W174 2107788-1•BVwG W174 2107788-1
W174 2107788-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Aufenthaltsberechtigung, Freizügigkeitsbestätigung
W174 2107788-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra HUBER und Anton LIEDLBAUER als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag des XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.04.2015, GZ: 960/08115/ABA-Nr. 1653166/2015, betreffend die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige gemäß § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG stattgegeben. Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß 32a AuslBG des XXXX wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.02.2015, GZ: SAB/08115/ABA 1650284/2015, wies das Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) vom 19.01.2015 betreffend die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige gemäß § 32a AuslBG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den vorgelegten Unterlagen seien die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe aktuell keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, Nachweise über eine aufrechte oder bis zum EU-Beitritt erteilte Aufenthaltsberechtigung seien trotz schriftlicher Aufforderung (das RSb-Schreiben vom 21.01.2015 sei am 22.01.2015 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden) nicht erbracht worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 04.03.2015 mit den Anträgen: 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer sowie dessen Arbeitgeber anzuhören, 2. den angefochtenen Bescheid wegen Aktenwidrigkeit und materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Bescheinigung gemäß § 32a AuslBG auszustellen, sowie 3. in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller Rechts-widrigkeit aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachentscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Kind nach Österreich gezogen und verfüge seit 02.02.1973 über einen unbefristeten Sichtvermerk, welcher nach dem Übergangsrecht des § 11 NAG-DV als Daueraufenthaltsrecht anzusehen wäre (siehe beiliegende Kopie des Sichtvermerks im damaligen Reisepass). Mit dem Beitritt von Kroatien zur EU würden derartige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 34 NAG als Anmeldebescheinigung gelten. Der Beschwerdeführer sei seit dem Antritt einer Lehre ab dem 13.08.1979 über längere Perioden, die von gelegentlicher Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen seien, im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, zuletzt bis zum 19.12.2014. Die anschließende Arbeitslosenmeldung habe zu einem Bezug nach dem Arbeitslosen-versicherungsgesetz geführt und trete der Beschwerdeführer dieser Tage eine neue Beschäftigung an.
Wenn vorübergehend keine aufrechte Meldung bestanden habe, so sei dies nur ein - etwa durch die Beschäftigung bzw. den AlVG-Bezug widerlegbares - Indiz, dass der Beschwerdeführer nicht aufhältig gewesen sei. Die Sozialversicherungsdaten seien der belangte Behörde zugänglich und sei die Berechtigung, Arbeitslosengeld zu beziehen, von der belangten Behörde wenige Tage vor Antragstellung mit positivem Ergebnis geprüft worden. Der Antrag auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung sei am 19.01.2015 gestellt worden und die Mitteilung, der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen nicht erfüllen, sei für ihn in keiner Weise nachvollziehbar. Weshalb werde der vorliegende unbefristete Sichtvermerk nicht zur Kenntnis genommen und wieso seien, trotz klarer Erfüllung der Voraussetzungen aus eigener Kraft, die Daten der Ehegattin erforderlich? Eine Anmeldung an einer ladungsfähigen Adresse sei mit 04.03.2015 erfolgt und werde der Meldezettel zur Vorlage gebracht.
Betreffend des bestehenden Aufenthaltsrechts wurde insbesondere ausgeführt, der zuvor unbefristete Sichtvermerk nach dem Passgesetz gelte unter dem Regime des NAG ab 01.01.2006 als Daueraufenthalt-EU (§ 11 Abs 2 Abschnitt D iVm Abs. 3 NAG-DV) und sei seit dem Beitritt von Kroatien zur EU als Anmeldebescheinigung anzusehen, es bedürfe aufgrund dieser Übergangsbestimmungen keiner wie immer gearteten "Umwandlung". Allenfalls sei die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hinsichtlich der Erlangung des unionsrechtlich gestützten Rechts auf Daueraufenthalt unvollständig umgesetzt. In jener Bestimmung werde das Recht, sich "auf Dauer aufzuhalten" definiert und könne auf Antrag eine Bescheinigung hierüber ausgestellt werden. Eine solche Bescheinigung über einen Daueraufenthalt sei als deklarativer Titel nicht erforderlich und eine Forderung, dass ein Staatsangehöriger, der den Daueraufenthaltsstatus einmal erworben habe, durch den Beitritt seines Herkunftsstaates zur EU diese Position neuerlich erwerben müsse, verstoße gegen ein dem Unionsrecht implizites "Meistbegünstigungsgebot" (siehe EUGH Rs. C-15/11 Leopold Sommer gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, Urteil vom 21.06.2012, Slg. ECLI:EU:C:2012:371).
