BVwG W166 2122199-1

W166 2122199-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährige, Religion,<br/>soziale Gruppe, westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2122199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2122199.1.00

Spruch

W166 2122198-1/6E

W166 2122200-1/6E

W166 2122195-1/6E

W166 2122193-1/7E

W166 2122192-1/9E

W166 2122199-1/8E

W166 2122196-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, der (2.) XXXX, geb. XXXX, des (3.) XXXX, geb. XXXX, des (4.) XXXX, geb. XXXX, der (5.) XXXX, geb. XXXX, der (6.) XXXX, geb. XXXX, und des (7.) XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, (1.) XXXX, (2). XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX, (6.) XXXX und (7.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am XXXX gemeinsam mit ihren Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern sowie den minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführern, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellten am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, afghanische Staatsangehörige, und muslimische Schiiten zu sein sowie der Volksgruppe der Sayed anzugehören.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Afghanistan mit seiner Familie im Alter von dreizehn Jahren verlassen und sei damals in den Iran geflüchtet, wo er seither gelebt habe. Vor ungefähr zwei Monaten habe er die Stadt XXXX im Iran gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern verlassen, und sie seien mit Hilfe von Schleppern bis nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges im Alter von ungefähr dreizehn Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder verlassen. Die Familie sei in den Iran geflüchtet. Den Iran habe er nun verlassen, weil sie dort als Afghanen schlecht behandelt worden seien. Mit seinem Gehalt habe er seine Familie nicht gut ernähren können. Vor ungefähr vier Jahren sei sein Bruder nach Afghanistan gereist und dort wegen des Hauses der Familie ermordet worden. Aus diesem Grund suche der Beschwerdeführer um Asyl an. In der Einvernahme befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, sagte der Erstbeschwerdeführer, er habe Afghanistan in sehr jungen Jahren verlassen, seine Kinder seien im Iran geboren und aufgewachsen. Die Familie würde sich in Afghanistan nicht auskennen, und außerdem habe er Angst vor den Leuten, die das Haus seiner Familie in ihren Besitz gebracht hätten.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan vor ungefähr achtundzwanzig Jahren gemeinsam mit ihren Eltern verlassen. Dort habe sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet und seither in Maschad im Iran gelebt. Vor etwa zwei Monaten habe die Familie den Iran verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern bis nach Österreich gelangt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan damals wegen des Krieges und wegen der Russen verlassen, da ihre Eltern Angst gehabt hätten, dass sie von den Russen entführt würden. Den Iran hätten sie verlassen, weil Afghanen dort schlecht behandelt würden. Die Familie habe auch finanzielle Probleme gehabt, da sie mit dem Lohn ihres Mannes nicht gut leben hätten können. Die Beschwerdeführerin wolle hier ein besseres Leben für ihre Kinder. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Bruder ihres Mannes vor etwa drei bis vier Jahren in Afghanistan wegen des Hauses der Familie ermordet worden sei. Deshalb könnten sie nicht nach Afghanistan zurück, und außerdem herrsche dort Krieg.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gaben die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, sie seien im Iran geboren und aufgewachsen, in Afghanistan seien sie noch nie gewesen. Ihr Vater habe gesagt, dass sie dort Feinde hätten und deshalb nicht zurückkehren könnten. Im Iran hätten sie als Afghanen viele Probleme gehabt und seien schlecht behandelt worden. Ihr Onkel väterlicherseits sei vor drei oder vier Jahren in Afghanistan getötet worden und außerdem herrsche dort Krieg. Den Iran hätten sie verlassen, weil sie dort als Afghanen viele Probleme gehabt hätten. Die Familie habe auch finanzielle Probleme gehabt.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr in XXXX in Afghanistan gelebt habe. Dann sei er mit seinen Eltern in den Iran geflohen, weil damals in Afghanistan Krieg geherrscht habe. Der Erstbeschwerdeführer sei nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. In XXXX habe die Familie ein Haus gehabt und in der Nähe ein Grundstück. Im Frühjahr XXXX sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan gereist, um das Grundstück zu verkaufen. Dort seien aber Leute gewesen, die gesagt hätten, dass das Land ihnen gehöre, weil sie es von anderen Leuten gekauft hätten. Darüber habe es Streit gegeben und der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei dabei getötet worden. Über die Täter wisse der Erstbeschwerdeführer nichts. Es sei auch keine Anzeige gemacht worden, da der Erstbeschwerdeführer selbst nicht in Afghanistan gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe erst zwei Monate nach dem Vorfall über Bekannte davon erfahren.

Im Iran habe die Familie Aufenthaltstitel gehabt, die sie jährlich, zuletzt zwei Mal jährlich, gegen Geld verlängern hätten müssen. Auch für die Arbeitsbewilligung und die Schule der Kinder habe der Erstbeschwerdeführer bezahlen müssen.

Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er abgesehen vom Krieg, der seine Herkunftsfamilie vor Jahrzehnten bewogen habe, Afghanistan zu verlassen, keine weiteren Fluchtgründe zu Afghanistan habe. Das sei alles sehr lange her. Befragt, was jetzt der Grund sei, der für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich mache, sagte der Erstbeschwerdeführer, er könne nicht zurückkehren, da man auch seinen Bruder getötet habe. Weitere Fluchtgründe könne der Erstbeschwerdeführer nicht vorbringen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst und er kenne sich in Afghanistan auch gar nicht mehr aus.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme ein Schreiben des Netzwerkes "Willkommenskultur Lainsitztal" vom XXXX und drei Zeitungsartikel über das Projekt "Willkommenskultur Lainsitztal" vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, im Alter von siebzehn Jahren habe sie gemeinsam mit ihren Eltern Afghanistan wegen des damaligen Krieges verlassen. Jetzt sei die Sicherheitslage aber noch schlimmer in Afghanistan. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seither nicht mehr in Afghanistan gewesen. Ihre Kinder seien im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Der Bruder ihres Ehemannes sei vor etwa vier Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und zum Märtyrer geworden. Es habe einen Grundstücksstreit gegeben und jemand habe den Bruder ihres Mannes getötet. Von wem er getötet worden sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht.

Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden ebenfalls am XXXX beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gaben zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, sie seien noch nie in Afghanistan gewesen. Die Sicherheitslage dort sei schlecht, und ihre Eltern seien in ihrer Jugend vor dem Krieg mit den Russen in Afghanistan geflohen. Bezüglich ihres Onkels väterlicherseits wüssten sie nur was ihnen ihr Vater erzählt habe. Der Onkel sei wegen eines Grundstückes von Unbekannten getötet worden. In Afghanistan wäre das Leben der Beschwerdeführer in Gefahr wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage, womöglich auch wegen ihres Onkels und des Grundstückes. In Wahrheit würden sie nicht nach Afghanistan wollen.

Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch zukünftig nicht zu erwarten hätten. Derartige Verfolgungshandlungen seien dem gesamten Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, zumal der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht habe, dass er selbst ab seinem dreizehnten Lebensjahr - somit seit ungefähr XXXX - kein weiteres Mal mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sei, und seine Familie seinerzeit das Land aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Verfolgungshandlungen die Person der Beschwerdeführer betreffend seien im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Soweit der Erstbeschwerdeführer vorgebracht habe, von Bekannten gehört zu haben, dass sein Bruder im Jahr XXXX in Afghanistan getötet worden sei, als dieser ein Grundstück seiner Herkunftsfamilie verkaufen habe wollen, vermöge dies keine Asylgewährung zu begründen. Zum einem sei der Erstbeschwerdeführer nicht mit den "Tätern" in Berührung gekommen und wisse zum zweiten nicht mit Sicherheit, was den Tod des Bruders bewirkt habe.

Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ihr allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine afghanische Frau handle, in Afghanistan keine Verfolgung drohe. Es sei auch nicht der Eindruck entstanden, dass es sich bei ihr um eine westlich orientierte Frau handle, zumal sie auch in Österreich ihre Bekleidungsgewohnheiten unverändert beibehalten habe, einen Schleier trage und sich ausschließlich mit der Führung des Haushalts beschäftige und Einkäufe nur in Begleitung erledige. Auch betreffend die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass sie nicht einem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild entsprechen.

Subsidiärer Schutz werde den Beschwerdeführern zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne. Die soziale Absicherung liege traditionell in Stammesverbänden, und Afghanen die nach langjähriger Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehrten, würden auf große Schwierigkeiten stoßen, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk fehle. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass die Familie etwa seit dem Jahr XXXX nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und dort über keinerlei Familienangehörige oder Wohnraum verfüge, und dies für eine siebenköpfige Familie große Probleme darstellen würde.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien. Diese geben kein einheitliches Bild von der Situation der Schiiten in Afghanistan wieder und seien deswegen nicht für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geeignet. Weiters werde bemängelt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf die Situation von Rückkehrern in Afghanistan angestellt habe. Es gäbe zahlreiche frei zugängliche Länderberichte, wonach die soziale Gruppe der "Rückkehrenden nach Afghanistan" von den Taliban als Verräter oder als "verwestlicht" eingestuft und somit von ihnen verfolgt würden. Die Situation der Rückkehrer nach Afghanistan werde in den herangezogenen Länderberichten beschönigend dargestellt. Zum Beweis, dass Rückkehrer eine besonders vulnerable Gruppe in Afghanistan darstellten, werde auf diverse Länderberichte verwiesen. Die Beschwerdeführer machen auch geltend, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf geschlechtsspezifische Verfolgungen in Afghanistan durchgeführt habe, und die Tatsache, dass Frauen diskriminiert, zwangsverheiratet und vor Gewalttaten nicht ausreichend geschützt würden, fänden sich in zahlreichen Länderfeststellungen, seien jedoch im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Insbesondere sei auch nicht auf die soziale Gruppe von "westlich" orientierten Frauen eingegangen worden.

Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom XXXX wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Da die minderjährigen Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen versehentlich nicht zu dieser Verhandlung geladen wurden, und die Familie in weiterer Folge umgezogen ist, konnten die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sowie die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin erst mit Schreiben vom XXXX zu einer Verhandlung geladen werden.

Die Verhandlungen fanden am XXXX und am XXXX, unter Beisein der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und von Rechtsberatern statt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde ermittelt und die Erst-bis Sechstbeschwerdeführer eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt. Ihnen wurde auch Gelegenheit gegeben, zu den im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei in XXXX in Afghanistan geboren, gehöre dem Sadat-Clan an, wobei er nicht wisse zu welcher Volksgruppe sie gehörten, und sei schiitischer Moslem. Im Alter von dreizehn Jahren sei der Erstbeschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder wegen des Krieges in den Iran gegangen. Seither sei der Beschwerdeführer ungefähr zwei Mal in Afghanistan gewesen, das sei aber schon lange her. Die Mutter und der Vater seien mittlerweile im Iran verstorben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Afghanistan mit seinen Eltern verlassen müssen, da die sowjetische Union Afghanistan überfallen habe und es zum Krieg gekommen sei. Ob es individuell gegen ihn oder seine Familie gerichtet Verfolgungshandlungen gegeben habe, wisse er nicht. Die allgemeine Situation sei sehr schlecht gewesen und deswegen seien alle geflohen, seine Eltern hätten entschieden das Land zu verlassen und seien in den Iran gegangen.

