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W195 2137147-1•BVwG W195 2137147-1
W195 2137147-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Einbringung, Gerichtsbarkeit, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W195 2137147-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 17 und 28 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX und am XXXX E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte darin um "Überprüfung" der Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX und vom XXXX . Weiters erging das Ersuchen um Überprüfung mit der damit im Zusammenhang stehenden Vorgehensweise des zuständigen Richters des Landesgerichtes XXXX .
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom XXXX seine Eingaben zur Verbesserung - unter Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen - zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Die erfolgte Zustellung dieses Verbesserungsauftrages ist im Akt ausgewiesen.
In der Verfügung wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt, diese Frist endete mit XXXX . Bis zum jetzigen Zeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Festgestellt wird, dass sich der Antragsteller mit einem E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht wendete und die Überprüfung von Entscheidungen des Landesgerichtes XXXX sowie des Verhaltens des zuständigen Richters anstrebte. Einem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind grundsätzlich nicht zuständig, über Beschwerden, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen. Eine Beschwerde wegen Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt lässt sich auch bei weitester Auslegung aus dem Vorbringen im E-Mail nicht erkennen.
Darüber hinaus wurde der Antragsteller auf die erforderliche Form der Einbringung von Beschwerden hingewiesen. Insbesondere wurde dargelegt, dass entsprechend der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Beteiligten ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht darstellt.
Da sich bereits aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 129 ff. B-VG) eindeutig ergibt, dass ein Urteil eines ordentlichen Gerichtes nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit - auch aufgrund der Unzulässigkeit der gewählten Einbringungsform, welche nicht verbessert wurde - zurückzuweisen und das Verfahren ohne weitere Verfahrensschritte, insbesondere ohne weitere Verhandlung, einzustellen. Insoweit der Beschwerdeführer jedoch allenfalls eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" einbringen wollte, wäre diese im Rahmen der Justizverwaltung zu erheben; eine direkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl hinsichtlich der Formerfordernisse als auch hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesveraltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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