BVwG W236 2129120-2

W236 2129120-2Bundesverwaltungsgericht18.11.2016

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2129120-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2129120.2.00

Spruch

W236 2129120-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 1111802310/161445779, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 02.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.11.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Schubhaftverfahren sowie erster Antrag auf internationalen

Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2016 nächtens aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer am 01.03.2011 in Griechenland und einen Treffer am 08.04.2016 in Ungarn.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 16.04.2016 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei am Tag vor der Festnahme mit dem Zug aus Belgien eingereist und habe in Belgien, in Frankreich und in Deutschland, überall in Europa, Probleme gehabt. In Österreich wolle er leben und Arbeit suchen. Einen Nachweis für seine unmittelbar vorangegangene Einreise könne er nicht erbringen; er habe die Bahnkarte weggeworfen. Er habe keinen Wohnsitz in Wien, besitze keinen Reisepass und habe sich niemals um die Erteilung eines Visums bemüht. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und habe keine Angehörigen in Österreich. Im Jahr 1998 oder 1999 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei; daraufhin sei er nach Algerien abgeschoben worden. Er habe Algerien vor etwa sechs oder sieben Jahren neuerlich verlassen und sei derzeit mittellos. Seither habe er in keinem europäischen Land einen Asylantrag gestellt.

Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und korrigierte seine bisherigen Angaben insofern, als er nunmehr angab, etwa vor zwei Monaten Algerien verlassen zu haben, da er dort von Terroristen verfolgt werde. Er sei 2010 von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden, habe insgesamt vierzehn Jahre in Deutschland gelebt und spreche Deutsch. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland sei er in Spanien und anderen Ländern gewesen und habe sich immer wieder einen halben Monat in Algerien aufgehalten.

1.3. Mit dem Bescheid vom 16.04.2016, Zl. 1111802310/160541877, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne jegliche Barmittel illegal nach Österreich eingereist sei, sich zuvor illegal in mehreren europäischen Staaten aufgehalten habe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und im Inland offenbar einen Asylantrag gestellt habe, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgegen zu wirken. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, in keiner Weise integriert sei und keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Er sei weder beruflich noch sozial verankert und seien daher keine sozialen oder familiären Ankerpunkte im Bundesgebiete erkennbar. Es seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere Z 1, 6 und 9 jedenfalls erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Obwohl die Identität des Beschwerdeführers vorerst nicht festgestellt werden habe können, wurde darauf verwiesen, dass bereits nach wenigen Tagen eine Identitätsfeststellung durch eine algerische Delegation vorgenommen werde und im Falle einer Nichtbestätigung der Identität die Schubhaft sofort aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seine Verfolgungsgründe unglaubwürdige Angaben gemacht und bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuße dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine auf Grund der bisherigen Aspekte aus den Verfahren nicht als ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und sei der Tatbestand der Fluchtgefahr daher erfüllt. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ging das Bundesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen aus. Im Falle einer Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden sei eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa durchaus möglich. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.

1.4. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Asylantrag am 16.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er bis 2010 in Deutschland gelebt habe. Er habe überall in Deutschland einen falschen Namen angegeben und sei 2010 nach Algerien abgeschoben worden. Sein Asylverfahren in Deutschland sei negativ abgeschlossen worden, er dürfe bis 2018 nicht zurück. In Algerien müsse er 35 Jahre in Haft sitzen. Sein Freund sei ein verurteilter Straftäter, daher suche man ihn auf Grund ihrer Freundschaft ebenso in Algerien. Mit Hilfe eines Anwaltes habe er sich freigekauft und sei geflohen. Er werde aktuell in Algerien immer noch gesucht. Bei seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Inhaftierung.

1.5. Am 18.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu seinem Asylantrag. Hierbei gab er befragt nach seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen an, dass er in Algerien vom Staat und von Terroristen bedroht werde. Ein Nachbar, den er seit seiner Kindheit kenne, sei ein staatlich gesuchter Terrorist und sei nach Europa geflohen. Wegen dieses Nachbarn sei der Beschwerdeführer immer wieder befragt worden und hätte ihn der algerische Geheimdienst auch während seines Aufenthaltes in Deutschland verfolgt. Im Jahr 2010 sei er von Frankfurt aus nach Algerien abgeschoben und umgehend von den algerischen Behörden festgenommen worden. In der selben Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt bei einer neuerlichen Nachfrage aus, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien im Jahr 2015 umgehend vom algerischen Geheimdienst festgenommen und für rund sieben Monate zwischen Jänner 2015 und Juli 2015 inhaftiert worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer von einem Freund mitgeteilt worden, dass er während seiner Abwesenheit vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt aufgrund seines "illegalen Verlassen seines Herkunftsstaates" zu einer 35jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auf neuerliche konkrete Nachfrage bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Haftgrund mit "Mithilfe zum Terrorismus" und sei er nicht vom Bezirksgericht seiner Heimatstadt sondern vom Hauptgericht in Algier verurteilt worden. Sein Anwalt habe einen Enthaftungsantrag gestellt und der Beschwerdeführer habe daraufhin Algerien verlassen können. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mittels Bestechungsgeld und der Intervention seines Anwaltes seine Freilassung hätte erwirken können. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Hilfe. Er habe die Wahrheit gesagt und wolle Österreich verlassen. Er habe immer gelogen, aber in Österreich habe er die Wahrheit gesagt.