In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, aus welchem Grund sich der Erstbeschwerdeführer jetzt konkret in Afghanistan verfolgt fühle gab er an, seine Mutter sei vor acht Jahren und sein Vater sei vor sechs Jahren verstorben. Der Bruder sei dann im Jahr XXXX nach Afghanistan gegangen, um das Familiengrundstück in XXXX zu verkaufen. Der Bruder habe den Erstbeschwerdeführer angerufen und gesagt, dass jemand anderer ihren Grund übernommen habe. Ungefähr zwei Monate später habe ein Bekannter den Erstbeschwerdeführer angerufen und gesagt, dass sein Bruder von den Leuten, die den Grund übernommen hätten, umgebracht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer kenne diese Leute nicht. Auf Nachfragen gab der Erstbeschwerdeführer an, zu dem Bekannten, der den Erstbeschwerdeführer telefonisch verständigt habe, habe er keinen Kontakt mehr.

Der Bekannte habe dem Erstbeschwerdeführer lediglich gesagt, dass er von anderen Leuten gehört habe, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers dort gewesen sei um das Grundstück, welches von anderen Leuten übernommen worden sei, wieder an sich zu reißen und von diesen Leuten umgebracht worden sei. Wie genau sein Bruder umgebracht worden sei, habe der Erstbeschwerdeführer nicht erfahren.

Dazu befragt, inwiefern der Tod seines Bruders mit den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers zusammenhänge, gab der Erstbeschwerdeführer an, beide Sachen hätten miteinander zu tun, da man in Afghanistan, selbst wenn der Cousin Schwierigkeiten habe, betroffen sei, und beim eigenen Bruder sei das noch stärker der Fall.

Befragt, ob das die Fluchtgründe seien, sagte der Erstbeschwerdeführer, er könne nicht nach Afghanistan zurück, da es sein Herz nicht ertrage, dass er nicht auf seine eigenen Grundstücke gehen könne. Der Beschwerdeführer würde recherchieren wo genau seine Grundstücke seien, wer seinen Bruder umgebracht habe, und wie das alles jetzt aussehe. Die Mörder würden davon erfahren, dass er der Bruder sei. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer junge Töchter und Söhne, er würde niemals deren Sicherheit gefährden und nach Afghanistan zurückkehren. Die Familie könne einerseits wegen der Feindschaft nicht nach Afghanistan zurückkehren und andererseits könnten sie auch nicht im Iran bleiben, da dort die Gefahr bestehe entweder nach Afghanistan abgeschoben oder in den Kampf nach Syrien geschickt zu werden. Aus den dargelegten Gründen könne der Beschwerdeführer weder mit seiner Familie nach Afghanistan noch in den Iran zurückkehren.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass sie ihr genaues Geburtsdatum nicht kenne, in XXXX geboren und moslemische Schiitin sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Afghanistan im Alter von achtzehn Jahren gemeinsam mit ihren Eltern verlassen, sie seien in den Iran gegangen und die Zweitbeschwerdeführerin sei nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Damals sei die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen, es habe Krieg geherrscht. Menschen mit jungen Töchtern, wie ihre Eltern, hätten das Land verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Mann und den fünf Kindern nach Österreich gekommen. Die Kinder würden in Österreich zur Schule gehen und lernen. Aus dem Iran sei die Familie ausgereist, da die Kinder dort keine Perspektive hätten. Auch wenn sie sich gebildet hätten, wären sie schlussendlich nur zu Hause und würden nichts tun. Afghanen würden im Iran unmenschlich behandelt und überdies hätten sie jedes Jahr ihre Aufenthaltskarten verlängern müssen.

Zu ihren Fluchtgründen betreffend ihren Herkunftsstaat befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Entscheidung Afghanistan zu verlassen, hätten damals ihre Eltern getroffen. Zu konkreten Verfolgungshandlungen befragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie könne sich nicht erinnern. Das Leben von Frauen und Mädchen sei in Afghanistan immer in Gefahr.

Befragt, ob die Zweitbeschwerdeführerin noch etwas ergänzen möchte, sagte die Zweitbeschwerdeführerin, sie ersuche, ihr noch mehr Fragen zu stellen, damit sie eine positive Entscheidung bekomme. Die Richterin sei doch selbst eine Frau und könne nachfühlen "wie das so sei". In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, und die Zweitbeschwerdeführerin wolle in Österreich nicht wie im Iran jedes Jahr das Visum verlängern müssen, deswegen bitte sie um eine positive Entscheidung.

Die Richterin wies darauf hin, dass die Familie bereits eine positive Entscheidung in Form von subsidiärem Schutz in Österreich habe, und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihren Fluchtgründen befragt worden sei, sie jedoch auch die Pflicht treffe, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit habe darzulegen, aus welchen Gründen sie sich verfolgt fühle.

