BVwG I401 2009895-1

I401 2009895-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2009895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2009895.1.00

Spruch

I401 2009895-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX diese vertreten durch die ASZ Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Husslstraße 1, 6130 Schwaz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 16.06.2014, ohne Geschäftszahl (Sozialversicherungsnummer: 3268 221246), betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der monatlichen Beitragsgrundlagen" und "Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie Selbständigenvorsorge" beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 16.06.2014 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2009 € 978,94, im Jahr 2010 € 927,81, im Jahr 2011 € 1.327,85 und im Jahr 2012 € 910,77 beträgt, und die Beschwerdeführerin verpflichtet, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge für die Jahre 2009 bis 2012 in bestimmter Höhe zu entrichten, und die mit Kontoauszug vom 25.01.2014 vorgeschriebenen Beiträge in Summe von € 13.153,68 gemäß § 40 GSVG nicht verjährt sind.

2. Gegen diese Entscheidung erhob die (nunmehr steuerlich vertretene) Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 16.11.2016 nahm die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

2.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens

("Hiermit ziehen wir die Beschwerde ... zurück.") ist einer

Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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