1.6. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl. 1111802310/160542865, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde sprach das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).

1.7. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.04.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Schubhaft auf Grund bestehender Verfahrensmängel unverhältnismäßig sei, da keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege und kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei.

1.8. Das Bundesamt legte am 21.04.2016 den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei am 16.04.2016 wegen illegalen Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt und sodann festgenommen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich bereits in Belgien, Frankreich und Deutschland aufgehalten zu haben und immer "schwarz" gereist zu sein. Er habe sich nie bemüht, ein Visum zu erlangen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine Unterkunft und über keine Barmittel. In der Einvernahme seien von diesem auch verschiedene Angaben bezüglich der Ausreise aus Algerien gemacht worden. Er habe sich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten, bis er sodann nach Algerien abgeschoben worden sei. Im Rahmen des Verfahrens habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe und daher anzunehmen sei, dass er den Asylantrag lediglich dazu benütze, um nach der erfolgten Entlassung unterzutauchen. Schließlich seien zwei EURODAC-Treffer hervorgekommen; der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 in Griechenland und am 08.04.2016 in Ungarn als Asylwerber registriert worden.

Bereits am 18.04.2016 sei eine Abweisung des Asylantrags erfolgt und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Diese sei durchsetzbar. Am 19.04.2016 sei um ein Heimreisezertifikat angesucht worden und habe am 20.04.2016 eine algerische Delegation den Beschwerdeführer zur Erstellung eines Heimreisezertifikates aufgesucht. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme könne eindeutig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Staaten Aufenthalt genommen habe und somit nicht bereit gewesen sei, an einem Ort längerfristig zu verweilen. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt und sich sodann dem Verfahren entzogen, was er im Rahmen des Verfahrens verschwiegen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem asylrechtlichen Verfahren und der drohenden Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Beantragt wurde schließlich Kostenersatz, sowie die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.

Das Bundesamt legte weiters einen Bericht über die am 20.04.2016 stattgefundene Identitätsfeststellung durch die Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien vor, aus welchem sich einerseits ergibt, dass der Beschwerdeführer durch die algerischen Vertretungsbehörden als Algerier identifiziert worden sei, andererseits an anderer Stelle informiert wird, dass weitere Nachforschungen in Algerien zu veranlassen seien, die zwischen 1-3 Monate dauern würden.

1.9. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 22.04.2016 ein ergänzendes Vorbringen in der Weise, dass offenbar die Identität des Beschwerdeführers von den algerischen Behörden am 20.04.2016 nicht festgestellt werden habe können. Daher sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar und die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären.

1.10. Mit gerichtlicher Note vom 25.04.2016 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Bericht des Bundesamts vom 21.04.2016 zur Stellungnahme übersandt. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers langte am 28.04.2016 eine Stellungnahme hierzu ein, die auf diese widersprüchlichen Angaben hinwies.

1.11. Hiezu langte am 28.04.2016 eine Stellungnahme des Bundesamts ein, die im Wesentlichen darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen sämtlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt stets als algerischer Staatsangehöriger deklariert habe, die algerische Kommission jedoch hinsichtlich ihrer Entscheidung noch Nachforschungen anstellen werde.

1.12. Mit Erkenntnis vom 28.04.2016, GZ. W171 2125070-1/8E, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 16.04.2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kostenantrag des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Bund Aufwendungen iHv € 426,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 18.04.2016 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Am 20.04.2016 habe eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers überprüft und bekannt gegeben, noch ergänzende Recherchen in Algerien durchführen zu wollen. Bereits am 19.04.2016 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Mit der algerischen Botschaft sei eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsende regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüfe und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstelle. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei gesund und hafttauglich. Ein konkreter Abschiebetermin bestehe derzeit nicht. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung sei einer Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die geplante Abschiebung sei daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befunden und zumindest bisher insgesamt drei Asylanträge in der Europäischen Union in verschiedenen Mitgliedsstaaten gestellt. Er habe in diesen Verfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und sei sodann in andere Mitgliedsstaaten weitergereist. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal wieder innerhalb der Europäischen Union weiterzureisen beabsichtige, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Die Einvernahme im Schubhaftverfahren sowie die Ersteinvernahme im Asylverfahren seien am 16.04.2016, eine weitere Einvernahme im Asylverfahren am 18.04.2016 erfolgt. Die Asylentscheidung des Bundesamts sei am 18.04.2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in Österreich in Ungarn am 08.04.2016 einen Asylantrag gestellt und sich diesem Verfahren durch Weiterreise ins Bundesgebiet entzogen. Er verfüge im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und habe im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können, gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, habe keine gesicherte Unterkunft und sei unsteten Aufenthalts im Inland. Der Beschwerdeführer sei mittellos. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe am 16.04.2016 im Zuge einer Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei algerischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG.

1.13. Gegen den abweisenden Bescheid im Asylverfahren vom 18.04.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.05.2016 fristgerecht Beschwerde.