Daraufhin brachte die Zweitbeschwerdeführerin mehrmals vor, dass sie gerne einen Reisepass hätte, ein Dokument haben wolle, dass sie nicht immer verlängern müsse und dass Frauen bzw. Mädchen in Afghanistan keine Rechte hätten.

Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer brachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, sie seien noch nie in Afghanistan gewesen. Die Eltern seien wegen des Krieges mit der Sowjetunion aus Afghanistan geflüchtet. Die Beschwerdeführer hätten dieselben Fluchtgründe wie ihre Eltern, und sie hätten in Österreich eine bessere Perspektive um ein Leben aufzubauen. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, da die Sicherheitslage dort sehr schlecht und ihr Leben in Gefahr sei. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst. In Österreich würden sie sich gerne bilden.

Der Viertbeschwerdeführer gab zusätzlich an, im Jahr "1390" sei der Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan wegen eines Grundstücks umgebracht worden, er wisse aber nicht, wer seinen Onkel getötet habe. Der Viertbeschwerdeführer könne auch nicht nach Afghanistan zurück, da er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Überdies gab er an, demnächst die A1 und A2 Prüfungen für Deutsch zu absolvieren. Der Viertbeschwerdeführer gab weiters an, er und sein Bruder spielten Fußball in einem Verein.

Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen gaben in der mündlichen Verhandlung auf Befragen an, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein, und lediglich zu wissen, dass ihre Eltern dort Feinde gehabt hätten und wegen der Angriffe der Sowjetunion aus Afghanistan geflüchtet seien. Zu den individuellen Fluchtgründen befragt, gaben die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, von den Eltern bzw. aus den Medien zu wissen, dass Frauen in Afghanistan keine Grundrechte hätten, ohne Burka das Haus nicht verlassen dürften und nicht ohne männliche Begleitung in die Stadt gehen dürften. Die Fünftbeschwerdeführerin gab überdies an, Schiiten seien in Afghanistan nichts wert, und würden verfolgt.

In der mündlichen Verhandlung gaben die Fünft- bis Sechtsbeschwerdeführerinnen an, in Österreich AMS Kurse zu besuchen und Deutsch sowie Mathematik zu lernen, Schulabschlüsse nachholen und sich bilden zu wollen.

Befragt zu den Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung an, nicht zu wissen was er mit Informationen über ein Land anfangen solle, in dem die Beschwerdeführer in Gefahr seien sowie Krieg und eine Feindschaft gegen über der Familie herrsche.

In den Verhandlungen legten die Beschwerdeführer die im Verfahren bereits vorgelegte Bestätigung der Koordinationsstelle "Willkommenskultur Lainsitztal" vom XXXX, Bestätigungen über den Besuch einer Übergangsstufe für Flüchtlinge im Schuljahr XXXX betreffend die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer, eine Schulbesuchsbestätigung der vierten Klasse einer Neuen Mittelschule betreffend den Siebtbeschwerdeführer, zwei Spielerpässe des XXXX der Viert- und Siebtbeschwerdeführer, Bestätigungen über den Abschluss der Übergangsstufe, Kursbesuchsbestätigungen betreffend AMS Kurse sowie ein A1 Zertifikat der Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen vor.

Mit Schreiben vom XXXX wurden A2 Zertifikate, abgelegt von der Fünftbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, vorgelegt.

Von der Rechtsberatung der Beschwerdeführer wurden mit ergänzender Stellungnahme vom XXXX Auszüge von Länderberichten zur Situation von Frauen in Afghanistan vorgelegt, insbesondere die Situation der Frauen in Afghanistan betreffend. Weiters wurde vorgebracht, dass die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen es in kürzester Zeit geschafft hätten, Bildungsdefizite aufzuholen und nicht gewillt seien, sich den afghanischen Geschlechterrollen zu unterwerfen. Frauen und Mädchen die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen hätten, würden einer Verfolgungsgefahr bis hin zur Ermordung ausgesetzt seien. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass auch die Erst- bis Viertbeschwerdeführer für das Verhalten der Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen verantwortlich gemacht würden und dadurch verfolgt werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Zu den Beschwerdeführern und den Fluchtgründen wird festgestellt:

Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Sayed und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind deren Kinder.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Fünft- bis Siebtbeschwerdeführern, sowie den volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern im September XXXX aus dem Iran aus, reisten schlepperunterstützt und illegal nach Österreich ein, und stellten hier am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erst- und Zweibeschwerdeführer sind in Afghanistan geboren, jeweils als Jugendliche mit ihren Eltern in den Iran gezogen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran haben sie geheiratet, die gemeinsamen Kinder, die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, sind im Iran geboren und aufgewachsen. Bis zur Ausreise lebten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer in einer Mietwohnung in der Stadt Maschad im Iran. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Grundschule besucht, im Iran jahrelang in eine Fabrik gearbeitet und die Familie ernährt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist nie zur Schule gegangen und war Hausfrau.

Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer haben Schulen im Iran besucht.

Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer haben keine Verwandten in Afghanistan.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung und sind strafrechtlich unbescholten.

Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer sind gesund.

Festgestellt wird, dass die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über sehr geringe Deutschkenntnisse.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Erst- bis Siebtbeschwerdeführern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - insbesondere auf Grund der Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - droht.

Eine Verfolgung der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass sie der der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehören ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin und der Fünft-bis Sechstbeschwerdeführerinnen bzw. eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "westlich-orientierter Frauen" ist ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Afghanistans Präsident und CEO:

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Sicherheitslage

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Regionale Sicherheitslage in den Provinzen

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).

