BVwG W199 2103193-1

W199 2103193-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2016

Regest

Aufrechnungsantrag, Beschwerdegegenstand, Ergänzungsantrag,<br/>ersatzlose Behebung, Pauschalgebühren, Rückerstattung, Säumnis,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2103193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2103193.1.00

Spruch

W199 2103193-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2015, Zl. Jv 1414/14g-33 (458 Rev 4201/14f), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 30 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 05.02.2014 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Klage gegen eine andere Gesellschaft ein. Mit Urteil vom 16.04.2014 wies das Bezirksgericht XXXX die Klage ab; im Kopf des Urteils heißt es ua.: "wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000,00)".

Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft einen "Antrag an den Kostenbeamten" und erhob Berufung gegen das Urteil vom 16.04.2014. Den ersten Punkt begründete sie damit, die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr betrage 750 Euro. Daher betrage die Pauschalgebühr für die Klage 102 Euro und für die Berufung 137 Euro. Irrigerweise sei die Pauschalgebühr mit 707 Euro angegeben und eingezogen worden, sodass eine Überzahlung von 605 Euro vorliege. Die beschwerdeführende Gesellschaft stelle daher den Antrag, den Überzahlungsbetrag mit der Pauschalgebühr für die Berufung von 137 Euro zu verrechnen und den Rest von 468 Euro an den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuzahlen.

Mit Urteil vom 16.10.2014 wies das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) als Berufungsgericht die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft ab.

1.2. Mit Bescheid 03.12.2014, Jv 1414/14g-33 (458 Rev 4201/14f), gab die belangte Behörde, die Präsidentin des Landesgerichtes, dem Antrag "auf Rückerstattung der [...] zu viel eingezogenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG), im Betrag von EUR 468,00" mit näherer Begründung nicht statt.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 12.12.2014 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.3. Am 07.01.2015 richtete die beschwerdeführende Gesellschaft einen Schriftsatz an die belangte Behörde, der einen "Bescheidergänzungsantrag" und eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.12.2014 enthält. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zu 2100438 eingetragen. - Im "Bescheidergänzungsantrag" führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, sie habe (im Rahmen des Berufungsschriftsatzes vom 05.06.2014 und des darin enthaltenen "Antrags an den Kostenbeamten") auch den Antrag auf Anrechnung der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr auf die Pauschalgebühr für die Berufung gestellt. Über diesen Antrag sei bisher nicht entscheiden worden; deshalb werde beantragt, auch über diesen Antrag zu entscheiden. Erfolge nämlich keine Anrechnung, so wäre die Überzahlung um den anzurechnenden Betrag höher.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den - wie es im Spruch heißt - "als ‚Bescheidergänzungsantrag' bezeichnete[n] Antrag" der beschwerdeführenden Gesellschaft "auf Anrechnung der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr auf die Pauschalgebühr der Berufung" als unzulässig zurück. Begründend heißt es, aus einer Zusammenschau aus Spruch und Begründung des Bescheides vom 3.12.2014 ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass damit, § 59 Abs. 1 AVG entsprechend, über den gesamten Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 05.06.2014 abgesprochen worden sei bzw. jedenfalls abgesprochen werden sollte, weil das AVG eine stufenweise Erledigung von Anträgen nur in Ausnahmefällen vorsehe, die hier nicht vorlägen. Sollte der Spruch des Bescheides dies nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, so werde dies Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 3.12.2014 (und einer allfälligen Korrektur bzw. Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht) zu sein haben, nicht aber einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen und daher unzulässigen "Bescheidergänzung", lägen damit doch zwei Entscheidungen in derselben, wenngleich noch nicht rechtskräftig erledigten Sache vor. Daher sei der Antrag zurückzuweisen. Im Übrigen werde "qua Verweis" der gesamte Inhalt des Bescheides vom 3.12.2014 "zum integrierten Bestandteil dieses Beschlusses" (gemeint: Bescheides) erklärt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.2.2015. Darin wird ausgeführt, auch wenn die belangte Behörde über den gesamten Antrag (vom 05.06.2014) habe absprechen wollen, so sei doch maßgeblich nur der Bescheidspruch und nicht der Wille des "Bezirksrevisors", der durch den Spruch nicht zum Ausdruck komme. Dass die belangte Behörde deswegen über den gesamten Antrag entschieden habe, weil ein teilweiser Abspruch nicht zulässig sei, sei ein "Insichschluss"; gerade weil es unzulässig gewesen sei, nur über einen Teil abzusprechen, sei der Bescheid zu ergänzen. Die beschwerdeführende Gesellschaft halte es zwar rechtlich nicht für möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der früheren Beschwerde (dh. der Beschwerde vom 07.01.2015 gegen den Bescheid vom 3.12.2014) eine "Korrektur bzw. Ergänzung" vornehmen könne, müsse es sich doch im Rahmen des dort gestellten Antrages halten, sie spreche sich allerdings auch nicht dagegen aus. Der Ergänzungsantrag sei aber keinesfalls zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen sei die Beschwerde schon deshalb erforderlich, weil die belangte Behörde den Inhalt ihres früheren Bescheides (dh. des Bescheides vom 3.12.2014) zum integrierenden Bestandteil ihres nunmehrigen Bescheides erklärt und damit zum Ausdruck gebracht habe, der Bescheidergänzungsantrag werde für den Fall, dass er doch zulässig sein sollte, nunmehr aus den früheren Gründen abgewiesen.