Zum Arbeitsmarktzugang wurde weiters vorgebracht, ein Drittstaatsbürger der den Status als Daueraufenthaltsberechtigter mittels Erteilung des "Daueraufenthalt-EU" erworben habe, habe damit gemäß § 17 AuslBG freien Arbeitsmarktzugang erlangt. Die belangte Behörde scheine jedoch im konkreten Sachverhalt durch eine unzutreffende Auslegung der Bestimmung des § 32a AuslBG hinsichtlich der Zulassung zum Arbeitsmarkt in Österreich einen EU-Bürger schlechter zu stellen als einen Drittstaatsangehörigen in vergleichbarer Situation. Damit käme es zur Diskriminierung des Beschwerdeführers; durch die Möglichkeit, kroatische Staatsangehörige bis längstens 01.07.2020 hinsichtlich ihres Arbeitsmarktzugangs wie Drittstaatsbürger zu behandeln, würde der Beschwerdeführer nicht gleich behandelt, sondern schlechter, weil ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Unionsbürger jenes Aufenthaltsrecht abgesprochen werde, welches ihm als Drittstaatsbürger einen Aufenthaltstitel zugeschrieben hätte, was wiederum freien Arbeitsmarktzugang beinhalte.
Zur "Rangordnung" bestimmter Personengruppen habe der EUGH hinsichtlich einer europarechtlich privilegierten Stellung beim Arbeitsmarktzugang von zB türkischen Staatsangehörigen, welche unter das Assoziationsabkommen fallen würden, mehrfach festgestellt, dass bestimmte Sonderregelungen - welche für Unionsbürger nicht explizit bestünden - für diese Personengruppen deshalb erforderlich seien, weil keine Grundfrei-heiten aus den Verträgen zum Ziel führen würden. Bezogen auf die österreichische Rechtslage habe der EuGH in der Rs. C-15/11 zur Frage des Arbeitsmarktzugangs von bulgarischen Studenten ausgesprochen, dass eine Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsbürgern unzulässig wäre (vgl. auch VwGH 06.09.2012, 2012/09/0086 mit welchem der davon betroffene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben worden sei).
Daraus folge, dass unbeschadet der Interpretation des Wortlautes des § 32a AuslBG mit seinen möglicherweise zu eng gefassten bzw. fehlinterpretierten Bestimmungen des Abs. 2 Z. 2 und 3 das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches den historisch bestehenden Daueraufenthaltsstatus im Sinne des NAG verdrängt habe, im vorliegenden Sachverhalt schon aus unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht zur Ausstellung einer Freizügigkeits-bescheinigung führen müsse. Beide Ziffern böten aber auch die Möglichkeit einer rechtsrichtigen Interpretation, sei es im Sinne des § 17 AuslBG oder mittels Erschließung des wahren Gehalts der Z 3, die in ihrem Ziel dem Daueraufenthaltsstatus nachgebildet sei. Es stehe daher außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Daueraufenthaltsstatus erworben habe. Ebenso sei belegt, dass er über Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfüge bzw. verfügt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2015, GZ 960/08115/ABA-Nr. 1653166/2015 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab, und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens über die auf Anfrage der belangten Behörde gegebene Auskunft des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 als Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 25.03.2015 informiert worden. Er habe hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Es sei zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer am 02.02.1973 von der Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten mit der Nr. 96/73 ein unbefristeter Sichtvermerk nach dem Passgesetz 1969 ausgestellt worden sei. Dazu habe aber das Amt der Wiener Landesregierung mitgeteilt, es sei aufgrund von Erhebungen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10.11.2005 bis 04.03.2015 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, sodass sein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei, denn er habe sich mehr als 24 Monate außerhalb des Gebietes der EWR aufgehalten. Es sei ein Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung einzubringen.
