BVwG W124 2137889-1

W124 2137889-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Streitigkeiten, private<br/>Verfolgung, Religion, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2137889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2137889.1.00

Spruch

W124 2137889-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, stammt aus einem Dorf im Bezirk XXXX im Bundesstaat Punjab, reiste am 01.08.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2016 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, dass er von seinem Onkel wegen eines Grundstücksstreits seit einigen Monaten zwischen seiner Familie und der seines Onkels mit dem Tod bedroht worden und deswegen geflüchtet sei.

Weiters gab der BF an, neben Punjabi noch schlecht Hindi zu sprechen und 10 Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung zu haben. Bis zum 01.01.2016 sei er als Landwirt tätig gewesen. Er sei ledig. In Indien lebten noch seine Eltern. Er habe Indien am 07.07.2016 mit seinem vom Passamt XXXX ausgestellten Reisepass per Flugzeug schlepperunterstützt in Richtung Russland, von wo er über ihm unbekannte Länder am 01.08.2016 nach Österreich gelangt sei, verlassen; der Pass befinde sich beim Schlepper. Die Kosten für die Reise hätten 700.000.- indische Rupien betragen. Im Fall der Rückkehr werde er von seinem Onkel umgebracht. Schließlich gab er jedoch an, selbst ein Touristenvisum für Griechenland in New Dehli beantragt zu haben und ohne Schlepper mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen zu sein. Die Reiseagentur, welche ihm das Flugticket verkauft habe, hätte ihm geraten zu lügen.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am XXXX brachte der BF zusammengefasst vor, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Befragt, ob er irgendwelche Dokumente oder Urkunden vorlegen könne, verneinte er dies und gab an, dass alles bei einem Streit, bei dem ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, verbrannt sei. Einen Reisepass habe er nicht. Er habe seinen Reisepass hier in Österreich kurz nach dem Verlassen des Flugzeugs verloren, jedoch keine Verlustanzeige erstattet, weil er darüber nichts wisse. In Indien würde man beim Verlust des Reisepasses eine Verlustanzeige erstatten. Nach der Wiederholung seiner Personalien gab er an, das Alter seiner Eltern nicht zu kennen und nicht zu wissen, wie groß sein Heimatdorf sei oder wie viele Einwohner es habe. Seiner im Heimatdorf lebenden Familie gehe es gut; zuletzt habe er vor drei, vier Tagen mit ihnen telefoniert. Er habe keine Geschwister aber Onkel und Tanten. Er sei mit einem griechischen Visum mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Er sei nicht in Griechenland geblieben, weil er dort niemanden gekannt habe, in Österreich habe er Verwandte. Auf die Frage, warum er kein Visum für Österreich beantragt habe, gab er an, dass dies länger gedauert hätte und er das Land wegen der Streitereien mit dem Onkel schnell verlassen hätte müssen. Seine Volksgruppe sei WARRICH, Jat seine Kaste, seine Religion sei Sikh. Er spreche Punjabi und Hindi. Er habe keine Kinder und sei ledig. Familienangehörige habe er in Österreich nicht. Sein zuvor erwähnter Verwandter (in Österreich) sei tatsächlich ein Freund, welchen er Bruder nenne namens XXXX. Diesen kenne er aus der Schule, sie seien in dieselbe Klasse gegangen; er kenne diesen seit ca. 4 Jahren. Der BF habe in Indien 12 Jahre Grundschule noch nicht abgeschlossen und in Englisch eine Nachprüfung.

Auf die Frage, wann er begonnen habe, in die Schule zu gehen, gab er an, das wisse er nicht. Zuletzt habe er in Indien in einem Textilgeschäft gearbeitet und er sei jetzt 22 Jahre alt. Er habe bereits Teilzeit gearbeitet, als er noch zur Schule gegangen sei. Mit XXXX sei er in die 10. Und 11. Klasse gegangen. In der 12. Klasse sei er alleine gewesen, XXXX sei nach Österreich ausgereist. In Österreich mache er nichts, lasse sich Geld von seinen Eltern schicken und seine Freunde, indische Staatsbürger, würden ihm auch helfen. Österreichische Freunde habe er nicht. Befragt, wann er Indien verlassen habe, gab er an, vor ca. 2 1/2 Monaten in Österreich eingereist zu sein. Er sei am XXXX von XXXX weggeflogen.

