BVwG W182 2123669-1

W182 2123669-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Entscheidungspflicht, ethnische Verfolgung, exilpolitische<br/>Aktivität, Minderheitenzugehörigkeit, politische Auseinandersetzung,<br/>politische Gesinnung, Säumnisbeschwerde, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2123669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2123669.1.00

Spruch

W 182 2123669-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch den XXXX, vom XXXX nach einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird stattgegeben

und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der tibetischen Volksgruppe an, ist (tibetische) Buddhistin, war im Herkunftsstaat zuletzt in einem Dorf im Bezirk XXXX in der Autonomen Region Tibet wohnhaft, reiste im Juni 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX bei einer Erstaufnahmestelle einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2014 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie am 10.03.2014 in ihrer Heimatortschaft an einer Demonstration, die sich gegen die Unterdrückung durch die chinesische Führung gerichtet habe, teilgenommen habe. Gegen die einschreitenden chinesischen Polizisten seien aus Wut Steine geworfen worden. Es seien Fotos von den Demonstranten gemacht worden. In weiterer Folge sei die BF weggelaufen und hätte sich bis zum frühen Morgen in einem Wald versteckt. Als sie dann zu Hause erfahren habe, dass die Polizei nach ihr suche, habe sie das Herkunftsland verlassen. Sie sei am 11.03.2014 illegal nach Nepal ausgereist, habe sich etwa drei Monate in Nepal aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt nach Europa weiter gereist. Wenn sie ins Herkunftsland zurückkehre, befürchte sie von chinesischen Polizisten umgebracht zu werden. In Tibet würde keine Religionsfreiheit herrschen, die BF würde sicher eingesperrt werden. Die BF verfüge über keine Ausbildung und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Herkunftsland würden sich ihr Gatte und ihre dreijährige Tochter aufhalten.

Am 16.07.2014 wurde das Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen und die Akten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) XXXX übermittelt.

In einem Schreiben der BF an das Bundesamt vom 27.05.2015 teilte diese mit, dass ihre Familie in der Zwischenzeit ebenfalls nach Nepal flüchten habe müssen. Aufgrund des Erdbebens in Nepal gestalte sich die Lage dort äußerst prekär und habe die BF Angst um ihre Familie. Derzeit komme es regelmäßig zu Nahrungsmittelengpässen und auch andere Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Hygiene seien nicht ausreichend gedeckt. Die BF bitte daher eine Einvernahme anzuberaumen und die Verfahren fortzusetzen. Die BF habe in der Zwischenzeit bereits einen Deutschkurs besucht, doch sei es ihr momentan aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, weitere Zertifikate zu erlangen. Sie sei ebenfalls Mitglied der XXXX, wo sie auch an Veranstaltungen teilnehme. Weiters arbeite sie im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit in einem Altersheim. Dem Schreiben waren beigelegt: eine Bestätigung der Teilnahme der BF an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 vom September bis Dezember 2014; eine Bestätigung der Präsidentin der "XXXX" vom 20.10.2014, wonach die BF der tibetischen Nationalität angehöre und ein registriertes Mitglied sei, sowie ein Urgenzschreiben des XXXX vom 25.08.2015 zur baldigen Anberaumung einer Verhandlung und Entscheidung.

1.2. Das Bundesamt setzte in der Folge hinsichtlich des Verfahrens der BF keine weiteren Ermittlungsschritte mehr

1.3. Mit Schreiben vom XXXX, am XXXX eingelangt beim Bundesamt, erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 iVm § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF iVm Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG ("Säumnisbeschwerde"). Darin wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt, auf das Urgenzschreiben vom 25.08.2015 verwiesen, das keinen Erfolg gezeitigt habe, und ausgeführt, dass die BF in jedem Stadium des Verfahrens erreichbar und zur Mitwirkung im Verfahren bereit gewesen sei, sodass davon auszugehen sei, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Mit Schreiben des XXXX vom 11.03.2016 wurde mitgeteilt, dass die BF im Rahmen einer aktuellen Vorsprache in der Rechtsberatung bezugnehmend auf ihr bisheriges Schreiben ausgeführt habe, dass offenbar mehrere Missverständnisse unterlaufen seien. So habe sie ihre Familie zuletzt im März 2014 in Tibet gesehen, wobei vereinbart gewesen sei, dass ihr Gatte und ihre Tochter nach Nepal nachkommen würden. Leider hätten sie keinerlei Kontaktdaten voneinander und hätten sich in Nepal nicht wiedergetroffen, weshalb die BF nicht wisse, ob sie tatsächlich nach Nepal ausgereist seien oder sich in Tibet oder woanders aufhalten würden. Über ihren Aufenthaltsort würden der BF jegliche Kenntnisse fehlen, ebenso sei die Kontaktaufnahme mangels Kontaktdaten nicht möglich. Diese Situation belaste die BF sehr. Sie habe im Rahmen der Rechtsberatung um diese Richtigstellung gebeten.