Rechtsschutz und Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).

Quellen:

Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 2.3.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen

Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015).

Kinder

Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015).

Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015).

Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015)

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015).

Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfestellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Religionszugehörigkeit sowie zur familiären Situation der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX bzw. am XXXX.

Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den guten Deutschkenntnissen der Dritt-bis Siebtbeschwerdeführer ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen und andererseits aus dem Umstand, dass sich die Richterin in der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen überzeugen konnte.

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügen ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung leben und in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Angst vor Verfolgung bzw. ihren Fluchtgründen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft bzw. nicht aktuell:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten im gesamten Verfahren im Wesentlichen vor, dass sie als Jugendliche jeweils mit ihren Eltern und Geschwistern von Afghanistan in den Iran geflohen seien, da damals Afghanistan von der Sowjetunion überfallen worden und es zum Krieg gekommen sei. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin seien anschließend wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass sein Bruder im Jahr XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um ein Grundstück der Familie zu verkaufen. Dort seien aber Leute gewesen, die behauptet hätten, dass das Land ihnen gehöre. Es habe Streit gegeben und der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei von diesen Leuten getötet worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin für den Siebtbeschwerdeführer, sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gaben im Verfahren ebenfalls die Ermordung des Bruders des Ehemannes bzw. ihres Vaters im Zusammenhang mit einer Grundstücksstreitigkeit als Verfolgungsrund für sich an. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gaben überdies an, keine eigenen Verfolgungsgründe bezogen auf Afghanistan zu haben, da sie im Iran geboren und niemals in Afghanistan gewesen seien.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ganz allgemein auf Länderberichte verwiesen und vorgebracht, dass die Ermittlungen der belangten Behörde mangelhaft seien, weil kein einheitliches Bild von der Situation der Schiiten in Afghanistan wiedergeben würden, und die Länderberichte deswegen nicht für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geeignet seien, die Situation von Rückkehrern nicht ausreichend gewürdigt worden sei, und eine mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf die geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan durchgeführt worden sei, insbesondere dass Frauen diskriminiert, zwangsverheiratet und vor Gewalttaten nicht ausreichend geschützt würden. Diese Darlegungen seien insbesondere im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "verwestlichter" Rückkehrer, der Religion und "westlich orientierter" Frauen in einem streng religiösen Umfeld zu sehen.

In der mündlichen Verhandlung zu den Verfolgungs- bzw. Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Afghanistan mit seinen Eltern verlassen müssen, da die Sowjetunion Afghanistan überfallen habe und es zum Krieg gekommen sei. Befragt, ob es individuelle gegen ihn oder seine Familie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, sagte der Erstbeschwerdeführer, dass die allgemeine Situation sehr schlecht gewesen sei, alle geflohen seien, und auch seine Eltern hätten entschieden das Land zu verlassen. An individuelle Gründe könne sich der Erstbeschwerdeführer nicht erinnern.

Sehr ähnlich antwortete die Zweitbeschwerdeführerin indem sie angab, Afghanistan vor langer Zeit mit ihren Eltern und Geschwistern aufgrund der damaligen schlechten Sicherheitslage bzw. wegen des Krieges verlassen zu haben. Es sei eine Entscheidung ihrer Eltern gewesen. Ob es konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, wisse sie nicht mehr.

Was die dargelegten Vorbringen zu den Ausreisegründen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor mehreren Jahrzehnten betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass die Familien des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Afghanistan seinerzeit wegen der allgemeinen Sicherheitslage bzw. der allgemeinen Kriegssituation verlassen haben. Konkrete, individuelle gegen die Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlungen konnten dem Vorbringen nicht entnommen werden.

Abgesehen davon mangelt es diesem Vorbringen schon alleine wegen der langen Zeit (mehrere Jahrzente) die zwischen der Ausreise aus Afghanistan und der nunmehrigen Asylantragstellung in Österreich liegen an Aktualität.

Zum weiteren Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, welches auch für die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer vorgebracht wurde, nämlich dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Jahr XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um ein Grundstück der Familie zu verkaufen, dieses aber von anderen Leuten beansprucht worden sei, und der Bruder deshalb im Streit von den neuen "Eigentümern" ermordet worden sei, konnte der Erstbeschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nur sehr oberflächliche und vage Angaben machen.

Der Erstbeschwerdeführer konnte auf Befragen durch die Richterin in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben zu dem vorgebrachten Vorfall bzw. den Umständen machen, und gab Nachfolgendes an:

"R: Als Sie Ihr Bruder angerufen hat, was er hat er genau gesagt, wer das Grundstück beansprucht?

BF1: Mein Bruder hat mich angerufen und sagte mir, dass jemand anderer das Grundstück übernommen hätte und er wird versuchen irgendwas auszurichten, mal schauen. Ungefähr 2 Monate nach diesem Anruf hat mich ein Bekannter angerufen, dass die Leute die unseren Grund übernommen haben, meinen Bruder umgebracht haben.

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich kenne die nicht.

R: Ihr Bruder hat nichts Genaueres gesagt und Sie haben auch nicht nachgefragt?

BF1: Ich habe ihn gefragt, wer das übernommen hätte, aber er hat mir keine Antwort gegeben, sondern er hat mir nur gesagt, dass er sich darum kümmern würde. Dann habe ich nichts mehr von ihm gehört, dann habe ich nur mehr die Nachricht bekommen, dass er umgebracht wurde.