Seine Verwandten hätten die Reise finanziert und organisiert. Nach deren Namen befragt, gab er nach langem Überlegen an, dass seine Tante XXXX heiße. Zu Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert und chronologisch zu schildern, brachte der BF vor, dass seine Onkel väterlicherseits ihnen ihre Landwirtschaft hätten wegnehmen wollen und daher den BF einige Male geschlagen hätten. Diese hätten vorgehabt, den BF umzubringen, weshalb seine Familie ihn ins Ausland geschickt habe. Von den Behörden in Indien sei er persönlich nicht verfolgt worden. Er sei niemals festgenommen worden oder in Haft gewesen. Zur Nachfrage, seit wann er XXXX wirklich kenne, da sich die genannten 4 Jahre nicht ausgehen würden, brachte der BF vor, nie gesagt zu haben, diesen seit 4 Jahren zu kennen, er habe gesagt, mit ihm die 10. und 11. Schulstufe besucht zu haben. Zum nochmaligen Vorhalt seiner Angaben zu XXXX gab er an, nie gesagt zu haben, dass es 4 Jahre sei.

Zum Vorhalt, dass das beantragte Visum ab XXXX gültig sei, er aber angegeben habe, XXXX am XXXX mit dem Flugzeug verlassen zu haben, brachte er vor, gefragt worden zu sein, wann er von zu Hause weggegangen sei, nicht wann er weggeflogen sei. Nach nochmaligem Vorhalt der diesbezüglichen Passagen der Einvernahme, brachte er vor, die Fragen so verstanden zu haben; er sei am XXXX von zu Hause weggegangen. Die Namen der Onkel väterlicherseits, welche versuchten, ihnen das Land wegzunehmen, gab er mit XXXX als den älteren Bruder und mit XXXX als jüngeren Bruder an. Die Landwirtschaft habe eine Größe von 3 Kila; dort würden Weizen und Reis angebaut, wovon ein Teil für den Eigenbedarf sei und der Rest verkauft werde. Man könne von dieser Landwirtschaft leben. Der BF sei zwei Mal geschlagen worden. Das erste Mal sei er im Dezember 2015 abends auf dem Weg nach Hause von seinen Cousins XXXX und XXXX in der Nähe seines Heimatdorfes geschlagen worden. Genau im Dorf XXXX, ungefähr 5 Kilometer vom Heimatdorf entfernt. Er sei mit Holzstöcken und mit den Händen ins Gesicht geschlagen worden. Auf die Frage, ob er verletzt worden sei, verneinte er dies zunächst und korrigierte dann, dass er "hinten am Kopf" verletzt worden sei. Er sei bewusstlos geworden und dann seien sie weggegangen. Das zweite Mal sei er im XXXX mittags von seinen Onkeln zu Hause geschlagen worden, er habe sich in sein Zimmer eingesperrt, dann seien die Nachbarn gekommen, welche den Streit gehört und ihm hätten helfen wollen. Seine Onkel hätten das Haus angezündet. Der BF habe beim ersten Mal keine Anzeige erstattet, beim zweiten Mal schon. Sie hätten angezeigt, dass die Verwandten sie umbringen wollten, aber einer der Verwandten seines Onkels sei bei der Polizei, weshalb die Polizei nicht auf die Familie des BF höre. Auch die Brandstiftung hätten sie angezeigt, weil ein Schrank mit den gesamten Dokumenten angezündet worden sei. Der Eigentümer der Landwirtschaft sei sein Großvater, welcher bei der Familie des BF im Nachbarhaus lebe. Es existiere ein Testament, wonach die Familie des BF im Falle seines Todes erben solle; dieses sei bei ihnen zu Hause gewesen und die Onkel hätten es verbrannt. Der Großvater wolle nach Mitteilung seiner Mutter nach der Einreise des BF in Österreich ein neues Testament machen. Sein Reisepass sei damals bereits für das Visum abgegeben gewesen. Auf den Vorhalt, dass das Visum am XXXX beantragt und am XXXX ausgestellt worden sei, gab der BF an, dass sich der Pass sieben Monate bei der Botschaft befunden habe. Zum diesbezüglichen Vorhalt brachte der BF vor, der Pass sei beim Schlepper gewesen, dieser habe ihm gesagt, er solle an diesem Tag zu Botschaft gehen. Zur Frage, warum er mit dem Schengenvisum zuerst nach Griechenland und dann nach Österreich gereist sei, gab der BF an, die Anweisungen des Schleppers befolgt zu haben. Zum Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung, wonach er gelogen und keinen Schlepper gehabt habe, sondern die Reiseagentur gesagt habe, dass er lügen solle, brachte der BF vor, dass ihm jemand in Griechenland, ein Schleppergehilfe, von dem er das Ticket für Österreich bekommen habe, gesagt habe, dass er in Österreich lügen solle. Auf die Frage, warum er mit einem für den gesamten Schengenraum gültigen Visum einen Schlepper hätte bezahlen sollen, gab er an, er habe das Visum vom Schlepper bekommen und ihm gehorcht.