Die Säumnisbeschwerde samt erstinstanzlichem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 24.03.2016 vorgelegt.

1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei führte die BF im Wesentlichen wie bisher aus, dass sie am 10.03.2014 in ihrer Heimatortschaft für die Freiheit Tibets demonstriert und öffentlich dem Dalai Lama ein langes Leben gewünscht habe. Als die Polizei auf Demonstranten eingeschlagen hätte, hätten die Demonstranten begonnen, Steine gegen die Polizei zu werfen. Dabei seien sie - so auch die BF - fotografiert worden. Die BF sei in weiterer Folge davongelaufen, habe sich mit Freundinnen in einem Wald versteckt und sich erst am nächsten Tag wieder nachhause begeben. Als sie dort erfahren habe, dass die Polizei nach ihr suchen würde, habe sie das Herkunftsland illegal über Nepal verlassen. Die BF habe an der Demonstration teilgenommen, da sie in ihrer Heimat von den chinesischen Behörden schikaniert und unterdrückt werden würden. Es gebe keine Religionsfreiheit und würden sie unmenschlich behandelt werden. So sei es in ihrem Haus immer wieder zu polizeilichen Hausdurchsuchungen nach Gegenständen, die im Zusammenhang mit dem Dalai Lama stehen würden, gekommen. Die BF sei auch schon von der chinesischen Polizei in einem tibetischen Kloster geschlagen worden. In den letzten Jahren seien die Sicherheitskräfte immer brutaler geworden und habe es keine Möglichkeit gegeben, sich dagegen zu wehren. Dies hänge auch mit den vielen Selbstverbrennungen und der Zunahme der Demonstrationen zusammen. Es habe bereits zuvor alljährlich am 10.03. Demonstrationen in ihrem Dorf gegeben, doch diesmal hätten sich die tibetischen Demonstranten erstmalig gegen die Übergriffe der chinesischen Polizei gewehrt, weshalb die Reaktion der chinesischen Behörden viel heftiger ausfallen würde. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte die BF, von den chinesischen Behörden wegen ihrer Demonstrationsteilnahme, aber auch wegen des Umstandes, dass sie als Tibeterin illegal das Land verlassen habe, verhaftet und misshandelt zu werden. Wo sich ihre Familienangehörigen, insbesondere ihr Gatte und ihr Tochter, aktuell aufhalten würden, wisse die BF nicht. Diese hätten zwar angekündigt, nach Nepal nachzukommen, doch hätte die BF sie dort nicht wieder getroffen. Die BF habe keinen Kontakt zu ihnen, da sie auch über kein Telefon verfügen würden. Die BF habe in der Heimat von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Sie habe keine Schulbildung, ihre Kenntnisse der tibetischen Sprache seien ihr von ihrem Vater vermittelt worden. In den öffentlichen Schulen wäre Tibetisch nicht gelehrt worden, wobei es auch keine Schule im Dorf gegeben habe. Die BF konnte bei der Beantwortung von Fragen bereits Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die im Wesentlichen ihren vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1) entsprechen dürften. Die BF arbeite weiters unentgeltlich in einem Altersheim. Sie sei Mitglied der TGÖ und habe in diesem Zusammenhang bereits wiederholt an politischen Demonstrationen für die Freiheit Tibets in XXXX und XXXX teilgenommen.

Von der BF wurden u.a. folgende Dokumente vorgelegt: Bestätigung eines Altenwohnheims, wonach die BF seit November 2014 dort gemeinnützige Hausdienste verrichte; ein Schreiben vom 07.09.2016 von XXXX, wonach die BF Mitglied dieser Organisation und ethnische Tibeterin ist; ein Mitgliedsausweis von XXXX; ein Konvolut an Fotografien über Demonstrationen für ein freies Tibet in XXXX und XXXX, auf denen die BF zu erkennen ist; ein Zeitungsartikel der XXXX vom März 2015, wonach die BF auf Fotografien bei einem Demonstrationsumzug zum Gedenken an den "XXXX" zu sehen ist.

