BVwG W118 2135537-1

W118 2135537-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Förderungswürdigkeit,<br/>Fördervergabe, Frist, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, zeitliche Beschränkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2135537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2135537.1.00

Spruch

W118 2135537-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2928727010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 22.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag des BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2928727010, wies die AMA dem BF 57,99 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 19.651,41. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 13.552,02 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 6.099,39.

Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, der BF habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor seinem Antrag auf Basisprämie die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen.

3. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 15.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe erst mit Datum vom 10.04.2013 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen. Als Nachweis legte der BF einen Auszug der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vor. Dieser Auszug beginnt mit der 3. Seite und dem 01.11.2007.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF sei lt. AMA-Datenbestand bereits von 01.04.2006 - 31.03.2013 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs (BNr. XXXX) gemeldet gewesen. Dem BF sei für die Bewirtschaftung dieses Betriebs bereits im Antragsjahr 2006 die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) gewährt worden. Der Bezug habende Bescheid und ein Formular "Bewirtschafterwechsel", eingelangt am 26.04.2006, das vom BF als Übernehmer des angeführten Betriebes unterfertigt wurde, wurden dem Akt beigefügt.

Auf der dritten Seite des vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszuges der Sozialversicherung (SVB) finde sich zwar eine chronologische Auflistung der Meldezeiten, auch dass der BF seit 01.04.2013 als landwirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet gewesen sei, jedoch beginne die Liste erst mit 01.11.2007. Da die restlichen Seiten des Versicherungsauszuges fehlten, gehe aus dem Dokument nicht hervor, dass der BF im Antragsjahr 2006 nicht auch als landwirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet gewesen sei.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 25.10.2016 wurden dem BF die Ausführungen der AMA zur Kenntnis gebracht und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass es aus Warte des BVwG nicht darauf ankomme, ob die Niederlassung in der Vergangenheit auf dem aktuellen Betrieb erfolgt sei oder auf einem anderen Betrieb. Selbst die allfällige Nicht-Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beweise nicht, dass der BF keinen Betrieb bewirtschaftet habe.

Eine Stellungnahme zum Schreiben des BVwG ist in der vorgesehenen Frist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 11.04.2006 gab der BF die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX bekannt.

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 09.05.2006 beantragte der BF die Gewährung von Prämien für das Antragsjahr 2006.

Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 86,49 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 4,26 ha zugrunde gelegt.

Mit Datum vom 01.04.2013 übernahm der BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX.

Mit Datum vom 22.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag des BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat.

Im vorliegenden Fall hat sich der BF bereits im Jahr 2006 in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen.

Dabei ist an erster Stelle festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vgl. auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre.

Durch die Beantragung und den Bezug der Einheitlichen Betriebsprämie hat der BF dokumentiert, dass er eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung mussten dem Antragsteller die beantragten landwirtschaftlichen Parzellen für einen Zeitraum von 10 Monaten zur Verfügung stehen. Gemäß § 15 Abs. 1 Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, begann der Zehnmonatszeitraum grundsätzlich mit 15. November. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass der BF seine landwirtschaftliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hat.

Der Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern kann in diesem Zusammenhang lediglich Indiz-Wirkung zukommen, da der Datenbestand der Sozialversicherung im Wesentlichen auf den Meldungen durch die Landwirte basiert. Damit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich bei der SVB gemeldet war oder nicht.

Somit war der Beschwerde ein Erfolg versagt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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