I413 1258194-2•BVwG I413 1258194-2
I413 1258194-2Bundesverwaltungsgericht18.11.2016
Antragsbegehren, Aufhebung Aufenthaltsverbot, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I413 1258194-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Marokko (alias Algerien) gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.12.2014, Zl. 13-57838810-140285094 betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des ausgesprochenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 16.06.2014 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Aufhebung des gegen ihn am 13.11.2012 verhängten Einreiseverbots an.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.12.2014 Zl. 13-57838810/140285094, gemäß § 60 Abs 2 FPG ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.01.2015 eingelangte Beschwerde vom 15.01.2015. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit 20.05.2004 in Österreich lebe und derzeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin XXXX und seinem Sohn XXXX zusammenlebe. Das Paar erwarte in Kürze ein weiteres Kind. Zudem kümmere er sich um seine Tochter XXXX. Der Beschwerdeführer bringt weiters zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe seine familiäre Situation nicht Art 8 EMRK entsprechend bewertet. Eine Vollstreckung des Aufenthaltsverbots würde bedeuten, dass seine drei Kinder ohne Vater in Österreich aufwachsen müssten und er sich nicht mehr um das Wohlergehen seiner Kinder kümmern könne. Der Beschwerdeführer beantragte die Prüfung seines Antrages "gem. Art 8 EMRK und somit die Aufhebung des gegen mich verhängten Aufenthaltsverbotes, um mich weiter um das Wohl meiner drei österreichischen Kinder kümmern zu können."
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 (Datum des Einlangens) die Beschwerde einschließlich des Aktes vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste am 20.05.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 20.05.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit 12.09.2007 rechtskräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer führt acht verschiedene Identitäten (XXXX), machte gegenüber der Asylbehörde und dem Unabhängigen Asylsenat über seine wahre Identität falsche Angaben und versuchte so seinen Namen, sein Alter und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern.
Der Beschwerdeführer, XXXX, geb. XXXX in Waharan/Algerien, ist jedenfalls identisch mit XXXX, geb. XXXX in Douar Chlalga/Marokko. Abdel-Elah LAKHNATI verfügt über einen gefälschten Reisepass der Republik Litauen.
Der Beschwerdeführer ist Fremder, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Der Beschwerdeführer hat aus der Beziehung mit einer Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien eine minderjährige Tochter, Amina Chiara POZARCEVIC, geboren am 27.03.2013. Aus einer weiteren Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen entstammt ein Sohn, XXXX, geboren am XXXX, und lebte vom 05.02.2014 bis 12.10.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet, wo er mit seiner Lebensgefährtin XXXX im gemeinsamen Haushalt lebte.
Der Beschwerdeführer war vom 05.02.2014 bis 12.10.2016 unter dem Namen XXXX an der Adresse XXXX, gemeldet. Seit 12.10.2016 ist der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX an dieser Adresse gemeldet. Unterkunftgeberin ist unverändert XXXX.
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechs Mal rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck wegen einschlägiger Suchtmitteldelikte verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
§ 28 Abs 2 und 3 /1.Fall) SMG, § 15 StGB, § 27 Abs 1 SMG, § 125 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, Vollzugsdatum 14.04.2006; aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.02.2005, Probezeit 3 Jahre; Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom 22.08.2005;
LG Innsbruck XXXX vom 11.05.2005, rechtskräftig am 18.05.2005: § 288 Abs 1, §§ 15, 299 Abs 1 StGB, Geldstrafe von 150 Tagsatzungen zu je EUR 2, Vollzugsdatum: 06.03.2006;
LG Innsbruck XXXX vom 22.08.2005, rechtskräftig am 22.08.2005: § 27 Abs 1 und 2/2 SMG, Freiheitsstrafe 3 Monate, Vollzugsdatum 17.01.2006
LG Innsbruck XXXX vom 14.11.2006, rechtskräftig am 17.11.2006:
§§ 27 Abs 1, 28 Abs 2/ 2 SMG, Freiheitsstrafe 4 Monate, Vollzugsdatum 25.09.2007
LG Innsbruck XXXX vom 05.11.2007, rechtskräftig 05.11.2007: §§ 27 Abs 1 (1. 2. Fall), 27 Abs 2/2, 27 Abs 1 (6. Fall) SMG, § 15 StGBm § 27 Abs 2/2, 27 Abs 1 (6. Fall) SMG, § 12 (3. Fall) StGB, Freiheitsstrafe 1 Jahr, Vollzugsdatum 08.09.2008
LG Innsbruck XXXX vom 18.09.2009, rechtskräftig am 23.09.2010:
§§ 28a Abs 1 (5. Fall), 28a Abs 2/1 SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre, Vollzugsdatum 18.06.2012; aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.05.2012, Probezeit 3 Jahre; endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.06.2015.
Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens und der Ausweisung am 12.09.2007 das Bundesgebiet nicht verlassen. Er ist auch nicht aufgrund des mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.11.2012, Zl. 1-1032152/FPB/12, auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots binnen 14 Tagen nach Erlassung des vorzitierten Bescheides freiwillig ausgereist.
