BVwG G312 2125473-1

G312 2125473-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2016

Regest

Beitragsschuld, Haftung, Verein

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2125473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2125473.1.00

Spruch

G312 2125473-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 06.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) vertrat seit 10.07.2011 bis zur Insolvenzeröffnung als Obmann den Verein "XXXX". Mit 16.07.2014 wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, und mit einer Quote von 40 % beendet.

2. Mit Schriftsatz der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2015 wurde der BF unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nachweislich aufgefordert, zu den rückständigen Sozialversicherungsbeiträge des Vereins in der Höhe von € 10.908,31 für den Zeitraum 12/2013 bis 06/2014 unter Fristsetzung Einwendungen, welche gegen die persönliche Haftung des BF vorzubringen wären, zu erheben.

3. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2015,

XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Obmann des nunmehr aufgelösten Vereins der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 10.908,31 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vom 10.07.2011 bis zur Insolvenzeröffnung Obmann des Vereins gewesen und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sei. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen den Verein nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei mit 16.07.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und sei mit einer Verteilungsquote von 30 % rechtskräftig beendet worden. Die darüber hinausgehenden Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich.

Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2015 habe der BF insofern reagiert, als zunächst eingewendet wurde, dass der Kassier für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins zuständig sei. Der BF habe eingeräumt, dass der Obmann nach außen vertretungsbefugt sei. Dem Verbesserungsauftrag vom 17.08.2015 sei mit dem Argument begegnet worden, dass eine Ressortaufteilung innerhalb des Vorstandes vorgelegen sei, jedoch kein Entlastungsbeweis möglich sei, da keine Unterlagen vorliegen würden.

Anhand der vorgelegten Unterlagen, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der entsprechenden Judikatur des VwGH sei ersichtlich, dass der BF seinen auferlegten Pflichten nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegenständlich unstrittig der BF eine an sich gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haftende Person sei, jedoch gegenständlich auch andere Personen im Leitungsorgan des gegenständlichen Vereines vorhanden seien. Der VwGH habe klar ausgesprochen, dass beim Leitungsorgan eine Gesamtvertretung anzunehmen sei, zur passiven Vertretung hingegen Einzelvertretung, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Es werde zwar nicht bestritten, dass die diesbezügliche Vertretungsregelung in den Statuten des gegenständlichen Vereins unklar und unausgegoren seien, jedoch ergebe die diesbezügliche Interpretation, dass jedenfalls der Kassier, der allein verantwortlich für die finanziellen Gebarung des Vereins sei, auch diesbezügliche Außenvertretungsmacht erteilt worden wäre. In richtiger rechtlicher Beurteilung seien somit mehrere, jedenfalls Obmann und Kassier, im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG haftbar. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 02.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen zusammenfassend aus, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031 festgehalten habe, dass zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" auch die zur Vertretung eines Vereines berufenen Vereinsorgane gehöre. Welche dazu berufen sind, den Verein zu vertreten, richte sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Nach den gegenständlich maßgeblichen Vereinsstatuten vertrete der Obmann den Verein nach außen und führe die laufenden Geschäfte. Die zusätzliche Zeichnungserfordernis, zB des Kassiers, wirke nicht auf die Vertretungsbefugnis nach außen. Dass - wie vom BF vorgebracht - ein rechtswidrig zusammen gesetztes Leitungsorgan im Sinne des Verstoßes gegen das Vier-Augen-Prinzip vorliege, ergebe sich weder aus den Vereinsregisterauszügen noch aus den Statuten, da sich das Leitungsorgan aus mehreren Personen als nur dem Obmann zusammensetze.

6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.05.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom 10.07.2011 bis zur Insolvenzeröffnung (16.07.2014) Obmann des Vereins "XXXX".

Mit 16.07.2014 wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren unter

XXXX eröffnet, und das Verfahren mit einer Quote von 40 % beendet.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 wurde der BF auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und seiner Verantwortung als Obmann informiert und aufgefordert, die offenen Schulden unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen vorbringen, weshalb ihm kein Verschulden an die offenen Rückstände anzulasten sei.