1.14. In einem im Akt befindlichen Email des Verein Menschenrechte vom 23.05.2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2016 zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien beraten worden sei. Er sei jedoch nicht rückkehrwillig und wolle nicht in seine Heimat zurück. Er wolle in Österreich bleiben. Auch den Hinweis der Beraterin, dass er keine Chancen habe, legal in Österreich bleiben zu dürfen, habe er lediglich zur Kenntnis genommen. Er wolle trotzdem nicht zurück nach Algerien.

1.15. Mit Erkenntnis vom 13.06.2016, GZ. I406 2126628-1/6E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.06.2016, wurde dessen Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 18.04.2016 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

1.16. Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2016 um 08:50 Uhr wegen "Wegfall des Schubhaftgrundes" auf behördlichen Auftrag aus der Schubhaft entlassen.

1.17. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016, eingebracht am 01.07.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 26.05.2016. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die gemäß § 80 Abs. 6 FPG vorgeschriebene amtswegige Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung im Zeitraum 28.04.2016 bis dato nicht durchgeführt worden sei.

1.18. Über die Beschwerde vom 30.06.2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht ab.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz und gegenständliches Schubhaftverfahren:

2.1. Am 03.07.2016 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim Versuch aus einem zuvor aufgebrochenen Spint in einem Fitnesscenter einen Rucksack zu stehlen betreten und nunmehr Anzeige erhoben worden sei. Im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2016 erklärte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf sein bereits rechtskräftigt entschiedenes Asylverfahren, dass er homosexuell sei und er seinen Freund in Algerien heiraten habe wollen. Dies sei jedoch dort unmöglich und strengstens verboten, deshalb sei er dort verfolgt worden. Aus Angst um sein Leben und um seine Zukunft habe er sich deshalb zur Flucht entschieden. Im Fall einer Rückkehr habe er dort Angst um seine Sicherheit und seine Zukunft. In Algerien habe er keine Zukunft.

2.3. Mit Schreiben vom 23.08.2016 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 127 und § 129 Abs. 1 Z 2 StGB Anklage erhoben worden sei.

2.4. Da der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung seinen Ladungen zur Einvernahme vor dem Bundesamt nicht nachkam, ersuchte das Bundesamt am 06.10.2016 gemäß § 43 Abs. 1 Z 2a BFA-VG iVm § 44 BFA-VG um Vorführung.

2.5. Die Landespolizeidirektion Wien legte am 13.10.2016 Bericht darüber, dass mehrmals versucht worden sei, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um ihn dem Bundesamt vorzuführen. Dies sei jedoch negativ verlaufen. Am 13.10.2016 sei um 09.20 Uhr mit dem Unterkunftgeber persönlich Rücksprache bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gehalten worden. Dieser habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. zwei Monaten nicht mehr an der Adresse aufhalte und nach Frankreich oder Italien verzogen sei. Weiters habe der Unterkunftgeber die Abmeldung bei der MA62 bereits veranlasst. Ein Bewohner der betreffenden Wohnung gab an, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit vermutlich in Stuttgart aufhalte, er dies aber nicht sicher angeben könne.

2.6. Am 13.10.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen.

2.7. Mit 13.10.2016 wurde das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

2.8. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgegriffen worden war, am 19.09.2016 ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden war und sich Österreich zu dessen Rückübernahme bereit erklärt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 02.11.2016 nach Österreich überstellt.

2.9. Am 02.11.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag sowie die Aufforderung, den Beschwerdeführer umgehend bei der Ankunft festzunehmen. Es sei beabsichtigt, ihn unmittelbar nach der Vorführung in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel einzuliefern.

2.10. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 02.11.2016 zur Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei an der Fortsetzung seines zweiten Asylverfahrens in Österreich interessiert. Seine Identität sei korrekt, er heiße XXXX , geb. XXXX , und sei algerischer Staatsbürger. Auf Rückfrage, weswegen er die Identität XXXX , geb. XXXX angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese Identität nicht angegeben zu haben. Er verfüge über keine Identitätsdokumente, er habe die Dokumente im Meer verloren. Er habe aber zu Hause Dokumente, die seine Identität bezeugen können. Er werde versuchen sich diese durch seinen Anwalt schicken zu lassen. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier weggehe, wenn das gewollt sei. Auf Nachfrage, weshalb er dann seiner ersten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der algerische Konsul behauptet habe, dass er aus Marokko komme. Auf Nachfrage, ob er im Falle der Abschiebung Widerstand leisten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Algerien zurück wolle, er aber ein ruhiger Mensch sei. Auf die Frage, warum er nach seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei und er einen Freund namens "Andreas" habe. Nachdem er nicht die Möglichkeit habe einen Mann zu heiraten, sei er mit seinem Freund an die Schweizer Grenze gereist. Es sei ein Wochenende gewesen und sein GPS habe nicht bemerkt, dass er in der Schweiz sei. Er sei hier weggegangen, da ihn die Araber hier beleidigt hätten. Er wisse nicht genau, wann er in die Schweiz ausgereist sei, er sei aber in Kenntnis über das Dublin-Regime. An seine Anzeigen und Anklagen könne er sich nicht erinnern. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Anknüpfungspunkte wie Arbeit, Ausbildung, etc. Er halte sich seit ungefähr fünf Monaten in Österreich auf und sei hier auch gemeldet. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht an der Meldeadresse aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass dort alle wegen seiner Homosexualität gegen ihn gewesen seien. Es könnte sein, dass "sie" die Briefe genommen haben und ihm damit Probleme machen wollten. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht abgemeldet habe, als er das Bundesgebiet verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gedacht habe, dass er ausreise. Es sei nur gewesen, weil er immer vorgehabt habe zurückzukommen. Er spreche ein wenig Deutsch und habe ca. € 400 an Barmittel. Das Geld gehöre aber nicht ihm, sondern habe ihm dieses sein Onkel aus Frankreich geschickt. Er verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. Seinen Aufenthalt in Österreich könne er sich nicht finanzieren, er werde von seinem Onkel aus Frankreich finanziell unterstützt. Er habe in Österreich keine Wohnung. Er sei opiatabhängig, nehme Rivotril und Seroquel, ansonsten sei er gesund.

