W185 2130901-1•BVwG W185 2130901-1
W185 2130901-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W185 2130901-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 1103903706-160151491 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Georgien, stellte am 30.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Es liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte jedoch erhoben werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Visums aus Tschechien mit der Gültigkeit vom 15.01.2016 bis zum 06.02.2016 ist.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Er habe seine Heimat im Jänner 2016 per Flugzeug verlassen und sei über die Türkei und Tschechien nach Österreich gekommen. Österreich sei sein Zielland gewesen, da es sich um ein sicheres Land handle. Zu den durchreisten Ländern könne er nichts angeben. Außer in Österreich habe der Beschwerdeführer nirgends um Asyl angesucht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.02.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.
Mit Schreiben vom 12.04.2016 stimmten die tschechischen Behörden dem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. Aktenseite 69 des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, infolge kurz: AS).
Am 07.06.2016 erfolgte, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Hierbei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, seit sechs Jahren an einer Hautkrankheit zu leiden und deshalb bereits in seiner Heimat einen Arzt aufgesucht und Salben erhalten zu haben. Morgen habe er diesbezüglich einen Arzttermin in Österreich. Was seine familiären Verhältnisse anbelange, so habe der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige oder Verwandte. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der beabsichtigen Überstellung nach Tschechien erklärte der Beschwerdeführer, nicht dorthin zurückkehren zu können, da er ansonsten "Probleme" bekommen würde. Nachdem er hiezu genauer befragt wurde, gab er zusammengefasst an, Georgien aus politischen Gründen verlassen zu haben, wobei die georgischen Behörden in Zusammenhang mit seinem Visumsantrag wissen würden, wohin er gereist sei. Sie würden ihn in Tschechien finden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer nicht lange in Tschechien aufgehalten, sondern sei gleich weiter nach Österreich gereist. Seit 15 Tagen besuche er hier nun einen Deutschkurs.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
...
Das tschechische Asylverfahren wird von Asylgesetz 325/1999 und seinen Änderungen geregelt. Es sieht internationalen Schutz, sowie subsidiären Schutz vor. Er regelt auch die Unterbringung von Asylwerbern (MVCR 19.8.2014)
Für das Asylverfahren zuständig ist das tschechische Innenministerium (Asylum and Migration Policy Department). Ein Asylwerber muss seinen Asylantrag auf tschechischem Territorium stellen und ihn dann binnen 24 Stunden in einem Empfangszentrum einbringen. Dort wird die Identität festgestellt und es gibt eine medizinische Untersuchung. Danach wird der AW in ein Unterbringungszentrum überstellt, wo er die erstinstanzliche Entscheidung abwartet. In bestimmten Fällen, z.B. bei Sicherheitsbedenken oder wenn die Identität nicht festgestellt werden kann, kann das Ministerium den Verbleib des AW im Empfangszentrum für bis zu 120 Tage anordnen. Dagegen ist gerichtliche Beschwerde möglich (MVCR o.D.a).
Die erstinstanzliche Entscheidung über den Asylantrag soll binnen 90 Tagen vorliegen. Dieser Zeitraum kann entsprechend verlängert werden. Der AW hat das Recht auf einen Dolmetscher im Verfahren, sowie auf rechtliche Beratung oder Vertretung. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen wird das "fast-track-Verfahren" angewendet, das innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein soll (MVCR o.D.a).
Beschwerde
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Beschwerde vor dem zuständigen regionalen Gericht innerhalb von 15 Tagen möglich (7 Tage in speziellen Fällen). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (außer in Ausnahmefällen gem. Art. 25 und Art. 16 (1) d und e, Asylgesetz). Während der Beschwerde ändert sich am Status des AW nichts, das betrifft auch Unterbringung, Gesundheitsversorgung usw. Gegen die Entscheidung des regionalen Gerichts ist Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof in Brünn möglich. Auch hier gilt aufschiebende Wirkung, außer bei Kassationsbeschwerden, die vom Flughafen aus eingelegt werden (MVCR o. D.b).