Zur neuerlichen Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der BF vor, dass seine beiden Onkel ihn hätten umbringen wollen. Einmal hätten sie ihn geschlagen und das zweite Mal hätten sie Feuer im Haus "gemacht" und den Schrank in Brand gesetzt. Der Grund der Streitereien sei die Landwirtschaft, deswegen sei er schlepperunterstützt ausgereist. Diese beiden Onkel würden im Heimatdorf in XXXX leben. Im Fall der Rückkehr befürchte er wegen der Landwirtschaft umgebracht zu werden. Zum Vorhalt, dass es besser sei das Grundstück zu behalten als das Leben des BF zu schützen, brachte er vor, dass niemand sein Grundstück hergeben würde und seine Eltern eine Lösung gefunden hätten, indem sie den BF ins Ausland geschickt hätten. Auf die Frage, ob das bedeute, dass das Problem erledigt sei, gab er an, dass dies solange bestehen werde, solange das Grundstück nicht überschrieben sei. Das Grundstück gehöre seinem Großvater und dieser wolle es dann auf den BF überschreiben. Auf die Frage, was der BF damit zu tun habe, gab er an, der Großvater wolle das Grundstück zuerst auf den Vater des BF und dann auf den BF überschreiben; seine Onkel wüsste nicht, dass das Testament nicht mehr existiere. Zur Frage, warum dann weder der Großvater noch sein Vater hätten fliehen müssen, brachte der BF vor, dass die Onkel immer nur mit dem Tod des BF drohen würden. Sie wollten seinen Großvater und Vater erpressen. Auf die Frage, ob die Onkel damit Erfolg hätten, dass der BF im Ausland sei, gab der BF an, dass der Großvater die Landwirtschaft nicht auf deren Namen überschreiben werde. Sein Leben sei jetzt gerettet. Nach den Informationen von seiner Familie seien die Onkel bereits bei Gericht gewesen; er wisse nicht, wann das gewesen sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass die Onkel den BF umbringen wollten, gab er an, dass er zwei Mal angegriffen worden sei. Nach dem ersten Übergriff habe es eine Dorfratsversammlung gegeben und sei besprochen worden, dass sie einen Familienstreit hätten und dass es beim nächsten Angriff auf den BF eine polizeiliche Anzeige geben werde. Auf die Frage, was er unternommen habe, um den Problemen zu entgehen, wiederholte der BF, dass sie beim Dorfrat und der Polizei gewesen seien. Da diese Kontakte hätten sei nichts gegen sie unternommen worden. Sein Vater und der Großvater seien bei der Polizei gewesen, er selbst sei nicht dort gewesen. Er persönlich habe gar nichts unternommen, es sei ihm gesagt worden, dass er das Land verlassen solle. Er habe nichts unternommen, weil es keine andere Lösung gegeben habe. Es sei seine Entscheidung gewesen, ins Ausland zu gehen. Innerhalb Indiens habe er sich etwa 20 km entfernt bei seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten, sei dort aber auch gefunden worden. Außerhalt des Punjabs habe er niemanden. Sein Freund lebe in Österreich. Auf die Frage, warum dies für ihn einfacher sei, gab der BF an, dass er von seinem Freund unterstützt werde. Zum Vorhalt, dass ihn dieser auch in Indien unterstützen könne, brachte der BF vor, dass er nicht gewusst habe, wohin er in Indien gehen hätte sollen. Er würde nicht in eine Großstadt nach Indien gehen, man würde ihn finden. Befragt, wie (man ihn finden sollte), gab er an, dass er bei seiner Tante auch gefunden worden sei. Die Dorfbewohner würden erzählen, wo er sich aufhalte; diese würden immer alles erfahren. Auf die Frage, warum der Verwandte bei der Polizei dem BF nicht helfe, gab dieser an, dass dies der Bruder der Ehefrau seines Onkel sei und nicht helfen wolle. Zur Aufforderung, die Adressen seiner Onkel aufzuschreiben, weigerte sich der BF mit der Begründung, nicht zu wissen, wie man sie schreibe; er könne schreiben. Auf die Frage, ob die Onkel den eigenen Vater erpressen würden, gab der BF an, dass diese den Großvater aus dem Haus geworfen und sich nicht um ihn gekümmert hätten, seine Familie habe sich um ihn gekümmert. Er äußerte keine Einwände gegen eine Recherche vor Ort. Zu den ihm zur Einsichtnahme angebotenen Länderberichten verzichtete er auf eine Stellungnahme. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe Freunde, in seiner Freizeit mache er nichts. Er spreche Punjabi und Hindi, habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, sei weder in einem Verein oder in einer Organisation tätig oder nehme auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und den Dolmetscher gut verstanden. Er bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung eingeräumt habe, eingangs falsche Angaben über seinen Reiseweg und einen Schlepper gemacht zu haben, weil ihm dies von einer Reiseagentur geraten worden sei und demnach (in seinem Asylverfahren) absichtlich falsche Angaben getätigt habe. Auch habe er in widersprüchlicher Weise angegeben, dass seine Onkel beim zweiten Angriff das Haus angezündet hätten, jedoch später, dass sie ein Möbelstück angezündet hätten und sämtliche darin befindlichen Dokumente verbrannt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er nach den behaupteten Vorfällen im XXXX und XXXX die Zeit gehabt hätte, ein Visum auf legalem Weg zu beantragen, um in den Schengenraum