BVwG W128 2119330-1

W128 2119330-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Dienstrechtsmandat, Funktionszulage,<br/>Organisationsänderung, qualifizierte Verwendungsänderung,<br/>Verwendungszulage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2119330-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2119330.1.00

Spruch

W128 2119330-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Ministerialrat XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30.11.2015, Zl. BKA-3.819/0009-/I/2/a/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17.07.2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG eine Verwendungszulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen bemessen.

Mit Bescheid vom 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von seiner Verwendung als Leiter der (ehemaligen) Abteilung VI/8 des BKA abberufen und ihm der Arbeitsplatz als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion II des Bundeskanzleramtes (BKA) zugewiesen

3. Mit Dienstrechtsmandat vom 17.07.2015 wurde die Einstellung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 iVm § 6 Abs. 3 GehG mit Ablauf des 30.04.2015 verfügt. Mit einem weiteren Dienstrechtsmandat vom 17.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 GehG eine pauschalierte Überstundenvergütung unter Zugrundelegung von 25 Überstunden mit monatlich 19,85 % der Bemessungsgrundlage bemessen.

Gegen diese beiden Dienstrechtsmandate erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und begehrte deren Aufhebung sowie gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG die Weitergewährung der mit Bescheid vom 17.07.2002 bemessenen Verwendungszulage für die nächsten drei Jahre.

Nach Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.08.2015 hielt der Beschwerdeführer sein Begehren im Rahmen des Parteiengehörs wegen Verfassungswidrigkeit des § 175 Abs. 41 Z 8 GehG inhaltlich aufrecht.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellungen gegen

1. das Dienstrechtsmandat des Bundeskanzlers vom 17.07.2015, GZ BKA-3.819/0006-I/2/a/2015, betreffend die Einstellung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 iVm § 6 Abs. 3 des GehG mit Ablauf des 30.04.2015

sowie

2. das Dienstrechtsmandat des Bundeskanzlers vom 17.07.2015, GZ BKA-3.819/0007-I/2/a/2015, betreffend die Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015

ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, dass es mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 durch eine, einer Versetzung gleichzuhaltenden, qualifizierten Verwendungsänderung, zu einer wesentlichen Änderung im anspruchsbegründenden Sachverhalt gekommen sei, weshalb eine Neubemessung der Verwendungszulage vorzunehmen gewesen sei. Diese Neubemessung habe im Hinblick auf die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion II und mangels Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur in der Form erfolgen können, dass ihm die Verwendungszulage nicht mehr gebühre und daher einzustellen war. Auch wenn eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 Z 2 lit. b GehG zugrunde liege, sei § 121 Abs. 8 GehG gemäß § 175 Abs. 41 GehG nicht mehr auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers würden von der belangten Behörde nicht geteilt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sei auch die Vorstellung gegen die Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2015 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass zwar nicht bestritten werde, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die derzeit gültige Rechtslage gestützt habe, jedoch von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen wäre, deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht zu beachten.

Als Beamter des Dienstklassenschemas sei er sowohl Beamten des Funktionszulagenschemas als auch Beamten des Dienstklassenschemas gegenüber benachteiligt, deren Organisationsänderung vor Ablauf des 31.03.2005 bewirkt worden sei. Würde er einer der beiden anderen Gruppen von Beamten angehören, würde er seine Zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 GehG noch weitere drei Jahre erhalten. Diese nicht sachliche Differenzierung widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundgedanken und insbesondere dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG).

Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, bzw. diesen aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

6. Mit Schreiben vom 07.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 Z 2 lit. b GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von seiner Verwendung als Leiter der vormaligen Abteilung VI/8 des BKA abberufen.

Unter einem wurde ihm ein Arbeitsplatz als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion II des BKA zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Sache von bloßen Rechtsfragen abhängt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 113e Abs. 1 Z 2 lit. b GehG idgF gebührt - bei Durchführung von Organisationsänderungen, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 50 Bedienstete dieser Dienststelle(n) betroffen sind - dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

Gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG idgF gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung [...] eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Gemäß § 121 Abs. 6 GehG ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

§ 121 Abs. 8 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

"(8) § 113e Abs. 1 bis 3 ist auch auf die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Abweichend vom § 113e Abs. 2 Z 1 endet der Anspruch auf Fortbezug der Verwendungszulage vorzeitig, wenn der Beamte

1. dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut wird, für den eine gleich hohe oder höhere Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gebührt, oder

2. in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt oder übergeleitet wird."

