BVwG W205 2138179-1

W205 2138179-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2138179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2138179.1.00

Spruch

W205 2138179-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (festgestellte Volljährigkeit) alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. IFA: 1075746701, VZ: 150762455, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise am 30.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Ungarn vor, und zwar wegen illegalen Grenzübertritts vom 22.06.2015 und aufgrund einer Asylantragstellung vom 24.06.2015.

Am 30.06.2015 gab er bei seiner Erstbefragung unter anderem an, dass er minderjährig sei. Er sei vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei und weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Eine von der Behörde - nach aufgekommenen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Indikatoren - veranlasste Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis: GP 31, Schmeling 4.

Nach der Erstbefragung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.07.2015 ein den Beschwerdeführer betreffendes, die Eurodac-Treffer bezeichnendes, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Für dieses Wiederaufnahmegesuch verwendete das BFA das in Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO vorgesehene Standardformblatt entsprechend dem Annex III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014. In der Begründung des Ersuchens führte die Behörde die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute an und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet habe, dass er minderjährig sei, wobei diese Behauptung aufgrund seines Aussehens und des Fehlens von Belegen durch Dokumente nicht glaubhaft gewesen sei. Daher werde der Antragsteller sich zur Feststellung seines tatsächlichen Alters einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen haben. Die Frist für die Antwort Ungarns werde zu laufen beginnen, sobald das offizielle Sachverständigengutachten via DubliNET in Ungarn eingetroffen sein würde.

Aus einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.04.2016 auf Grundlage einer am 05.04.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 20,83 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2016 stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich volljährig gewesen sei und es wurde als Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.

Am 01.06.2016 richtete das BFA mit E-Mail eine Nachricht an die ungarische Dublin-Behörde, in der unter Hinweis auf das Ergebnis der Altersfeststellung um Übernahme der Verantwortung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ersucht und das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung angeschlossen wurde. Es wurde in der Nachricht weiter mitgeteilt, dass die Frist für die Beantwortung des Gesuches am 01.06.2016 beginne.

Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des am "28.07.2015" gestellten Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages mit "15.06.2016" eingetreten sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - nach der am 14.10.2016 erfolgten Einvernahme - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 27.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung in Österreich inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, vielmehr liegt eine durchgehende aufrechte Meldung vor.

5. Über hg. Vorhalt des bereits eingetretenen Ablaufs der Überstellungsfrist brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 04.11.2016 vor, dass im Beschwerdefall die Überstellungsfrist erst am 15.12.2016 ablaufen würde, Ungarn habe sich am 15.06.2016 verfristet (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte in Österreich am 30.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA richtete am 28.07.2016 unter Verwendung des in Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO vorgesehenen Standardformblattes entsprechend dem Annex III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 - und unter Angabe der für Ungarn aufscheinenden EURODAC-Treffer ua. anlässlich einer dort erfolgten Asylantragstellung - ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn, das unbeantwortet blieb.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht überstellt, es besteht kein Anhaltspunkt für eine Haft oder Flüchtigkeit des Beschwerdeführers bzw. dafür, dass das Überstellungsverfahren vom BFA gegenüber Ungarn förmlich aufgrund von Haft oder Flüchtigkeit ausgesetzt worden wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen betreffend das Konsultationsverfahren mit Ungarn ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der diesbezügliche Schriftverkehr zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ist aktenkundig.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem als schlüssig zu beurteilenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.04.2016, dem der Beschwerdeführer nicht in geeigneter Weise entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"ABSCHNITT III

Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

[...]

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

[...]

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

[...]

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

Die Anhänge zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 enthalten die einheitlichen Formulare ua. für Aufnahmegesuche (Anhang I) bzw. Wiederaufnahmegesuche (Anhang III) nach der Dublin III-VO.

3.2. Im Beschwerdefall wurde das Wiederaufnahmegesuch an Ungarn, das sich auf Angaben aus dem Eurodac-System stützte, am 28.07.2015 - also innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fallfrist - gestellt. Es wurde hierfür das in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorgesehene Standardformblatt (Annex III) verwendet und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Wiederaufnahmeersuchen als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen wäre (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Art. 23 und K 5 zu Art. 22, Seite 196).

Durch diese Übermittlung wurde der Lauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt (vgl. hierzu schon zu einem vergleichbaren Fall betreffend ein Aufnahmeersuchen an Kroatien BVwG 20.10.2016, W192 2137597-1/2E, in dem dargelegt ist, dass es sich bei einer solchen Erledigung des BFA angesichts der Form und des Inhaltes um ein (förmliches) Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO und nicht (bloß) um eine sonstige Form einer Erledigung in einem Konsultationsverfahren handle). Damit die vom BFA im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom BFA beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist.

Daraus folgt, dass mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist auf das förmliche Wiederaufnahmeersuchen vom 28.07.2015 durch Ungarn - entgegen der Auffassung des BFA - schon am 12.08.2015 die Zustimmungsfiktion nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten ist.

Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion ist vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO jedenfalls die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Umstände vorliegen, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, noch ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - bereits abgelaufen.

Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist.

3. 3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")

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