Der BF reagierte auf diesen Schriftsatz insofern, als er mit der Ressortverteilung innerhalb des Vereines argumentierte.

Die maßgeblichen Vereinsstatuten regeln:

(Auszug)

"§ 10 Leitungsorgan (Vorstand)

  1. das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:

a. Obmann,

b. Obmann-Stellvertreter

c. Schriftführer

d. Schriftführer-Stellvertreter

e. Kassier

f. Kassier-Stellvertreter

[...]

§ 11 Aufgaben des Leitungsorgan (Vorstand)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinem Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.

[...]

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand)

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.

[...]

  1. der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.

[...]"

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung über die organschaftliche Stellung des BF im maßgeblichen Zeitraum ergibt sich aus dem Vereinsregisterauszug mit der Zahl ZVR XXXX.

Die Feststellung über die alleinige Vertretungsbefugnis des Vereins nach außen ergibt sich aus dem Vereinsregisterauszug sowie aus den Vereinsstatuten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.

Die Uneinbringlichkeit sowie die Haftung an sich wurden nicht bestritten, ebenfalls unstrittig ist die Haftungssumme, somit können diesbezügliche Ausführungen entfallen.

Der BF war - unstrittig - bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Obmann des Vereins und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Der BF bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass er nicht allein vertretungsbefugt gewesen sei, sondern zumindest auch der Kassier vertretungsbefugt gewesen wäre.

Dazu ist entgegen zu halten, dass die - oben dargestellten - Vereinsstatuten allein den Obmann zur Vertretung nach Außen berechtigen. Dies ist auch aus dem Vereinsregisterauszug zu entnehmen. Das der Kassier für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich ist, wirkt nur im Innenverhältnis, er ist somit dem Obmann gegenüber verantwortlich.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031 Folgendes festgestellt:

"Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten, zur Vertretung juristischer Personen berufenen "Personen" gehören auch die zur Vertretung eines Vereins berufenen Vereinsorgane. Welche Personen bzw. Organe allerdings berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gemäß § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 die Organe des Vereins (§ 4 Abs. 2 lit. g leg. cit.) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (§ 4 Abs. 2 lit. i leg. cit.), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen. Erst wenn auf Grund der Statuten feststeht, dass ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes zur Vertretung des Vereins berufen war, kommt die Anwendung des § 67 Abs. 10 ASVG auch auf diese Person in Betracht. Die Behörde trifft daher die Pflicht, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, welche Person nach den Vereinsstatuten eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0179). An dieser Rechtslage hat zwar mittlerweile das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, insoweit etwas verändert, als gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes beim Leitungsorgan eine Gesamtvertretung anzunehmen ist (zur passiven Vertretung hingegen Einzelvertretung), sofern die Statuten nicht anderes vorsehen. Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. ist die organschaftliche Vertretungsbefugnis, abgesehen von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis. Das Vereinsgesetz 2002 ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten."

Gemäß § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 haben die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.

Das Leitungsorgan muss gemäß Abs. 3 leg. cit. aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.

Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist gemäß § 6 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist gemäß Abs. 3 leg. cit. , von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

Dem vom BF erhobene Einwand, wonach aufgrund des angeführten Erkenntnis sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 die Vertretung nach Außen von nur einer natürlichen Person unzulässig sei, ist zu entgegnen, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden sind, sofern die Vereinsstatuen keine diesbezüglichen Regelungen aufweisen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.

Die gegenständlichen Vereinsstatuten bestimmen den Obmann klar und ausdrücklich zur Vertretung nach Außen. Diesbezüglich wurde in den Vereinsstatuten eine Einzelvertretung vorgesehen, welche im Sinne des zitierten Gesetzes rechtskonform ist. Auch wenn die gegenständlichen Statuten den Kassier als Verantwortlichen für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines bestimmen, wirkt diese im Innenverhältnis. Somit ist der BF als einzeln Vertretungsbefugter laut Vereinsstatuten im Sinne des 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung heranzuziehen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Weder der Sachverhalt noch die Feststellungen wurden in der Beschwerde bestritten, noch war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Daher war - trotz Beantragung einer mündliche Verhandlung - davon abzusehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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