BVwG W204 2108896-1

W204 2108896-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Plausibilität,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 2108896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2108896.1.00

Spruch

W204 2108896-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 30.01.2015 des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122701672, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762236, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 08.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.

3. Mit Datum vom 16.09.2014 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen im Ausmaß von 20,05 ha festgestellt wurden.

4. Im Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122701672, wurde auf Basis von 102,29 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 100,12 ha (davon anteilige Almfläche: 37,23 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2014 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 82,43 ha (davon anteilige Almfläche: 19,54 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen von über 20 % wurde - mit Verweis auf Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 - der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 abgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.02.2015, Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. sämtliche angebotene Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen und

3. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rückforderung im vorliegenden Fall in keinster Weise angemessen sei. Dem Beschwerdeführer könne kein Verschulden angelastet werden, da die AMA es verabsäumt habe, ihm rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung der Futterfläche zukommen zu lassen. Auf der ihm zur Verfügung gestandenen Hofkarte seien keine Katastergrenzen ersichtlich gewesen. Zudem sei ihm durch den Maßstab der Hofkarte und der schlechten Luftbildqualität eine richtige Feststellung der Futterfläche nicht möglich gewesen. Eine Ermittlung der exakten Futterfläche sei mit der im Almleitfaden definierten Vorgangsweise auch nicht möglich.

Auf dem im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle verwendeten Plan seien keine Straßen, Wege, Gebäude oder andere geeignete Fixpunkte erkennbar gewesen, die eine Orientierung auch für ortskundige und nicht sachverständige Personen ermöglicht hätten. Aufgrund mangelnder Parzellenschärfe oder unleserlicher Grundstücksnummern sei die Rechtslage in der verwendeten Planunterlange nicht unmittelbar erkennbar gewesen. Auch sei eine mit Bäumen bewachsene sowie mit Steinen und andere nicht zur Futterfläche zählenden NLN-Anteilen durchzogene Fläche sehr schwierig festzustellen.

Gemäß den Vorgaben des Almleitfadens sei vom Beschwerdeführer ein eventueller Baumbestand mit der Überschirmungsregelung abgezogen worden. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2014 seien von ihm aufgeforstete Flächen beanstandet und mit 0 % Futterfläche bewertet worden, obwohl es sich dabei um schöne Flächen handle, die mit einer Überschirmung kleiner 20 % und damit mit 100 % Futterfläche zu bewerten seien. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf frühere Vor-Ort-Kontrollen, an deren Ergebnisse er sich im Rahmen der Antragstellung orientiert habe.

6. Mit Datum vom 20.02.2015 wurde der belangten Behörde eine Bestätigung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark zur erfolgten Ermittlung der Almfutterfläche übermittelt. Laut dieser sei die in Rede stehende Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und sei die Flächenabweichung weder dem Landwirt noch der Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen. Eine Vor-Ort-Kontrolle im Sommer 2011 sei im Rahmen der Beantragung 2012 bis 2014 berücksichtigt und deren Ergebnis 1:1 beantragt worden.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762236, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2014 unter Zugrundelegung derselben Kennzahlen (Anzahl ZA; beantragte und ermittelte Gesamtfläche/anteilige Almfläche) wie im vorangegangenen Bescheid erneut abgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 15.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.05.2015, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang zudem vor, dass aus seiner Sicht zunächst keine Flächenabweichung von über 20 % vorliege, da die Abweichung auf Basis der beantragten Fläche zu berechnen sei. Darüber hinaus habe er bereits vermehrt darauf hingewiesen, dass im Jahr 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, im Rahmen derer ein Futterflächenausmaß von 42,19 ermittelt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Futterflächen nicht verändert. Die Futterflächenreduktion basiere laut Informationen der belangten Behörde auf dem Ausscheiden jener Flächen, auf denen vor kurzem Forstpflanzen gesetzt worden seien, die jedoch weiterhin in vollem Umfang Weideflächen darstellten. Hierzu habe es eine Hotline-Anweisung der AMA gegeben, die dem Beschwerdeführer erst im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im September 2014 zur Kenntnis gelangt sei. Er habe die Futterfläche jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen beantragt und - da sich keine Änderungen in der Natur ergeben hätten - sich an das Ergebnis von 2011 gehalten. Auch habe der Beschwerdeführer am 07.11.2014 einen Antrag gestellt, die Futterfläche nach der tatsächlich genutzten Beweidung richtig zu stellen.

Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits im Beschwerdeschriftsatz erstatteten Anträge und beantragte zudem den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

9. Mit Datum vom 22.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA zudem mit, dass es sich beim gegenständlichen Fall um einen Anlassfall seitens des BMLFUW handle und aus dem Rechtsmittel hervorgehe, dass der Beschwerdeführer auf die Digitalisierung vertraut habe, weshalb von einer Sanktionierung abgesehen werden könne.

10. Mit Datum vom 20.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Laut einem beigelegten "Report" der AMA (Berechnungsstand 16.09.2016) habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Da die belangte Behörde gegenständlich ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert hat, erfolgte ihre Entscheidung im Rahmen des Abänderungsbescheids in Form einer Beschwerdevorentscheidung.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein derartiger Vorlageantrag erfolgte seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.05.2015.

Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 770; Faber in: Holoubek / Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9).

3. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht -den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde in zweierlei Hinsicht nicht geschehen:

Zum einen geht aus den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 20.10.2016 ("Nachreichung zur Beschwerdevorlage") hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass im Falle des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2014 eine Änderung der Zahlungsansprüche erfolgt ist. Aus den neu übermittelten Daten ergibt sich somit, dass der Sachverhalt in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der der Berechnung zu Grunde zu legenden Kennzahlen seitens der belangten Behörde augenscheinlich nicht ausreichend ermittelt wurde. Weder dem Akteninhalt noch den im Rahmen der "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" übermittelten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, auf Grundlage welcher Daten die AMA die nun verwendeten Kennzahlen der Beihilfenberechnung zu Grunde legt.

Zum anderen wurde in der Beschwerdevorentscheidung eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2014 verhängt und der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Im Hinblick auf diese verhängte Sanktion führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm im vorliegenden Fall kein Verschulden an einer Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX vorzuwerfen sei. Dabei verweist er auf eine frühere Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011, an deren Ergebnis er sich im Rahmen der Beantragung 2014 gehalten habe. Weder der Beschwerdevorentscheidung noch sonstigen Unterlagen im Verwaltungsakt ist zu entnehmen, ob die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Dabei ist zudem insbesondere anzumerken, dass die AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage nun explizit darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer auf die Digitalisierung vertraut habe, weshalb von einer Sanktionierung abgesehen werden könnte. Auch daraus ergibt sich jedenfalls, dass der der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unzureichend - weil nur ansatzweise - ermittelt wurde.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt in Hinblick auf die mit Berechnungsstand vom 16.09.2016 vorliegenden Kennzahlen neu zu bewerten und diese Kennzahlen der Begründung des Bescheides zu Grunde zu legen haben. Zudem wird die AMA den Sachverhalt in Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Verschuldens des Beschwerdeführers an der Überbeantragung neu zu bewerten und in diesem Zusammenhang auch die seitens des Beschwerdeführers der AMA bereits vor Beschwerdevorlage übermittelte Bestätigung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, in der ausgeführt wird, dass die Flächenabweichung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, auf ihre Plausibilität und ihre Eignung, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, zu prüfen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bekannt sein kann, hinzuweisen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlage sämtlicher Prüfberichte sowie Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

4. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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