R: Wer hat Sie denn angerufen und gesagt, dass Ihr Bruder umgebracht worden sei?

BF1: Ein Bekannter. Ich habe aber keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Aber Sie müssen doch wissen wer Sie angerufen hat, kennen Sie die Person genauer?

BF1: Diese Person hat in derselben Straße in XXXX im Iran bei uns gelebt. Er ist dann nach Afghanistan ausgewandert.

R: Wohin nach Afghanistan ist er ausgewandert?

BF1: Nach XXXX.

R: Sie hatten dann weiterhin mit ihm Kontakt?

BF1: Nein, als er mit seiner Familie nach Afghanistan ausgewandet ist, gab ich ihm meine Telefonnummer. Wir hatten keinen Kontakt bis er mich angerufen hat und mich über die Ermordung meines Bruders informiert hat.

R: Wann ist dieser Bekannte mit seiner Familie ausgewandert?

BF1: Ca. vier bis fünf Jahre bevor mein Bruder nach Afghanistan gegangen ist.

R: Ihr Bruder hatte dann Kontakt mit dieser Familie als er zurückgegangen ist?

BF1: Ja, wir haben uns in XXXX gekannt.

R: Ich meine hatte Ihr Bruder dann Kontakt in XXXX?

BF1: Ja bestimmt, wenn sie über die Ermordung Bescheid gewusst haben.

R: Wie groß ist XXXX?

BF1: Die Stadt war groß. Nachdem wir ausgewandert sind, ist sie noch größer geworden.

R: Jetzt müssen Sie mir das genauer erklären mit dem Kontakt zwischen Ihrem Bruder und dem Bekannten in so einer großen Stadt, müssen sie dann einen sehr guten Kontakt gehabt haben um zu wissen, dass jemand umgebracht wird.

BF1: Er werden wohl viele Leute davon erfahren haben, aber da sie uns nicht kennen, haben sie uns nicht informieren können. Wie sie selbst sagen, muss man einen engen Kontakt haben, dass man das in so einer großen Stadt erfährt.

R: Sie wissen nicht mehr darüber?

BF1: Nein, wir waren nur Nachbarn.

R: Was genau hat der Bekannte Ihnen über den Tod Ihres Bruders erzählt?

BF1: Die Person hat nur gesagt, dass sie von anderen Leuten gehört hat, dass mein Bruder dort war um unser Grundstück, welches von anderen Leuten übernommen wurde, wieder an sich zu reißen und dabei von diesen Leuten umgebracht wurde.

R: Haben Sie genau erfahren, wie Ihr Bruder umgebracht wurde?

BF1: Nein."

Diese Aussagen ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich über Personen, die wiederum von anderen Personen erfahren hätten, dass sein Bruder umgebracht worden sei, von diesem Vorfall gehört habe. Es gibt allerdings weder Beweise dafür, dass der Bruder tatsächlich ums Leben gekommen ist, noch dass er wegen der geschilderten Grundstücksstreitigkeiten ermordet wurde. Der Erstbeschwerdeführer hat offenbar auch keine Nachforschungen zu den Umständen, den Personen oder auch dem Tathergang angestellt.

Auch zu der Anzahl der im Familienbesitz befindlichen Grundstücke machte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung unterschiedliche Angaben, indem er einerseits von "Grundstücken" sprach und auf Nachfragen angab, er habe "nur ein Grundstück" und dann sogar sagen konnte, wie groß es sei, aber nicht zu wissen wo genau es sich befinde.

Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an:

"BF1: (...) würde mein Herz es nicht ertragen, dass ich auf meinen eigenen Grundstücken nicht gehen kann. Ich würde recherchieren wo genau meine Grundstücke wären (...).

R: Sie haben mehrere Grundstücke in Afghanistan?

BF1: Nein, ich habe nur ein Grundstück. Es ist ca. 1,5 Jarib groß.

R: Wieso müssen Sie recherchieren wo das Grundstück ist?

BF1: Es ist in XXXX in XXXX, meine Eltern haben es mir erzählt, ich kenne das Grundstück selber nicht.

R: Wie hat ihr Bruder das Grundstück gefunden?

BF1: Er war älter als ich, er wird sich daran erinnert haben."

(...)

R: In wie weit hängt jetzt aus Ihrer Sicht der Tod Ihres Bruders mit Ihren Fluchtgründen zusammen?

BF1: Beide Sachen haben miteinander zu tun, in Afghanistan ist es so, wenn sogar der Cousin Schwierigkeiten hat, betrifft das einen, beim eigenen Bruder ist das noch mehr.

R: Wurde jemals Gewalt oder Drohungen Ihnen gegenüber ausgesprochen oder angewendet?

BF1: Ich bin hier, wer soll mich hier bedrohen.

Auch die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gaben im Wesentlichen zu diesem Vorfall an, lediglich vom Vater bzw. Ehemann zu wissen, dass dessen Bruder wegen einer Grundstücksstreitigkeit getötet worden sei.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass sein Bruder tatsächlich im Jahr 2011 wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan ermordet worden ist, und er bzw. seine Familie deshalb aus Gründen die auf die Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuführen sind asylrelevant verfolgt würden.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung auf mehrmaliges Nachfragen, abgesehen von den bereits dargelegten jahrzehntelang zurückliegenden, Ausreisegründen der Eltern und dem Tod ihres Schwagers wegen Grundstücksstreitigkeiten, keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vor, und gab ergänzend Nachfolgendes an:

"R: Ich habe keine Fragen mehr, möchten Sie noch etwas ergänzen?

