W208 2122969-2•BVwG W208 2122969-2
W208 2122969-2Bundesverwaltungsgericht18.11.2016
Beweismittel, Heeresnachrichtendienst, Mängelbehebung,<br/>Überwachungsmaßnahme, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W208 2122969-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX vom 11.03.2016 wegen behaupteter Überwachungsmaßnahmen durch die Heeresnachrichtendienste, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2016 elektronisch "Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG" beim BVwG eingebracht und behauptet, dass er befürchte am 01.03.2016 Opfer einer staatlichen Überwachung seines Mobiltelefons bzw. seiner Daten, entweder der Landespolizeidirektion (gegen diese habe er beim LVwG Beschwerde eingebracht) oder des Heeresnachrichtendienstes geworden sei. Zum Beweis dafür lege er eine Audiodatei vor, die er mit seinem neuen Handy aufgenommen hätte, wo im Hintergrund eine Stimme "Scheiße" sage.
Diese Audiodatei lag der Beschwerde allerdings nicht bei.
2. Ungeachtet der Bezeichnung als Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, ergab sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde, dass es sich bei dem behaupteten Verhalten nicht um eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher "Befehls- oder Zwangsgewalt" handelt, sondern allenfalls um ein sonstiges Verhalten bei der Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung, gegen das gem. § 54 Abs. 2 MBG iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jedoch ebenfalls Beschwerde beim BVwG eingebracht werden kann.
Eine solche Verhaltensbeschwerde ist allerdings nicht beim BVwG direkt, sondern bei der belangten Behörde einzubringen, dass ergibt sich aus der Zusammenschau der §§ 12, 13 Abs. 3 und 34 Abs. 1 VwGVG (vgl. dazu VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012).
Nach Einlagen der Beschwerde beim BVwG wurde diese daher gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber der belangten Behörde Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) übermittelt und eine Stellungname sowie die Vorlage der Akten aufgetragen.
3. Das BMLVS hat mit Schreiben vom 22.09.2016 - offenbar nach internen Ermittlungen - den Akt neuerlich dem BVwG vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von Organen der Heeresnachrichtendienste nicht überwacht worden sei und daher keine Akten vorgelegt werden könnten. Im Übrigen wurde auf die Unsubstantiiertheit der Beschwerde hingewiesen.
4. Der Rechtschutzbeauftragte im Bereich der Nachrichtendienste beim BMLVS (§ 57 MBG) - dem vom BVwG der behauptete Sachverhalt mitgeteilt wurde - verwies mit Schreiben vom 12.10.2016 auf die Auskunft der Rechtsabteilung des BMLVS und teilte mit, dass den Heeresnachrichtendiensten von Gesetz wegen die Telefonüberwachung verboten sei. Er werde jedoch unabhängig davon bei seiner nächsten Kontrolle Einsicht in die Unterlagen der beiden Ämter des militärischen Nachrichtendienstes nehmen.
5. Mit Schriftsatz des BVwG vom 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführer von den oa. Stellungnahmen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung die von ihm in der Beschwerde angeführte Audiodatei vorzulegen und durch Konkretisierung der Beschwerdegründe seine Beschwerde zu verbessern (Mängelbehebungsauftrag). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist wurde die Zurückweisung der Beschwerde angedroht.
6. Mit Schreiben vom 03.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Audiodatei mit der Beschwerde vorgelegt habe, allerdings sei er mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden und ziehe seine Beschwerde daher zurück. Er ersuche von einer Auferlegung der Kosten abzusehen. Weitere Angaben hat er dazu nicht gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer gehört nicht dem in § 4 WG 2001 (Wehrgesetz) genannten Personenkreis an.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschwerde war unvollständig, weil er die seine Behauptung untermauernde Audiodatei nicht vorgelegt hat. Dem Auftrag dieses Beweismittel nachzubringen bzw. seine Beschwerde näher zu substantiieren ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde hat behauptet, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig einer Stellung unterzogen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet habe, Stellungspflichtiger, Soldat oder Wehrpflichtiger des Milizstandes oder Wehrpflichtiger des Reservestandes sei, der Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst geleistet habe und die Beschwerde damit im Zusammenhang stünde.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten im Übrigen aufgrund der Aktenlage und der eingeholten Stellungnahmen erfolgen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden.
Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten und hat stattdessen angegeben, er ziehe seine Beschwerde zurück bzw. sei mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG entscheidet das Verwaltungsgericht über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wenn dieses in einem Bundes- oder Landesgesetz für dafür zuständig erklärt wird.
Mit § 54 Abs. 2 Militärbefugnisgesetz (MBG) erklärte der Bundesgesetzgeber das BVwG für zuständig über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf anderes Weise als durch Befehls- und Zwangsgewalt oder Bescheid, durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern für die betroffene Person keine Beschwerdemöglichkeit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission nach § 4 WG 2001 (Wehrgesetz) besteht.
Der Beschwerdeführer gehört wie festgestellt wurde nicht jenem Personenkreis an, für die eine Beschwerdemöglichkeit beim der Parlamentarischen Bundesheerkommission besteht.
§ 4 WG 2001 lautet (Auszug): "Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und - es sei denn, die Parlamentarische Bundesheerkommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes - zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden."
Das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten von Organen der militärischen Nachrichtendienste wäre - sofern es tatsächlich stattgefunden hätte - zur Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung erfolgt.
Eine Zuständigkeit des BVwG zur Kontrolle liegt daher vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der anzuwendende § 59 MBG sieht vor, dass durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasste Schriften und Amtshandlungen von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zitiert in: Satzinger, Militärbefugnisgesetz, Verlag Österreich, 227) fallen unter den Begriff "Abgaben" auch sämtliche in diesem Zusammenhang relevante "Gebühren". Daraus ergibt sich, dass auch nach dem MBG eingebrachte Beschwerden kostenfrei sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu A) Zurückweisung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (hier: der Beschwerde) das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die vorliegende Beschwerde enthielt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Audiodatei, mit der er seine Behauptung untermauern wollte, dass sein Telefon bzw. seine Daten von den militärischen Nachrichtendiensten abgehört worden wären. Er hat diese trotz Mängelbehebungsauftrag binnen zweier Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags bei fruchtlosem Verstreichen der Frist auch nicht vorgelegt und auch sonst trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht, die es ermöglicht hätten seinen Antrag zu substantiieren.
Die belangte Behörde hat demgegenüber mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht von den militärischen Nachrichtendiensten überwacht würde und kein Akt über ihn bestünde. Der Rechtschutzbeauftragte hat auf die einschlägige Rechtslage hingewiesen, nach der eine Telefonüberwachung den militärischen Nachrichtendiensten verboten sei.
Tatsächlich ergibt sich aus § 22 Abs. 5 MBG, dass zwar unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem der vorherigen Genehmigung durch den Rechtschutzbeauftragten) auch verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen durch die militärischen Nachrichtendiensten zulässig sind. Diese dürfen jedoch ausdrücklich nach Ziffer 3 leg cit nicht in das Fernmeldegeheimnis eingreifen.
Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens anregte (... er sei mit der Einstellung einverstanden und ziehe die Beschwerde zurück ...) erweist sich die Beschwerde ohnehin als mangelhaft, sodass nicht mehr näher geprüft werden musste, ob eine in Richtung Zurückziehung der Beschwerde interpretierbare eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320) vorliegt oder diesbezüglich Zweifel bestehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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