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L513 2005704-1•BVwG L513 2005704-1
L513 2005704-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016
Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Werkvertrag,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
L513 2005704-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Kurt EHNINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Endscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit oa. Bescheid vom 15.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer XXXX , hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"),
XXXX , ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK) zumindest im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010, aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1, 539a Abs. 1 bis 5 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am 13.10.2010 durch Organe des Finanzamtes Linz, Abteilung KIAB, auf der Baustelle Wohnanlage XXXX eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei hätten die Organe SK gemeinsam mit einer weiteren Person beim Aufkleben von Wärmeschutz für die bP angetroffen.
Zur Feststellung der Tätigkeiten sei mit SK ein Personenblatt aufgenommen worden. Dabei habe er angegeben, dass er seit 01.09.2010 ab 07.00 Uhr für die bP als Isolierer tätig wäre. SK würde €
1. 600,-- pro Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Sein Chef würde XXXX (im Folgenden bezeichnet als GS) heißen.
In weiterer Folge sei mit SK gemeinsam mit der zweiten von der KIAB aufgegriffenen Person eine Niederschrift aufgenommen worden. Dabei hätten beide Personen angeführt, dass sie von März 2010 bis Ende Mai 2010 für Isolierarbeiten bei der bP beschäftigt gewesen wären. Sie hätten vor, mit der bP einen Vertrag für Isolier- bzw. Abdichtungsarbeiten abzuschließen. Nach ihrem Urlaub hätten sie mit dem Chef gesprochen, um sich selbständig zu machen. GS hätte ihnen einen Werkvertrag zugesichert, da genügend Arbeit vorhanden wäre. Weiters hätte GS einen Steuerberater vorgeschlagen, der bei den Behördenwegen behilflich wäre. Der Arbeitsbeginn der beiden wäre am 13.09.2010 auf einer anderen Baustelle gewesen. Bis jetzt wären sie immer mit den Mitarbeitern der bP unterwegs gewesen. Wenn es sein müsse, wären sie auch alleine gefahren. Die Rechnungen an die bP hätten sie noch nicht gestellt, da sie auf die UID-Nummer warten würden. Diese würde vom Finanzamt im Zuge des Antrages noch bearbeitet werden. Es sei vereinbart worden, dass pro Quadratmeter bezahlt werden würde. Den genauen Betrag hätten sie jedoch nicht gewusst, da dies vom Material der Baustelle abhängen würde. Es würden ca. € 10,-- pro Quadratmeter sein. Sobald sie ihre UID-Nummer erhalten würden, würden sie mit der bP einen schriftlichen Vertrag abschließen. Die zwei niederschriftlich befragten Personen würden 40 Stunden pro Woche arbeiten, dabei sei ausgemacht worden, dass sie um 07.30 Uhr zu arbeiten beginnen und um 17.00 Uhr aufhören würden. Falls sie an Samstagen arbeiten möchten, hätten sie dies mit GS zu besprechen.
GS würde ihre Arbeit persönlich kontrollieren. Wenn etwas nicht passen würde, hätten die beiden befragten Personen es auszubessern. Die zwei von der KIAB aufgegriffenen Personen würden selber für ihre Arbeit haften, jedoch wüssten sie nicht, ob sie sich vertreten lassen dürfen. Darüber wäre mit GS nicht gesprochen worden. Die befragten Personen würden mit ihrem eigenen Werkzeug (Messer, Rollmeter, Kelle, Schere usw.) arbeiten. Allerdings würden sie das benötigte Material von der bP erhalten. Dabei hätten sie den Verbrauch des Materials aufzuschreiben und GS vorzulegen. Der Rest des Materials würde dann von der bP abgeholt werden. Zu Beginn jeder Woche würde GS sagen, wohin die beiden von der KIAB aufgegriffenen Personen fahren sollen und was zu tun wäre. Bis jetzt wäre die bP ihr einziger Auftraggeber. Zukünftig möchten sie aber auch mit anderen Firmen zusammenarbeiten.
Beim Finanzamt Linz seien am 15.10.2010 die Gewerberegisterauszüge unaufgefordert von SK und der zweiten aufgegriffenen Person persönlich nachgebracht worden. Zusätzlich sei ein Werkvertrag, abgeschlossen zwischen einer ausländischen Firma und den beiden am Kontrolltag angetroffenen Personen, übergeben worden. Die beiden Personen hätten angegeben, dass sie die Verträge deshalb im Original vorgelegt hätten, da diese Verträge extra für das Finanzamt angefertigt worden wären und sie selbst keine Kopien benötigen würden.
Am 25.10.2010 sei im Rahmen einer KIAB-Kontrolle anlässlich eines Antrittsbesuches SK an der Wohnanschrift (identisch) mit der Firmenadresse niederschriftlich befragt worden. Dabei sei ein Werkvertrag mit der bereits erwähnten ausländischen Firma vorgelegt worden. Auftragskette auf der Baustelle wäre daher die bP an die ausländische Firma und dann an die Firma des SK bzw. die Firma des XXXX (im Folgenden bezeichnet als MM). SK habe niederschriftlich angegeben, dass er den Chef der ausländischen Firma persönlich kennen würde, da beide vom selben Dorf stammen. Die bP hätte mit dieser Firma einen Werkvertrag abgeschlossen. Die Vertragsunterzeichnung hätte im Büro des GS stattgefunden. Den Vertrag hätten GS, die ausländische Firma, SK und MM unterschrieben. Derzeit wäre SK auf der Baustelle in XXXX tätig. Er würde gemeinsam mit der zweiten am Kontrolltag angetroffenen Person zusammenarbeiten. Gemeinsam würden sie 600 m2 auf der Baustelle isolieren. Jeder würde alleine auf die Baustelle fahren. Normalerweise würde SK und MM alleine arbeiten, aber wenn diese Leute bräuchten, würden auch die Mitarbeiter der bP mit ihnen zusammenarbeiten. Das Kleinwerkzeug wie Kelle, Messer, PU-Schaum, Säge, Wasserwaage etc. hätte SK selbst mitgebracht. Die großen Maschinen hätte er von der bP oder der ausländischen Firma erhalten. Das benötigte Material hätte er zur Gänze von der bP erhalten. MM und SK würden nur ihre Arbeitsleistung geben. Es würde nach Quadratmetern abgerechnet werden. Wenn etwas zum Ausbessern wäre, würden Regiestunden verrechnet. Die Baustelle, die zuvor gemacht worden wäre, wäre noch abzurechnen. Deshalb müsste nochmals ausgemessen, mit der Anzahl der Quadratmeter des GS verglichen und eine Rechnung ausgestellt werden.