1.5. Im Strafregister scheint mit Stichtag keine Verurteilung der BF auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der tibetischen Volksgruppe an, ist (tibetische) Buddhistin und war im Herkunftsstaat in einem Dorf in der Autonomen Region Tibet wohnhaft.

Die BF hat am 10.03.2014 an einer Protestkundgebung für die Unabhängigkeit Tibets in ihrem Heimatdorf teilgenommen, wobei es nach Einschreiten der chinesischen Sicherheitskräfte zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Verhaftungen gekommen ist, wobei Fotografien von den Demonstrationsteilnehmern - darunter der BF - gemacht wurden. Dadurch ist die BF ins Visier der chinesischen Sicherheitskräfte geraten und hat sich diesen durch die illegale Ausreise nach Nepal und in weiterer Folge nach Europa entzogen.

Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchtet sie auch wegen ihrer illegalen Ausreise als Tibeterin verhaftet zu werden. In Österreich hat die BF an Protestkundgebungen für ein freies Tibet teilgenommen und ist Mitglied einer tibetischen Vereinigung.

Der BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China/ Autonomen Region Tibet

Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der TAR auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings-und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.

Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf deren Tibetpolitik. Der Dialog zwischen Abgesandten des Dalai Lama und der chinesischen Regierung wurde zuletzt im Januar 2010 geführt, seither aber nicht wieder aufgenommen. Die tibetische Exilregierung erklärte ihre Bereitschaft zur Fortführung der Gespräche. Eine Wiederaufnahme ist aber trotz informeller Gespräche nicht in Sicht, im Gegenteil, Anfang 2015 erteilte die chinesische Führung solchen Hoffnungen eine klare Absage (AA 20.11.2015). Anlässlich des 50. Jahrestags des Bestehens der Autonomen Region Tibet veröffentlichte die chinesische Regierung im September 2015 ein Weißbuch, in dem der vom Dalai Lama propagierte Ansatz eines "Mittelwegs" kategorisch abgelehnt und die "separatistischen Aktivitäten der Dalai-Lama-Gruppe" angeprangert wurden. In einer Feierstunde anlässlich des Jahrestags gelobte Yu Zhengsheng, der zur Führungsriege des Landes gehört, den Separatismus zu bekämpfen, und forderte Armee, Polizei und Justiz in Tibet nachdrücklich auf, sich für einen langwierigen Kampf gegen die "Clique des 14. Dalai Lama" zu rüsten (AI Report 2015/16).

Laut der chinesischen Verfassung haben die autonomen Gebiete das Recht, eigene Richtlinien zu erlassen und die nationale Gesetzgebung in Einklang mit den lokalen Bedingungen umzusetzen. In der Praxis liegt die Macht der Entscheidungsfindung in den Händen der hochrangigen, ethnisch chinesischen Beamten der KPCh. Die wenigen ethnischen Tibeter, die hochrangige Positionen innehaben, fungieren zumeist als Aushängeschilder und geben die offizielle Doktrin betreffend Tibet weiter. Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für die Universität, was aber oft nicht genügt, um den Zugang zu sichern. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränkt die Möglichkeiten für viele Tibeter ein. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen. Die Behörden schränken Tibeter in der Stadt auf zwei Kinder ein und regen Tibeter in ländlichen Gebieten an, nicht mehr als drei Kinder zu bekommen (FH 28.01.2015b).

Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben (AA 20.11.2015). Für viele Jobs bevorzugen private Arbeitgeber ethnische Chinesen und Berichten zufolge ist es für Tibeter schwieriger Bewilligungen und Kredite zu erhalten, um Unternehmen eröffnen zu können (FH 28.1.2015b).

