BVwG W159 2140192-1

W159 2140192-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2140192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2140192.1.00

Spruch

W159 2140192-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA von Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.11.2016, Zahl: XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2015 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes der Schlepperei nach § 114 Absatz 3 Z 2 FPG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 07.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zunächst informiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erlassen beabsichtigt sei und ihm die Gelegenheit gegeben (schriftlich) innerhalb von zwei Wochen zu Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Burkina Faso Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Am 26.07.2015 erfolgte wegen des Vorwurfs der Schlepperei eine (kurze) Beschuldigteneinvernahme, wobei der Beschwerdeführer angab, seit acht Jahren in Italien wohnhaft zu sein und seit zehn Jahren verheiratet. Er lebe dort mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern. Weitere Angaben zu seiner Person verweigerte er. Die vorgeworfene Schlepperei bestritt er.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.05.2016, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Absatz 1 und Absatz 3 Z 1 und Z 2 und 3, sowie Absatz 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von drei Jahren verurteilt. In der Verurteilung wurde unter anderem auch ausgeführt, dass er einen qualvollen Zustand, nämlich Todesangst bei den Geschleppten deswegen verursacht habe, weil er das Fahrzeug in einem vollkommen übermüdeten Zustand gelenkt habe und bei der Fahrt wiederholt eingenickt sei, sodass das Fahrzeug mehrmals die Leitplanken touchiert habe und ins Schleudern geraten sei und er eine Beeinträchtigung der Opfer am Leben ernsthaft für möglich erachtet habe und sich damit abgefunden habe. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend die gehäufte Begehung angesehen.

Mit Datum 09.09.2016 wurde dem in der Justizanstalt Stein einsitzenden Beschwerdeführer ein mit "Parteiengehör, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" überbetiteltes Schreiben, indem kurz der Verfahrensgang dargestellt wurde und anschließend die Bestimmungen des §§ 52, 53, 56 und 56 FPG aufgelistet wurden, übermittelt. Angeführt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und nach Ende der Strafhaft die Schubhaft anzuordnen sei. In dem Akt sind (Farbkopien) des Reisepasses des Beschwerdeführers aus Burkina Faso, sowie eine Identitätskarte, sowie eine Aufenthaltsberechtigungskarte der Republik Italien enthalten. Weiters wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien verfügt und keine kriminalpolitischen Vormerkungen in Italien bestünden. Es wurde wohl ein Rechtsberater bestellt (XXXX), jedoch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchteil II. wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde kurz der bisherige Verfahrensgang dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben verheiratet und sorgepflichtig für drei Kinder sei und in Italien wohnhaft. In der Folge wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf das bereits erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX eingegangen und ausgeführt, dass sich der Antragsteller in den polizeilichen Einvernahmen und vor Gericht absolut schulduneinsichtig gezeigt habe und die Verantwortung überwiegend unglaubwürdig, widersprüchlich und lebensfremd gewesen sei. Da der Beschwerdeführer versucht habe, durch die Schlepperfahrten sich über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. die bezughabenden rechtlichen Bestimmungen dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, keine hinreichenden eigenen Existenzmittel verfüge. Die Tatsache, dass er in Österreich straffällig gewesen sei, rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und sei daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der § 53 Absatz 3 Z 1 FPG erfüllt sei und auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Außerdem lägen keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich vor. Spruchpunkt III. wurde mit § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, begründet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei unter anderem auch beantragt wurde, den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 6 FPG anzuweisen, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben. In der Beschwerde wurde insbesondere gerügt, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei und eine schriftliche Verständigung die persönliche Einvernahme nicht ersetzen könne. Der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig das Bundesgebiet Richtung Italien zu verlassen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass bei einer Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen sei; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll, sei auch das in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, geführte Familienleben zu berücksichtigen (VwGH vom 30.06.2015, 2015/21/0002, sowie VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/084).