SK habe weiters angegeben, dass er sich nicht vertreten lassen könne und bei Krankheit oder Urlaub GS Bescheid geben müsse. Bei der erwähnten ausländischen Firma wäre SK noch nie gewesen. Die erste Baustelle wäre die Baustelle vor dem Bauvorhaben in XXXX gewesen. Die Baustelle wäre 400 m2 groß gewesen. Dafür wäre ein Betrag iHv €
4. 000,-- für SK und MM ausgemacht gewesen. Auch auf dieser Baustelle hätten die beiden nur die Arbeitsleistung zu verrechnen. Es sei kein Material eingekauft worden. SK und MM würden auf der vorhergehenden Baustelle ebenfalls für die bP bzw. für die ausländische Firma arbeiten. Es wären keine Mitarbeiter der ausländischen Firma, bis auf den Firmenchef, auf der Baustelle gewesen. GS hätte als Baumeister gemeinsam mit dem Architekten die erledigte Arbeit auf der Baustelle kontrolliert. Abschließend habe SK angegeben, dass er und MM über die ausländische Firma bezahlt worden wären. Die bP hätte die ausländische Firma bezahlt.
Die GKK habe bei der bP eine Insolvenzprüfung durchgeführt und im Zuge der Abschlussbesprechung auf den festgestellten Sachverhalt der KIAB hingewiesen. Die Firma der bP habe jedoch bestritten, dass bei SK und MM ein Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würde, da sie die Personen nicht kennen würde. Die GKK habe daraufhin die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge dieser Personen im Zuge der Prüfung durchgeführt und den Masseverwalter der bP über den Vorgang informiert.
Der beauftragte Masseverwalter der bP habe am 23.02.2011 der Kasse zum Sachverhalt in einer Stellungnahme schriftlich folgendes mitgeteilt: Die Nachverrechnung der Kasse betreffend der beiden am Kontrolltag angetroffenen Personen würde bestritten werden. Diese Forderungen würden nicht zu Recht bestehen. Die Nachverrechnung wäre aufgrund einer illegalen Ausländerbeschäftigung seitens der bP entstanden. Es habe jedoch zu keiner Zeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen illegalen Ausländern und der bP bestanden. Weiters würde die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides beantragt werden.
Laut Meldeverlauf der Kasse sei ersichtlich, dass SK in der Zeit vom 23.03.2010 bis 21.06.2010 als Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG bei der bP gemeldet gewesen sei. Seit 14.09.2010 bis laufend sei er als Selbständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 1 - 3 GSVG bei der SVA gemeldet.
Beweiswürdigend führte die GKK aus, dass zu prüfen sei, ob SK als Dienstnehmer bei der bP beschäftigt gewesen sei. Es würden zwei niederschriftliche Aussagen vorliegen, in denen er teilweise unterschiedliche Aussagen mache.
SK habe am Kontrolltag gegenüber den Organen des Finanzamtes eindeutig ein abhängiges Dienstverhältnis bei der bP beschrieben. Im Rahmen der zweiten niederschriftlichen Befragung seien allerdings hauptsächlich Eigenschaften eines Selbständigen angeführt worden. Die GKK folge jedoch vorrangig den Aussagen am Kontrolltag, da der Erstaussage laut Rechtsprechung des VwGH eine höhere Beweiskraft zukomme als den nachfolgenden Aussagen. Aufgrund der inhaltlichen Aspekte sei generell die Erstaussage glaubwürdiger als die im Nachhinein von SK getätigten Angaben.
SK sei laut niederschriftlicher Aussage durch die bP ein Werkvertrag angeboten worden. Weiters gebe er an, dass er auch alleine auf Baustellen fahren würde, wenn es sein müsse und für seine Arbeit selbst haften würde. Rechnungen von SK an die bP seien nicht gestellt worden, da SK noch keine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt bekommen habe.
Der Umstand, dass SK auch alleine auf Baustellen fahren könne, werde bei einer qualifizierten Ausübung der Tätigkeit vorausgesetzt. Zur behaupteten Haftung des SK in Bezug auf seine Arbeit stehe fest, dass jeder Dienstnehmer die allgemeine Sorgfaltspflicht in Hinblick auf seine geleistete Tätigkeit zu beherzigen habe und bei grober Nachlässigkeit zur Haftung herangezogen werden könne. Grundsätzlich stelle dieser Vorgang eine alltägliche Gegebenheit für den Arbeitnehmer dar. Zudem habe SK angegeben, wenn etwas auszubessern wäre, seien Regiestunden verrechnet worden. Diese getroffene Vorgangsweise widerspreche einer in den Raum gestellten Haftung des SK.
Den Organen des Finanzamtes Linz seien die Gewerberegisterauszüge sowie die Werkverträge von SK und MM persönlich übergeben worden. Diese Werkverträge hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht bestanden und seien extra für das Finanzamt ausgestellt worden. Eine solche Vorgehensweise entspreche bei weitem nicht der ursprünglichen Handhabung und deute auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen hin. Bei den Erstaussagen finde sich kein Anhaltspunkt, dass bei Umstellung auf Werkverträge eine ausländische Firma als Subunternehmer zwischen SK bzw. MM und der bP eingeschaltet werde. Zudem sei ersichtlich, dass die Materialbereitstellung und die Kontrolle weiter durch die bP durchgeführt worden sei. SK habe selbst angegeben, dass er noch nie bei der ausländischen Firma gewesen wäre. Daher gehe die GKK davon aus, dass die ins Spiel gebrachte ausländische Firma, sowie die nachträglich erstellten Vertragsunterlagen nur den Zweck verfolgen sollen, das eigentliche Rechtsgeschäft nämlich das Dienstverhältnis zwischen der bP und SK zu verschleiern.
