W145 2124405-1•BVwG W145 2124405-1
W145 2124405-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W145 2124405-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Schönbrunner Straße vom 21.01.2016, in nichtöffentlicher Sitzung
A)
I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 400 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit August 2015 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX . Es handle sich hierbei um eine Untermietwohnung in der Größe von 58m², in welcher sechs Personen untergebracht seien. Hauptmieter der Wohnung sei sein Vater. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX . Bei dieser Adresse handle es sich um das Haus seiner Schwiegereltern. Seine Ehegattin und sein Kind würden an dieser Adresse in Polen leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Großraum Wien als Zimmermann gearbeitet. Er übe in Österreich keine ehrenamtlichen unbezahlten Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
3. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinen Hauptwohnsitz in Polen ca. 400 km von Wien entfernt habe. Dort lebe auch seine Gattin und seine eineinhalbjährige Tochter welche er regelmäßig, monatlich besuche. In Wien habe er lediglich nur einen Nebenwohnsitz. Dort wohne er als Untermieter mit seinem Vater und fünf weiteren Personen. Mietvertrag besitze er keinen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen sei die Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per 18.02.2016 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Er arbeite seit November 2013 in Österreich. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er lebe in einer 60 m² großen Wohnung gemeinsam unter anderem mit seinem Vater, seinem Schwiegervater und seinem Onkel. Auch seine Schwester und deren Mann seien in Wien zuhause. Es mangle daher nicht an familiärer Einbindung in Wien. Seine Frau und seine Tochter würden ihn in Wien besuchen kommen. Er selbst fahre ein bis maximal zweimal pro Monat nach Polen. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er ca. ein bis zwei Samstage im Monat arbeiten müssen. An den Wochenenden, die er in Wien verbringe, verbringe er die Zeit mit seiner Familie (Vater, Schwiegervater, Onkel) und mit Freunden. Auch besuche er seine Schwester und seinen Schwager in Wien, sei in deren Wohnung und gehe in den Prater spazieren. Über ein Auto verfüge er nicht. Er habe ein Handy mit einer österreichischen Wertkarte.
5. Am 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Österreich zuletzt von 12.01.2015 bis 07.12.2015 gearbeitet habe, seit 07.03.2016 sei er wieder bei seinem letzten Dienstgeber beschäftigt. Er sei im letzten Jahr ein- bis zweimal pro Monat nach Polen gefahren. Seit 08.10.2015 habe er in Wien einen Hauptwohnsitz. Sein Vater sei Hauptmieter dieser Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf anderen Personen (Vater, Schwiegervater und drei Onkel) wohne. In Polen habe der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz. Es handle sich hierbei um das Haus seiner Schwiegereltern. Seine Frau und sein Kind hätten in diesem Haus den ersten Stock zur Verfügung. Einen PKW besitze der Beschwerdeführer nicht. Er sei weder in Polen noch in Österreich Mitglied in einem Verein. Die Wochenenden in Wien verbringe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester, die ebenfalls in Wien wohne. Im letzten Jahr sei seine Gattin fünf Mal in Wien gewesen und habe den Beschwerdeführer besucht. Es sei geplant, dass die Gattin und das Kind des Beschwerdeführers in ein paar Jahren nach Wien übersiedeln.
6. Ebenfalls am 24.03.2016 wurde der Vater des Beschwerdeführers vor dem AMS als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er seit eineinhalb Jahren in Österreich - in der gleichen Firma wie der Beschwerdeführer - arbeite. Er könne bestätigten, dass der Beschwerdeführer nur einmal, höchstens zweimal im Monat nach Polen fahre. An den Wochenenden würden sie oftmals gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers etwas unternehmen. Der Beschwerdeführer plane, seine Frau und sein Kind nach Österreich zu holen.
7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 08.04.2016 vorgelegt.
8. Mit Beschluss vom 26.04.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
9. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und hat am 29.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2013 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt bis zum 07.12.2015 beschäftigt. Er hat mit 07.03.2016 wieder bei seinem (letzten) Dienstgeber zu arbeiten begonnen. Seit 17.05.2016 ist der Beschwerdeführer bei einem anderen/neuen Dienstgeber tätig.
3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 13.04.2015 über einen Hauptwohnsitz, zuvor war er von 09.01.2014 bis 19.03.2015 in Österreich nebenwohnsitzgemeldet. Bei seiner nunmehrigen Adresse handelt es sich um eine ca. 60m² große Wohnung, die der Beschwerdeführer mit fünf anderen Personen (Vater, Schwiegervater und drei Onkel) gemeinsam bewohnt.
4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers leben in Polen bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers.
5. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich ein- bis zweimal pro Monat nach Polen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen bei seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Wiederaufnahme der Beschäftigung ersichtlich sind.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen seines Vaters. Diesen Angaben ist auch das AMS nicht entgegen getreten. Die Frequenz der Besuche bei seiner Familie hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS angegeben, welches sich auf die Angabe des monatlichen Besuchs gestützt hat.
3.1. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.4. Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [...] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [...].
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) [...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.5. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer ist unstrittig kein Grenzgänger im Sinn von
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen des AMS und das Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer ein- bis zweimal monatlich während seiner letzten Beschäftigung von Österreich nach Polen zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er somit die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass Polen der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist.
Das AMS hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt. Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies trifft im Beschwerdefall - wie vom AMS auch selbst angenommen - gerade nicht zu.
Als "unechte Grenzgänger" werden in der Literatur Personen bezeichnet, welche ihren Wohnort im Sinn von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem anderem als dem Beschäftigungsstaat haben. Für diese Nicht-Grenzgänger kommen
Artikel 65 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 65 Absatz 5 lit. b zur Anwendung.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen bestätigt (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).
Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen vor. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine (familiäre) Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder eine Beschäftigung bei seinem ehemaligen und nunmehr bei einem neuen Dienstgeber in Österreich aufgenommen.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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