Die Lage in der TAR und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten in Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb, nach der massiven Niederschlagung der Proteste 2008 und der Einführung von Maßnahmen die tibetischen Klöster unter direkte Kontrolle der Regierungsbeamten zu stellen, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher (HRW 29.1.2015, vgl. USDOS 25.06.2015). Verstärkt wurden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingesetzt, in zeitlicher Nähe von politisch sensiblen Jahrestagen und in Gebieten, in denen Selbstverbrennungen stattfanden. Die Behörden unterdrücken religiöse Aktivitäten, insbesondere solche, die als Ausdruck von Widerspruch oder Einsatz für eine tibetische Unabhängigkeit betrachtet werden (FH 28.01.2015b, vgl. USDOS 25.06.2015). Angehörige der Volksgruppe der Tibeter wurden nach wie vor diskriminiert und in ihren Rechten auf Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Eine Reihe von tibetischen Mönchen, Schriftstellern, Protestteilnehmern und politisch engagierten Bürgern kamen in Haft (AI Report 2015/16).

Im Laufe des Jahres steckten sich in den von Tibetern besiedelten Gebieten mindestens sieben Personen aus Protest gegen die repressive staatliche Politik in Brand, mindestens fünf von ihnen kamen dabei ums Leben. Die Zahl der bekannt gewordenen Selbstverbrennungen seit 2009 stieg auf 143. Das rigorose Vorgehen das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde zunehmend auf tibetische Gebiete außerhalb der TAR ausgedehnt (FH 28.01.2015b).

Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich (AA 20.11.2015). Der Besitz von Materialen, die Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Belästigungen durch die Behörden nach sich ziehen, die meisten Tibeter besitzen diese jedoch insgeheim. Ideologische Schulungskampagnen erreichten die meisten Klöster, sie wurden auch auf die Laien ausgedehnt. In diesen Kampagnen musste der Dalai Lama denunziert werden und Propagandafilme wurden gezeigt und in der Regel wird man gezwungen, den Anspruch der KPCh, wonach China Tibet "befreit" habe anzuerkennen (FH 28.01.2015b). Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen (HRW 21.01.2014, vgl. AA 15.10.2014). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 15.10.2014). Im Laufe des Jahres 2014 setzten sich 11 Tibeter selbst in Brand um gegen die Herrschaft der KPCh zu protestieren. Die Behörden antworteten hierauf mit Kampagnen zur "patriotischen Erziehung", Ausschalten der Kommunikationswege, Reisebeschränkungen und neuen, eindringlichen Kontrollen in Klöstern (FH 28.01.2015b). Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektivstrafe den Trend nicht stoppen können (AA 15.10.2014).

Tenzin Deleg Rinpoche, ein führender Vertreter der Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Tibeter, der 2002 wegen der "Anstiftung zum Separatismus" inhaftiert worden war und eine lebenslange Freiheitstrafe verbüßte, starb im Juli 2015. Die Polizei schikanierte seine Familienangehörigen und andere Personen, die sich versammelt hatten, um die Herausgabe seines Leichnams zu fordern, damit die traditionellen buddhistischen Riten vollzogen werden konnten. Entgegen dem Wunsch seiner Familie wurde der Leichnam von Tenzin Deleg Rinpoche auf Anweisung der Staatsorgane eingeäschert. Laut Berichten soll die Polizei auf die Proteste mit übermäßiger und willkürlicher Gewaltanwendung, darunter Einsatz von Tränengas sowie Schusswaffengebrauch, reagiert haben (AI Report 2015/16).

Laut eines Informanten von Radio Free Asia sei im Dezember 2014 ein 23-jähriger Tibeter in Lhasa fast drei Wochen von den chinesischen Polizeibehörden festgehalten worden, weil auf seinem Mobiltelefon ein Foto des Dalai Lama sowie andere politisch heikle Bilder gefunden worden seien. Weiters sei ihm vorgeworfen worden, politisch heikle Mitteilungen mit seinem Mobiltelefon weitergeleitet bzw. über soziale Medien Kontakte zu Nepal bzw. zu Orten außerhalb Tibets aufgenommen zu haben. Er sei im Jänner 2015 an die Sicherheitsbehörden seines Heimatbezirkes Dingri überstellt worden und dort unter der Auflage, seine Heimatstadt nicht zu verlassen und niemanden außerhalb seiner Gegend zu kontaktieren, freigelassen worden, wobei ihm bei Zuwiderhandeln eine neuerliche Inhaftierung angedroht worden sei (RFA 14.01.2015). Angehörige der tibetischen Ethnie sind in China betreffend ihrer Reise- und Bewegungsfreiheit mit sehr weitgehenden Einschränkungen konfrontiert. In der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und in anderen tibetischen Gebieten ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Die chinesische Polizei unterhält dort innerhalb größerer Städte wie etwa Lhasa, in den meisten Bezirken und auf Straßen, die zu Städten führen, zahlreiche Checkpoints (USDOS 25.6.2015).