Laut den Angaben des SK besitze er einen Gewerbeschein und sei seit dem 14.09.2010 bei der SVA gemeldet. Zum Vorbringen der selbständigen Tätigkeit stelle die GKK fest, dass für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht die äußere Erscheinungsform, sondern die tatsächlich gelebten Verhältnisse entscheidend seien. Anhand des festgestellten Sachverhaltes liege jedoch bei SK für die Tätigkeit als Isolierer eine Dienstleistung und kein Werk vor. Im Falle eines persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt sei auch die gesetzlich vorgegebene Prüfreihenfolge heranzuziehen. Unterliege ein Dienstnehmer dabei dem ASVG sei eine Meldung bei der SVA nachrangig. Auch stehe der Besitz eines Gewerbescheines in keinem Widerspruch zu einem, für einen bestimmten Zeitraum eingegangenem Dienstverhältnis.
Der Einwand des beauftragten Masseverwalters der bP, dass diese die beiden Personen nicht kennen würde, sei nicht nachvollziehbar. Laut Meldeverlauf der GKK sei SK im Zeitraum vom 23.03.2010 bis einschließlich 21.06.2010 als Arbeiter bei der bP beschäftigt gewesen. Allein dieser Umstand lasse erkennen, dass bei der bP SK sehr wohl bekannt sei.
Die GKK stelle zusammenfassend fest, dass die beim Finanzamt eingebrachten Unterlagen das tatsächlich eingegangene Rechtsgeschäft verschleiern und die zusammenhängend nachfolgend getätigte Niederschrift des SK nur bedingt glaubwürdig sei. Den unbeeinflussten Erstaussagen am Personenblatt und der am Betretungstag erstellten Niederschrift sei höhere Glaubwürdigkeit und daher höhere Beweiskraft zuzuschreiben. Demnach sei SK an fixe Arbeitszeiten von 07.30 bis 17.00 Uhr sowie durch seinen Vorgesetzten an vorgegebene Baustellen gebunden. Er habe Weisungen der bP befolgt und sei deren Kontrolle unterlegen. SK sei somit in den Betrieb der bP obligatorisch eingegliedert gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die GKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus, dass SK nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht habe. Weiters sei die Kontrollunterworfenheit und die Weisungsgebundenheit des SK durch Arbeitsanweisungen und der Kontrolle der geleisteten Arbeiten dokumentiert. Da die wesentlichen Betriebsmittel durch die bP zur Verfügung gestellt worden seien, sei auch die organisatorische Eingliederung in den Betrieb festgestellt. Darüber hinaus sei weder eine Vertretungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen, noch eine solche vereinbart worden. Überdies könne nach der Rechtsprechung des VwGH bei einfachen manuellen Tätigkeiten und Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses ohne umfangreiche Untersuchungen vorausgesetzt werden. Die nach der Betretung erstellten Werkverträge und die ins Spiel gebrachte ausländische Firma seien nach den Feststellungen in der Beweiswürdigung als Scheinbestimmungen bzw. Scheingeschäft gem. § 539a ASVG zurückzuweisen. SK habe daher die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft bei der bP gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ab dem 01.09.2010 klar erfüllt. Die Voraussetzungen eines lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG seien ebenfalls gegeben. Anhand des festgestellten Entgelts, das durch die Aussagen des SK dokumentiert sei, sei von der bP ein Entgelt über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze gewährt worden. Laut vorgelegtem Werkvertrag sei der 12.11.2010 als Fertigstellungstermin der Baustelle ersichtlich. Mangels weiterer Unterlagen stelle die GKK daher das Bestehen der Pflichtversicherung zumindest mit 12.11.2010 fest. Die bP sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf deren Rechnung geführt werde. Da SK in den im Spruch des Bescheides angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, bestehe für diese Zeitraum auch eine Arbeitslosenversicherung.
2. Des Weiteren hat die GKK mit Bescheid vom 18.04.2011 zur Dienstgeberkontonummer 01 XXXX gegenüber der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen, dass MM zumindest im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 12.11.2010, aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
3. Diese beiden Bescheide wurden zu Handen von Herrn Dr. XXXX als Masseverwalter zugestellt, da sich die bP zu diesem Zeitpunkt in einem Sanierungsverfahren befand. Gleichlautende Bescheide wurden am 29.04.2011 bezüglich SK und am 02.05.2011 bezüglich MM erneut erlassen und an die mittlerweile wieder handlungsfähige bP adressiert.
4. Gegen diese Entscheidungen hat die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist mit jeweils einem separaten Schriftsatz vom 11.05.2011 Einspruch [nunmehr:
Beschwerde] an den Landeshauptmann von Oberösterreich erhoben. Hinsichtlich SK wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass SK in der Zeit vom 01.09.2010 bis 12.11.2010 bei der bP als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Dieses Arbeitsverhältnis sei durch Dienstgeberkündigung aufgelöst worden, weshalb SK nur in der Zeit vom 23.03.2010 bis 21.06.2010 als Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Es sei richtig, dass die bP auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle diverse Arbeiten durchgeführt habe. Dazu sei unter anderem auch die XXXX (im Folgenden bezeichnet als IT) als Subunternehmerin mit der Durchführung von Innen- und Außenputzarbeiten beauftragt worden. Es seien zu diesem Zweck auch entsprechende Werkverträge abgeschlossen worden. Mit SK sei jedenfalls kein Dienstverhältnis eingegangen worden. Es hätten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwogen und es seien ihm keine wie auch immer gearteten Weisungen erteilt worden. Auch unter Zugrundelegung des § 539a ASVG sei kein Dienstverhältnis zu begründen, da die einzige Vertragsbeziehung mit IT bestanden habe. Außerhalb des geschlossenen Werkvertrages habe es keine wechselseitigen Leistungen gegeben. Wegen mangelnder Beweiswürdigung sei der Bescheid weiters auch formell rechtswidrig.
