BVwG W243 2136565-1

W243 2136565-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Beschwerde, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W243 2136565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W243.2136565.1.00

Spruch

W243 2136565-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2016, Zl. 1114074200-160640760, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm 13 Abs. 4 AVG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 16.09.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

3. Gegen den zitierten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.09.2016 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde weist nur die Unterschrift einer Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation, nicht aber des Beschwerdeführers selbst auf. Der Nachweis eines Bevollmächtigungsverhältnisses, auf Grund dessen die Rechtsberatungsorganisation für den Beschwerdeführer eingeschritten ist, wurde der Beschwerde nicht beigelegt.

Auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016, die Rechtsberatungsorganisation möge die fehlende Vollmacht nachreichen, teilte diese noch am selben Tag mit, dass der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin bei der Beschwerdeeinbringung unterstützt worden sei, jedoch keine Vollmacht vorliege.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2016 gemäß § 13 Abs. 3 iVm Abs. 4 AVG aufgefordert, die genannte Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Unter einem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gelte.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K2 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde (und folglich beim Bundesverwaltungsgericht) ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Eine Vertretungsmacht des einschreitenden Rechtsberaters bestand zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens.

Der Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2016, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, den Beschwerdeschriftsatz zu unterfertigen und zu retournieren, wurde dem Genannten nachweislich am 19.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verbesserung des angezeigten Mangels hat der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht vorgenommen.

Die Beschwerde war daher in Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen zu werten.

Ergänzend wird festgehalten, dass die Partei in Anwendung des Erkenntnisses VwSlg 14.819 A/1998 dadurch "nicht schlechter gestellt" ist, dass die Beschwerdeinstanz die unbestätigt gebliebene Beschwerde als unzulässig zurückweist, anstelle sie - wie in § 13 Abs. 4 AVG eigentlich vorgesehen - einfach nicht zu erledigen, weil beide Vorgehensweisen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge haben. Im Sinne der Rechtssicherheit ist die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung sogar vorzuziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar [2014], RZ 24 zu § 13; vgl. auch VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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