Neben den Selbstverbrennungen hielten Tibeter auch Demonstrationen ab, als Protest gegen die kommunistische Herrschaft oder als Solidarität mit den Selbstverbrennungen (FH 23.01.2014b). Sieben Personen setzten sich im Jahr 2014 in von Tibetern bewohnten Gebieten in Brand, um auf diese Weise gegen repressive Maßnahmen der Behörden zu protestieren. Mindestens zwei von ihnen starben an den Folgen. Die Zahl der seit März 2011 bekannt gewordenen Selbstverbrennungen stieg damit auf 131 (AI 2.2015). Ende Juni des Jahres 2013 - nach einer Welle von Selbstverbrennungen von Tibetern - wurde das Verbot die Bilder des Dalai Lamas aufzuhängen, in tibetischen Gebieten probeweise gelockert. Der Dalai Lama, der derzeit im indischen Exil lebt, darf als Religionsoberhaupt - nicht aber als politischer Anführer - wieder verehrt werden (Die Zeit 28.06.2013).

Nach glaubhaften Berichten von NGOs fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd. 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine weiteren Informationen zu erlangen sind (AA 15.10.2014). Nach Einschätzung des UK Home Office kann für ethnische Tibeter, die illegal über Nepal ausgereist sind, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland die Gefahr bestehen, festgenommen bzw. misshandelt zu werden. Die Einschätzung stützt sich auf eine Entscheidung des UK Asylum and Immigration Tribunals im Fall "SP and Others" aus dem Jahr 2007 (UK Home Office 06.12.2014). Derartige Anschuldigungen seien laut Bericht von IRIN vom Juni 2016 auch von einem Sprecher des Tibetan Refugee Reception Centre, einer Organisation die in Nepal mit UNHCR zusammenarbeite, bestätigt worden, wonach die chinesische Regierung Druck auf Nepal ausüben würde, um die Flucht tibetischer Flüchtlinge über die gemeinsame Grenze zu verhindern. Im Zuge dessen würden hunderte tibetische Flüchtlinge nach China zurückgeschickt und dort von der chinesischen Armee angehalten und gefoltert werden. Dies sei über die letzten fünf bis sieben Jahre zu einer Praxis geworden. Seitens des nepalesischen Außenministeriums seien Deportationen von Flüchtlingen sowie ein diesbezüglicher Druck Chinas dementiert worden (IRIN 22.06.2016).

Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 20.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF sowie ihrer illegalen Ausreise nach Nepal ergeben sich aus ihren Angaben bei der Erstbefragung sowie in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2016. Die Mitgliedschaft der BF bei einem tibetischen Verein in Österreich sowie zur Teilnahme an Protestkundgebungen für ein freies Tibet in XXXX und XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten - dabei insbesondere aus den vorgelegten Fotografien sowie aus einem Ausschnitt einer XXXX Regionalzeitung mit Bildern, auf dem die BF unter den Demonstranten deutlich zu erkennen ist, sowie dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.

Das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung ließ - auch unter Nachfragen hinsichtlich konkreter Details - keine Widersprüche erkennen, erschien im Wesentlichen plausibel und enthielt auch keine groben Abweichungen gegenüber ihrer Angaben bei der Erstbefragung. Die in der mündlichen Verhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen der BF zu ihren Gründen, die sie zur Ausreise aus China veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht von der BF gewinnen konnte, sowie die emotionalen Ausführungen der BF führten dazu, dass sie den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben, wobei auch die geringe schulische Bildung der BF mitberücksichtigt wurde. Weiters lassen sich ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen auch mit den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsland in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass die BF auch ihre auf ein unabhängiges Tibet und die Anerkennung des Dalai Lama ausgerichtete politische Einstellung überzeugend dartun konnte.

Die Feststellung, dass die exilpolitische Aktivität der BF Ausdruck und Fortsetzung einer Überzeugung sind, die ihr bereits im Herkunftsstaat innewohnte, gründet darauf, dass sie bereits dort Verhaltensregeln brach und sich bereits kurz nach ihrer Ankunft in Österreich vehement für tibetische Belange einsetzte, was für eine Fortführung einer bereits bestehenden Haltung spricht.