5. Mit Schreiben vom 13.10.2011 legte die GKK die Verwaltungsakte dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme zu den beiden Einsprüchen zu den Versicherungspflichtbescheiden und zu dem Einspruch zum Teilbetragsbescheid ab.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes zu den Versicherungspflichtbescheiden und zum Teilbetragsbescheid führte die GKK bezüglich der Argumentation in den jeweils gleichlautenden Rechtsmitteln gegen die Versicherungspflichtbescheide aus, dass dem Vorbringen der bP, wonach MM und SK zwar vom 23.03. bis 21.06.2010 als Arbeiter, aber keinesfalls vom 01.09. bis 12.11.2010 als Hilfsarbeiter für das Unternehmen der bP beschäftigt gewesen wären, wobei die Arbeitsverhältnisse durch Dienstgeberkündigung geendet hätten, die eigenen Abmeldungen der betroffenen Dienstnehmer entgegenzuhalten seien, in denen die bP als Abmeldegrund keine Dienstgeberkündigung, sondern eine einvernehmliche Lösung angegeben habe. Zudem wäre nochmals darauf hinzuweisen, dass die bP im Ermittlungsverfahren noch behauptet habe, MM und SK nicht zu kennen.
Was die Ausführungen der bP betrifft, wonach auch unter Zugrundelegung der Zweifelsregel des § 539a ASVG, derzufolge für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei, gegenständlich keine wie auch immer gearteten Dienstverhältnisse vorliegen würden, die einzige Vertragsbeziehung des Unternehmens der bP mit der IT bestanden hätte und es außerhalb dieses Werkvertrages vom 01.10.2010 auch keinerlei Leistungserbringung für das Unternehmen der bP oder Abrechnungstätigkeit gegeben hätte, sondern die vertraglich vereinbarten Leistungen ausschließlich zwischen der IT und dem Unternehmen der bP durchgeführt worden wären, bleibe festzuhalten, dass diese Ausführungen der bP kaum zum Erfolg verhelfen können. Abgesehen von beachtlichen Widersprüchen zu den Aussagen des SK und des MM bestreite die bP die Dienstnehmereigenschaften dieser Personen ebenso bloß unsubstantiiert. Besonders auffällig würden sich die von der bP behaupteten Vertragsverhältnisse gestalten, nach denen SK und MM mit dem Unternehmen der bP in keinerlei Beziehung stehen würden. So beziehe die bP keine Stellung zu dem hier interessierenden Umstand, dass beide Dienstnehmer am 13.10.2010, dem Tag der Betretung, den Finanzbehörden gegenüber mit keinem Wort die IT erwähnt hätten, zu der sie später ein Vertragsverhältnis unterhalten wollen. Ganz im Gegenteil hätten die beiden Personen doch bei der Betretung GS als ihren Chef und gegenwärtigen bzw. künftigen Vertragspartner bezeichnet. Auch aus der niederschriftlichen Aussage des SK vom 25.10.2010 werde klar ersichtlich, dass in Wahrheit die IT als "Auftraggeber" schlicht vorgeschoben worden sei. Denn GS habe die Arbeiten auf der Baustelle kontrolliert und Krankmeldungen sowie Urlaubswünsche hätten an ihn und nicht an den Leiter der IT herangetragen werden müssen. Die einzige Verbindung zur IT bestehe somit in der Bekanntschaft zwischen SK und Herrn XXXX aus dem gemeinsamen Heimatdorf. Die GKK gehe davon aus, dass diese Konstellation die Errichtung von Scheinverträgen durch Einbeziehung des Herrn XXXX begünstigt habe. Denn aus der glaubwürdigen Erstaussage des MM vom 13.10.2010 lasse sich eindeutig entnehmen, dass anfänglich ein Vertragsverhältnis zur bP geplant gewesen sei, was vor allem auch durch die früheren Arbeitsverhältnisse des SK und des MM zur bP untermauert werde.
Die nach der Betretung durch die Finanzbehörden erfolgte Unterzeichnung der Verträge zwischen der IT und SK bzw. MM in den Räumlichkeiten der bP und in Anwesenheit des GS bilde zudem ein weiteres starkes Indiz für eine von der bP arrangierte Scheinvertragskonstruktion. Nicht zuletzt hätten die betroffenen Dienstnehmer am 15.10.2010 die umstrittenen Werkverträge beim Finanzamt in Originalausfertigung mit den Worten abgegeben, dass sie keine Kopien benötigen würden, da diese Verträge "extra für das Finanzamt" gemacht worden seien. Diese an sich interpretationsbedürftige Aussage lasse in diesem Zusammenhang aber nur den Schluss zu, dass SK und MM auf unbedachte Weise den wahren Zweck dieser Schriftstücke, nämlich Täuschung der Behörden, kundgetan hätten. Ferner spreche auch die Datierung der Verträge mit 01.10.2010 für die Verschleierungsabsicht, da es MM am 13.10.2010 in seiner Niederschrift unterlassen habe, diese bedeutsamen Verträge ins Treffen zu führen.
Das diesbezügliche Vorbringen der bP, keinerlei Kenntnis darüber gehabt zu haben, ob und wen gegebenenfalls die IT zur Arbeit auf der Baustelle herangezogen habe, mute nach den bisherigen Ausführungen der GKK geradezu absurd an. Denn abgesehen von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten hätten SK und MM unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie stets zusammen mit den Arbeitern der bP unterwegs gewesen seien, die bP die Materialien beigestellt und GS deren Arbeit persönlich kontrolliert und gegebenenfalls Ausbesserungsarbeiten angewiesen habe.