In den Jahren 1991 bis 1993 seien für den Beschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und ab dem 08.03.1994 habe er über einen Befreiungsschein verfügt. Zuletzt sei ein Befreiungsschein gültig vom 08.03.2004 bis 07.03.2009 ausgestellt worden. Seither seien keine weiteren Bewilligungen nach dem AuslBG beantragt worden.
Nach den Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer mit längeren Unterbrechungen immer wieder in Österreich beschäftigt gewesen, zuletzt vom 13.08.2014 bis 19.12.2014. Zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 habe der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis in Österreich gestanden.
Ungeachtet allfälliger Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich seien der Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltstitels die Feststellungen der zuständigen Aufenthaltsbehörde zu Grunde zu legen, gegen welche seitens des Beschwerdeführers keine Einwände vorgebracht worden seien.
Nach der Stellungnahme der Aufenthaltsbehörde, sei davon auszugehen, der unbefristete Sichtvermerk des Beschwerdeführers sei jedenfalls seit November 2007 erloschen. Daher könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe bis zum Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 lit.d in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) sowie gemäß § 81 Abs. 29 NAG über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt. Auch die Bestimmung des § 81 Abs. 34 NAG gelange somit nicht zur Anwendung, wonach gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 01.07.2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr.L 112 vom 24.04.2012, S 19, EWR-Bürger sind, ab 01.07.2013 als Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG weitergelten würden. Der Beschwerdeführer habe weder ein Aufenthaltsrecht, noch verfüge er über eine Bewilligung nach dem AuslBG.
Der Beschwerdeführer könne sich demnach auch nicht auf § 32a Abs. 11 AuslBG berufen, wonach ihm ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen wäre, wenn er bis zum Beitritt gemäß § 17 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Mangels Vorliegens einer entsprechenden Berechtigung stelle dies auch keine Schlechterstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen dar. Die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 32a Abs. 2 Ziffer 1-3 AuslBG seien somit nicht erfüllt.
Feststellungen betreffend die Ehe des Beschwerdeführers hätten keine getroffen werden können, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen übermittelt habe. Nach der EDV-Dokumentation der belangten Behörde besitze die Gattin des Beschwerde-führers die österreichische Staatsbürgerschaft und sei somit keine EU-Bürgerin gemäß §32a Abs 2 AuslBG.
4. Mit Vorlageantrag vom 11.05.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen beschwerdegegenständlichen Anträge und führte insbesondere ergänzend aus, in Zeiten, in denen keine Meldung nach dem Meldegesetz bestanden habe, sei er nicht nur beschäftigt gewesen, sondern habe auch Arbeitslosen- bzw. Krankengeld bezogen oder es seien ihm BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten angerechnet worden. Das Nichtvor-liegen eines Meldezettels möge zwar ein Indiz für eine An- bzw. Abwesenheit im/vom Bundesgebiet darstellen, die Ausübung verschiedener Beschäftigungen im Bundesgebiet setzte aber die Anwesenheit voraus. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, was aufzeige mit welcher gröbsten Sorgfaltslosigkeit die belangte Behörde das Verfahren geführt habe.