2.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 1111802310/161445779, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wobei dieser die Annahme verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger sondern algerischer Staatsbürger. Sein erster Asylantrag sei rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden. Er sei wiederholt angezeigt worden, einerseits wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten, andererseits wegen Diebstahls. Von der Staatsanwaltschaft Wien sei gegen seine Person Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist. Ein Abgleich der Fingerabdruckspuren habe zwei EURODAC-Treffer in Griechenland am 01.03.2011 und in Ungarn am 08.04.2016 ergeben. Er gehe seit seiner illegalen Einreise keiner Beschäftigung nach. Er habe sich in Österreich zwar angemeldet, sei an dieser Adresse aber nicht aufhältig gewesen, seine Anmeldung bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument, er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, habe die österreichische Rechtsordnung ignoriert, da er gegen das Meldegesetz und wiederholt gegen das Strafgesetzbuch verstoßen habe. Er sei in keiner Weise gewillt, an seinem Verfahren mitzuwirken und sei während seines laufenden Asylverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat illegal ausgereist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial verankert. Er spreche nicht Deutsch und habe hier keine Freunde oder Verwandte. Seine Identität stehe fest.

Im Fall des Beschwerdeführers seien die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 6b und c, Z 8 und Z 9 FPG erfüllt. Die Fluchtgefahr sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben, da er am bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt und auch keine ordentliche Meldeadresse habe. Er sei während seines laufenden Folgeantragverfahrens in einen Mitgliedstaat ausgereist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Auch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers habe in die Prüfung einbezogen werden müssen. Die Schubhaft stelle eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.

2.12. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

2.13. Mit Mitteilung vom 04.11.2016 teilte das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel dem Bundesamt mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik befinde.

2.14. Nachdem das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers am 04.11.2016 fortgesetzt wurde, wurde dieser am 07.11.2016 vor dem Bundesamt zu seinem zweiten Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer - für das gegenständliche Verfahren - im Wesentlichen angab, seit 04.11.2016 in Hungerstreik zu sein. Auf Nachfrage, weshalb er sich seinem zweiten Asylverfahren entzogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, da man ihm erklärt habe, dass er keine Unterkunft in Traiskirchen haben könne. Er habe zwei Tage auf der Straße schlafen müssen. Er habe sich nur verfahren und nicht in die Schweiz gehen wollen. Er habe nach Wien zurückfahren wollen. Er habe einen Onkel in Frankreich kontaktiert, dieser habe ihm Geld geschickt und so konnte er sich dann eine Wohnung leisten. Auf Vorhalt, dass man ihm an seiner Meldeadresse keine Ladungen zustellen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Auf Vorlage des Meldezettels und des Polizeiberichtes führte der Beschwerdeführer aus, dass das Problem sei, "wenn diese Frau ihre Miete nicht bekommt, dann ist es ihr egal". In Algerien leben seine Eltern, sein Vater sei mit zwei Frauen verheiratet. Er habe ca. sieben Geschwister, wisse jedoch nicht, ob seine Verwandten noch in Algerien leben, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Für diese sei in Algerien alles normal, nur er habe Probleme. Seine in seinem ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht richtig. Er habe damals Angst vor dem Dolmetscher gehabt. Auf Nachfrage habe er aber doch immer noch das Problem mit den Terroristen. Auf Nachfrage, wie denn sein Freund heiße, den er heiraten wolle, stotterte der Beschwerdeführer laut Niederschrift und gab nach einer längeren Nachdenkpause an, dass dieser "Yassin" heiße. Den Nachnamen wolle er nicht nennen, da er nicht wolle, dass dieser Probleme bekomme. Yassin halte sich in Belgien auf. Er habe aber in Österreich jetzt schon einen anderen Freund, der sei Österreicher. Dieser heiße Andreas, vermutlich XXXX mit Nachnamen. Der Nachname sei für den Beschwerdeführer schwer auszusprechen. Er wohne ca. in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze. Er könne dessen Telefonnummer besorgen und man könne mit diesem Kontakt aufnehmen. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, ca. 1997 oder 1998 nach Deutschland gereist zu sein und sich dort ca. 14 Jahre lang aufgehalten zu haben. Er sei dort beim Jugendamt gewesen und auch sechs Monate in die Schule gegangen.

2.15. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mittels mündlichen Bescheid verkündet, dass gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben wird.

2.16. Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt am 10.11.2016, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt "zur Beurteilung der Aufhebung".