Betreffend ein in Abrede gestelltes Weisungsrecht sei festzuhalten, dass GS grundsätzlich beiden betroffenen Dienstnehmern der Aussage des MM folgend am Anfang jeder Woche die Anordnung, welche Baustelle sie anfahren sollen und was zu tun sei, erteilt habe. Zudem habe die bP den betroffenen Dienstnehmern die Materialien zur Verfügung gestellt, wobei diese den Verbrauch dokumentieren hätten müssen. Daraus müsse unweigerlich auf ein von der bP vehement bestrittenes Weisungsrecht geschlossen werden. Die Anordnung von Ausbesserungsarbeiten sei ebenso nur in Form einer Weisung denkbar.
In formellrechtlicher Hinsicht sei seitens der bP eine unrichtige Beweiswürdigung ins Treffen geführt worden. Demnach würde die GKK selbst zugestehen, dass unterschiedliche niederschriftliche Aussagen vorliegen würden. Es wäre aber in keiner Weise einzusehen, warum gerade die für die bP "negativere" Aussage der bescheidmäßigen Erledigung praktisch 1 : 1 zugrunde gelegt worden wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass die GKK in den bekämpften Bescheiden gleich zu Beginn allgemeine Erwägungen zur Beweiskraft der einzelnen Beweismittel angestellt habe. So habe sie verdeutlicht, dass sie den Aussagen des MM am Kontrolltag gefolgt sei, da der Erstaussage laut Rspr des VwGH eine höhere Beweiskraft zukomme als den nachfolgenden Aussagen. Dieser höchstgerichtlich bestätigte Erfahrungsschluss habe sich eben auch im konkreten Verfahren insofern bewahrheitet, als sich anhand des niedergelegten Sachverhaltes bei chronologischer Betrachtung eindeutig ein völlig unerwarteter Wandel in Bezug auf die Rahmenverhältnisse und das konkrete Tätigkeitsbild der Beteiligten ergebe. Die dadurch erzeugten Widersprüchlichkeiten seien daher mit diesem Erfahrungsschluss aufgelöst.
Im Ergebnis komme die GKK zu dem Schluss, dass hinsichtlich SK und MM die Merkmale abhängiger Dienstverhältnisse überwiegen und sie somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur bP gestanden hätten. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft sei daher zu Recht erfolgt.
Im Übrigen wurde auf die rechtlichen Grundlagen in den Versicherungsbescheiden und im Teilbetragsbescheid verwiesen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge die Kassenbescheide vollinhaltlich bestätigen und die Einsprüche als unbegründet abweisen.
6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012, Zl. Ges-180615/2-2012-K/Ws, wurde dem Einspruch der bP gegen den Bescheid der GKK vom 02.05.2011 zur Dienstgeberkontonummer
XXXX bezüglich des MM keine Folge gegeben.
7. Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012, Zl. Ges-180615/2-2012-K/Ws, wurde innerhalb offener Frist Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden kurz "BM") erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb (formell) rechtswidrig sei, da er sich auf einen "Bescheid der GKK zu Dienstgeberkontonummer XXXX vom 02.05.2011" beziehe, welcher der bP nicht bekannt sei. Der beeinspruchte Bescheid datiere mit 18.04.2011. Inhaltlich werde auf die Ausführungen zum Einspruch hinsichtlich MM verwiesen und diese zum Berufungsvorbringen erhoben. Im angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen zum letztlich zugrunde gelegten Beschäftigungsverhältnis getroffen worden. Die bP selbst könne nicht beurteilen, ob sich die Firma IT zur Durchführung ihrer Arbeiten weiterer Personen bedient habe. Tatsache sei aber, dass die bP nur mit der Firma IT eine Beziehung eingegangen sei, nicht aber mit MM. Dieser sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinesfalls Dienstnehmer der bP gewesen. Des Weiteren sei es dem Landeshauptmann nicht gelungen, das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nachzuweisen. Die Beweiswürdigung des Landeshauptmanns sei ebenso unzutreffend, wie jene der GKK. Es sei nicht einzusehen, wieso bei widerstreitenden, unterschiedlichen Aussagen gerade jene zugrundgelegt worden sei, die für die bP besonders nachteilig sei, bloß weil sie zeitlich am frühesten geäußert worden sei.
8. Mit Schreiben vom 28.06.2013 forderte der BM die bP auf, zumindest folgende Beweismittel vorzulegen: einen Firmenbuchauszug der Firma IT, die Zuordnung der Kontonummer XXXX , BLZ 18600, Volkskreditbank AG, zu dieser Firma bzw. eine Auskunft, wem dieses Konto gehört (eine Bestätigung von dem genannten Kreditinstitut), Dokumente, welche belegen, von wem das Entgelt an die Arbeiter bezahlt wurde - Bankauszüge aus der verfahrensgegenständlichen Zeit (September - Dezember 2010) der bP, der Firma IT sowie des MM.
9. Mit Schreiben vom 22.07.2013 kam die bP der Aufforderung des BM nach und legte folgende Unterlagen vor: Firmenbuchauszug der IT, Kontoblatt der bP betreffend IT, Antrag an die Wiener Gebietskrankenkasse betreffend Antrag auf Ausstellung eines Bestätigungsschreibens zum Zwecke der Auftraggeberhaftung der Firma IT; Schriftverkehr der bP mit ihrer steuerlichen Vertretung (Buchhaltung) hinsichtlich Rechnungslegung (Besteuerung) mit der IT; Schriftverkehr mit IT und MM bezüglich nicht zufriedenstellender Arbeiten bei diversen Bauvorhaben sowie mangelndem Arbeitseinsatz (woraus sich ergebe, dass MM keineswegs regelmäßig Arbeiten bei der bP ausgeführt habe; seine Tätigkeit sei im Rahmen diverser Werkverträge erfolgt und es sei die Leistungserbringung naturgemäß durch die bP überwacht worden, was bei anderen Subunternehmern aber auch nicht anders gehandhabt werde; auch diese würden zum Beispiel Material von der bP zur Verfügung gestellt bekommen); Aufstellung der insgesamt mit der Firma IT durchgeführten Projekte; Beleg über die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt; Beleg über eine vom damaligen Insolvenzverwalter durchgeführte Überweisung an IT.
