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I404 2132242-1•BVwG I404 2132242-1
I404 2132242-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016
Rechtsvertreter, tatsächliches Zukommen, Zurückweisung, Zustellung
I404 2132242-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Karl LAMPRECHT und Erich RONACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die RA Dr. Eveline LANDMANN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 12.05.2016 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.03.2016 bis 19.04.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines einen Antrages vom 12.08.2015 Notstandshilfe in der Höhe von €
29,08 täglich.
2. Am 15.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangte Behörde ein Stellenangebot als Werkstellenleiter bei XXXX (im Folgenden: potentieller Dienstgeber) zugewiesen.
3. Am 09.03.2016 wurde vom potentiellen Dienstgeber rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer die Stelle nicht wolle.
4. Mit Schreiben vom 27.04.2016 stellte Frau XXXX (in der Folge Frau Dr. L) unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht, bei der belangten Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides.
5. Mit Bescheid vom 12.05.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 09.03.2016 bis 19.04.2016 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde und führte zunächst aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer per Mail zugegangen sei und eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an die mittels Schriftsatz vom 27.04.2016 ausgewiesene Rechtsvertreterin nicht erfolgt sei.
7. Am 12.08.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 17.11.2016 wurde Frau Dr. L aufgefordert, bekannt zu geben, ob ihr der Bescheid zugestellt wurde bzw. auf welche Weise Sie von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hat.
9. Am 17.11.2016 wurde dem BVwG auf Nachfrage von der belangten Behörde bestätigt, dass eine Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau Dr. L, nicht erfolgt sei.
10. Mit Schreiben vom 18.11.2016 teilte Frau Dr. L dem Gericht mit, dass ihr vom Beschwerdeführer ein Ausdruck des Bescheides ausgehändigt worden sei. Eine Übersendung per Post oder E-Mail durch die belangte Behörde oder den Beschwerdeführer selbst sei nie erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Schreiben vom 27.04.2016 beantragte die rechtfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Frau Dr. L unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Einstellung des Leistungsbezuges.
1.2. Die bekämpfte Erledigung vom 12.05.2016, in welcher über den Verlust der Notstandshilfe des Beschwerdeführers abgesprochen wird, wurde an den Beschwerdeführer per E-Mail elektronisch übermittelt.
1.3. Eine Zustellung an die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers Frau Dr. L erfolgte nicht. Die Vertreterin hat vom Inhalt des Bescheides insofern Kenntnis erlangt, als der Beschwerdeführer einen Ausdruck der elektronischen Erledigung seiner Vertreterin ausgehändigt hat. Eine Weiterleitung des elektronischen Dokumentes erfolgte nicht.
2.1. Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Hinweis auf die erteilte Vollmacht wurden ebenso wie die Feststellung zur bekämpften Erledigung dem vorgelegten Akt entnommen und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellung, dass keine Zustellung an die Rechtsvertreterin erfolgte, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der Rechtsvertreterin und der belangten Behörde. Dass Frau Dr. L lediglich einen Ausdruck des Dokumentes erhielt, basiert auf den Angaben von Frau Dr. L.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. § 10 Abs. 1 AVG lautet:
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
§ 9 Abs. 1 und 3 ZustG lautet wie folgt:
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG.
Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).
Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/09/0011).
Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. erneut VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/09/0011).
3.2.3. In dem im Akt befindlichen Antrag der rechtfreundlichen Vertreterin an die belangte Behörde vom 27.04.2016 beruft sich Frau Dr. L ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht gemäß § 10 AVG. Insofern liegt hier unzweifelhaft eine Berufung auf die Vollmacht vor und ist diese als Zustellbevollmächtigte anzusehen.
Ist eine Zustellungsbevollmächtigte bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG diese als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zustellung des Bescheids vom 15.04.2016 nicht an die Rechtsanwältin Dr. L, sondern unmittelbar an den Beschwerdeführerführer veranlasst. Insofern würde die Zustellung gem. § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid der Dr. L "tatsächlich zugekommen" ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten.
Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. bsp. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).
Auch in der Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar. Es kann daher nicht von einem tatsächlichen Zukommen der als Bescheid bezeichneten Erledigung gegenüber dem Vertreter und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels die Rede sein.
Im gegenständlichen Fall war die bekämpfte Erledigung an den Beschwerdeführer adressiert und wurde an den Beschwerdeführer elektronisch übermittelt. Der Beschwerdeführer hat seiner Vertretung nicht das Dokument elektronisch weitergeleitet, sondern einen Ausdruck des elektronischen Dokuments ausgehändigt. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertreterin das Original tatsächlich zugekommen ist.
Eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 12.05.2016 fand folglich nicht statt, was bedeutet, dass der Bescheid nicht erlassen wurde.
3.2.4. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des AlVG keinen Gebrauch gemacht.
Aus den oben angeführten Gründen erfüllt das mit Beschwerde angefochtene Schreiben nicht die Voraussetzungen an einen Bescheid. Da dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine Zuständigkeit erst zukommt, wenn ein Bescheid vorliegt, ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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