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L520 2131816-1•BVwG L520 2131816-1
L520 2131816-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
L520 2131816-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, FZ. XXXX :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen
Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger aus Mossul mit der Volkszugehörigkeit zu den Shabak und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 30.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.09.2015 gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass IS-Kämpfer vor einem Jahr in seinen Heimatort gekommen seien und viele seiner Verwandten umgebracht worden seien. Seinen Vater hätten sie auch bedroht und er habe einen Herzinfarkt bekommen und sei dann gestorben. Der BF habe Angst vor dem IS, da diese Gruppe schon überall im Irak sei und er schon sehr viel gesehen habe. Er sei Shabak und der IS hasse diese Volksgruppe. Er habe überall Angst gehabt, dass ein IS-Kämpfer hinter ihm stehe.
Mit Schreiben vom 04.05.2016 stellte der BF durch eine Rechtsberatungsorganisation einen Antrag auf Einvernahme und legte weiters ein Schreiben eines Abgeordneten des Irakischen Parlaments vor, in welchem ausgeführt wird, dass der BF der ethnischen Minderheit der Shabak angehöre und aus der Provinz Ninewah stamme.
I.3. Am 19.06.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland, einvernommen. Dort schilderte er seine Fluchtgründe detaillierter und gab im Wesentlichen an, dass er und seine Familie vom IS bedroht worden seien, da sie Shabak seien. Der IS habe einige seiner Verwandten umgebracht. Er selbst habe keine Drohbriefe erhalten, jedoch sei er mündlich und mittels Waffen bedroht worden.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor:
Irakischer Reisepass (Original)
Personalausweis (Original)
3 private Empfehlungsschreiben
Schreiben des Fußballclubs Hill Jois
Schreiben einer Psychotherapeutin
Schreiben eines irakischen Parlamentsabgeordneten (siehe oben)
Privates Dankesschreiben
Schreiben betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit des BF in einem Haus der Caritas
I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2017 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine Minderheitenzugehörigkeit zu den Shabak gestützt habe, jedoch diesbezüglich keine Diskriminierungen angeführt habe. Danach folgte ein kurzer Absatz zum Volk der Shabak, an dessen Ende angeführt wurde, dass die Shabak auch Opfer von gezielten Angriffen seien, jedoch nicht von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden könne. Dies deshalb, da momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Shabak im Irak und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren würden, dass gegenwärtig Personen mit shabakischer Volkszugehörigkeit im Irak generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten [...] Verfolgung ausgesetzt sein würden (AS 132). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF zu seinen Angaben keine Beweise vorlegen habe können und sich zudem auch einen Reisepass besorgen habe können, weshalb letztlich keine staatliche Verfolgung des BF vorliege. Die Begründung des Antrags des BF – die Bedrohung durch den IS – finde schon grundsätzlich keine Deckung in der GFK.
I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.07.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
I.6. Mit am 02.08.2016 fristgerecht beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.08.2016 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er aus Mossul stamme und der Minderheit der Shabak angehöre und aus diesem Grund Verfolgung durch den IS befürchte, zumal schon einige seiner Verwandten durch den IS ermordet worden seien. Er selbst sei auch vom IS mündlich und mit Waffen bedroht worden und habe sich vor seiner Ausreise aus dem Irak versteckt gehalten.
Das BFA erachtete schließlich im angefochtenen Bescheid die Zugehörigkeit des BF zur Minderheit der Shabak als glaubwürdig, stellte jedoch dann in der Folge in der Beweiswürdigung fest, dass der BF zwar angeführt habe, der Minderheit der Shabak anzugehören, jedoch diesbezüglich keine Diskriminierungen angeführt habe (AS 132).
Angesichts des Vorbringens des BF, wonach dieser eine persönliche Bedrohung durch den IS behauptete (AS 75) und zudem auch angab, dass seine gesamte Familie vom IS bedroht werde und auch einige seiner Verwandten schon umgebracht worden seien, da sie der Minderheit der Shabak angehörten, erweist sich die Ausführung, wonach der BF keine Diskriminierungen aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit angeführt habe, als nicht haltbar und dem Sachverhalt widersprechend.
In Folge führte das BFA weiters, hier kurz zusammengefasst, aus, dass die Shabak zwar Opfer von gezielten Angriffen seien, jedoch nicht von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden könne, da diesbezüglich derzeit keine aktuellen Berichte existieren würden.
