BVwG W209 2125485-1

W209 2125485-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Beitragsschuld, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,<br/>Nachweismangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2125485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2125485.1.00

Spruch

W209 2125485-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.11.2015, GZ: 11-2015-BE-VER10-000JX, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für die von der XXXX GmbH in XXXX , für Juli 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, März 2015, April 2015, Mai 2015 und Juli 2015 zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren zuzüglich Verzugszinsen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.08.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH in XXXX , aus den Beiträgen für Juli 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, März 2015, April 2015 und Mai 2015 ein Rückstand in der Höhe von € 1.514,57 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft gewesen sei und die genannten Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, wurde er ersucht, den Rückstand bis spätestens 25.08.2015 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprächen.

Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag über €

1. 514,57 inkl. Verzugszinsen und Nebengebühren mit dem Hinweis übermittelt, dass ab 01.08.2015 bis zur Zahlung für jeden weiteren Tag Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % p.a. aus € 1.299,81 entstünden.

2. Am 24.08.2015 teilte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung mit, dass die XXXX GmbH nachweislich darauf geachtet habe, die Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse stets bestmöglich zu bedienen und dabei nicht unbeträchtliche Zuschüsse der Gesellschafter aufgewendet worden seien. Dies sowie die Tatsache, dass die Wiener Gebietskrankenkasse nicht nur nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden sei, sondern bei der Bedienung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft sogar besser abgeschnitten habe als die anderen Gläubiger, könne auf Wunsch der Kasse nachgewiesen werden. Jedenfalls sprächen die angeführten Tatsachen gegen eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, weswegen ersucht werde, von der Forderung bzw. der Betreibung abzusehen.

3. Mit Schreiben vom 26.08.2015 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises und merkte sich hierfür eine Frist von vier Wochen vor. Dieses Schreiben blieb seitens des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet.

4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer sodann als ehemaliger Geschäftsführer der Firma

XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides € 1.580,38 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.11.2015 7,88 % p.a. aus € 1.299,81, an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Firma XXXX GmbH aus den Beiträgen für Juli 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, März 2015, April 2015, Mai 2015 und Juli 2015 € 1.580,38 und weitere Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.

Dem Bescheid angefügt war ein Rückstandsausweis vom 24.11.2015, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos XXXX wie folgt zusammensetze:

"07/2014 Beitrag Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 1.051,65

03/2015 Beitrag Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 82,72

04/2015 Beitrag Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 82,72

05/2015 Beitrag Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 82,72


Summe der Beiträge € 1.299,81

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 31.10.2015 €

94,72

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG € 120,00

Nebengebühren € 66,32

Summe der Forderung € 1.580,38

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 01.11.2015 7,88 % p.a. aus € 1.299,81."

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er mit Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen vor, dass er während der letzten Monate der Geschäftstätigkeit des beschwerdegegenständlichen Unternehmens unter der persönlichen Anleitung seines Steuerberaters stets genau darauf geachtet habe, dass bei allen Zahlungen, welche das Unternehmen überhaupt noch geleistet habe, die Wiener Gebietskrankenkasse besser, keinesfalls aber schlechter behandelt werde als irgendein anderer Gläubiger, eben um dieses leidige Haftungsthema von Vornherein auszuschalten. Gerne weise er diese Behauptung auch anhand der Buchhaltung nach. Er verweise dabei auch auf sein Schreiben vom 24.08.2015 und die darin vorgebrachten Argumente. Unten stehende Tabelle zeige die Zahlungsflüsse des Unternehmens gemäß Bankkonto-Auszügen.

Eine Tabelle, aus der die Zahlungsflüsse des Unternehmens ersichtlich sind, ist jedoch weder dem Schreiben zu entnehmen noch war eine solche Tabelle dem Schreiben angeschlossen.

6. Am 28.04.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Gegenschrift teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, einen Gleichbehandlungsnachweis vorzulegen, dieser Aufforderung jedoch nicht fristgerecht nachgekommen sei und auch im weiteren Verfahren keine Beweise erbracht worden seien, dass die Wiener Gebietskrankenkasse bei allen Zahlungen nicht schlechter behandelt worden sei als die übrigen Gläubiger.

7. Mit Schreiben vom 19.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenschrift der belangten Behörde zur Stellungnahme. Trotz persönlicher Übernahme des Schreibens am 22.07.2016 erfolgte darauf seitens des Beschwerdeführers bis dato keine Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war von 17.04.2012 bis 05.08.2015 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH (Primärschuldnerin) eingetragen.

Am Stichtag 24.11.2015 betrug die Nachforderung der Wiener Gebietskrankenkasse gegenüber der Primärschuldnerin € 1.580,38 zzgl. Verzugszinsen ab 01.11.2015 in Höhe von 7,88 % p.a. aus € 1.299,81.

Die Forderungen sind gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde seitens des Beschwerdeführers bis dato der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert.

Die Höhe des aushaftenden Betrages einschließlich der ab 01.11.2016 anfallenden Verzugszinsen ergibt sich aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis vom gleichen Tag, der seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben ist.

Die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.07.2015, Aktenzahl 4 S 68/15z, festgestellt.

Dass bis dato kein Nachweis der Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht erfolgt ist, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelte Gegenschrift der belangte Behörde, in der auf die bis zur Beschwerdevorlage nicht erfolgte Vorlage von Beweismitteln hingewiesen wurde, trotz ordnungsgemäßer Zustellung bislang unbeantwortet ließ und somit dem Vorbringen der belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) bis (4) ...

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) bis (8) ..."

§ 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:

"Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2013:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) bis (9) [...]

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

§ 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:

"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Vorschreibung der Beiträge gründet sich auf § 67 Abs. 10 ASVG.

§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Die Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.07.2015, Aktenzahl 4 S 68/15z, festgestellt.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 67 Rz 77a).

Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213, mwH auf VwGH, 20.04.1993, 92/08/0250).

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 06.03.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100).

Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (VwGH 04.10.2001, 98/08/0368).

Die Beschwerde behauptet, die Wiener Gebietskrankenkasse sei nicht schlechter, sondern stets besser als die übrigen Gläubiger der Beitragsschuldnerin behandelt worden, weswegen eine Haftung des Beschwerdeführers wegen Ungleichbehandlung ausscheide. Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer jedoch der Aufforderung der belangten Behörde, sein Vorbringen zu konkretisieren und entsprechende Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen, indem er keine Beweismittel vorgelegt hat, die seine Behauptung stützen. Im Lichte der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Fall von einer schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht auszugehen, weswegen die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer für die Beitragsschulden der Primärschuldnerin haftet.

Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368), haftet der Beschwerdeführer auch in voller Höhe für die von der belangten Behörde zur Nachverrechnung gelangten Beiträge.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - im vorliegenden Fall also ebenfalls zur Gänze - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Somit erfolgte auch die Vorschreibung der (bisherigen und ab Bescheiderlassung anfallenden) Verzugszinsen zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.

Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist.

Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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