einzureisen. Seine Angaben, dass der Reisepass von der Botschaft rund sieben Monate einbehalten worden sei, finde in den Ermittlungsergebnissen keine Deckung, wonach der BF erst am XXXX ein Visum beantragt habe, und seien seine Angaben demnach nachweislich unwahr. Zum entsprechenden Vorhalt habe er abermals angegeben, ein Schlepper hätte ihm bei der Ausreise geholfen, obwohl er sich bereits bei der Erstbefragung korrigiert und angegeben habe, keinen Schlepper gehabt zu haben. Auch seien seine Angaben nicht plausibel, zumal er angegeben habe wegen eines Grundstücks, welches ihm nicht gehöre, angegriffen worden zu sein, während der Eigentümer des Grundstücks nach wie vor in Indien lebe. Nach seinen Angaben hätte sein Vater das Grundstück erben sollen und in weiterer Folge der BF. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil seine Onkel durch die Bedrohung des BF hätten. Selbst wenn man seinen Angaben folge, dass die Onkel seinen Großvater und Vater hätten damit erpressen wollen, so sei es ihnen nach den Angaben des BF nicht gelungen, das Grundstück zu bekommen. Auch seien seine Angaben darüber, dass das Problem weiter bestehe, es seiner Familie jedoch gut gehe, nicht glaubwürdig. Ferner habe er beim Bundesamt seinem (ursprünglichen) Vorbringen weitere Details hinzugefügt, indem er angegeben habe, es wäre bereits zu Schlichtungsversuchen durch den Dorfrat gekommen. Er habe auch zu seinem Vorbringen, dass die Polizei nichts unternommen hätte, weil ein Verwandter des Onkels dort arbeite, nichts Genaueres angegeben. Er persönlich hätte nichts unternommen, um diesen Problemen zu entgehen. Dies sei nicht glaubwürdig, weil zu erwarten gewesen wäre, dass er nach den Angriffen auf seine Person auch persönlich zur Polizei gegangen wäre und er sich auch an eine andere Polizeistation hätte wenden können, um eine Anzeige zu erstatten. Zusammengefasst habe er nicht nachvollziehbar darstellen können, warum gerade der BF bedroht worden sei, wenn zuerst sein Vater und dann erst der BF das Grundstück hätte erben sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso seine Onkel nun keine Schritte setzen würden, um ihr Vorhaben zu realisieren. Ferner habe er (in widersprüchlicher Weise) angegeben, nichts gegen die Bedrohungen unternommen zu haben, und dennoch behauptet keine andere Lösung gehabt zu haben, als auszureisen. Nach den Länderberichten existiere in Indien kein Meldewesen, sodass ihm jedenfalls die Möglichkeit offenstehe, sich an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um seinen behaupteten Problemen zu entgehen. Seinem Vorbringen, dass er in Indien außerhalb des Punjabs niemanden kenne und sein Freund in Österreich lebe, sei zu entgegnen, dass er Verwandte in Indien habe, Punjabi und Hindi spreche und auch in Indien zur Schule gegangen und es unwahrscheinlich sei, dass es ihm leichter falle im Ausland Fuß zu fassen, als im Land, in dem er aufgewachsen sei. Aus seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit hätten sich keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergeben. Zusammengefasst sei sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft. Es könne vom BF als junge gesunde Person erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue; eine völlig ausweglose Situation sei in seinem Fall nicht zu erwarten, da ihm auch die anfängliche Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch Gelegenheitsjobs zumutbar sei und er über familiäre und soziale Kontakte in Indien verfüge, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht habe. Aus der allgemeinen Lage in Indien sei ebenfalls keine Gefährdung ersichtlich. In Österreich befänden sich keine Familienangehörigen des BF. Er spreche weder Deutsch noch verfüge er über private Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland und habe auch er den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er durch seine illegale Einreise verstoßen habe. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Es existiere keine Gefährdung des BF im Sinne des § 50 FPG, womit seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten nicht festgestellt werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Er sei auf Grund eines Streits um ein Grundstück von seinem Onkel wiederholt körperlich angegriffen und mit dem Umbringen bedroht worden. Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der indischen Behörden habe der BF aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich flüchten müssen, um hier Asyl zu beantragen. Das Bundesamt meine in der Begründung der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen, dass der BF über die Modalitäten seiner Flucht widersprüchliche Angaben gemacht habe, sein Vorbringen nicht nachvollziehbar gewesen sei und er eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte. Tatsächlich seien die Erklärungen in der Beweiswürdigung in keinster Weise nachvollziehbar und hätten die Vorwürfe keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere da das BFA einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv jene der Argumentation des Bundesamts zuträglichen Aussagen "herausklaube".

