BVwG W218 2128436-1

W218 2128436-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2128436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2128436.1.00

Spruch

W218 2128436-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (belangte Behörde) vom 19.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch einen Bekannten (ohne Zustellvollmacht), fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie keine Grenzgängerin sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese wurde dem Bekannten der Beschwerdeführerin zugestellt.

4. Der Bekannte der Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ist mangelhaft.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch Hinterlegung am 07.10.2016 rechtskräftig zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin hat dem AMS mit Schreiben vom 14.04.2016 eine Vollmacht vorgelegt, wonach sie einen Bekannten bevollmächtige, (lediglich) die Beschwerde vom 21.03.2016 beim AMS einzubringen. In weiterer Folge hat das AMS die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX diesem Bekannten zugestellt. Der Vorlageantrag vom 13.06.2016 wurde ebenfalls von diesem Bekannten eingebracht. Somit ist der Vorlageantrag vom 10.06.2016 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer dazu nicht bevollmächtigten Person eingebracht worden. Außerdem bestanden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Zweifel, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung hat, zumal die Beschwerdevorentscheidung - wie bereits erwähnt - diesem Bekannten und nicht der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 24.06.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 29.06.2016, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob sie die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.06.2016 erhalten hat, da sich die von ihr vorgelegte Vollmacht nur auf die Einbringung der Beschwerde bezieht. Außerdem wurde sie gebeten, den beiliegenden Vorlageantrag vom 10.06.2016 eigenhändig zu unterschrieben und an das BVwG zu retournieren. Sollte sie sich im Beschwerdeverfahren weiterhin vertreten lassen wollen, wurde sie um Vorlage einer entsprechenden Vollmacht gebeten.

Wiederum antwortete nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Bekannter. Dieser gab mit Schreiben vom 13.07.2016 bekannt, dass die Beschwerdeführerin auf Urlaub sei. Er ersuche daher um nochmalige Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Daraufhin wurde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes mitsamt der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016 erneut durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 07.10.2016) zugestellt. Das Schreiben wurde nicht behoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

Der Vorlageantrag wurde von einem nicht bevollmächtigten Vertreter eingebracht und war von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben.

Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die BF nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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