BF2: Ich würde Sie bitten mir noch mehr Fragen zu stellen, damit sie mir eine positive Entscheidung geben können, Sie sind doch selbst eine Frau und können nachfühlen wie das so ist. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte, wir sind da weil wir das Land hier lieben und wir nur unser Leben leben wollen. Ich will nicht wie im Iran jedes Jahr unser Visum verlängern, deswegen bitte ich Sie, uns eine positive Entscheidung zu geben.

R: Wie ich schon am Anfang gesagt habe und Ihrem Mann auch, Sie haben schon eine positive Entscheidung in Form eines subsidiären Schutzes. Ich habe alle Fragen und alles was ich gerne wissen möchte bereits gefragt, Sie haben von mir die Möglichkeit bekommen Ihre Fluchtgründe darzustellen. Es ist auch Ihre Pflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken und mir zu sagen, warum Sie glauben, verfolgt zu sein. Sie können mir gerne noch etwas sagen, wenn Sie möchten.

BF2: Das einzige was ich noch sagen möchte ist, ich würde Sie bitte uns einen Reisepass zu geben.(..) Die Schwierigkeit die wir haben ist die, dass wir nicht nach Afghanistan zurückkehren können, weil wir Töchter haben, Sie wissen doch selbst das Frauen und Mädchen dort keine Rechte haben. Derzeit haben wir subsidiären Schutz und den müssen wir jedes Jahr verlängern. Wir wollen ein Dokument, dass wir dauerhaft da bleiben können, meine Kinder wollen sich bilden, deswegen würde ich sie bitten, uns einen Reisepass zu geben.(...)

Die Entscheidung liegt bei Ihnen, aber ich frage mich wenn Sie uns keinen Reisepass geben, wem steht das denn sonst zu. Ich habe fünf Kinder, welche gute Noten nachhause bringen, sportlich aktiv sind und hohe Ziele haben. Welche Gründe braucht man denn?"

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte ihre Flucht- bzw. Verfolgungsgründe vorzubringen, und von der Richterin mehrmals aufgefordert wurde diese Gründe darzulegen.

Betreffend das allgemein gehaltene Vorbringe in der Beschwerde betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen Frauen sind, für sich alleine noch keinen Asylgrund bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan darstellt. Auch unterliegen Frauen in Afghanistan keinem generellen grundsätzlichen Verbot, jegliche grundlegende Bildung zu erwerben.

Die Ausführung der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung "Frauen und Mädchen haben in Afghanistan keine Rechte" ist kein diesbezüglich ausreichendes Vorbringen.

Im Zusammenhang mit dem weiteren allgemeinen Vorbringen in der Beschwerde, aus der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, insbesondere "westlich orientierte" Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld, welche die Kategorie von Frauen einschließen könnten, die "westliches" Verhalten oder "westliche" Lebensführung angenommen hätten, könne sich Asylrelevanz ergeben ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Verfahren nicht konkret vorgebracht haben, "westlich" orientiert zu sein.

Die Fünftbeschwerdeführerin gab zu den individuellen Verfolgungsgründen in der mündlichen Verhandlung befragt, wie folgt an:

R: In der Beschwerde, die von Ihnen bzw. von Ihrer Familie eingebracht wurde wird ganz allgemeine auf "geschlechtsspezifische Verfolgung" hingewiesen, können Sie dazu eine individuelle Verfolgung in Afghanistan vorbringen?

BF5: Ich weiß, dass die Frauen in Afghanistan keine Ausbildung genießen dürfen oder frei ohne Begleitung in die Stadt gehen, solche Sachen sind nicht möglich. Ein Mädchen muss eine männliche Begleitung dabeihaben, entweder Vater oder Bruder.

R: In der Beschwerde wird allgemein auf "Zwangsverheiratung" und "westliche Lebensführung" in Afghanistan hingewiesen. Können Sie dazu ein individuelles Vorbringen erstatten?

BF5: Wie das protokolliert wurde, es ist genauso.

R: Glauben Sie aus Gründe der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden?

BF5: 100 % verfolgt.

R: Das müssen Sie mir näher erklären.

BF5: Gemeint war, als Said (Sayed), die gehören zu den Schiiten, dass die Schiiten in Afghanistan "nichts wert" und verfolgt sind in Afghanistan und als eine Frau und die Probleme der Frauen habe ich schon besprochen (...) Ich war nie in Afghanistan, ich glaube meine Eltern haben Probleme gehabt Schiit zu sein, ich war nie dort."

Die Sechstbeschwerdeführerin gab zu ihren Verfolgungsgründen in der mündlichen Verhandlung befragt an:

R: Können Sie mir jetzt Ihre Fluchtgründe/Verfolgungsgrunde nennen?

BF6: Wir haben im Iran keine Zukunft gehabt, wir könnten uns nicht weiterbilden. Aus diesem Grund hat meine Familie entschieden das Land zu verlassen.

R wiederholt die Frage.

BF6: Ich war noch nie in Afghanistan, ich denke auch nicht daran. Ich habe erzählt bekommen von meiner Mutter, dass die Frauen dort keine Rechte auf Ausbildung haben, die dürfen nicht ohne männliche Begleitung das Haus verlassen und sie müssen Chadari tragen (Burka mit Löchern). Zwangsheirat ist auch dort üblich, wenn jemand kommt und die Eltern damit einverstanden sind, wird ohne zu fragen geheiratet.