Nach nochmaligem Hinweis auf das vollinhaltlich zum Gegenstand des Vorlageantrags erhobene Beschwerdevorbringen zum Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht, wurde betreffend Verfahrensmängel vorgebracht, auch der Beschwerdevorentscheidung mangle es an einer nachvollziehbare Darlegung, wie die als fehlend angesehene Mitwirkung der Partei über die Vorlage unbedenklicher Dokumente hinaus aussehen hätte sollen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe vom 10.11.2005 bis 04.03.2015 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt sei aktenwidrig und jedenfalls unzureichend, allenfalls handle es sich um eine unzulässige Gleichsetzung von "Wohnsitz" und "Meldung nach dem Meldegesetz" durch die Magistratsabteilung 35. Dem Beschwerdeführer sei weder ein klarer Auftrag zur Vorlage neuer Daten erteilt worden, welcher durch den Beschwerdeführer vereitelt worden sei (siehe VwGH 27.02.2007, 2006/21/0375), noch sei eine nachvollziehbare Information seitens einer anderen Behörde eingeholt worden, die die Angaben des Beschwerdeführers tauglich widerlegen würden (siehe VwGH 28.03.2006, 2006/21/0007). Die belangte Behörde habe sich außerdem auch nicht mit dem Vorbringen der regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auseinandergesetzt (siehe VwGH 18.04.2013, 2013/21/0017). Die weiterhin aufrecht erhaltene Negierung der Verpflichtung, nationales Recht bzw. jenes der Europäischen Union anzuwenden, verwirkliche nach Meinung des Beschwerdeführers auch den Tatbestand von § 302 StGB, wobei gemäß § 53 BDG bei begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung eine Anzeigeverpflichtung bestehe.
5. Die den gegenständlichen Beschwerdefall betreffenden Verwaltungsakte wurden mit Vorlage vom 28.05.2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war vom 04.03.2004 bis zum 10.11.2005 in der XXXX, und ist seit 04.03.2015 unverändert in der XXXX gemeldet (siehe OZ 2, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 29.05.2015 sowie 31.08.2016).
Dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2015 liegt eine Bestätigung des Fonds Soziales Wien, JOSI-Tageszentrum für Obdachlose und Sozialarbeit, vom 12.01.2015 bei, wonach dem Beschwerdeführer das Tageszentrum als Postadresse zur Verfügung steht (siehe Verwaltungsakt OZ 1f., Beilage, Schreiben "wieder wohnen, Fonds Soziales Wien" vom 12.01.2015) .
Am 02.02.1973 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit der Nr. 96/73 ein unbefristeter Sichtvermerk nach dem Passgesetz 1969 ausgestellt (siehe Verwaltungsakt OZ 1, Pkt. 12, Kopie des Reisepasses samt Visum).
In den Jahren 1991 bis 1993 wurden für den Beschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen erteilt, die Gültigkeit der in diesem Zeitraum erteilten letzten Beschäftigungsbewilligung erlosch am 30.11.1993 (siehe Verwaltungsakt OZ 1, Pkt. 20); Ab dem 08.03.1994 verfügte der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein, dessen Gültigkeit zweimal verlängert wurde, wobei der zuletzt ausgestellte Befreiungsschein vom 08.03.2004 bis zum 07.03.2009 gültig war. Seither wurden keine weiteren Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beantragt (siehe Verwaltungsakt OZ 1, Pkt. 21).