2.17. Mit Beschluss vom 10.11.2016, I413 2126628-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtswidrig.

2.18. Gegen den Bescheid vom 02.11.2016 sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer am 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft am 30.06.2016 in Wien aufhältig und auch aufrecht gemeldet gewesen sei. Am 02.11.2016 sei der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt und festgenommen worden. Im Rahmen der sodann durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, dass er mit seinem Freund an die österreichische-schweizerische Grenze gefahren und versehentlich in die Schweiz eingereist sei. Er habe weiters angegeben, in Österreich wohnhaft zu sein und von seinem Onkel in Frankreich finanziell unterstützt zu werden. Er beabsichtige nicht das Bundesgebiet zu verlassen, weshalb er auch keine Abmeldung seines Hauptwohnsitzes vorgenommen habe.

Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits von 16.04.2016 bis 30.06.2016 in Schubhaft befunden habe. Weder dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme noch dem Bescheid sei zu entnehmen, dass eine Abschiebung nach Algerien nun möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten der algerischen Vertretung mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erfolgen werde. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zweieinhalb Monate in Schubhaft befunden. Diese Anhaltung sei am 30.06.2016 ohne Begründung (weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch gegenüber seinem Vertreter) aufgehoben worden. Der VwGH habe im Fall des Wegfalls eines Schubhaftgrundes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Schubhaft gestützt auf einen neuen Schubhaftgrund eine Informationspflicht der Behörde - und zwar in Form einer schriftlichen Verständigung - gegenüber einem Fremden bestehen gesehen. Es könne somit eine Verpflichtung der Behörde erkannt werden, einen Fremden über alle Umstände die für die Verhängung von Schubhaft notwendig erscheinen in angemessener Weise zu informieren. Dazu zähle jedenfalls das eventuelle Vorliegen eines Heimreisezertifikates, welches eine Abschiebung erst möglich mache. Im konkreten Fall wäre dies notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer bisher offenbar grundlos über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten angehalten worden sei. Es könne auch kein Grund erkannt werden, der das Vorenthalten dieser Information rechtfertigen würde. Da sich die Behörde nur mit dem Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auseinandergesetzt habe, die im gegenständlichen Fall wesentliche Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung jedoch offen gelassen habe, erscheine der Schubhaftbescheid aufgrund mangelhafter Begründung rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei in Wien aufrecht gemeldet. Er habe auch einen Partner, mit dem er auch in die Schweiz gefahren sei. Nähere Überprüfungen, etwa durch eine genauere Befragung, habe das Bundesamt nicht durchgeführt. Ein Sicherungsbedarf werde daher bestritten.

Darüber hinaus sei zu Unrecht nicht von einer ausreichenden Sicherung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen, da der Beschwerdeführer sich zwar seit vergleichsweise kurzer Zeit in Österreich befinde, entgegen der Begründung der Behörde jedoch über private Beziehungen und einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er werde von einem Verwandten in Frankreich finanziell unterstützt. Er habe bis zu seiner Festnahme über eine Unterkunft verfügt und hätte die Sicherung des Verfahrens mit einer periodischen Meldeverpflichtung bewerkstelligt werden können.

Beantragt werde a) der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; e) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; f) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien; g) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen; i) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.

2.19. Das Bundesamt legte am 16.11.2016 die Akten vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen worden sei, da damals die Voraussetzungen für die Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht gegeben gewesen seien. Nunmehr seien die Recherchen der algerischen Delegation abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei vollständig identifiziert worden. Deswegen liege für den Beschwerdeführer nunmehr auch ein Heimreisezertifikat vor. Es sei für den 26.11.2016 ein Flug gebucht worden. Bis dahin sei das Heimreisezertifikat verfügbar und seien sämtliche Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Algerien gegeben.

Es werde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen.

2.20. Laut im Akt einliegender Liste der algerischen Botschaft wurde der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden als algerische Staatsbürger identifiziert.

2.21. Am 17.11.2016 legte die LPD Wien das Anhalteprotokoll III, Polizeiamtsärztliche Gutachten, das Kontrollblatt über die Hungerstreik - Laborwerte und das Kontrollblatt über die Hungerstreik - Ärztliche Kontrollen vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik (nicht jedoch in Durststreik) ist. Bis 16.11.2016 reduzierte sich das Gewicht des Beschwerdeführers um 8kg von 68kg auf 60kg. Sein Allgemeinzustand wird am 16.11.2016 - wie in all den Tagen zuvor - als gut und sein psychischer Zustand - ebenfalls wie jeden Tag - als unauffällig beschrieben.

2.22. Am 17.11.2016 übermittelte die belangte Behörde das für den Beschwerdeführer am 26.11.2016 von Wien nach Algier gebuchte Flugticket. Weites wurde in Kopie ein Schreiben der belangten Behörde an das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel vom 17.11.2016 übermittelt, wonach beim Beschwerdeführer "ab Notwendigkeit" eine Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG durchzuführen wäre. Mit Mitteilung vom selben Tag brachte die belangte Behörde zu Kenntnis, dass die Sanitätsstelle des PAZ Wien HG lediglich eine vorsorgliche Anfrage für den Fall gestellt habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte und dieser in die Justizanstalt Josefstadt überstellt werden müsste. Derzeit habe sich laut Auskunft der Sanitätsstelle am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts verändert. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im PAZ Wien HG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.11.2016 im Hungerstreik. Er ist nach wie vor haftfähig.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 14.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Für den Beschwerdeführer besteht ein Heimreisezertifikat, ein Flug nach Algerien ist für den 26.11.2016 gebucht.

