G313 2136343-1•BVwG G313 2136343-1
G313 2136343-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
G313 2136343-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX vom 07.09.2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit oa Bescheid wurde der Beschwerdefühererin (BF) ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt dass eine Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zu lässig ist.
Dieser Bescheid wurde am 09.09.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin per RSb abgesendet und am 12.09.2016 versucht zuzustellen, ab 13.09.2016 per Hinterlegung zugestellt.
Die BF hat das behördliche Schriftstück nicht abgeholt.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde per Fax gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 11.10.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 07.09.2016 abgefertigt und am 13.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt worden, die Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.09.2016 geendet habe. Demnach wäre die am 28.09.2016 per FAX eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2016 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme zum Parteiengehör.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführers wurde mit obigen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die rechtmäßige Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt.
Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016. von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zusgestellt.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 11.10.2016, zugestellt am 13.10.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 13.9.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin per Hinterlegung zugestellt.
Ausgehend davon, endete im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.09.2016
Demzufolge erweist sich die am 28.09.2016 per Fax eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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