Dazu dass die vorgebrachten Fluchtgründe des BF nicht plausibel seien, weil es den Onkeln auf diese Weise nicht gelingen könne, die Kontrolle über die Grundstücke zu erhalten, sei zu entgegnen, dass es ihnen darum gegangen sei, einen potentiellen Erben aus dem Weg zu räumen, zumal der Vater des BF ohne seine Anwesenheit nicht in der Lage sei, sich gegen den Zugriff seines Bruders zu wehren.

Zum Vorwurf, das der BF sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert dargestellt habe, sei festzustellen, dass der BF die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in der Art und Weise geschildert habe, wie es von jemanden zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe, insbesondere im Hinblick auf seinen Bildungsgrad. Diese Angaben seien einer Überprüfung zuführbar gewesen, was das BFA jedoch völlig unterlassen habe. Die oberflächliche Beweiswürdigung bestehe nur aus der Wiedergabe der Aussagen des BF und Spekulationen. Zum Vorwurf, dass der BF sein Vorbringen gegenüber seiner Erstbefragung abgeändert habe, sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Daher sei nicht nachvollziehbar, dem BF in Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen Vorhaltungen zu machen. Überdies sei nicht erklärlich, was daran nicht glaubwürdig sein solle, dass die Flucht des BF durch einen Schlepper organisiert worden sei.

