BVwG L507 2137453-1

L507 2137453-1Bundesverwaltungsgericht23.11.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2137453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2137453.1.00

Spruch

L507 2137453-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.01.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (schiitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt und sei seit 2003 Polizist gewesen. Ab 2006 habe er für eine Sondereinheit der Polizei gearbeitet, wobei er meistens im Innendienst tätig gewesen sei. Im Jahr 2012 sei er von Mitgliedern der Mahdi Armee bedroht und misshandelt worden, weil er an der Festnahme von Mitgliedern der Mahdi Armee beteiligt gewesen sei. Anfang 2014 sei der Beschwerdeführer wiederum an der Festnahme von fünf kriminellen Mitgliedern der Mahdi Armee, die Morde und Verbrechen begangen hätten, beteiligt gewesen. Aus diesem Grund sei er neuerlich von der Mahdi Armee mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er im Mai 2015 den Irak verlassen habe.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 81 bis 95).

Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.

Mit einem von der Diakonie Flüchtlingsdienst im Namen des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 23.03.2016 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend ergänzt, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Desertion vorliegen würde, woraus man auf eine mögliche Bestrafung des Beschwerdeführers als Deserteur schließen könne und weshalb der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Den Haftbefehl könne der Beschwerdeführer nicht in Vorlage bringen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden im angefochtenen Bescheid auszugsweise folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen:

"[...]

Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

Von der Behörde wurden zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Zu ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in Bagdad, Irak geboren.

Ihr Lebensweg steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehöriger vom Irak, sprechen Arabisch, besitzen ein muslimisch-schiitisches Glaubensbekenntnis und gehören der Volksgruppe der Araber an.

Sie sind im XXXX , Irak geboren und aufgewachsen und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.

Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Sie sind ledig.

Sie besitzen eine Schulbildung von ca. sieben Jahren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie persönlich in ihrem Herkunftsstaat bedroht wurden.

Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.

Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Ihre Ausführungen zu den Gründen für den Antrag waren nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sie im Irak der Verfolgung durch Mitglieder der Mahdi-Miliz ausgesetzt sind.

Es liegt in ihrem Fall keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor.

Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen.

Darüber hinaus haben sich ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären.

Es konnte kein eine Flucht auslösendes Ereignis festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wären.

Feststeht, dass sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten haben.

Das Bundesamt geht davon aus, dass sie ihr Heimatland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen haben.

Zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr:

Sie sind im Falle ihrer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr Bedrohung durch die Mahdi-Milizen zu befürchten hätten.

Sie verfügen über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland. Es leben dort in XXXX noch alle ihre Brüder und ihre Eltern.

Eine Rückkehr in den Irak ist ihnen zumutbar und möglich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen in ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Das Bundesamt geht davon aus, dass sie sich wieder in ihrem Zuhause in XXXX , in XXXX oder einem der anderen Bezirke in XXXX sich niederlassen könnten. Des Weiteren sind sie arbeitsfähig.

Zu ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind spätestens am 26.06.2015 nach Österreich eingereist.

Sie besitzen in Österreich keine familiären Anhaltspunkte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstehen.

Sie haben wesentlich höher zu wertende Bindungen im Irak, dort leben laut ihren eigenen Angaben noch ihre gesamte Kernfamilie. In Österreich haben sie keine Familie oder sonstige enge Bezugspersonen."

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[...]

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mittels Vorlage ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und ihres irakischen Personalausweises im Original steht ihre Identität fest.

Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit gründet sich in ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und ihren eigenen Angaben.

Des Weiteren wird auf ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Der vorliegende Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.

Aus ihrem Vorbringen, es wären unbekannten Privatpersonen bei ihrer Mutter gewesen und hätten diese mit dem Tode bedroht, war keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.

[...]

Darüber hinaus haben sich aus den nachfolgenden Gründen ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.

Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass sie über zwölf Jahre lang Mitglied der irakischen Polizei gewesen wären, darunter ab 2006 Mitglied der Sondereinheit XXXX gewesen wären, aber es in dieser Zeit keinen Schusswaffeneinsatz gegeben hätte. Erst auf mehrmalige Nachfrage gaben sie plötzlich an, dass sie doch auf Menschen geschossen hätten, nämlich in Notwehr. []

Bei einer tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit als Polizist der Sondereinheit der Polizei im Irak wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass Mitglieder zu einer Sondereinheit keinen Schusswaffeneinsatz gehabt hätten.

Des Weiteren gaben sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, dass sie aufgrund der Verhaftung von fünf Kriminellen und Mördern und Verbrechern der Mahdi-Miliz das Land verlassen hätten und aufgrund dessen heute noch gesucht worden wären.

Im konkreten Fall vermochten sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd erfüllen. []

Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Des Weiteren hätten sie problemlos über zwölf Jahre ihrem Beruf als Polizist bzw. Mitglied der Sondereinheit betreiben können und hätten es abgesehen von zwei Vorfällen, im Jahr 2012 und 2015, nie irgendwelche Vorfälle gegeben.