10. Mit Schreiben vom 28.08.2013 gab die GKK zu den vorgelegten Urkunden eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Urkunden den bisherigen Entscheidungen nicht entgegenstehen würden. Die von MM durchgeführten Arbeiten seien vom Vertragsinhalt zwischen der bP und der Firma IT nicht erfasst. Isolierungsarbeiten, wie das Anbringen von Vollwärmeschutz seien keine Verputzarbeiten. Ein E-Mail vom 17.11.2010, mit der MM zur zügigen Arbeitsaufnahme auf mehreren Baustellen gemahnt worden sei, zeuge einerseits von einer Weisungs- und Kontrollbefugnis der bP, andererseits widerspreche dies dem Vorbringen, dass die bP nicht wisse, wessen Arbeitskräfte sich die Firma IT bediene. Wäre MM tatsächlich nur Subunternehmer der Firma IT und würde er in keinem Vertragsverhältnis zur bP stehen, hätte diese logischerweise den Vertragspartner ermahnt und ihm die Anlastung von Folgekosten in Aussicht gestellt und nicht MM. Dieses E-Mail sei daher Beleg für die Weisungsgebundenheit und in weiterer Folge auch der persönlichen Abhängigkeit des MM. Eine zweite ermahnende E-Mail der bP liege außerhalb des Spruchzeitraumes und die anderen vorgelegten Unterlagen seien für das gegenständliche Verfahren nicht aussagekräftig.
11. Mit Schreiben vom 04.11.2013 regte der BM aufgrund der in der Berufung aufgezeigten Diskrepanz zwischen den Daten des Bescheides der GKK und der Bezugnahme auf diesen im Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides bezüglich des MM an.
12. Mit Berichtigungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. Ges-180615/7-2013-Bb/Ws, berichtigte der Landeshauptmann von Oberösterreich das erwähnte Datum des Bescheides der GKK von 02.05.2011 auf 18.04.2011.
13. Der Berufung vom 09.05.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012 wurde seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt (Bescheid vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012).
14. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK sind auch eine Firmeninformation mit aktuellen und historischen Daten vom 21.04.2011, ein Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend den Ablauf des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung der bP, ein jeweils mit SK und MM aufgenommenes Personenblatt vom 13.10.2010, ein an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichteter Strafantrag des Finanzamts Linz vom 02.12.2010 bezüglich der Übertretung des ASVG durch die bP, eine durch das Finanzamt Linz mit MM am 13.10.2010 aufgenommene Niederschrift, eine durch das Finanzamt Linz mit SK am 25.10.2010 aufgenommene Niederschrift, ein Gewerberegisterauszug vom 16.09.2010 bezüglich des SK, ein Gewerberegisterauszug vom 15.09.2010 bezüglich des MM, ein zwischen der IT und SK abgeschlossener Werkvertrag vom 01.10.2010, ein zwischen der IT und MM abgeschlossener Werkvertrag vom 01.10.2010, jeweils ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 13.10.2010 bezüglich des MM und des SK, der Beitragsteilbescheid der GKK vom 19.04.2011 und der Beitragszuschlagsbescheid der GKK vom 21.07.2011 zu entnehmen.
15. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 20.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
SK wurde - gemeinsam mit MM - am 13.10.2010 gegen 10.20 Uhr durch Prüforgane des Finanzamtes Linz im Rahmen einer Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung beim Aufkleben von Wärmeschutz unmittelbar betreten.
SK war jedenfalls im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 12.11.2010 für die bP tätig.
SK besitzt eine Gewerbeberechtigung als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser". Zwischen ihm und der italienischen Firma IT existiert ein mit 01.10.2010 datierter Werkvertrag über das Ausführen von Isolier- und Abdichtarbeiten. Auch zwischen der bP und der Firma IT wurde ein Werkvertrag geschlossen, dieser hat "Innenputz- und Außenputzarbeiten" zum Gegenstand.
SK erhielt für seine Tätigkeit, die (werk-)tägliche Arbeit ab etwa 07.00 Uhr - ca. 40 Stunden pro Woche - umfasste, € 1.600,-- netto pro Monat. Über eine mögliche Vertretungsbefugnis wussten weder MM, noch SK konkret Bescheid bzw. ging SK davon aus, dass er sich auf der Baustelle nicht vertreten lassen kann.
Beide Arbeiter besaßen lediglich das "kleine Werkzeug" (z.B. Kelle, Messer, PU-Schaum, Säge, Wasserwaage, ). Alles Weitere, vor allem die großen Maschinen, wurden von der bP oder IT bereitgestellt. Auch das Material kam von der bP. SK und MM stellten lediglich ihre Arbeitsleistung zur Verfügung.
Die zuvor erwähnten Werkverträge waren im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht vorhanden, es wurde nur zwischen dem Geschäftsführer der bP und SK bzw. MM mündlich vereinbart, dass SK und MM "in Zukunft selbständig tätig" sein sollten. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren SK und MM lediglich bei der bP tätig, weitere Auftraggeber gab es noch nicht. Weiters waren sie bis dahin nur mit anderen Arbeitern der bP zu den Baustellen unterwegs.
Seit 14.09.2010 ist SK bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Zuvor war er bei der bP bis 21.06.2010 angemeldet. Ende Mai ging er auf Urlaub und nach dessen Ende kam die Idee mit der selbständigen Arbeit auf.
Im Rahmen der Arbeitserbringung kam es zu Unregelmäßigkeiten bei der Verrichtung der Tätigkeiten seitens des MM, weshalb diesem die bP mindestens einmal per E-Mail ermahnte und ihm auch die Anlastung von Folgekosten in Aussicht stellte.
In der Zeit vom 29.11.2010 bis 04.03.2011 befand sich die bP in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Landesgericht Steyr, Masseverwalter Dr. XXXX , Rechtsanwalt).
Die bP hat als Dienstgeberin für SK vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass MM aufgrund seiner Beschäftigung bei der bP der (Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK und der Einsicht in den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012.
Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit den Angaben des SK, des MM und der bP im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden.