Nach den Daten des Hauptverbandes der Österreicher Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer mit längeren Unterbrechungen immer wieder in Österreich beschäftigt bzw. bezog Arbeitslosengeld und zwar seit November 2005 bis Jänner 2015 wie folgt (siehe Verwaltungsakt OZ 1, Pkt. 13 samt hierzu übereinstimmende Eintragungen in der Liste der Beitragsgrundlagen ab 1972 für den Zeitraum 2006 bis 2014):
"04.11.2005 bis 05.03.2006 Arbeitslosengeld
22.02. 2006 bis 22.02.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter
24.02. 2006 bis 24.02.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter, XXXX
06.03. 2006 bis 31.03.2006 Arbeiter, XXXX
18.04. 2006 bis 24.05.2006 Arbeiter, XXXX
06.06. 2006 bis 15.06.2007 Arbeiter, XXXX
01.01. 2007 bis 15.06.2007 Vorläufige Schwerarbeit gem. §1 Abs.1 Z4
16.06. 2007 bis 21.07.2007 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung,
XXXX
25.06. 2007 bis 09.10.2007 Arbeiter, XXXX
16.01. 2008 bis 01.02.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter, XXXX;
BUAK-
Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
28.01. 2008 bis 06.02.2008 Arbeiter, XXXX
13.03. 2008 bis 10.04.2008 Arbeiter, XXXX;
BUAK- Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
01.08. 2008 bis 01.12.2008 Arbeiter, XXXX; BUAK-Schwerarbeiter-
beschäftigungszeiten
05.10. 2009 bis 20.11.2009 Arbeiter, XXXX
08.11. 2010 bis 12.11.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter, XXXX
XXXX
15.07. 2011 bis 09.08.2011 Arbeiter, XXXX
14. 02.2012 bis 30.03.2012 Arbeiter, XXXX
16.05. 2012 bis 29.10.2012 Arbeiter, XXXX
26.11. 2012 bis 11.02.2013 Arbeiter
12.02. 2013 bis 15.2.2013 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
04.03. 2013 bis 22.03.2013 Arbeiter
28. 03.2013 bis 05.04.2013 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen), XXXX
05.06. 2013 bis 28.06.2013 Arbeiter, XXXX
08.07. 2013 bis 22.10.2013 Arbeiter; Vorl. Schwerarb. gem. §1 Abs.1 Z4 (DGKTONR)
28.10. 2013 bis 29.11.2013 Arbeiter
01.11. 2013 bis 30.11.2013 Vorl. Schwerarb. gem. §1 Abs,1 Z4
(DGKTONR)
30.11. 2013 bis 30.11.2013 Urlaubsabgeltung, Urlaubsentschädigung,
XXXX
18.02. 2014 bis 17.08.2014 Arbeiter, XXXX
13.08. 2014 bis 19.12.2014 Arbeiter, XXXX
12.01. 2015 bis laufend Arbeitslosengeldbezug".
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben, wobei sich der erhobene Sachverhalt insoweit unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe insbesondere die zuvor genannten Auszüge aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde) ergibt und die Parteien diesem Inhalt in ihren schriftlichen Äußerungen nicht entgegen getreten sind.
3.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs- sowie Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts bestimmen:
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Gemäß § 17 Z 2 AuslBG sind Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 47 NAG) oder "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
Übergangsbestimmung zur EU-Erweiterung
Gemäß § 32a Abs. 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr, L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.
Gemäß Abs 2 leg cit haben EU-Bürger gemäß Abs. 1 einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie 1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder 3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
Gemäß Abs 4 leg. cit ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
Gemäß Abs 11 leg. cit gelten aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte", eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
Gemäß § 81 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
Gemäß Abs. 29 leg. cit gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und "Daueraufenthalt - EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 lit. D Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 in der geltenden Fassung gelten Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter: [...] D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422: Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969 [...] Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG): "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt".
Gemäß Abs 3 Z 1 leg. cit gelten, sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, wie folgt weiter: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. [...] D als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG".
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, sein Aufenthaltstitel sei gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen und macht, gestützt auf Unionsrecht, geltend, er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und daraus resultierend habe er einen freien Arbeitsmarktzugang. Es sei ihm daher auf Antrag eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen. Damit befindet sich der Beschwerdeführer, wie im Folgenden darzulegen ist, im Recht.