Die Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und hat bisher in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt (am 01.03.2011 in Griechenland, am 08.04.2016 in Ungarn und am 16.04.2016 sowie 04.07.2016 in Österreich). Der Beschwerdeführer hat in seinen Asylverfahren mehrfach falsche Angaben gemacht und sich diesen durch Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten entzogen.

Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete der Beschwerdeführer nicht ab, sondern tauchte unter. Trotz aufrechter Meldung im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang September 2016 weiter in die Schweiz. Von dort wurde er am 02.11.2016 nach Österreich rücküberstellt.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal wieder innerhalb der Europäischen Union weiterzureisen beabsichtigt, ohne sich an die ihn treffenden gesetzlichen Regelungen zu halten.

1.5. Zur familiären/sozialen Komponente:

Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und ist unsteten Aufenthalts im Inland.

Der Beschwerdeführer ist mittellos.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers :

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die durch die algerischen Behörden festgestellte Identität des Beschwerdeführers. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde bereits am 19.04.2016 ein Verfahren in die Wege geleitet. Zu diesem Zwecke wurde er am 20.04.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Feststellung seiner Identität und seiner algerischen Staatsangehörigkeit vorgeführt. Damals mussten noch ergänzende Recherchen in Algerien durchgeführt werden, weswegen in weiterer Folge für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte und dieser am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen wurde. Die algerischen Behörden konnten die Identität des Beschwerdeführers nunmehr eindeutig feststellen; diese Identitätsfeststellung liegt im Akt auch ein.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem vom BFA übermittelten amtsärztlichen Akt des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 04.11.2016 in Hungerstreik (nicht jedoch in Durststreik) ist. Bis 16.11.2016 reduzierte sich das Gewicht des Beschwerdeführers um 8kg von 68kg auf 60kg. Sein Allgemeinzustand wird am 04.11.2016 - wie in all den Tagen zuvor - als gut und sein psychischer Zustand - ebenfalls wie jeden Tag - als unauffällig beschrieben. Für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA zudem zugestimmt, diesen "ab Notwendigkeit" zur sachgemäßen medizinischen Behandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG in die Justizanstalt Josefstadt überstellen zu lassen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen Beurteilungen jedenfalls als nicht derart schwerwiegend dar, dass eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum in ständiger und engmaschiger medizinischer Überwachung und könnte im Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zudem auch in die medizinische Abteilung der Justizanstalt Josefstadt überstellt werden.

2.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Mit Bescheid vom 18.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Asyl und auch kein sonstiger Aufenthaltstitel gewährt und gemäß § 18 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat vorliegt sowie ein Flug gebucht ist, gründet auf den Umstand, dass von den algerischen Behörden aufgrund der nunmehr festgestellten Identität des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sowie auf der im Akt einliegenden Bestätigung über die Flugbuchung von Wien nach Algier am 26.11.2016.

2.4. Zum Sicherungsbedarf

Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Ungarn und im Griechenland ergeben sich aus einem Auszug aus dem EURODAC-Register. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus all seinen Angaben in seinen verschiedenen Einvernahmen zu seinen Schubhaften sowie zu seinen beiden Asylanträgen in Österreich. Speziell hinsichtlich des Verbleibs in der Europäischen Union und bezüglich der bereits gestellten Asylanträge bot der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verfahren mehrere, mit sich nicht vereinbare, Versionen an. Die Angaben über seinen Verbleib während der Jahre sind derartig widersprüchlich, dass man diesbezüglich nicht von wahren Aussagen ausgehen kann. Es ergibt sich allerdings daraus auch, dass er ganz offenbar in keinem der Länder der Europäischen Union gewillt war, sich dauerhaft dem dort geltenden Rechtsregime zu unterwerfen und es vorgezogen hat, "rechtzeitig" das jeweilige Land wieder zu verlassen. Auch in Österreich hat der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise fortgesetzt. Nach Entlassung aus der Schubhaft am 30.06.2016 hat der Beschwerdeführer am 04.07.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weder hat er den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet noch war er in weiterer Folge für die Behörden zur Zustellung von Ladungen zur Einvernahme vor dem Bundesamt greifbar. Der Beschwerdeführer zog es vielmehr vor, Österreich zu verlassen und in die Schweiz weiterzureisen. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, er habe die österreichisch-schweizerische Grenze irrtümlich überschritten, da Wochenende gewesen sei und sein GPS nicht funktioniert habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden, da die Funktionstüchtigkeit eines GPS wohl nicht von Werktagen oder Wochenende abhängig ist. Soweit der Beschwerdeführer weiters angegeben hat, er habe nicht die Möglichkeit einen Mann zu heiraten und sei deswegen mit seinem Freund an die Grenze zur Schweiz gefahren, muss dem entgegen gehalten werde, dass dieses Vorbringen jegliche Logik und jeglichen Zusammenhang vermissen lässt. Zudem können den Angaben des Beschwerdeführers in Anbetracht seines bisherigen Behörden- und Reiseverhaltens in Summe keinerlei Glauben geschenkt werden. Auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Vorgangsweise der ständigen Weiterreisen im Gebiet der Europäischen Union nicht fortsetzen würde. Dies stellt einen zentralen Aspekt in der Beurteilung des Sicherungsbedarfes dar.