Die GKK und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei SK im gegenständlichen Zeitraum um einen gem. § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelte und dieser damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde, vor allem auf folgende Unterlagen gestützt:
Die Betretung des SK und des MM beim Aufkleben des Wärmeschutzes auf der Baustelle in XXXX wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt. Richtigerweise wurde von der GKK im Rahmen der Beweiswürdigung auch festgehalten, dass die bP nicht schlüssig darstellen konnte, weshalb die ursprünglichen Ausführungen des SK und des MM in den von Organen des Finanzamtes Linz am 13.10.2010 aufgenommen Personenblättern bzw. in der mit MM aufgenommenen Niederschrift zu ihrer Tätigkeit gravierend von den späteren Aussagen bzw. dem Vorbringen der bP im Einspruch abweichen.
Den im Verfahren von der GKK berücksichtigten Beweismitteln, wie etwa den Aussagen des SK und des MM sowie den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Organe des Finanzamtes Linz, wurde von der bP im Einspruch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Insoweit wurde seitens der GKK den Angaben des SK und des MM in den Personenblättern bzw. der mit MM am 13.10.2010 aufgenommenen Niederschrift richtigerweise besonderes Gewicht beigemessen, zumal es tatsächlich der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Personen bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der (rechtlichen) Konsequenzen sind und aus diesem Grunde viel eher die Wahrheit zu Protokoll geben.
Was nun die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse betrifft, so ist abschließend auszuführen, dass einerseits zwischen der bP und der Firma IT und auch zwischen der Firma IT und SK bzw. MM Werkverträge vorlagen. Andererseits wurden mündliche Abreden über mögliche Werkverträge zwischen den beiden mazedonischen Arbeitern und der bP geschlossen. Diese Verträge lagen, wie festgestellt, zum Kontrollzeitpunkt nicht vor. Die Modalitäten der Arbeiten auf den Baustellen sind für die bP klar erwiesen. Hinsichtlich Lohn, Arbeitszeit und den Angaben, für wen die beiden Arbeiter zum Kontrollzeitpunkt arbeiteten, machten beide in den vor Ort ausgefüllten Personenblättern identische Angaben. Diese waren daher wie oben ersichtlich festzustellen. Ein möglicher Verständnisfehler ist auszuschließen, da angegeben wurde, dass beide Arbeiter schon seit mehreren Jahren in Österreich leben würden und gut Deutsch sprechen können. Widersprüche gab es in den niederschriftlichen Befragungen, welche nicht zur selben Zeit durchgeführt wurden. MM wurde am Kontrolltag, SK am 25.10.2010 vernommen. Bei seiner Befragung am Kontrolltag gab MM an, dass ein Werkvertrag zugesichert, dieser aber noch nicht abgeschlossen worden sei. SK gab am 25.10.2010 aber an, dass bereits ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, welcher im Büro der bP unterzeichnet worden sei. Bei dieser Unterzeichnung seien er, der Geschäftsführer der bP und auch jener der Firma IT anwesend gewesen. Da diese Aussage deutlich später gemacht wurde, als jene des MM, besteht der Verdacht einer Manipulation, jedenfalls ist die Unvoreingenommenheit bei der Aussage am 25.10.2010 sehr zweifelhaft, weshalb der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wie auch schon die GKK, die zeitlich frühere Aussage, welche aufgrund der eben dargelegten Umstände als deutlich glaubwürdiger erscheint, der Sachverhaltsfeststellung zugrunde legt. Außerdem erscheint das Vorgehen der bP hinsichtlich der Anbahnung der selbständigen Tätigkeit "fragwürdig". Einen zuvor ordnungsgemäß angemeldeten Arbeiter abzumelden und nach dem Urlaub eine selbständige Tätigkeit anzubahnen, deute für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Umgehungsversuch der Sozialversicherungspflicht hin. Aus diesen Gründen war der Sachverhalt wie oben ersichtlich festzustellen.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei in formell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der GKK auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst sind. Die GKK hat sich mit dem individuellen Vorbringen der bP ausreichend auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ein eigenes Bild gemacht und ist dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die GKK getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu einem nahezu identen Sachverhalt (nämlich der Beschäftigung eines Dienstnehmers zum Aufkleben von Wärmeschutz durch die bP) bereits einen rechtskräftigen Bescheid des BM vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, gibt, in welchem von einer - ausführlich begründeten - Dienstnehmereigenschaft bezüglich des dortigen Dienstnehmers MM ausgegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist die vorliegende Entscheidung des BM - an dessen Begründung das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt - auch nicht gänzlich unbeachtlich.
§ 4 Abs. 1 ASVG
In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: [ ]
§ 4 Abs. 2 ASVG
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [ .].
§ 10 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 11 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§ 35 Abs. 1 ASVG
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Werk- oder Dienstvertrag:
Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, also eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde.
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).
Insoweit nun das Vorliegen von Werkverträgen vorgebracht wird, ist zunächst eine mögliche selbständige Tätigkeit des SK zu prüfen. Eine selbständige Tätigkeit des SK im Rahmen eines Werkvertrages mit der bP scheitert aber bereits an dem Umstand, dass wie festgestellt, zum Zeitpunkt der Arbeiten (Zeitpunkt der Kontrolle) noch kein Werkvertrag vorgelegen ist, sondern dieser vom Geschäftsführer der bP nur "zugesichert" worden war. Und selbst wenn man dem Vorbringen im Einspruch [nunmehr: Beschwerde], nämlich dass SK allenfalls als Subunternehmer der Firma IT für die bP tätig geworden sei, folgt, ist eine selbständige Tätigkeit im gegenständlichen Fall deshalb nicht gegeben, da die bei der Kontrolle beobachteten Tätigkeiten (Anbringen von Wärmeschutz) nicht vom Werkvertrag erfasst sind. Das Anbringen von Wärmeschutz ist keine bauliche Putzarbeit. Zu solchen würden nämlich nur das Verputzen von Ziegeln oder Oberflächen zählen. Somit führte SK auf der gegenständlichen Baustelle tatsächlich Arbeiten aus, die von keinem der vorgebrachten Werkverträge erfasst sind. Auch dass SK einen Gewerbeschein besitzt, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die ausgeführten Arbeiten auch nicht von seinem Gewerbeschein erfasst sind. SK besitzt eine Gewerbeberechtigung als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser". Mit dieser Tätigkeit hat das Aufkleben von Wärmeschutz nichts zu tun, sondern es ist Teil von Kältedämmung und Wärmeisolierung.