Das Asylsystem ist generell fair, dennoch berichten einige NGOs über Probleme bezüglich der Dauer von Asylverfahren und der Qualität einiger Entscheidungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Asylverfahren, kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. Asylwerber können sich mit jeder Art von Beschwerde an die Polizei wenden, wie jeder andere auch (MVCR 29.9.2014).
Bei Rückführung von Dublin-Rückkehrern läuft das Asylverfahren im Einklang mit der Anordnung Dublin II, mit der Durchführungsanordnung 1560/2003 und mit den nationalen Rechtsvorschriften ab. Bei noch laufendem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Antragstellers. Er wird in eine Asyleinrichtung gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Ausländers, es bestehen folgende Möglichkeiten:
die Person bekommt von der Polizei eine Anordnung zur Ausreise (Ermöglichung der freiwilligen Rückkehr).
die Person wird durch die Polizei in Gewahrsam genommen um die Ausweisung zu effektuieren, falls die Entscheidung über Verwaltungsausweisung vorher erlassen wurde. Dann ist Inhaftierung bis zu 180 Tage möglich.
Ein Dublin-Rückkehrer ist berechtigt, gegen eine etwaige Entscheidung über Gewahrsam, gegen eine Entscheidung über Verwaltungsausweisung, sowie gegen eine negative Entscheidung über den Asylantrag Beschwerde einzulegen. (VB 31.1.2012)
Quellen:
Die Regierung garantiert in der Praxis generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012).
Quellen:
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein Empfangszentrum. Solche gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein Unterbringungszentrum. Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten.
Unterbringungszentren gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014a).
Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).
AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).
Quellen:
Integrationsasylzentren dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge. Es gibt sie in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice (MVCR 19.8.2014a).
Das staatliche Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte orientiert sich am Ziel der Integration in die Gesellschaft und bietet staatliche Hilfe auf den Gebieten Wohnung, Bildung, Spracherwerb und Zugang zum Arbeitsmarkt. Für den Spracherwerb gibt es einen kostenlosen Tschechisch-Kurs des Bildungsministeriums. Die Hilfe beim Wohnen umfasst den Aufenthalt in einem Integrationsasylzentrum, Mietbeihilfe oder staatlich finanzierter Aufenthalt in Sozialhilfeeinrichtungen. In den Integrationsasylzentren bezahlen die Schutzberechtigten Miete und einen Servicebeitrag. Während des Aufenthalts dort perfektionieren die Flüchtlinge ihre Sprachkenntnisse und suchen nach permanenter Unterkunft in der von ihnen gewählten Region (MVCR o.D.c, vgl. Act 325/1999, Art. 68-70). Der Aufenthalt im Integrationsasylzentrum ist zeitlich begrenzt. Die Zahlungen für Miete und Servicebeitrag ebendort können die Schutzberechtigten in Tschechien von der Zuwendung bestreiten, die sie bei Zuerkennung des Schutzstatus erhalten (EMN 2014).
Schutzberechtigte fallen unter die Pflichtkrankenversicherung, mit denselben Rechten wie tschechische Bürger (UNHCR 12.2013).
In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.d).
Quellen:
Die Tschechische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Zweikammerparlament (Abgeordnetenhaus und Senat). Staatsoberhaupt ist der Präsident, der im Januar 2013 zum ersten Mal direkt gewählte Miloš Zeman. Regierungschef ist Premierminister Bohuslav Sobotka (CSSD). Die 200 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden alle vier Jahre nach Verhältniswahlrecht gewählt. Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2013 erhielt die sozialdemokratische CSSD die relative Mehrheit aller Stimmen. Sie bildete im Januar 2014 gemeinsam mit der neuen Bewegung ANO 2011 und mit der christdemokratischen KDU-CSL eine Koalition. Im Abgeordnetenhaus verfügt sie über eine Mehrheit von 111 von insgesamt 200 Stimmen. Die Direktwahlen zum Senat finden alle zwei Jahre statt - dann werden jeweils 1/3 der insg. 81 Sitze im Senat zur Wahl gestellt. Das letzte Mal fand die zweite Wahlrunde zum Senat vom 19 bis 20. Oktober 2012 statt. Der sozialdemokratischen CSSD gelang es, eine Mehrheit (46 von 81 Sitzen) im Senat zu erringen. Die Tschechische Republik wurde Ende 2003 mit der Schaffung von 14 Bezirken ("kraje") dezentralisiert. Gleichzeitig wurde die kommunale Selbstverwaltung gestärkt (AA 03.2014).
