BVwG W205 2137481-1

W205 2137481-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2137481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2137481.1.01

Spruch

W205 2137481-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (festgestellte Volljährigkeit) alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. IFA: 1097017609, Verfahrenszahl: 151884660, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Es liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor.

Am 27.11.2015 gab er bei seiner Erstbefragung unter anderem an, dass er minderjährig sei. Er sei vor zweieinhalb Monaten über den Iran und die Türkei und weiter vermutlich über Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.

Eine von der Behörde - nach aufgekommenen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Indikatoren - veranlasste Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis: Schmeling 4, GP 31.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.01.2016 jeweils ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Bulgarien und an Kroatien, wobei Bulgarien mit Schreiben vom 11.02.2016 die Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich mit der Begründung ablehnte, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Begründung der Zuständigkeit Bulgariens nach der Dublin III-VO.

Für das Aufnahmegesuch an Kroatien verwendete das BFA das in Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehene Formblatt entsprechend dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014. In der Begründung des Ersuchens führte die Behörde die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute an und führte aus, dass Kroatien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet habe, dass er minderjährig sei, wobei diese Behauptung aufgrund seines Aussehens und des Fehlens von Belegen durch Dokumente nicht glaubhaft gewesen sei. Gemäß dem Ergebnis einer vorläufigen Alterseinschätzung sei der Beschwerdeführer volljährig. Die Behörde sei nur im Besitz der vorläufigen Altersfeststellung und der Antragsteller würde sich zur Feststellung seines tatsächlichen Alters einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen haben.

Aus einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.04.2016 auf Grundlage einer am 23.03.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages eindeutig sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich volljährig gewesen sei.

Am 23.06.2016 richtete die Behörde eine Nachricht an die kroatischen Behörden, mit der das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellungen übermittelt wurde. Es wurde in der Nachricht weiter mitgeteilt, dass die Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuches mit dem Zugang dieser Nachricht beginne.

Mit Schreiben vom 31.08.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages seit 25.08.2016 eingetreten sei.

2. Mit dem nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.09.2016 erlassenen angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß §61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO bereits abgelaufen sei, da die Behörde am 12.01.2016 ein Aufnahmegesuch nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestellt habe und Kroatien durch Verfristung mit 12.03.2016 zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Die Überstellungsfrist sei daher am 13.09.2016 abgelaufen gewesen.

4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Beschluss vom 24.10.2016, OZ 2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte in Österreich am 25.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA richtete am 12.01.2016 unter Verwendung des in Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehenen Formblattes entsprechend dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien, das unbeantwortet blieb.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht überstellt, es besteht kein Anhaltspunkt für eine Haft oder Flüchtigkeit des Beschwerdeführers bzw. dafür, dass das Überstellungsverfahren vom BFA gegenüber Kroatien ausgesetzt worden wäre.

Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Beschluss vom 24.10.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen betreffend das Konsultationsverfahren mit Kroatien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der diesbezügliche Schriftverkehr zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde ist aktenkundig.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem als schlüssig zu beurteilenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.04.2016, dem der Beschwerdeführer nicht in geeigneter Weise entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"ABSCHNITT II

Aufnahmeverfahren

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

[...]

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

[...]

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

[...]

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

Die Anhänge zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 enthalten die einheitlichen Formulare ua. für Aufnahmegesuche (Anhang I) bzw. Wiederaufnahmegesuche (Anhang III) nach der Dublin III-VO.

3.2. Im Beschwerdefall wurde das - auf keinen EURODAC-Treffer gestützte und kein Dringlichkeitsverfahren ins Treffen führende - förmliche Aufnahmegesuch des BFA an Kroatien unter Verwendung des hierfür in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorgesehenen Standardformblattes (Anhang I) am 12.01.2016 gestellt. Durch diese Übermittlung wurde - da das vom BFA an Kroatien gestellte Aufnahmeersuchen im Beschwerdefall keinesfalls als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K 5 zu Art. 22, Seite 196) - der Lauf der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Monaten in Gang gesetzt (vgl. hierzu schon in einem vergleichbaren Fall BVwG 20.10.2016, W192 2137597-1/2E, in dem dargelegt ist, dass es sich bei einer solchen Erledigung des BFA angesichts der Form und des Inhaltes um ein (förmliches) Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO und nicht (bloß) um eine sonstige Form einer Erledigung in einem Konsultationsverfahren gehandelt habe). Damit die vom BFA im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom BFA beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist.

Daraus folgt, dass mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist durch Kroatien auf das förmliche Aufnahmeersuchen vom 12.01.2016 am 13.03.2016 die Zustimmungsfiktion eingetreten ist, worauf auch die Beschwerde zu Recht hinweist.

Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion endete vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Umstände vorliegen, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, noch vor Ablauf dieser Überstellungsfrist ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - spätestens mit Ablauf des 14.09.2016. Die erst nach Ablauf der Überstellungsfrist zuerkannte aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ändert an diesem Ergebnis deshalb nichts, da die bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgelaufen gewesenen Überstellungsfrist durch die erst danach erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr unterbrochen werden konnte.

Es ist daher mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist.

3. 3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")

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