Zur Dienstnehmereigenschaft des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG:
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus:
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.
Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch
steht (vgl VwGH 2007/08/0145).
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Arbeiter angegeben, dass sie nichts von einer generellen Vertretungsbefugnis gewusst hatten bzw. dass sie der bP Bescheid geben mussten, wenn sie krankheitsbedingt verhindert waren oder sich Urlaub nehmen wollten. SK führte im Zuge der Niederschrift am 25.10.2010 schließlich sogar explizit aus, dass er sich auf der Baustelle nicht vertreten lassen könne. Außerdem wären laut den Angaben des MM, wenn weitere Arbeiter benötigt worden wären, diese aus dem Kreis der Mitarbeiter der bP gekommen. Eine Vertretung durch Betriebsfremde war nicht möglich. Ein generelles Vertretungsrecht war somit zu verneinen.
Ein weiteres Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit.
Der Arbeitsort ist schon aus der Natur der Sache (Baustelle) vorgegeben und ist daher die Bindung an den Arbeitsort im gegenständlichen Fall kein unterscheidungskräftiges Merkmal. Auch die Arbeitszeit war vorgegeben. SK hat selbst angegeben, dass eine Arbeitszeit - mit Beginn um 07.00 Uhr - von etwa 40 Wochenstunden vereinbart war. An diese war er und MM auch gebunden und hätte er sich laut den Angaben des MM bei Änderungswünschen (z.B. Arbeiten am Samstag) mit der bP absprechen müssen.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137).
Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist.
Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Allein die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als DN gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (Vgl. VwGH 90/08/0152, 91/08/0026, 2007/08/0041).
Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991). Auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen manifestiert sich eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit (vgl. 2001/08/0053 vom 29.06.2005).
Aus den obigen Ausführungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die von SK und MM durchgeführten Arbeiten sogenannte einfache manuelle Tätigkeiten sind, die keinen besonderen Gestaltungsspielraum zulassen und von der bP vorgegeben sind. Kontrolle erfolgte durch die bP selbst, indem die Arbeit von SK und MM inspiziert wurde und bei mangelhafter Ausführung Verbesserungsaufträge gegeben wurden. Der bP standen auch, entgegen ihren Angaben, Weisungsrechte zu. Diese sind z.B. durch ein von der bP selbst in Vorlage gebrachtes an MM gerichtetes E-Mail ersichtlich, in welchem die bP MM zu rascher Arbeitsaufnahme an mehreren Baustellen ermahnt und ihm die Verrechnung von Folgekosten androht. Wären SK und MM tatsächlich nur Subunternehmer der Firma IT, hätte sich die bP wohl eher zuerst an diese gewandt.
Besteht - wie im vorliegenden Fall - durch einen bestimmten Zeitraum eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen oder sich nach eigenem Gutdünken durch außenstehende Dritte vertreten zu lassen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen (VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220).
Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer anderen Tätigkeiten nachgeht (oder auch selbständig tätig ist) und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden.
Der Umstand, dass ein Beschäftigter unternehmerische Risiken zu tragen hat, kann nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen (VwGH 31.01.1995, 92/08/0213).
Zwar war SK im Besitz des nötigen "kleinen Werkzeuges", wie z.B. Kelle, Messer, PU-Schaum, Säge oder Wasserwaage. Diese Werkzeuge sind allerdings nicht als wesentliche Betriebsmittel auf einer Baustelle zu qualifizieren, da solche Gegenstände auch jede Privatperson häufig besitzt. Die großen Maschinen wurden von der bP bzw. IT und insbesondere das Material ebenfalls von der bP bereitgestellt. Laut den Angaben des SK im Zuge der Niederschrift am 25.10.2010 gaben er und MM nur ihre Arbeitsleistung, weshalb insgesamt vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen ist.
Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liegt vor und wurde auch nicht bestritten, wobei SK nach eigenen Angaben €
1. 600,-- pro Monat netto erhielt.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter nochmals darauf hinzuweisen, dass auch der Besitz eines Gewerbescheins die echte Dienstnehmereigenschaft nicht ausschließt, da der Gewerbeschein nur die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit ausdrückt, aber nichts über die Art der Beschäftigung aussagt (vgl. VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129).
Aus dem festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Prüfung der Dienstnehmereigenschaft ist für den erkennenden Richter - wie bereits für die GKK - offensichtlich, dass bei der Beschäftigung von SK die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und er für die bP in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines "echten" Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig war.
Da im gegenständlichen Fall nicht vollkommen klar erscheint, wem SK tatsächlich zuzurechnen ist (der bP oder der Firma IT) ist nach § 35 ASVG noch zu prüfen, wer Dienstgeber des festgestellten Dienstverhältnisses ist. Dazu ist auszuführen, dass es zwar jeweils einen "Werkvertrag" zwischen SK und MM und der Firma IT gibt, da die beiden Arbeiter aber nie bei dieser Firma in Italien waren und auch aus dem Verhalten der bP (z.B. das erwähnte E-Mail an MM in dem er zu rascher Arbeitsaufnahme ermahnt wird) hervorgeht, dass sie rechtliche Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Betriebsführung hat, ist von der Dienstgebereigenschaft der bP auszugehen. Dies wird schließlich auch von der Angabe der beiden Arbeiter bei der Kontrolle unterstützt, wonach der Geschäftsführer der bP ihr Chef sei, der Geschäftsführer der Firma IT wurde hingegen nicht erwähnt.
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). [ .]
Da SK in dem im Spruch angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert war, besteht auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der GKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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