Im Fall des BF sei die indische Polizei schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen, insbesondere wegen der politischen Beziehungen seiner Verfolger und der Korruption der indischen Behörden. Mit der Schutzunwilligkeit gegenüber dem BF habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und es liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nach der Judikatur könne auch von einer Privatperson ausgehender Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, zumal er in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Kontakte besitze, welche ihm eine Reintegration ermöglichen würden. In Bezug auf subsidiären Schutz sei festzustellen, dass der BF in seiner Heimat praktisch entwurzelt sei und daher im Falle einer Abschiebung Gefahr laufe einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt zu sein. Ebenso sei hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens erfolgt. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des BF nicht entkräften, zumal er schon große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen habe. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und stelle die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Art. 8, Art. 2 und 3 EMRK dar.

Zusammengefasst müsse festgestellt werden, dass es dem BFA nicht nachvollziehbar gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinander zu setzen; insbesondere müsste dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Beantragt werde die Gewährung von Asyl allenfalls subsidiärem Schutz, allenfalls die Zurückverweisung an die erste Instanz, die Gewährung von aufschiebender Wirkung, einen landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in Indien zu beauftragen, eine Recherche zu den Fluchtgründen des BF, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der ledige BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war zuletzt im Herkunftsstaat in einem Ort im Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX wohnhaft, reiste mit seinem Reisepass aus Indien aus und gelangte mit einem von XXXX bis XXXX gültigen griechischen Visum ins österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der ledige BF ist gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, jedoch nicht über eine Berufsausbildung, spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch schlecht Hindi, ist arbeitsfähig und in der Lage, sich seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Im Herkunftsland halten sich sein Großvater, welcher eine Landwirtschaft besitzt, und seine Eltern sowie Onkel, Tanten und Cousins auf.

Der BF hält sich seit etwas mehr als drei Monaten im Bundesgebiet auf und ist unbescholten. Er verfügt über keine durch ein Zertifikat nachgewiesene Deutschkenntnisse. Der BF bezieht in Österreich keine Grundversorgung, sondern lebt von der Unterstützung durch seinen ebenfalls in Österreich aufhältigen Freund. Dass er hier Verwandte oder österreichische Freunde oder sonst zahlreiche soziale Kontakte hat, ist nicht hervorgekommen.

Das Vorbringen des BF, er habe wegen des Streits zwischen seinen beiden Onkeln väterlicherseits und seinem Vater um ein Grundstück des Großvaters nach Angriffen auf den BF im Dezember 2015 und im Februar 2016 sowie einer Morddrohung durch seine Onkel väterlicherseits Indien im Juli 2016 verlassen, ist nicht glaubwürdig.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Asylwerber, der der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in seine gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX sowie dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX, ist in Summe im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.

Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde vom BF noch ausdrücklich angegeben, dass er den Dolmetscher in der Einvernahme am XXXX gut verstanden habe (vgl. AS 134). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges vom BF im erstinstanzlichen Verfahren - selbst auf Nachfragen hin - weder behauptet noch angedeutet (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. AS 134, aber auch S. 25 Protokoll der Erstbefragung vom XXXX).

Der BF brachte im Wesentlichen vor, nach Übergriffen und einer Morddrohung seitens seiner beiden Onkel väterlicherseits infolge eines Streits zwischen seinem Vater und seinen Onkeln um das Grundstück des Großvaters geflüchtet zu sein.

Er zeigte sich dabei, wie vom Bundesamt letztlich im Wesentlichen nachvollziehbar dargetan wurde, nicht imstande, diese Bedrohung trotz wiederholten Nachfragens hinsichtlich des genauen Hergangs widerspruchsfrei, schlüssig und hinreichend bestimmt darzustellen. Hierzu ist zu ergänzen, dass die behaupteten Vorfälle sich im XXXX und im XXXX zugetragen und den unmittelbaren Auslöser für die Ausreise dargestellt haben sollen, der BF jedoch nach seinen Angaben erst im XXXX - also rund fünf Monate später- Indien verlassen hat und erst im XXXX ins österreichische Bundesgebiet gelangte, womit ein zeitlicher Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen nicht als gegeben anzunehmen ist.