Ein halbes Jahr dauerte der weitgehende politische Stillstand in Tschechien. Während dieser Zeit war die von Staatspräsident Miloš Zeman eingesetzte sogenannte Expertenregierung von Jirí Rusnok im Amt, obwohl sie im Parlament am 13. August 2013 nicht das Vertrauen gewinnen konnte. Dieser Zustand wurde mit der Bildung der neuen Mitte-Links-Regierung unter Führung der sozialdemokratischen CSSD beendet. Der Regierungskoalition gehören die neue Bewegung ANO des Unternehmers Andrej Babiš und die christdemokratische KDU-CSL an (KAS 3.2.2014).
Quellen:
Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte generell die richterliche Unabhängigkeit. Die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires Verfahren und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht generell um. Die Qualität der Gerichtsverfahren hat sich verbessert und die Dauer der Ermittlungen und Verfahren hat über die letzten 10 Jahre stetig abgenommen. Im ersten Halbjahr 2013 benötigte ein Staatsanwalt auf Bezirksebene durchschnittlich 53 Tage um zu entscheiden, ob ein Fall vor Gericht gehen sollte oder nicht. Auf regionaler Ebene lag der Wert bei 364 Tagen. Im gleichen Zeitraum dauerten die Gerichtsverfahren durchschnittlich 177 Tage auf Bezirks- und 777 Tage auf Regionalebene. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, Geschworenenprozesse nicht gebräuchlich, in schwierigen Fällen entscheidet ein Kollegium von 3 Richtern. Angeklagte haben das Recht auf einen kostenlosen Pflichtverteidiger. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Das Land hält sich generell an Urteile des EGMR. Die Gesetze garantieren die Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System sichern diese Freiheiten (USDOS 27.2.2014).
Lange Wartezeiten auf eine gerichtliche Anhörung sind ein Problem (mind. 2 Jahre für mehr als die Hälfte der Fälle auf Regionalebene). Das Verfassungsgericht beschäftigt sich mit Fragen verfassungsrechtlicher Wichtigkeit. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Beschwerdeinstanz in den meisten Rechtsangelegenheiten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof beschäftigt sich mit Veraltungsangelegenheiten und politischen Fragen, inklusive Parteienverbote und Wahlangelegenheiten. Der Prozess der Richterernennung für diese drei Höchstgerichte ist ziemlich transparent, und wird von den Medien beobachtet (BTI 2014).
Das tschechische Justizsystem ruht auf 4 Säulen: Bezirks- und Regionalgerichte, höhere Gerichte und oberste Gerichtshöfe (Oberster Gerichtshof, Oberster Verwaltungsgerichtshof) sowie Verfassungsgerichtshof. Diese wachen über die Rechte und Freiheiten des Einzelnen. In der Vergangenheit gab es Vorwürfe der politischen Einflussnahme in hochrangigen Verfahren. Das Büro des Generalstaatsanwalts galt lange Zeit als das schwächste Glied des tschechischen Justizsystems, da die Regierung erheblichen Einfluss auf die Bestellung hat. In der Vergangenheit verfolgte es politisch sensible Fälle nur ungenügend. Das änderte sich 2012 und das Bekenntnis des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung politisch heikler Fälle dauerte 2013 an und führte zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Lediglich eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter mit Strafen bis zu einem Jahr, die auch Bewährungsstrafen aufhob und Verfahren einstellte, die seit mehr als 8 Jahren anhängig waren, trübte die ansonsten beeindruckende Bilanz der tschechischen Justiz. Es wurden Stimmen laut, die behaupteten Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014).
