,58 %

Feber 3.288 1.236 166,02 %

März 2.943 1.332 120,95 %

April 4.037 1.410 186,31 %

Mai 6.406 1.781 259,69 %

Juni 7.696 1.768 335,29 %

Juli 8.810 2.218 297,2 %

August 8.549 2.447 249,37 %

September 10.672 3.298 223,59 %

Oktober 12.308 3.159 289,62 %

November 12.201 3.692 230,47 %

Dezember 7.302 4.203 73,73 %

In den ersten sieben Monaten 2016 wurden in Österreich 28.765 Asylanträge gestellt, ds. um 22,9 % weniger als in den ersten sieben Monaten 2015 (37.308). Die folgende Aufstellung macht deutlich, wie sich diese Anträge auf die einzelnen Monate des Jahres 2016 verteilen:

2016 2015 Steigerung/Rückgang

Jänner 5.944 4.128 43,99 %

Feber 5.144 3.288 56,45 %

März 3.369 2.943 14,48 %

April 4.176 4.037 3,44 %

Mai 3.859 6.406 - 39,76 %

Juni 3.199 7.696 - 58,43 %

Juli 3.074 8.810 - 65,11 %

1.2.2. Diese Zahlen zeigen, dass in Österreich 2015 erheblich mehr Asylanträge gestellt worden sind als 2014 (nämlich um 214,78 % mehr). Schon 2014 waren deutlich mehr Asylanträge gestellt worden als 2013 (nämlich um 60,3 % mehr). (Das bedeutet auch, dass 2015 um 404,71 % mehr Asylanträge gestellt worden sind als 2013.) Diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen in der Arbeit des Bundesamtes geführt.

Die parlamentarischen Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG; Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 1) führen zur Einrichtung des Bundesamtes unter dem Aspekt der finanziellen Auswirkungen aus:

"Mit der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in 1. Instanz gebündelt.

Damit wird das neue Bundesamt unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Jahre 2010 und 2011 jährlich neben den etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, zusätzlich etwa 13.500 fremdenrechtliche Bescheidverfahren und etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu bewältigen haben. Überdies ist die Abwicklung administrativer Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca 10.800 jährlich) oder Kostenentscheidungen (ca 5.450 jährlich) zu berücksichtigen."

2014 wurden somit um 460,89 % mehr Asylanträge gestellt, als die Materialien - die sich mit der personellen Ausstattung beschäftigen - angenommen haben, insgesamt also mehr als das Fünfeinhalbfache.

Auch wenn das Personal des Bundesamtes inzwischen aufgestockt worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies unmittelbar wirksam wird, weil die Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen und daher nicht sofort eingesetzt werden können.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Asylverfahren stützen sich auf den vorgelegten Akt.

Die Feststellungen zur Zahl der Asylanträge, die in Österreich 2013 bis zum Juli 2016 gestellt wurden, stützen sich auf die Asylstatistiken 2013 bis 2015 und auf die "Vorläufige Asylstatistik Juli 2016".

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt § 22 Abs. 1 AsylG 2005 durch Art. 1 Z 10 BG BGBl. I 24/2016; sie trat gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher, da die Säumnisbeschwerde am 1.6.2016 bereits eingebracht war, im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nämlich nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137; 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 18.9.2002, 98/17/0281).

Bevor § 22 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 24/2016 geändert wurde, enthielt weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG noch eine andere Vorschrift eine Regelung, die eine Abweichung von § 73 Abs. 1 AVG vorgesehen hätte. Das Bundesamt war daher verpflichtet, über den Asylantrag binnen sechs Monaten nach seinem Einlangen den Bescheid zu erlassen.

1.2. Diese Frist war abgelaufen, als die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, sie ist daher zulässig.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

In einem mit dem vorliegenden völlig vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004):

"Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert." Der Verwaltungsgerichtshof wies sodann auf die oben erwähnte Neuregelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 und auf die Materialien dazu hin und fuhr fort: "Demnach geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 ‚eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann' und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird. [...] Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stellt für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. [...] Für den Verwaltungsgerichtshof ist es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. [...] Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen [...]. [...] Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. [...] Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt [...]."

Bei dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof seither geblieben (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0047; 30.6.2016, Ro 2016/19/0002; 6.7.2016, Ra 2016/01/0056; 6.7.2016, Ra 2016/01/0066; 29.7.2016, Ro 2016/18/0004; 29.7.2016, Ra 2016/18/0078). Anders hat er dagegen in einem anders gelagerten Fall entschieden (VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127), in dem nämlich die Entscheidungsfrist bereits vor jenem Zeitpunkt abgelaufen war, zu dem nach den (damaligen) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesamt mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert gewesen sei, der es der Asylbehörde erschwert habe, ihre Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Dieser Fall unterscheide sich von jenen, in denen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes an der Säumnis verneint worden sei, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen gewesen sei (Hinweis auf die oben referierte Entscheidung VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004; 29.7.2016, Ro 2016/18/0004).

3. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Annahme vor, die Verzögerung sei nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen. Er gleicht dem vom Verwaltungsgerichtshof (zu Ro 2016/01/0001 bis 0004) entschiedenen Fall, da der Antrag am 10.6.2015 gestellt wurde und die sechsmonatige Frist somit am 10.12.2015 ablief. Dieser Zeitraum (Juni bis Dezember 2015) entspricht den sieben eingangsstärksten Monaten des Jahres.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die nunmehr geltende Fassung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 maßgeblich für Berechnung der Entscheidungsfrist sein. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Säumnisbeschwerde (und zwar mit der Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses) beginnt die Entscheidungsfrist für das Bundesamt neu zu laufen (so zur Rechtslage nach § 73 AVG VwGH 15.12.1995, 95/11/0266; zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO VwGH 25.9.2002, 97/13/0058; 20.11.2006, 2003/17/0002).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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