Die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde hinsichtlich der Argumente bereits weiter oben unter Punkt I.1.2. ausführlich wiedergegeben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). In Summe konnte das Bundesamt sohin zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.

2.2. Hinzu kommt aber, dass es in der Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF, substantiiert einzugehen. Das einzige Vorbringen zur Beweiswürdigung in der Beschwerde, dass die Onkel des BF versucht hätten, einen potentiellen Erben aus dem Weg zu räumen, und dass der Vater des BF sich gegen den Zugriff seines Bruders ohne den BF nicht wehren könne, findet in den bisherigen Angaben des BF keine Deckung und ist abgesehen davon ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar, da sowohl der Großvater als auch der Vater des BF nach dessen Angaben beim BFA unbehelligt in Indien leben. Hingegen finden sich in der Beweiswürdigung entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde Ausführungen dazu, dass der BF sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert dargestellt habe. Inwiefern es sich in der Beweiswürdigung um bloße Spekulationen handle, wurde in der Beschwerde ebenso nicht näher dargelegt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurden dem BF auch keine Vorhaltungen zu seinen gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen seiner Angaben anlässlich seiner Erstbefragung gemacht; soweit es sich jedoch um offensichtliche Widersprüche handelte, durften diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber durchaus beweiswürdigend berücksichtigt werden. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die Beweiswürdigung der Behörde in keiner Weise nachvollziehbar gewesen ist, bleibt im Wesentlichen allgemein und nicht spezifiziert. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden gänzlich unterlassen.

2.3. Die vom Bundesamt zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. In der Beschwerde wurden auch keine anderen Länderberichte zitiert oder konkret angeführt.

In den vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen können auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Polizei in Indien gegen gewalttätige kriminelle Übergriffe grundsätzlich nicht vorgehen würde. Eine derartige drastische Situationseinschätzung lässt sich angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Berichte zu Indien nicht ableiten. Allein der Umstand, dass in Indien Korruption ein Problem darstellt, reicht nicht aus, um diesbezüglich generell davon auszugehen, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzunwillig oder nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Vorbringen des BF am XXXX, wonach sich sein Großvater und sein Vater wegen des Vorfalls an die Polizei gewendet und Anzeige erstattet hätten.

Unabhängig davon handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohungssituation durch die verfeindeten Onkel väterlicherseits allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem BF effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.

Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann daher entgegen der entsprechenden Behauptung des BF am XXXX nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Außerdem kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Selbst wenn man den Darstellungen des BF zu seiner Verfolgung durch Dritte folgen würde, ergibt sich letztlich, dass außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative besteht. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den BF die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile oder Großstädte zu entgehen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass eine Privatperson den BF in Neu-Dehli oder einer anderen Großstadt finden könnte.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi und verfügt über Schulausbildung, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom BF genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich Dritte (seine Onkel) die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der BF solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der BF, welcher nach seinen Angaben aus seinem Heimatland unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist sein soll, dabei mit den Behörden letztlich keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des BF mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es dem BF -wie bereits das Bundesamt zutreffend dargelegt hat- jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in Indien auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der 22-jährige, laut eigenen Angaben gesunde und arbeitsfähige BF, der bis zu seiner Ausreise nach eigenen Angaben als Landwirt tätig war und neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi spricht, im Herkunftsland zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Großvater, Eltern, Onkel und Tante mütterlicherseits) verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.

3.2.4. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.5. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Sein Vorbringen, im Herkunftsland Bedrohungen durch seine verfeindeten Onkel väterlicherseits schutzlos ausgesetzt gewesen zu sein, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Indien erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie Indien verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 22-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der in seiner Heimatregion über familiären Anschluss verfügt und bis zum XXXX als Landwirt tätig war, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als indischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Er hat auch keine belegten Kenntnisse der deutschen Sprache. Dem BF ist zugute zu halten, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wobei er einer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF wird in Österreich derzeit von seinem indischen Freund unterstützt. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im August 2016 eingereiste BF in Österreich aufhält, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt ohne familiären Bezug "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.4.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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