Quellen:
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden. Die Regierung hat Schritte zur Verfolgung und Bestrafung von Beamten unternommen, welche sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, egal ob in den Sicherheitsbehörden oder anderswo. Straflosigkeit war aber in einigen Bereichen weiterhin ein Problem. Das Innenministerium überwacht die Arbeit der Polizei. Das Generalinspektorat der Sicherheitsbehörden im Büro des Premierministers untersucht Vorwürfe von Verfehlungen in Polizei, Zoll und Justizwache. 2012 wurden 118 Fälle im ganzen Land untersucht. Korruption war in den Sicherheitsbehörden weiterhin ein Problem, am häufigsten ist laut dem Generalinspektorat einfache Bestechung, etwa bei Verkehrskontrollen. 2011 wurde ein eigener Polizei-Ombudsmann geschaffen, an den sich Beamte mit einem Verdacht auf potentiell illegale Handlungen wenden können, etwa auch Mobbing usw. Das Büro des tschechischen Menschenrechtsombudsmanns erhielt im ersten Halbjahr 2013 4.288 Beschwerden, wovon 172 die Gefängnisse, die Polizei und das Militär betrafen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Behördenkorruption ist trotz gegenläufiger Bemühungen weiterhin ein Problem. Die Gesetze sehen strafrechtliche Konsequenzen für korrupte Beamte vor, die Regierung setzt diese Bestimmungen aber nicht immer effektiv um. Manchmal bedienen sich Beamte straflos korrupter Praktiken. Mitschuld daran sind ungenügende Gesetze und zu wenig Mittel für die Ermittlungsbehörden. 2012 gab es jedenfalls einige aufsehenerregende Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Die lebenslange Immunität von Politikern wurde aufgehoben, ebenso einige andere korruptionsfördernde Praktiken. Im Oktober 2013 nahm die Regierung ein Antikorruptionsprogramm an, das sofort in Kraft trat. Mit der Überwachung der Umsetzung wurde das Antikorruptionsbüro im Regierungsamt betraut. Eine polizeiliche Antikorruptionseinheit und eine Einheit für organisierte Kriminalität untersucht Vorwürfe gegen hochrangige Beamte, höherrangige regionale und lokale Täter, sowie einige Private und Unternehmen. Niederrangige Korruption wird von der regulären Polizei untersucht. Gemäß tschechischem Innenministerium untersuchte die Polizei in der ersten Hälfte 2013 75 Bestechungsfälle und 72 Fälle von Amtsmissbrauch. Die Gerichte verurteilten 39 Beamte wegen Amtsmissbrauchs und 62 wegen Bestechung. 2012 untersuchte die für hochrangige Korruptionsfälle zuständige Polizeieinheit 97 derartige Fälle. Die Staatsanwälte sind gegenüber Druck, keine hochrangige Korruption zu verfolgen, relativ abgeschirmt. 19 Fälle betreffend 86 Personen wurden strafverfolgt. Außerdem wurde gegen 5 Richter und 1 Staatsanwalt ermittelt (im Gegensatz zu 3 Richtern 2011 und 0 Fällen 2010) (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist weiterhin ein Problem, trotz andauernder Bemühungen diese auszurotten. 2012 begann eine Welle der Verfolgung von hochrangigen Korruptionsfällen durch den neuen Generalstaatsanwalt, die sich 2013 fortsetzte und zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen führte, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter zeitigte Kritik, Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014).