Wie auch die belangte Behörde in ihren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter der Nr. 96/73 am 02.02.1973 ein unbefristeter Sichtvermerk nach dem Passgesetz 1969 ausgestellt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kroatischen Staatsangehörigen, sodass auf den vorliegenden Sachverhalt die entsprechenden (Übergangs)-Regelungen des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes sowie des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und der Nieder-lassungs- und Aufenthaltsgesetzverordnung anzuwenden sind. Demnach behält gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 lit. D NAG-DV ein, wie beim Beschwerdeführer unbestritten vorliegender, vor dem In-Kraft-Treten des NAG erteilte Sichtvermerk nach dem Passgesetz 1969, seine Gültigkeit und zwar als "unbeschränkte Niederlassungsbewilligung". Nachdem dieser Sichtvermerk ohne Befristung ausgestellt wurde, gilt dieser gemäß § 11 Abs 3 Z 1 NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" behält gemäß § 81 Abs 29 NAG seine Gültigkeit sowohl nach seiner Art als auch nach seiner Dauer bei, wenn er erstens, wie im vorliegenden Fall, vor dem 01.01.2014 ausgestellt wurde (siehe Sichtvermerk nach dem Passgesetz 1969 vom 02.02.1973) und zweitens, wie ebenfalls im vorliegend zu beurteilenden Fall, unbefristet (siehe unbefristeter Sichtvermerk) ausgestellt wurde.
Die von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsmeinung, der Beschwerdeführer habe gemäß § 20 Abs 4 NAG wegen seiner von 2005 bis 2015 nicht gegebenen aufrechten polizeilichen Meldung in Österreich, diesen auf den unbefristeten Sichtvermerk gemäß Passgesetz 1969 gegründeten "Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU" verloren, ist verfehlt. Zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstitel sieht zwar § 20 Abs. 4 NAG vor, dass ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 leg. cit., worunter auch ein "Daueraufenthalt EU" zu subsumieren ist, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufgehalten hat. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR 22. GP 129) ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass diese Regelung das ex lege-Erlöschen von unbefristeten Aufenthaltstiteln bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG normiert. Dem angesprochenen Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist in seinem Absatz 1 unter lit c) zum Entzug oder Verlust der Rechtstellung zu entnehmen, dass ein Drittstaatsangehörigen erst dann nicht mehr berechtigt ist, die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraumes von 12 aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers wird also mit § 20 Abs. 4 NAG nicht nur Art 9 der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt, sondern eine nationale Regelung ist ebenfalls im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen. Der Beschwerdeführer hat sich - wie den basierend auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen getroffenen Feststellungen zuvor entnommen werden kann - seit November 2005 bis laufend, jeweils jährlich zur Arbeitsleistung über längere Zeiträume in Österreich aufgehalten. Die Unterbrechungen zwischen den verschiedenen in Österreich ausgeübten Beschäftigungen betrugen zumeist nur einzelne bzw. wenige Monate. Nur zweimal war der Beschwerdeführer über längere Zeiträume nicht in Österreich beschäftigt, wobei die längste durchgehende Arbeitsunterbrechung die Kalenderjahre 2009/2010 betrifft, wo der Beschwerdeführer insgesamt 11 Monate und 17 Tage ohne Beschäftigung in Österreich war (vgl. Beschäftigung bis zum 20.11.2009 als Arbeiter und ab 08.11.2010 als geringfügig Beschäftigter dh keine Beschäftigung zwischen 21.11.2009 bis 07.11.2010).
Hinzu kommt, § 20 Abs. 4 NAG stellt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut auf den Aufenthalt ab und nicht - wie offenbar die belangte Behörde vermeint - auf eine Niederlassung im Bundesgebiet im Sinne der Legaldefinition von § 2 Abs. 2 NAG ab (siehe VwGH 19.05.2011, 2008/21/0335). Aufenthalt bedeutet nach der Rechtsprechung des EUGH die vorübergehende Anwesenheit, ohne die Absicht sich ständig aufzuhalten (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art. 1). Im Duden wird das Substantiv "Aufenthalt" definiert mit "das sich aufhalten; zeitlich begrenzte Anwesenheit an einem Ort" (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/aufenthalt, Auszug vom 10.09.2016). Da für die Erbringung von persönlichen Arbeitsleistungen der tatsächliche, wenn auch unter Umständen nur vorübergehende oder auf eine bestimmte Zeit beschränkte Aufenthalt des Arbeitnehmers zwingende Voraussetzung ist bzw. eine Ausübung einer Beschäftigung ohne Anwesenheit des Arbeiters denkunmöglich ist, hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwischen November 2005 bis laufend jährlich durchgehend zumindest mehrere Tage und zumeist mehrere Monate innerhalb von Österreich aufgehalten, weshalb ein Anwendungsfall des § 20 Abs. 4 NAG im vorliegenden Fall schon in Hinblick auf die geforderte Dauer einer Abwesenheit im Gemeinschaftsgebiet von zumindest 12 aufeinanderfolgenden Monaten zu verneinen ist.