Sodann bezieht sich die Beschwerde auf den Gegenstand des Antrags vom 05.06.2014, wiederholt iW Ausführungen aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.12.2014 und stellt den Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Anrechnung eines Teils von 137 Euro der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr auf die Pauschalgebühr der Berufung Folge gegeben werde (gemeint: einen Anteil von 137 Euro der zuviel gezahlten Pauschalgebühr nach TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. 501/1984 [in der Folge: GGG] auf die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG - für die Berufung vom 05.06.2014 - anzurechnen); in eventu (für den Fall, dass eine solche Verrechnung nicht zulässig sein sollte) werde beantragt, auch die 137 Euro zurückzuzahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. § 30 GGG lautete am 05.06.2014, als die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Rückzahlungsantrag stellte:

"(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."

Diese Gestalt erhielt § 30 GGG durch Art. 6 Z 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu), die Änderung durch das VAJu betraf nur die Abs. 3 und 3a. Sie trat gemäß Art. VI Z 54 GGG idF Art. 6 Z 11 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. § 30 GGG wurde sodann durch Art. 1 Z 12 bis 14 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) geändert; diese Änderungen traten gemäß Art. VI Z 57 und 58 GGG idF Art. 1 Z 36 GGN 2014 am 1.1.2015 bzw. am 1.7.2015 in Kraft und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Vielmehr ordnet Art. VI Z 58 GGG an, dass (ua.) § 30 Abs. 2 GGG idF der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1.7.2015 anhängig gemacht worden sind - wie das vorliegende (dazu, dass es auf den Rückzahlungsantrag und nicht auf den "Bescheidergänzungsantrag" ankommt, weiter unten) -, ist § 30 Abs. 2 GGG in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrem Antrag vom 05.06.2014 nicht die Zurückzahlung des gesamten Unterschiedsbetrages von 605 Euro begehrt, sondern beantragt, den Überzahlungsbetrag zunächst mit der Pauschalgebühr für die (gleichzeitig mit dem Antrag eingebrachte) Berufung von 137 Euro (entsprechend der TP 2 GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes von 750 Euro) zu verrechnen und nur den Rest von 468 Euro zurückzuzahlen (der Sache nach also den Rückzahlungsanspruch im Ausmaß von 137 Euro mit dem Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG aufzurechnen).

2.2. Mit dem Bescheid vom 3.12.2014 hat die belangte Behörde, wie sich aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt, nur über den Antrag auf Rückerstattung von 468 Euro entschieden. Sie vertritt allerdings im angefochtenen Bescheid die Ansicht, aus einer Zusammenschau aus Spruch und Begründung des Bescheides vom 3.12.2014 ergebe sich "ohne jeden Zweifel", dass über den gesamten Antrag (vom 5.6.2014) abgesprochen worden sei bzw. abgesprochen werden sollte. Dies trifft nicht zu. Ob über den gesamten Antrag abgesprochen werden sollte, kann dahingestellt bleiben, da es nur darauf ankommt, ob tatsächlich über diesen Antrag abgesprochen worden ist. Dies ist, wie sich aus dem Spruch ergibt, aber eindeutig nicht der Fall. Die belangte Behörde hat sich im Bescheid vom 3.12.2014 mit dem Aufrechnungsantrag gar nicht beschäftigt.