Quellen:
10. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Tschechische Republik hat die niedrigste Armutsrate in der EU und im Vergleich zu anderen postkommunistischen Ländern eine geringe Ungleichheit. Seit 2010 nimmt die Zahl der Tschechen unter der Armutsgrenze jedoch zu. 2011 waren 9,8% der Bürger armutsgefährdet (meist Arbeitslose, Teilzeitbeschäftigte, Alleinerziehende, usw.). Die Lücke zwischen Arm und Reich wird größer, im Anstieg begriffene Arbeitslosigkeit und sinkende Sozialleistungen wirken sich negativ aus. Frauen verdienen durchschnittlich 84% dessen was Männer verdienen. Das Büro des Ombudsmanns erhält die meisten Beschwerden auf dem Gebiet soziale Sicherheit, speziell Pensionen und Sozialleistungen (BTI 2014).
In Tschechien besteht in der Sozialversicherung - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Die Sozialversicherung deckt folgende Bereiche ab: Rentenversicherung und Renten; Sozialpflege; Krankenversicherungsauszahlungen;
staatliche Sozialversicherungsunterstützung;
Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Rentenversicherung wird die Alters- und Invaliditätsversicherung abgedeckt. Im Rahmen der Sozialpflege werden Pflegeleistungen für die Familie, für alte Bürger, etc. abgedeckt. Im Rahmen der Krankenversicherungsauszahlungen werden Krankengeld, Unterstützung bei Pflege eines Familienmitgliedes, Zuschüsse und Hilfen bei Mutterschaft, etc. abgedeckt. Im Rahmen der staatlichen Sozialversicherungsunterstützung werden Unterstützungen der Familie im Hinblick auf Wohnung, auf Verkehr, etc. abgedeckt. Der Arbeitgeber zahlt 25% des Gehaltes, der Arbeitnehmer 6,5% des Gehaltes an Sozialversicherungsbeiträgen. Männliche Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, soweit sie das Alter von 60 Jahren zuzüglich 2 Monate für jedes Kalenderjahr seit 31.12.1995 erreichen und mindestens 25 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sind. Bei weiblichen Versicherten ist das Rentenalter von der Zahl der erzogenen Kinder abhängig. Die Höhe der Alterspension ist von der Höhe des Einkommens des Mitarbeiters während der Zeiten der Beschäftigung und von der Anzahl der Versicherungsjahre abhängig. Die Alterspension ist der Höhe nach nicht begrenzt. Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung zumindest 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Arbeitslosengeld kann für die Dauer von 6 Monaten bezogen werden und beträgt maximal das 2,5-fache, bei einer Umqualifizierung maximal das 2,8-fache des gesetzlichen Existenzminimums. Die Arbeitslosenbeiträge werden aus Arbeitslosenversicherungsabgaben finanziert, wobei der Arbeitgeber 1,2% des Arbeitsentgeltes zu entrichten hat, der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge. Bei vorübergehender Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (WKO 1.11.2009).
Das staatliche Sozialsystem garantiert Basisleistungen für die gesamte Bevölkerung. In letzter Zeit wurden einige Sozialleistungen reduziert oder abgeschafft um das Budgetdefizit zu verringern. Davon betroffen waren auch Eltern, Alleinerziehende, Behinderte, Pensionisten und Arbeitslose. 2013 wurde das Pensionssystem auf ein 2-Säulen-Modell umgestellt, das neben der herkömmlichen Pension auch Kapitalbeitragssätze vorsieht. Die Resonanz in das neue System zu wechseln ist aber verhalten. 2012 trat auch eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte (BTI 2014).