Die Entscheidung stütze sich ausschließlich auf die Verurteilung in Österreich, sowie die fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedsstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gelte, bestehe. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich seit vielen Jahren in Italien. Er habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ein Eigentumshaus in Italien. Auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien im Besitze eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Italien. Die Kernfamilie lebe in dem Eigentumshaus des Beschwerdeführers, die Kinder gingen in Italien zur Schule. Einer Abschiebung nach Burkina Faso stehe auch das Kindeswohl entgegen. Das Vorgehen der belangten Behörde sei unions- und verfassungswidrig. Eine Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes des Beschwerdeführers zu seiner Familie ist im Falle der Abschiebung nach Burkina Faso nicht möglich, darüber hinaus sei die lange Dauer von sieben Jahren unverhältnismäßig. Hätte die Behörde die Bestimmung des § 52 Absatz 1 Z 1 FPG unionsrechtskonform ausgelegt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, sondern er stattdessen angewiesen werden müsste, unverzüglich nach Italien auszureisen, wo er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Der Beschwerdeführer sei überdies in der Lage, den Lebensunterhalt in Italien zu bestreiten, da er dort einer legalen, geregelten Beschäftigung nachgehe. Die Behörde habe diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt. Außerdem habe die Behörde für die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung mit Prognosebeurteilung vorzunehmen und habe insbesondere es völlig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer gar nicht einvernommen habe, habe sie sich auch kein persönliches Bild von ihm machen können und ihm auch nicht nach seinem Verhalten und seinem Lebenswandel nach der Verurteilung und etwaigen Zukunftsplänen befragt. Der Beschwerdeführer habe die Begehung der Straftaten sehr bereut und würde einen solchen schweren Fehler niemals wiederholen, da er keinesfalls riskieren würde, von seiner Familie getrennt zu werden. Außerdem verhalte er sich in der Haft vorbildlich und gehe Arbeiten in der Justizanstalt-XXXX nach. Umstände sprechen dafür, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers nach der Entlassung verlaufen würde. Schließlich seien auch die von der Beschwerde herangezogenen Länderberichte zu Burkina Faso unvollständig und großteils veraltert. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Beschwerdeführer in Burkina Faso keine (Kern)familie mehr habe und dass er familiäre Anknüpfungspunkte ausschließlich in Italien. Im Falle einer Abschiebung nach Burkina Faso drohe ihm dort Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit, was eine Verletzung des Artikel 3 EMRK darstelle. Da eine reale Gefahr von Menschenrechtsverletzungen (insbesondere des Artikel 3 und 8 EMRK) bestehe, sei der Beschwerde auch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und schließlich auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Bei aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Bei der Dauer der Festsetzung eines Einreiseverbotes hat die Behörde

Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen; im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ist auch auf das in einem anderen Mitgliedsstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, geführte Familienleben Bedacht zu nehmen (VwGH vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt worden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284).

Dabei ist auch auf die jüngere Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), wonach eine Ausweisung in einem zum Beschwerdeführer ähnlich gelagerten Fall, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im genannten Urteil handelte es sich nämlich um einen Staatsbürger von Nigeria, der unter falscher Identität 2001 in die Schweiz eingereist war, zuvor in Österreich wegen Drogenhandels jedoch strafrechtlich verurteilt worden war und auch sein Asylantrag war abgewiesen worden. 2003 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, mit der er gemeinsame Zwillingstöchter hat (2003 geboren); mittlerweile war er geschieden und hat mit einer anderen Schweizerin ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wurde 2006in Deutschland erneut wegen Drogenhandels zu 3 Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits 2008 entlassen und ist wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsanordnung erlassen Laut EGMR liegt es aber im höherrangigen Interesse der Kinder, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, daher ist eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, um einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern aufrechterhalten zu können. Unter Beachtung seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern, seiner Straflosigkeit nach Begehung der schweren Straftat im Jahr 2006 und somit einer positiven Zukunftsprognose stellt der EGMR im Falle der Ausweisung des BF eine Verletzung von art. 8 EMRK fest.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).

In diesem Zusammenhang ist aber auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).

Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche in Afrika, wenn sich der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland begeben müsste, erscheint mehr als schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.

Nach der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09) besteht eine gewisse Priorität zumindest des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit (siehe zum Beispiel auch BVwG vom 30.10.2015, W 159 1248124-2/15E).

Wenn auch im fremdenpolizeilichen Verfahren keine so eindeutige gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verpflichtung der persönlichen Einvernahme vor den wie in Asylverfahren (§ 19 Asylgesetz), so ergibt sich aus der oben angeführten ständigen eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes doch das unabdingbare Erfordernis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, was nur durch eine persönliche Einvernahme gewährleistet wird, welche im vorliegenden Verfahren von der belangten Behörde völlig unterlassen wurde.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch in keiner Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien und seinen dortigen Lebensverhältnissen (Arbeit, Haus- und Grundbesitz) auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wäre in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht mit einer Anordnung nach § 52 Absatz 6 FPG, dass der Beschwerdeführer sich nicht nach Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens begibt, in Anbetracht des dort offenbar vorhandenen Privat- und Familienleben das Auslangen gefunden werden könne.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und Vorhandenseins eines Privat- und Familienlebens in einem Mitgliedsstaat, im konkreten Fall in Italien, unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der quasi eine Vorgängerbestimmung des anzuwendenden § 28 Absatz 3 VwGVG darstellenden § 66 Absatz 2 AVG ausgeführt hat, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, wenn nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) verlagert würde und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde,... bzw. dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der "obersten Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) beginnen würde (VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH vom 21.12.2000, Zahl:

2000/20/0084).

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist und würde überdies im Falle einer Ersetzung der Erstinstanz der verwaltungsbehördlichen Einvernahme durch eine Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführer Rechtsmittelinstanz verlustig werden.

Deshalb war der angefochtene Bescheid wegen des engeren Zusammenhangs aller Spruchteile zur Gänze gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (vgl. auch BVwG vom 19.11.2016, W159 1416950-1/17E). Da der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben war, war auch eine ausdrückliche Entscheidung zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch insbesondere mit aktueller Judikatur des des EGMR, sowie des BVwG begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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