BVwG W225 2123703-1

W225 2123703-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2016

Regest

Antragslegimitation, Bewilligung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Nachbarrechte,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsanspruch, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W225 2123703-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2123703.1.00

Spruch

W225 2123703-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die XXXX, vertreten durch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), den Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Bewilligung vom XXXX, gemäß § 21 Stmk. NSchG 1976 sowie den Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach § 33 Stmk NSchG 1976. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom XXXX sei für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der S7 Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe die naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX sei der Bescheid vom XXXX bestätigt worden. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX sei dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf nach dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX sei der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX aufgehoben worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 erlösche eine Bewilligung wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet worden sei. Die naturschutzrechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom XXXX beziehe sich ausdrücklich auf die Errichtung der S7 Fürstenfelder Schnellstraße. Eine Errichtung innerhalb der Zweijahresfrist gemäß § 21 Abs. 2 Stmk NSchG sei unterblieben, da seit 22.11.2012 keine Genehmigung für dieses Vorhaben vorliege. Die naturschutzrechtliche Genehmigung sei daher mit Ablauf des 23.01.2014 erloschen. Da zudem die naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom XXXX ihre Rechtsgrundlage verloren habe, habe von ihr auch kein Gebrauch im Sinne des § 21 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 gemacht werden können.

Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die XXXX, vertreten durch XXXX, eine Stellungnahme und führte darin aus, dass das Stmk NSchG kein Feststellungsverfahren, insbesondere keinen Feststellungsanspruch Dritter, vorsehe. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dem Beschwerdeführer fehle es darüber hinaus am Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Dasselbe gelte für den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Strafbestimmung des § 33 Stmk NSchG 1976 nicht um eine Privatanklagesache iSd § 56 VStG handle, stehe ihm weder ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens, noch eine Antragslegitimation zu.

Mit angefochtenem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom XXXX zurückgewiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebe, unzulässig sei, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Frage der Auslegung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom XXXX gehe, sondern ausschließlich um die Frage, ob dieser Bescheid in Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 erloschen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG stellt daher in diesem Zusammenhang die Nachfolgebestimmung des bis 01.01.2014 in Geltung stehenden § 66 Abs. 4 AVG dar, weshalb auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist: Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg. 5893). "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen worden ist, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanz (VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; 17.04.1994, 93/17/0071; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 62).

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom XXXX zurückgewiesen. Hieraus ergibt sich nunmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht im anhängigen Beschwerdeverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag zu entscheiden hat.

Das Stmk NSchG sieht - wie im Rahmen der Stellungnahme der XXXX vom XXXX zutreffend ausgeführt wurde - weder ein Feststellungsverfahren, noch ein Feststellungsrecht Dritter vor. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, für den es - wie vorliegend - keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt, ist auf Antrag einer Partei nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist (vgl. VwGH 03.09.2008, 2008/04/0088 mwN). In der Entscheidung vom 28.01.1982 legt der Verwaltungsgerichtshof dar, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Bewilligung zukommt (VwGH 28.01.1982, 2771/80).

Da das Stmk NSchG dem Beschwerdeführer sohin keine Antragsmöglichkeit für die Erlassung eines Feststellungsbescheides einräumt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend davon auszugehen ist, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Bewilligung offensteht, hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag vom XXXX in unbedenklicher Weise mangels rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; 17.04.1994, 93/17/0071) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.