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und kann nicht für seine Kinder sorgen wie er möchte.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangte Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde, in den Bericht des Stadtmagistrats Innsbruck, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten, in das zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die glaubhaften Feststellungen der belangten Behörde sowie des Stadtmagistrats Innsbruck, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten. Danach ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer unter acht verschiedenen Identitäten auftritt. Weiters ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem am XXXX geborenen XXXX identisch ist. Diese Identität wurde im Vaterschaftsanerkenntnis beim Stadtmagistrat Innsbruck festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch aufgrund der zweifelsfreien Angaben des Stadtmagistrats Innsbruck, Abt.
Aufenthaltsangelegenheiten keine Zweifel, dass der auf XXXX lautende Reisepass der Republik Litauen eine Fälschung ist. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
2. 3 Zu den Privat- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen über seine Familienverhältnisse in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellungen über den letzten Wohnsitz und der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers leiten sich aus der ZMR-Meldeabfrage vom 18.11.2016 ab. Danach ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab dem 12.10.2016 unter dem Namen Samir TEGANI nicht mehr im ZMR mit einem Wohnsitz aufscheint. Seit dem 12.10.2016 ist der Beschwerdeführer unter dem Namen Abdel-Elah LAKHNATI an dieser Adresse gemeldet.
2. 3 Zu den Gründen für das Einreiseverbot
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.11.2016 ab.
Die Feststellungen über das Einreiseverbot ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.11.2012, Zl. 1-1032152/FPB/12. Hinsichtlich der Feststellungen über die persönliche Situation nach Erlassung des Einreiseverbots stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Beschwerdevorbringen und die darin enthaltenden Urkunden sowie auf die oben 2.3 angeführten Beweismittel. Die Feststellungen darüber, dass der Beschwerdeführer nicht nach der Asylentscheidung oder nach der Entscheidung über das Einreiseverbot ausgereist ist, ergibt sich aus dem Akt sowie den schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und dem diesbezüglichen Vorbringen (bzw. Nicht-Vorbringen) des hinsichtlich dieses Faktums beweispflichtigen Beschwerdeführers (§ 60 FPG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet des Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat.
§ 60 Abs 2 FPG erlaubt es der dem Bundesamt, ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgebenden Umstände zu verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbots im Ausland verbracht hat.
In beiden Fällen muss der Drittstaatsangehörige die fristgerechte Ausreise nachweisen.
Die beiden Fälle des § 60 FPG erlauben es der Behörde, nachträglich ein rechtskräftig bestehendes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG aufzuheben. Hierbei normiert § 60 FPG als Voraussetzung für die nachträgliche Behebung eines rechtskräftigen Einreiseverbots die fristgerechte und freiwillige Ausreise in das (EU)Ausland.
Im vorliegenden Fall liegt mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.11.2012, Zl. 1-1032152/FPB/12, eine rechtskräftige Entscheidung über ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Raum der Mitgliedstaaten vor. Gemäß diesem Bescheid hätte der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Erlassung dieses Bescheides freiwillig aus der Europäischen Union ausreisen müssen. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine fristgerechte Ausreise iSd § 60 FPG liegt sohin nicht vor und wird auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Daher ist bereits aus diesem Grund - wie die belangte Behörde zutreffend in ihrem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat- eine Verkürzung oder Aufhebung des verhängten Einreiseverbots von Gesetzes wegen unzulässig, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen blieb.
Aufgrund des Wortlautes des § 60 FPG kann auf die privaten und familiären Umstände des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden, weil diese keine für die Entscheidung nach § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG wesentlichen Gründe darstellen.
Zudem sei auch angemerkt, dass die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK gemindert ist, zumal die in der Beschwerde ins Treffen geführten Aspekte des Familien- und Privatlebens infolge unrechtmäßigen Verbleibes im Gebiet der Mitgliedstaaten infolge des Nichtnachkommens der Verpflichtung zur Ausreise aus diesem Gebiet durch den Beschwerdeführer vertieft oder begründet wurden. Auch ist zu berücksichtigen, dass das nun ins Treffen geführte Familienleben zu einem Zeitpunkt nach der negativen Entscheidung im Jahr 2007 über das beantragte Asyl des Beschwerdeführers entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass sein Aufenthaltsstatus derart ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Daher ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK auszugehen (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Zudem ist der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach einschlägig strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden. Diese Verurteilungen zeigen auf, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Vergehen und Verbrechen eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend - ausgesprochen, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (VwGH 23.03.1995, 95/18/0061, vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall.
Dem Beschwerdeführer musste sich angesichts seines unsicheren Aufenthaltsstatus auch der Vorläufigkeit der in der Beschwerde vorgebrachten Integrationsschritte bewusst sein. Dies schwächt auch sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens.
Überdies sei auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der abweislichen Asylentscheidung sowie des ausgesprochenen Einreiseverbots bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg 19.086/2010 mwH). Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (vgl VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Aus diesem Grund und auch aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten, beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch das wiederholte begehen von Suchtmitteldelikten wiegen die öffentlichen Interessen bei Weitem höher als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Daher war die Beschwerde auch aus diesen Gründen zu verwerfen.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GSC entgegenstehen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Sie werden durch das Bundesverwaltungsgericht geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Eine mündliche Verhandlung hätte nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GSC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, insbesondere auch, weil die für die gegenständliche Rechtsfrage maßgebliche Sachverhaltsfrage der freiwilligen und fristgerechten Ausreise des Beschwerdeführers bereits aufgrund des Aktes und der Rechtslage abschließend geklärt werden konnte.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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