Ausschließlich ein solcher über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Mitgliedstatten der Europäischen Union liegende Aufenthalt führt nach der Rechtsprechung zum Verlust eines Daueraufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0071). Nachdem Kroatien seit 01.07.2013 zweifellos zu den Mitgliedstaaten der EU zählt und es sich beim Beschwerdeführer um einen kroatischen Staatsbürger handelt, dessen Lebensmittelpunkt daher regelmäßig in seinem Heimatland zu erwarten ist, wäre auch schon aus diesem Grund der Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb der Europäischen Union während Zeiten, wo er in Österreich keiner Beschäftigung nachging, zumindest zweifelhaft. Nicht unerwähnt sollte aber auch bleiben, dass die belangte Behörde zurecht darauf aufmerksam macht, dass der Nachweis über einen Aufenthalt in einem der Mitgliedsstaaten der EU jedenfalls vom Beschwerdeführer zu führen wäre. Von der Vorlage diesbezüglicher weiterer Nachweise oder auch Ermittlungen von Amtswegen, konnte jedoch im vorliegenden Fall wegen der ohnehin zweifelsfrei nachgewiesenen und den gesetzlich gebotenen zeitlichen Voraussetzungen entsprechenden, Anwesenheiten des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werden.
Nicht nachvollziehbar ist die in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde geäußerte Meinung, sie habe ihrer Entscheidung eine, wie zuvor ausgeführt, unzulässige und nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechende Rechtsmeinung der Aufenthaltsbehörde, wonach das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen sei, zu Grunde zu legen, weil der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahren dagegen keine Einwände erhoben hat. Übersehen wird dabei nämlich auch § 81 Abs 34 NAG wonach gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 01.07.2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatiens zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2015 S.10 EWR-Bürgere sind, ab 01.07.2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG gelten.
Mit der Ablehnung einer erfolgreichen Berufung des Beschwerdeführers auf § 32a Abs. 11 AuslBG, wird in der hier angefochtenen Entscheidung aber auch die historische Entwicklung dieser Übergangsregelung außer Betracht gelassen. Infolge des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wurde das ursprünglich mit Vertrag 30.04.2011 (vgl. BGBl. I 28/2004) für die damals beitretenden Staaten vereinbarte Übergangsarrangement zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 01.07.2013 auf kroatische Staatsangehörige ausgedehnt (vgl. Novelle BGBl I Nr. 72/2013). In den Erläuterungen zu den anlässlich des EU-Beitritts dieser Staaten ab 01.05.2004 getroffenen und nunmehr ab 01.07.2013 auch bzw. seit 01.01.2014 ausschließlich auf kroatische Staatsbürger anzuwendende, gesetzlichen Regelungen heißt es ua. wie folgt: "Zu Art. 1 Z 7 (§32a): Zu Abs 1: Für die Anwendung des Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit muss - allen voran - gesetzlich klargestellt werden, dass neue EU-Bürger [...] nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und grundsätzlich nur nach den Regeln des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen werden können. [...] Zu Abs. 2 bis 4: Neuen EU-Bürgern, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, muss auf Grund des Beitrittsvertrages freier Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden. [...] Das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang soll vom Arbeitsmarktservice bestätigt werden, um eine unbefugte Inanspruchnahme (bei Nichterfüllung der Voraussetzungen) zu vermeiden und gleichzeitig dem Arbeitgeber Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der Beschäftigung zu verschaffen. Die Arbeitsaufnahme soll nur mit dieser Bestätigung zulässig sein. Sie muss vor der Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice eingeholt werden [...]."