Dass sie im Jänner 2015 aufgrund der Verhaftung von fünf Kriminellen der Mahdi-Miliz Probleme bekommen hätten und erst im Mai 2015 das Land verlassen hätten, deutet darauf hin, dass sie sich hier einer konstruierten Geschichte bedienen, zumal sie im Jahr 2012 direkt bedroht worden wären und im Jahr 2012 nicht das Land verlassen hätten.

Sie wollten ihr Vorbringen untermauern, indem sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme diverse Dienstausweise, vorgelegt haben. Der Behörde ist jedoch bekannt, dass man mittlerweile sämtliche Dokumente im Irak kaufen kann. Dass es sich sehr wahrscheinlich um gefälschte Dokumente handelt stellt die Tatsache dar, dass die offiziellen Dokumente unterschiedlichst erstellt wurden und die von ihnen im Original vorgelegten Dokumente mehrfach verändert wurden.

Weiters konnte kein Flucht auslösendes Ereignis festgestellt werden. Der angebliche Vorfall bei dem sie bedroht worden wären, wäre im Jahr 2012 passiert. Im Jänner 2015 hätten sie nur von ihrer Mutter gehört, dass sie bedroht worden wären und wäre sie dann noch fünf Monate im Irak geblieben, bevor sie Richtung Europa gegangen wären. Wenn die Bedrohung so gewesen wäre, dann hätten sie in beiden Fällen unverzüglich das Land verlassen. Da sie dies aber nicht getan haben, kann es für sie weder in XXXX noch im Süden des Irak, gefährlich gewesen sein und sie hätten in XXXX oder im Süden des Irak bleiben können und hätten die Stadt bzw. das Land niemals verlassen müssen und schon gar nicht nach Europa reisen müssen.

Ihre Stellungnahme vom 23.03.2016, sie gaben darin an, dass ihre Eltern im Irak vom irakischen Geheimdienst einen auf sie ausgestellten Haftbefehl gezeigt bekommen hätten, aber keine Kopie oder Durchschrift des Haftbefehls erhalten hätten, deutet ebenfalls drauf hin, dass sie sich einer konstruierten Geschichte mit unzähligen spekulativen Befürchtungen bedienen.

Im Zusammenhang damit ist nicht nachvollziehbar, warum gerade Sie, als angeblich langjähriger Polizist und als angebliches Mitglied einer Sondereinheit der Polizei, der $ 900 im Monat verdient hätte, sich nicht dem Schutz der vor Ort bestehenden Polizei hätte bedienen können, wäre tatsächlich ein derartiger Vorfall passiert.

Des Weiteren sind sie laut Einvernahme erst im Mai 2015 aus dem Irak ausgereist, d.h. somit erst fünf Monate später. Wenn die Bedrohung tatsächlich wahr gewesen wäre, dann hätten sie unverzüglich den Irak verlassen und hätten niemals noch fünf Monate gewartet. Somit liegt auf der Hand, dass es sich um eine wohl vorbereitete Ausreise gehandelt hat.

Dass es sich bei ihrem Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handeln muss, kam auch allein dadurch hervor, dass sie trotz mehrjähriger Ausübung des Polizeiberufes und mehrjähriger beruflichen Tätigkeit als Mitglied der Sondereinheit der Polizei in XXXX nicht wissen was die Abkürzung ihrer Sondereinheit XXXX bedeutet. []

Ohne ihr Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung unterziehen zu müssen, ergibt sich aus der Gesamtheit ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und sie den Irak in Wahrheit aus anderen Beweggründe verlassen haben.

Die Behörde geht insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie bei ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstellt.

In einer Zusammenschau deutet nichts auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit hin, gaben sie doch an, dass sie das Land auf legalem Weg mit dem Flugzeug in Richtung Türkei verlassen haben, weshalb auch angesichts dessen davon auszugehen war, dass offensichtlich keine Bedrohung besteht.

Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr:

Da sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat vorgebracht haben, hat die Behörde festgestellt, dass sie auch keiner Verfolgung durch diesen ausgesetzt sind.

Da sich ihr Vorbringen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Irak als unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch unbekannte Personen ausgesetzt wären.

Nachdem sich ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hat, waren keine Gründe erkennbar, weshalb sie nicht weiterhin in ihrem Heimatland leben können sollten.

Sie verfügen über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland. Es leben dort in XXXX ihre Kernfamilie, darunter ihre Brüder und ihre Eltern mit denen sie in Kontakt stehen.

[...]"

3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.09.2016 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 05.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er in XXXX als Polizist bei einer Sondereinheit tätig gewesen sei und nach der Festnahme von kriminellen Mitgliedern der Mahdi-Miliz von dieser Miliz bedroht worden sei.

Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht (AS 81 bis 95).

Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zu setzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, oder die in Vorlage gebrachten Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung auf Echtheit zu unterziehen, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.

Obwohl die belangte Behörde weder die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache noch eine kriminaltechnische Untersuchung auf Echtheit veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz nicht glaubhaft sei und es sich bei den in Vorlage gebrachten Dokumente um Fälschungen, die sich der Beschwerdeführer im Irak gekauft habe, handeln würde.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und die in Vorlage gebrachten Dokumente einer kriminaltechnischen Echtheitsuntersuchung zuzuführen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache und einer kriminaltechnischen Untersuchung der in Vorlage gebrachten Dokumente - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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