2.5. Zur familiären/sozialen Komponente:

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Integration, familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige persönliche Beziehungen verfügt, ist auf dessen Angaben in seinen Einvernahmen am 02.11.2016 und am 07.11.2016 zu verweisen, in welchen dieser eindeutig angab, keine Verwandten in Österreich zu haben. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf etwaige Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat (und auch die Beschwerde darauf verweist), über einen Freund zu verfügen, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, dessen vollständigen Namen oder dessen Adresse zu nennen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers konnten jedenfalls nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer verfüge über eine verfestigte soziale Bindung in Österreich.

Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.11.2016 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über Geldmittel in Höhe von € 250 verfügt. Barmittel in dieser Höhe stellen jedenfalls keine ausreichenden existenzsichernden Geldmittel dar. Nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 02.11.2016 und auch die Beschwerde darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel in Frankreich finanziell unterstütz werde, so muss dieses Vorbringen nicht nur in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben in seinen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, sondern auch deswegen in Zweifel gezogen werden, da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2016 auf die Frage nach Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union einen Onkel in Frankreich nicht einmal erwähnte. Darüber hinaus sei am Rande angemerkt, dass die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch einen Onkel aus dem Ausland keinerlei Nachweis für eine verfestigte Integration des Beschwerdeführers darstellt, die diesen von einem Untertauchen in Österreich oder einer Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abhalten würde. Dies umso weniger, da diese finanzielle Unterstützung laut Beschwerdeführer bereits im Juli 2016 bestanden habe soll (vgl. die Einvernahme vom 07.11.2016: "Ich habe einen Onkel in Frankreich kontaktiert. Dieser hat mir Geld geschickt und ich konnte mir dann eine Wohnung [nehmen]."), der Beschwerdeführer im Sommer 2016 dennoch in Österreich untertauchte und im September in die Schweiz weiterreiste.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Inland keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dessen Angaben in seiner Einvernahme am 02.11.2016, sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren zu können.

Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine gesicherte Unterkunft verfügt, und dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in Wien aufrecht gemeldet, ist auszuführen, dass diese Meldung für eine Minderung der Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers für nicht ausreichend erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer ist zwar seit 13.07.2016 an einer Adresse in Wien gemeldet, eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2016 wurde vom Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse jedoch schon nicht übernommen. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 13.10.2016 ergab eine Rücksprache beim Unterkunftgeber, dass der Beschwerdeführer bereits seit ca. zwei Monaten - somit seit Mitte August 2016 - nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig sei. Sein Unterkunftgeber habe daher bereits eine Abmeldung veranlasst. Auch ein Bewohner der betreffenden Wohnung gab an, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich in Stuttgart aufhalte. Die aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers besteht offensichtlich seit zumindest Mitte August 2016 lediglich zum Schein, ohne dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse aufgehalten hat. Zudem ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung vor Abschluss seines zweiten Asylverfahrens untergetaucht ist, seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat und das österreichische Bundesgebiet in die Schweiz verlassen hat. Das Vorliegen einer Meldung im Zentralen Melderegister ist im Fall des Beschwerdeführers - in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens - somit in keiner Weise dazu geeignet, den Sicherungsbedarf zu mindern.

In Anbetracht obiger Ausführungen kann daher im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3.).