Aber auch die Ansicht, die sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringt, es werde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens "und einer allfälligen Korrektur bzw. Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht" zu sein haben, ob die Erledigung des Aufrechnungsantrages im Spruch des Bescheides vom 3.12.2014 zum Ausdruck komme, trifft nicht zu. Denn damit wird offenbar zum Ausdruck gebracht, das Bundesverwaltungsgericht dürfte bei seiner Entscheidung über den Bescheid vom 3.12.2014 auch über das Aufrechnungsbegehren absprechen. Das Bundesverwaltungsgericht darf aber über den Gegenstand, der durch diesen Bescheid entschieden worden ist, nicht hinausgehen und darf daher über den Aufrechnungsantrag bzw. über den Antrag, soweit er 137 Euro betrifft, nicht entscheiden. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt; ihr äußerster Rahmen ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2015/04/0012; 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG wird dann nicht überschritten, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des nach der Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 25.5.2016, Ra 2015/12/0032). Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile abzusprechen, weil sie nicht zur "Sache", dh. zum Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides, gehören (VwGH 29.9.2015, 2013/05/0034). Dies muss auch für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gelten, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben ist, wenngleich § 66 Abs. 4 AVG und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde ist daher mit der Entscheidung über den Antrag, soweit er die 137 Euro betrifft, säumig.

2.3. Im angefochtenen Bescheid vertritt sie die Ansicht, der "Bescheidergänzungsantrag" der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 07.01.2015 sei unzulässig. Dadurch lägen nämlich zwei Entscheidungen in derselben, wenngleich noch nicht rechtskräftig entschiedenen Sache vor.

Nach dem Gesagten trifft dies nicht zu. Die Zurückweisung des "Bescheidergänzungsantrags" mit dieser Begründung trifft daher ebenfalls nicht zu. Fraglich ist jedoch, wie der "Bescheidergänzungsantrag" rechtlich zu bewerten ist. Ist ein solcher Antrag von vornherein unzulässig, dann wäre die Zurückweisung im Ergebnis berechtigt. Der Antrag betrifft jedoch offenkundig dieselbe "Sache" wie der Antrag vom 05.06.2014, verweist er doch gerade auf diesen, und beantragt auch, über ihn zu entscheiden. Nun ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in Asylsachen - ein Antrag, der gestellt wird, bevor ein bereits laufendes Verfahren abgeschlossen ist, ohne selbständiges Schicksal als ergänzendes Vorbringen zum ursprünglichen Antrag zu behandeln (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0491; 17.3.2009, 2006/21/0019). Ähnlich hat der Verwaltungsgerichtshof - in Bezug auf eine dienstrechtliche Angelegenheit - ausgesprochen, ein Antrag (fallbezogen ein Eventualantrag; den Hauptantrag hatte die Behörde abgewiesen), der dieselbe "Sache" betreffe wie ein bereits früher gestellter, noch anhängiger Antrag (fallbezogen war der früher gestellte Antrag wieder anhängig, da der ihn erledigende Bescheid aufgehoben worden war), sei formlos in das Verfahren über den früheren Antrag einzubeziehen (VwGH17.12.2007, 2007/12/0022).

Genau dies trifft auch hier zu: Der "Bescheidergänzungsantrag" war nicht zurückzuweisen, sondern in das Verfahren über den noch offenen Aufrechnungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft einzubeziehen. Dass die belangte Behörde der Ansicht war, sie habe über diesen Antrag bereits entschieden, ändert daran nichts, da es nicht auf diese ihre Ansicht, sondern auf die objektive Lage ankommt.

Verfehlt ist jedenfalls die Ansicht, die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, dass nämlich durch den Verweis auf den Inhalt des Bescheides vom 3.12.2014, der damit "zum integrierten Bestandteil" des angefochtenen Bescheides erklärt werde, eine Abweisung dieses Antrages, somit eine inhaltliche Erledigung, ergehe. Lautet der Spruch eines Bescheides darauf, dass ein Antrag "als unzulässig zurückgewiesen" werde, so kann auch eine Eventualbegründung, die eine Zurückweisung gar nicht tragen könnte, sondern einer inhaltlichen Entscheidung zuzuordnen wäre, diesen Bescheid nicht zu einer Sachentscheidung machen.

3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Aufrechnungsantrag in der Sache zu entscheiden. Hat nämlich die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" des Berufungsverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist auf die durch das VwGVG geschaffene Rechtslage zu übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002); Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher gleichfalls nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde vom 07.01.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.12.2014 wird gleichzeitig gesondert entschieden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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