Quellen:
Tschechien hat ein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem. Alle Einwohner sind gesetzlich pflichtversichert. In Tschechien gibt es neun Krankenkassen, deren Beitragssatz das Gesundheitsministerium bestimmt. Ihre Leistungen sind von Gesetzes wegen beinahe identisch, umfassen die kostenlose ambulante Versorgung bei freier Arztwahl, kostenlose stationäre Versorgung, Arzneimittel, Behandlung beim Zahnarzt mit Ausnahme von Prothesen, sowie Vorsorgeleistungen. Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeld erhalten tschechische Bürger nicht von der Krankenversicherung. Die Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern Einzelverträge ab. Nahezu alle Ärzte im ambulanten Sektor arbeiten privat auf eigene Rechnung. Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Gynäkologen und Zahnärzte sichern dabei die Grundversorgung. Versicherte können aus diesen Gruppen einen Hausarzt frei wählen, an dem sie dann drei Monate gebunden sind. Hausärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, Fachärzte in Polikliniken und Krankenhausambulanzen. Tschechische Kliniken gehören noch immer dem Staat. Großkliniken decken alle Fachrichtungen ab und dienen zugleich als Lehrkrankenhäuser. In Distrikt-Krankenhäusern sind die wichtigsten Fachrichtungen vertreten. Die stationäre Grundversorgung vor Ort sichern lokale Kliniken. Sie verfügen meistens über die Abteilungen Chirurgie, Inneres, sowie Kinder- und Frauenheilkunde. Die Tschechische Republik zählt unter den OECD-Staaten zu den Ländern mit der geringsten Zuzahlungsrate für Patienten. So liegt der Anteil der Zuzahlungen an den Gesamtausgaben für Gesundheit bei 8,6%. Zuzahlen müssen die tschechischen Patienten z.B. bei Arzneimittel. Zwar gibt es eine Positivliste, die 500 erstattungsfähige Präparate verzeichnet, voll erstattet werden aber nur die billigsten Mittel einer Wirkstoffgruppe, vorwiegend Generika aus landeseigener Produktion. Alle anderen Arzneimittel sind zuzahlungspflichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arzt nachweist, dass es zum jeweiligen Produkt keine Alternative gibt. Weitere Zuzahlungen müssen Versicherte für Kuren, Heil- und Hilfsmittel aufbringen. Der einheitliche Beitragssatz der Krankenkassen liegt bei 13,5% des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber trägt bei Beschäftigten 9%, 4,5% tragen die Arbeitnehmer. Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es nicht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung hat kein eigenes Einkommen (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Studierende, Frauen im Mutterschaftsurlaub). Für sie bezahlt der Staat einen festen Beitrag von etwa 13 Euro im Monat, für Rentner rund 40 Euro (AOK o.D.).
2012 trat eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte. 83,7% der Gesundheitsausgaben werden vom Staat getragen. Demografischer Wandel und steigende Arbeitslosigkeit machen Reformen im tschechischen Sozial- und Gesundheitswesen nötig, jedoch ist der Widerstand in Parlament und Öffentlichkeit groß (BTI 2014).
Quellen:
BTI - Bertelsmann Transformationsindex (2014): Czech Republic Country Report,
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Czech%20Republic.pdf
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden würde. Er leide seit geraumer Zeit an einer Hautkrankheit, welche mit einer Salbe behandelt werde. Der Beschwerdeführer sei mittels eines Visums legal in das Gebiet der Mitgliedstaaten (Tschechien) eingereist; die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit dieser im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, in Tschechien von den georgischen Behörden gesucht zu werden, sei anzumerken, dass aus diesem Vorbringen nicht hervorgehe, dass er in Tschechien tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Vorliegen der von ihm behaupteten Gefährdung in Tschechien sei den Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Tschechien zu entnehmen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Tschechien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei und der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit habe, sich dort an die Polizeibehörden zu wenden. Im Übrigen würden der beabsichtigten Außerlandesbringung weder private, familiäre noch gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 21.07.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, bei einer Rückkehr nach Tschechien menschenrechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt zu werden und seine Grundrechte als Asylwerber im Sinne der GFK nicht wahrnehmen zu können. Zudem habe er Angst, in Tschechien wieder schlecht behandelt zu werden (sic!), kein faires Asylverfahren führen zu können und ohne nähere Prüfung seines Verfahrens nach Georgien zurückgeschickt zu werden. Wiederholt verwies der Beschwerdeführer - unter Vorlage einer Bestätigung von "United National Movement" als Beweismittel - auf seine Fluchtgründe und den Umstand, dass die georgischen Behörden seinen Aufenthalt in Tschechien vermuten würden, da er ein tschechisches Visum beantragt habe. Außerdem leide der Beschwerdeführer unter einer Hautkrankheit, weshalb er auch schon bei einem Arzt gewesen sei. Dem vorgelegten Überweisungsschreiben eines Facharztes für Dermatologie vom 19.07.2016 an ein namentlich angeführtes Krankenhaus zufolge würden aufgrund der bei ihm vorliegenden "schweren Psoriasis" eine Kontrolle bzw. weitere Schritte erbeten. Zuletzt wurde in der Beschwerde ein Länderbericht über Tschechien zitiert, worin zahlreiche Missstände in der Behandlung von Asylwerbern durch die tschechischen Behörden thematisiert wurden.