§ 175 Abs. 41 GehG idgF lautet auszugsweise:

"(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft: [...]

5. [...] § 121 Abs. 8 [...] mit 1. Jänner 2002, [...]

§ 121 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist § 121 Abs. 8 auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. [...]"

3.2.3. Wie sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer selbst richtiger Weise erörtert, ist § 121 Abs. 8 GehG mit 31.05.2005 außer Kraft getreten und kommt daher eine über die Verwendung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG hinausgehende Bemessung einer entsprechenden Verwendungszulage gemäß Abs. 6 leg.cit. a priori nicht in Betracht.

3.2.4. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken einer näheren Betrachtung standhalten. Hier ist auf die von der belangten Behörde bereits angeführte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, wie zuletzt etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2013, 2012/17/0027, zu verweisen, wonach es dem Gleichheitssatz nicht widerspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819/2000). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg 17451/2005).

3.2.5. Gegenständlich geht es um die unterschiedliche Behandlung, im Hinblick auf das Weitergebühren nach einer Abberufung von der Verwendung infolge einer größeren Organisationsänderung, einerseits einer Funktionszulage im sog. Funktionsgruppenschema und andererseits einer Verwendungszulage im sog. Dienstklassenschema, somit in unterschiedlichen Besoldungsgruppen (Allgemeiner Verwaltungsdienst und Beamte der Allgemeinen Verwaltung iS § 2 Z 1 lit. a und b GehG).

Die Bezüge eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestimmen sich neben dem Grundgehalt besonders durch eine von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängige, allfällige Funktionszulage. Zur Abfederung einer unmittelbar durch den Verlust eines Arbeitsplatzes eintretenden, massiven besoldungsrechtlichen Schlechterstellung sind gesetzlich Wahrungsfunktionsgruppen und Ergänzungszulagen vorgesehen. In der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung hingegen bestimmt sich die Höhe der Bezüge ganz wesentlich durch das Gehalt der jeweils erreichten Dienstklasse. Im Falle eines Arbeitsplatz wechselt unterliegt dieses keiner Änderung. Lediglich für den Fall der Änderung der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sind Ergänzungszulagen vorgesehen. Somit ergibt sich, dass in der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes das Leistungsprinzip herrscht, wo hingegen die Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vom Dienstaltersprinzip geprägt ist. Daher widerspricht es auch nicht dem Sachlichkeitsgebot, wenn in den beiden Besoldungsgruppen für dem Grunde nach ähnliche Sachverhalte unterschiedliche Regelungen getroffen werden.

Insofern scheidet ein Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vergleichsmaßstab für den in der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannten Beschwerdeführer von vorne herein aus. Die Unterschiedlichkeit der den beiden Besoldungsgruppen zugrunde liegenden Schemata zeigt sich auch in der von der belangten Behörde aufgezeigten und vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Vergleichsrechnung, wonach dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optiert wäre, trotz der weiteren Gebührlichkeit der Funktionszulage, ein verminderter Bezug gegenüber seinem derzeitigen Monatsbezug als Beamter der Allgemeinen Verwaltung gebühren würde. Insofern liegt nicht einmal ein Härtefall vor.

Auch der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des befristet vom 01.01.2002 bis 31.03.2005 in Geltung gestandenen § 121 Abs. 8 GehG samt dessen weitere Anwendung auf Organisationsänderungen, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt sind, kann nicht gefolgt werden. Im Sinne des ausgeführten weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers kann es diesem nicht verwehrt sein, beim Anstehen großer Organisationsänderungen (siehe BlgNR RV 1066, XXI GP, S. 59) für einen befristeten Zeitraum andere Regelungen zu treffen.

Wie sogar vom Beschwerdeführer zugestanden, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung richtig auf die derzeit gültige Rechtslage gestützt. Die in der Beschwerde aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken liefen jedoch ins Leere, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Ein über diese Erwägungen hinausgehendes Vorbringen betreffend Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, weshalb gemäß § 27 VwGVG auf die Gebührlichkeit der pauschalierten Überstundenvergütung nicht näher einzugehen war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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