(vgl. RV 414 Big NR, 22. GP, S 4f).
Eine demnach in § 32a Abs 11 AuslBG festgelegte sinngemäße Anwendung des Übergangsregimes von 2004 auf Angehörige der Republik Kroatien ab 01.07.2013 führt somit dazu, dass zwar kroatische Staatsbürger, als neue EU-Bürger - anders als Bürger der übrigen EU- bzw EWR-Staaten - derzeit ebenfalls (noch) nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und grundsätzlich nur nach den Regeln des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen werden können. Sie erwerben vielmehr auch während der Geltung des Übergangsarrangements Arbeitnehmerfreizügigkeit, insbesondere wenn sie entweder
a. am Tag des Beitritts oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, wobei der Besitz einer Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" - unabhängig von einer tatsächlichen Beschäftigung - als Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt gilt oder
b. bis zum Beitritt im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (bzw eines gemäß § 11 NAG-DV gleichzuhaltenden Aufenthaltstitels) waren - und zwar unabhängig von der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels und ohne weitere Prüfung (siehe § 32a Abs 11 iVm § 17 AuslBG).
Damit ist sichergestellt, dass kroatische Staatsangehörige, die bereits vor dem Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 aufgrund eines "Daueraufenthaltes - EG" unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hatten, diese Rechtsposition behalten und dies vom Arbeitsmarkt-service ohne weitere Prüfung bestätigt wird. Kroatischen Staatsangehörigen, die einen solchen gültigen Aufenthaltstitel innehaben, ist daher ebenfalls eine EU-Freizügigkeitsbestätigung auszustellen. Darüber hinaus gilt dieser Aufenthaltstitel nach dem 01.07.2013 weiter aufenthaltsrechtlich als Anmeldebescheinigung (vgl. Deutsch/ Nowotony/Seitz Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetzes und Kommentare Nr. 125, 2014 ÖGB Verlag, Rz. 692ff.).
Angewendet im vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer hat gemäß den Übergangsbestimmungen von § 32a Abs 11 AuslBG in Verbindung mit § 17 leg cit. als kroatischer Staatsangehöriger zur Zeit keinen ("automatischen") freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern unterliegt nach wie vor den Bestimmungen des AuslBG. Seine Besserstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen liegt jedoch darin, dass er nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 32a Abs 2 AuslBG bereits vor Ablaufen des Übergangsarrangements Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt. Basierend auf dem gemäß § 11 Abs 2 Z 4 lit D iVm Abs 3 Z 1 NAG-DV iVm § 81 Abs 29 NAG rechtmäßig weiterhin geltenden, unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens am 01.07.2013 ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt rechtmäßig zum Arbeitsmarkt zugelassen und vor allem nach dem Beitritt, ab 08.07.2013 zum wiederholten Male tatsächlich im Bundesgebiet beschäftigt. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer sein Recht auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang mit deklarativer Wirkung zu bestätigen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 2 leg. cit kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Abs 3 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch kann gemäß Abs 5 leg. cit das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche jedoch nicht für erforderlich. Der Beschwerdeführerin erhielt bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, als auch mit seinem Beschwerdevorbringen und im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach Gelegenheit, substantiiert seine rechtliche Position darzulegen. Diese Gelegenheiten nutzte der Beschwerdeführer mehrfach und untermauerte sein Vorbringen zuletzt nochmals in seinem Vorlageantrag. Die Parteienschriftsätze des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit dem Inhalt des Gerichtsaktes lassen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache im Zuge einer mündlichen Erörterung nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt und festgestellt werden.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung, wonach eine mündliche Verhandlung dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden kann, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Der EGMR nimmt solche besonderen Umstände an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. EGMR 05.09.2002, SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98: "where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1" sowie ua. VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Solche Umstände, die ein Absehen von der mündlichen Verhandlung zulassen liegen im vorliegenden Beschwerdefall vor, da die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand soweit unstrittiger Tatsachen zu beurteilen waren.
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.
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