Diese Überlegungen zum Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung der Shabak im Irak können jedoch nicht aktuelle Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang ersetzen. Der Schluss, wonach eine Gruppenverfolgung allein deshalb ausgeschlossen werden kann, da diesbezüglich keine Länderberichte vorliegen würden, ist nicht tragbar und findet auch in den vom BFA zitierten Länderfeststellungen keine Deckung, aus welchen ersichtlich ist, dass sich die Sicherheitssituation im Irak seit Anfang 2014 noch einmal dramatisch verschlechtert hat und hierbei insbesondere auch die Herkunftsregion des BF besonders betroffen ist (AS 114) und der Irakische Staat letztendlich auch nicht in der Lage ist, den Schutz der Bevölkerung und hierbei insbesondere der Minderheiten sicherzustellen. Zudem lässt sich unter anderem auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ableiten (AS 145), dass entgegen der Behauptung des BFA hinreichend Berichte vorhanden sind, in welchen über die Situation der Shabak Ausführungen getroffen werden.
Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt.
Hinzu kommt weiters, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Angehörigen einer Minderheit handelt, der zudem aus einem Gebiet stammt, in welchem der IS gänzlich die Macht übernommen hat und welches derzeit ein heftig umkämpftes Gebiet ist. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den BF treffenden individuellen, vom IS ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Situation zu den Angehörigen der Minderheit der Shabak im Irak sowie insbesondere auch deren Situation im Herkunftsgebiet des BF (Mossul und Umgebung) tätigen müssen. Hierzu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen. Es wäre aber seitens des BFA erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, das Fluchtvorbringen des BF dahingehend zu prüfen, ob ihm eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid keine derartigen Länderfeststellungen enthält, hat das BFA somit eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt also völlig unterlassen, weshalb der Bescheid diesbezüglich mangelhaft ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das BFA von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausging, jedoch keine näheren Feststellungen traf, aus welchem Grund das Vorbringen unglaubwürdig ist. Das BFA führte für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit lediglich die Tatsache an, dass der BF keine Beweise vorgelegt habe und sich zudem ein Jahr bei seiner Cousine versteckt habe und letztendlich mittels seines zuvor beantragten Reisepasses legal habe ausreisen können. Der BF habe somit keine staatliche Verfolgung zu befürchten und seine geäußerten Befürchtungen vor einer Verfolgung vor dem IS würden keine Deckung in der GFK finden.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe lediglich glaubhaft machen muss, jedoch nicht verpflichtet werden kann, auch diesbezügliche Beweismittel vorzulegen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine staatliche Verfolgung behauptete und es somit nicht als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit herangezogen werden kann, dass dieser mittels Reisepass den Irak auf legale Weise verlassen habe. Was das Vorbringen des BF, wonach er sich etwa ein Jahr bei seiner Cousine versteckt gehalten habe, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das BFA diesbezüglich keine näheren Ermittlungen getroffen hat, indem es bespielsweise fragen hätte können, wo die Cousine gewohnt habe, ob sich der BF dort in seinem Versteck auch bedroht gefühlt hätte, etc. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der BF zwar eine mündliche Bedrohung bzw. eine Bedrohung durch Waffen behauptete, jedoch auch hierzu keine näheren Fragen gestellt wurden, um zu beurteilen, inwiefern das Vorbringen des BF als glaubhaft zu erachten ist.
Letztendlich ist festzustellen, dass eine weitere bzw. überhaupt detaillierte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen nicht erfolgte. Die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist jedoch nur bei Berücksichtigung des gesamten, hinsichtlich einer Bedrohung vorgebrachten Sachverhaltes möglich. Da dies gerade nicht geschehen ist, ist das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. Dass dabei die Angaben des BF vor dem BFA derart widersprüchlich oder unsubstantiiert gewesen wären, sodass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.
Schließlich ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auch darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführung, wonach das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Bedrohung durch den IS, ungeachtet seiner Glaubwürdigkeit, schon per se keine Deckung in der GFK finden würde, nicht nachvollziehbar ist. So kann gemäß der diesbezüglich einhelligen Judikatur einer Verfolgung durch Dritte durchaus Asylrelevanz zukommen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das BFA mit einer allfälligen Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der irakischen Behörden nicht auseinandergesetzt hat, obwohl es andererseits von der Minderheitenzugehörigkeit des BF ausgegangen ist und auch im Bescheid angeführt hat, dass es immer wieder zu Übergriffen auf die Shabak komme.
Gegenständlich hätte das BFA die Thematik der Fluchtgründe insbesondere in Verbindung mit den zuvor eingeholten aktuellen Länderfeststellungen über die Lage der Shabak im Irak näher zu hinterfragen gehabt und hätte auch in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung des belangten Bescheides darauf eingehen müssen. Insgesamt ist festzustellen, dass die vom BFA getätigte Beweiswürdigung in Anbetracht des Vorbringens des BF nicht ausreichend ist.
Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
Die belangte Behörde wird daher jenen Sachverhalt, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
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