Am 05.10.2016 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Tschechien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus Georgien und reiste über Tschechien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 30.01.2016 war er im Besitz eines von 15.01.2016 bis zum 06.02.2016 gültigen tschechischen Schengen-Visums.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.02.2016 ein Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 12.04.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung. Er leidet seit sechs Jahren an schwerer Psoriasis (Schuppenflechte) und wurde deshalb von einem Facharzt für Dermatologie an ein Krankenhaus überwiesen. Weitergehende Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Zudem ist in Tschechien eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder besondere private, familiäre noch berufliche Bindungen.
Die am 05.10.2016 stattgefundene Überstellung nach Tschechien erfolgte ruhig und war auch kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Tschechien und des Vorliegens eines gültigen Schengen-Visums für Tschechien, ergeben sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs 4 Dublin III-VO.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die am 05.10.2016 erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin
III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin
auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.04.2016 ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien noch offen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Tschechien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Soweit ältere Quellen herangezogen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals geltend machte. Der Beschwerdeführer hat in Tschechien keinen Asylantrag gestellt und konnte demnach auch nicht in das entsprechende Versorgungsnetz für Asylwerber fallen. Als Dublin-Rückkehrer hat er nach den Länderfeststellungen denselben Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung sowie Verpflegung wie jeder andere Antragsteller.
An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Tschechiens ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Tschechien ist nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
Entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschechien einen Asylantrag stellen kann und ihn anschließend - wie jeden anderen Antragsteller - ein ordentliches Asylverfahren erwartet, das auch seine Unterbringung und (medizinische) Versorgung mitumfasst. Nachdem Tschechien auch das Non-Refoulement- Gebot beachtet, sind die in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer Kettenabschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat unbegründet. Die weiters im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführten Kritikpunkte sind nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der folgenden Einvernahme jemals negative Erlebnisse in Tschechien zu Protokoll gab. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb er dort - wie in der Beschwerde angeführt - menschenrechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt oder wieder (sic!) schlecht behandelt werden sollte.
Der Beschwerdeführer hat noch Bedenken dahingehend geäußert, in Tschechien von den georgischen Behörden ausfindig gemacht werden zu können. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die tschechischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Tschechien nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im tschechischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie Georgien, zu beobachten wäre.
In Hinblick auf die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Der Beschwerdeführer leidet seinen eigenen Angaben zufolge seit sechs Jahren an einer Hautkrankheit (Schuppenflechte) und hat deshalb bereits in der Heimat einen Arzt aufgesucht. Ihm wurden offensichtlich Salben verschrieben. Aufgrund des vorgelegten Überweisungsschreibens eines österreichischen FA für Dermatologie konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bei einem Facharzt vorstellig geworden ist und an ein näher bezeichnetes Krankenhaus überwiesen wurde. Entsprechende Befunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Über allfällige stationäre Aufenthalte oder dringende Behandlungen wurde nicht berichtet. Die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme sind jedenfalls nicht von jener Schwere, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Tschechien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Im Übrigen ist in Tschechien die medizinische Versorgung von Asylwerbern ausreichend gewährleistet.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird Kranken eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Tschechien beeinträchtigt sein könnte.
Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Tschechien überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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