Die illegale Ausreise bzw. Flucht nach Nepal lässt die BF zudem, wie von dieser auch nachvollziehbar vorgebracht wurde, vor den chinesischen Behörden als Tibeterin zusätzlich verdächtig erscheinen, sodass unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die BF bereits vor ihrer Flucht unter dem Verdacht "separatistischer" Aktivitäten ins Visier der chinesischen Behörden geraten ist, entsprechend davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland gerade aufgrund ihrer Flucht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut unter dem gleichen Verdacht einer Festnahme bzw. Verfolgung seitens der chinesischen Behörden ausgesetzt sein wird.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:

"Nachholung des Bescheides:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Mit der am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, wurden als Reaktion auf den starken Zustrom Schutzsuchender im Jahr 2015 eine vorübergehende Verlängerung der Entscheidungsfrist des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz aufgenommen. So sieht die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Allerdings traten diese Änderungen gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 erst mit 01.06.2016 in Kraft.

Da das AsylG darüber hinaus keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht enthält, sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des § 73 AVG auf das gegenständliche Verfahren anwendbar.

Geht - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs.1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, diesfalls ist es gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.3. Im konkreten Fall hat die BF am XXXX bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht (vgl. As 15). Mit Schriftsatz vom 03.03.2016, beim Bundesamt eingelangt am XXXX, erhob die BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die zum Einbringungszeitpunkt noch gültige sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Da die belangte Behörde zum Antrag der BF vom XXXX innerhalb der Frist des § 73 AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung getroffen und sich bereits mit Vorlage der Säumnisbeschwerde am 24.03.2016 einer Zuständigkeit begeben hat (vgl. dazu auch VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075), erweist sich die Säumnisbeschwerde (bzw. der Devolutionsantrag) an das Bundesverwaltungsgericht als zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurden seit einer Abfrage am 16.04.2015 beim Zentralen Melderegister, die eine aufrechte Meldung der BF bestätigte, sowie weiterer elektronischer Abfragen (GVS, EKIS, Zentrales Fremdenregister) am selben Tag keinerlei Verfahrensschritte seitens des Bundesamtes mehr gesetzt. Die belangte Behörde begründete die fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom Bundesamt auch nicht behauptet.

Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF verursacht war, zumal diese während des gesamten Verfahrens Unterlagen vorlegte, sich verfügbar zeigte und sich um ein Fortschreiten des Verfahrens bemühte.

Es wird auch nicht übersehen, dass es im Jahr 2015 zu einem deutlichen Anstieg der Zahlen von Anträgen auf internationalen Schutz gekommen ist, wobei sich die Situation insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 dramatisch zugespitzt hat (vgl. dazu auch Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2016/24, AB 1097 BlgNR 25. GP, S 7 f). Im gegenständlichen Fall war die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde jedoch bereits vor dem Geschäftsjahr 2015 - und somit noch vor dem Zeitpunkt des explosionsartigen Anstiegs der Antragszahlen - abgelaufen (vgl. dazu auch VwGH 14.09.2016, Zl. Ra 2016/18/0127).

Daraus folgt aber, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der BF auf internationalen Schutz vom XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hatte.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Aber auch für den Fall einer solchen Bedrohung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Die Umstände, dass die aus der Autonomen Region Tibet stammende BF als ethnische Tibeterin und (tibetische) Buddhistin in Tibet bereits wegen des Verdachts "separatistischer" Aktivitäten im Zuge einer Demonstrationsteilnahme ins Blickfeld chinesischer Sicherheitskräfte geraten ist, und ihre darauffolgende illegale Ausreise aus Tibet nach Nepal, lassen sie in Summe in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. Dass ihre Gesinnung nicht nur unterstellt ist, zeigt ihre wiederholte Teilnahme an Protestkundgebungen für ein freies Tibet in Österreich. Hinzu kommt, dass ihre exilpolitische Tätigkeit auch medial - die BF ist in einer regionalen Zeitung auf Fotografien als Demonstrationsteilnehmerin erkennbar - dokumentiert wurde. In ihrem Fall liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen bzw. ethnisch-nationalen Gründen vor.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die der BF im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Sie würde im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland Gefahr laufen, aufgrund ihrer politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt zu werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in der Volksrepublik China konnte für die BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.1.3. und II.3.2.1. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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