3.3.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf aus und erachtete die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 6b und c, Z 8 und Z 9 FPG als erfüllt: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde - laut eigenen Angaben - bereits einen Tag später, am 16.04.2016, aufgegriffen und in Schubhaft genommen und stellte im Anschluss an seine Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Da für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, da seine Identität damals noch nicht eindeutig festgestellt war, musste der Beschwerdeführer am 30.06.2016 aus der Schubhaft entlassen werde. Am 04.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich im Anschluss an die Entlassung aus der Schubhaft und seine Asylantragstellung jedoch nicht zur Verfügung, um an seinem Asylverfahren bzw. seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, sondern vereitelte vielmehr die drohende Abschiebung durch Untertauchen und Weiterreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer hat bereits vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet mehrfach Landesgrenzen unbefugt überschritten, ist erfolgreich in andere Mitgliedstaaten weitergereist, hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und diesbezüglich auch immer wieder falsche Angaben gemacht. Sein Untertauchen nach der Entlassung aus der Schubhaft und seine Weiterreise in die Schweiz zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine bisherige Vorgangsweise -durch Untertauchen und Weiterreisen den ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern - zu ändern gedenkt. Daran vermag - wie bereits oben unter Punkt II.2.5. ausgeführt - auch seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet nichts zu ändern, da diese offensichtlich nur zum Schein Bestand hat und sich der Beschwerdeführer laut seinem Unterkunftsgeber und einem Mitbewohner an dieser Adresse seit zumindest Mitte August nicht mehr aufhält. Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat, er hat mit seinem bisherigen Verhalten - nicht nur in Österreich sondern in der gesamten Europäischen Union - mehr als deutlich gezeigt, dass er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachzukommen gedenkt und es vorzieht, sich dem Zugriff der Behörden entziehen. Nach Ansicht des Gerichtes steht es daher im europäischen Interesse, den Beschwerdeführer mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln zur Ausreise zu verhalten. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 6b und Z 6c erfüllt sind.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dem Beschwerdeführer sei der Grund für die Verhängung der Schubhaft nicht mitgeteilt worden und mache dies die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig, ist auszuführen, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 02.11.2016 ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme über den Zweck und Ablauf der Einvernahme in Kenntnis gesetzt wurde und diesem auch mitgeteilt wurde, dass gegen ihn nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt werde. Darüber hinaus wurde ihm im Laufe der Einvernahme mitgeteilt, dass er nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll. Aus Sicht der entscheidenden Richterin ist der Informationspflicht der Behörde über den Schubhaftgrund damit iSd Art. 5 Abs. 2 EMRK bzw. des Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG 1988 ausreichend Rechnung getragen worden. Dass es darüber hinaus einer Mitteilung an den Beschwerdeführer über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft bedarf, kann aus Sicht der entscheidenden Richterin nicht erkannt werde. Soweit die Beschwerde moniert, der VfGH habe im Fall des Wegfalls eines Schubhaftgrundes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Schubhaft gestützt auf einen neuen Schubhaftgrund eine Informationspflicht der Behörde gegenüber einem Fremden bestehen gesehen (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg. 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s), so übersieht die Beschwerde, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nach Wegfall des Schubhaftgrundes im Juni 2016 aus der Schubhaft entlassen wurde und nunmehr bei Vorliegen eines neuen Schubhaftgrundes wieder festgenommen wurde. Es ist hingegen nicht so, dass der Grund der Inschubhaftnahme während aufrechter Schubhaft abgeändert wurde. Soweit die Beschwerde auf ein Judikat des VwGH (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582) verweist und damit geltend macht, es bestehe eine Verpflichtung zur schriftlichen Verständigung über den Schubhaftgrund, ist dem entgegen zu halten, dass der diesem Judikat zugrundeliegende Sachverhalt - das eingestellte Asylverfahren des Schubhäftlings wurde zwei Tage nach Verhängung der Schubhaft fortgesetzt - nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen werden kann. § 76 FPG in der damals geltenden Fassung unterschied zwischen der Verhängung der Schubhaft über Fremde (Abs. 1) und jener über Asylwerber (Abs. 2). Die Fortsetzung des Asylverfahrens hatte damals somit zur Folge, dass sich die rechtliche Grundlage der Verhängung der Schubhaft von § 76 Abs. 1 auf § 76 Abs. 2 FPG "verschob". Nur in diesem Fall erachtete der VwGH die schriftliche Mitteilung an den Schubhäftling für erforderlich (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582 "Einer schriftlichen Verständigung im Sinne der obigen Ausführungen bedarf es freilich nicht, wenn - nach einer auf § 76 Abs 2 FrPolG 2005 gestützten Schubhaftverhängung gegen einen Asylwerber - ein (der fortschreitenden Chronologie des Asylverfahrens entsprechender) anderer Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verwirklicht wird (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043; E 7. Februar 2008, 2006/21/0389)"). Da § 76 FPG in der geltenden Fassung jedoch nur noch von Fremden spricht - dies sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 FPG ganz allgemein Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen - ist ein derartiger "Wechsel" der Schubhaftgrundlage gar nicht mehr möglich und liegt ein solcher im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Zudem wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der Grund zur Verhängung der Schubhaft nicht während aufrechter Schubhaft abgeändert wurde.

Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.5. bereits dargelegt -, ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte (zum Vorbringen, er habe einen Freund wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt II.2.5. verwiesen). Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine existenzsichernden Barmittel, um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich (seine aufrechte Meldung kann - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht als Argument für einen gesicherten Wohnsitz herangezogen werden).

Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1, 3, 5, 6b, 6c, 8 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist.

3.3.5. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein evidentes Interesse der europäischen Gemeinschaft darin besteht, den Beschwerdeführer von weiteren Reisen auf dem Unionsgebiet in andere Mitgliedsstaaten abzuhalten. Es handelt sich daher um ein übergeordnetes europäisches Interesse, welchem durch die Republik Österreich einer Durchsetzung zu verhelfen ist. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen. Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, da es für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gibt und für diesen am 26.11.2016 ein Flug nach Algerien gebucht wurde. Der Beschwerdeführer wird zum Zeitpunkt der Abschiebung somit gute drei Wochen (bzw. in Zusammenschau mit seiner letzten Schubhaft gute drei Monate) in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reicht nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Vorantreiben des Verfahrens darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen und insbesondere seines bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevor steht.

3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wieder - wie bereits mehrmals in der Vergangenheit - im Inland untertaucht oder im Unionsgebiet weiterzieht und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und konnte zuvor nur durch eine Abschiebung aus Deutschland einmalig erfolgreich in seine Heimat gebracht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III. - Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt, es gebührt ihm gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei jedoch kein Kostenersatz. Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gesetllt hat, gebührt ihr gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG trotz Obsiegens kein Kostenersatz.

3.5.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Dolmetschkosten angefallen sind.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

3.6.3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die entscheidende Richterin von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung Abstand nimmt, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erscheint, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen faktisch jedoch ohne Belang ist.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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