R: In der Beschwerde, die von Ihnen bzw. von Ihrer Familie eingebracht wurde wird ganz allgemeine auf "geschlechtsspezifische Verfolgung" hingewiesen, können Sie dazu eine individuelle Verfolgung in Afghanistan vorbringen, sind Sie von Zwangsheirat betroffen?

BF6: Ich war noch nie in Afghanistan, im Iran nicht. Ich habe es nur gehört.

(...)

R: Glauben Sie aus Gründe der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden?

BF6: Ich weiß, ich habe das mitbekommen, ich weiß, dass die Frauen dort keine Ausbildung genießen können.

R: Sonst noch ein individueller Grund?

BF6: Ich fühle mich in Österreich sehr gut, ich kann Ausbildung machen, ich lebe in Freiheit. Ich glaube, dass es solche Möglichkeiten in Afghanistan nicht gibt."

Die belangten Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse die Beschwerdeführerinnen von ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung eben nicht einem allgemein als "westlich orientierten" Frauen- und Gesellschaftsbild entsprechen.

Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen fortgesetzt.

Die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerinnen haben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde bzw. in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, AMS-Kurse zu besuchen und zu lernen, die Freizeit zu Hause zu verbringen, im Haushalt zu helfen, von afghanischen Freundinnen besucht zu werden oder im Park spazieren zu gehen. Auf konkretes Befragen durch die Richterin nach allfälligen weiteren Aktivitäten der Beschwerdeführerinnen gab die Fünftbeschwerdeführerin an manchmal ins Kino zu gehen, und die Sechstbeschwerdeführerin gab an, sie gehe nicht ins Kino, sie gehe manchmal ins Cafe.

Zu den mündlichen Verhandlungen sind die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen, wie auch zu den Einvernahmen vor der belangten Behörde, "traditionell" und mit Kopftuch bekleidet erschienen.

Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, gab die Fünftbeschwerdeführerin Nachfolgendes an:

"BF5: Solange ich weiß und von meiner Mutter erzählt bekommen habe, die Frauen müssen in Afghanistan die Burka mit Löcher tragen. Ich trage das freiwillig und bin nicht gezwungen worden, da kann ich mich ankleiden wie ich möchte, ich habe meine Freiheit, ich kann anziehen was ich will.

R: Sie tragen aber regelmäßig ein Kopftuch?

BF5: Ich mag das, ich wurde nicht gezwungen."

Die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerinnen haben auch nicht vorgebracht, bestimmte Kleidungsvorschriften nicht akzeptieren zu wollen oder zu können, sondern lediglich vorgebracht sie hätten gehört, dass man in Afghanistan eine Burka tragen müsse.

Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen auch in Österreich regelmäßig mit traditioneller Kleidung und Kopftuch bekleidet sind, wurde vom Rechtsberater in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass gerade das als Teil einer Selbstbestimmtheit angesehen werden könne, da die Personen entscheiden können ob sie es tragen oder nicht.

Zum diesbezüglichen weiteren Vorbringen des Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2016, die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen könnten und wollten sich den in Afghanistan herrschenden Traditionen nicht unterwerfen, hätten einen weniger konservativen Lebensstil und sei die Führung ihres "selbstbestimmten" Lebens nicht mit den Gebräuchen und Traditionen der afghanischen Gesellschaft vereinbar, ist überdies festzuhalten, dass auch dies von den beiden Beschwerdeführerinnen nicht selbst vorgebracht wurde, sondern der Rechtsvertreter diese "selbstbestimmte Lebensführung" den Antworten der Fünftbeschwerdeführerin auf seine diesbezüglichen Fragen, ob die Fünftbeschwerdeführerin von ihrem Bruder ins Kino begleitet werde (BF5: Nein da habe ich kein Problem, er muss nicht dabei sein) bzw. ob sie für den Fall, dass sie einmal einen Freund haben werde, sich diesen selbst aussuchen würde (BF 5: Ich möchte ihn selber aussuchen) entnommen hat.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe die Länderberichte im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frauen in Afghanistan von Diskriminierung, Gewalt und Zwangsverheiratung betroffen seien für die weiblichen Beschwerdeführerinnen nicht gewürdigt bzw. zu den mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2016 vorgelegten Auszügen von Länderberichten zur Situation von Frauen in Aufghanistan ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass obwohl sich seit dem Ende der Taliban Herrschaft die Situation von Frauen erheblich verbessert hat, die Situation insgesamt noch schwierig, Gewalt gegen Frauen verbreitet ist und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen im Alter von sechzehn und siebzehn Jahren im heiratsfähigen Alter sind. Demnach können Frauen bzw. Mädchen in Afghanistan, je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen gesellschaftlicher Diskriminierung bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein.

Diesbezüglich hat auch die belangte Behörde ausgeführt, dass auf Grund der allgemeine Lage von Frauen in Afghanistan von Einschränkungen und Diskriminierungen ausgegangen werden könne und sich daraus, vor allem wenn maßgebliche individuelle Umstände, insbesondere einer der traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offenen wiederstrebende Wertehaltung einer Frau vorlägen, eine Asylrelevanz ergeben könne.

In den gegenständlichen Fällen hat sich aber im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch durch den Eindruck und die Angaben in den mündlichen Verhandlungen ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen von ihrer persönlichen Wertehaltung und Einstellung her, wie bereits ausgeführt, nicht einer dem allgemein als "westliche" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau entsprechen. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht vorgebracht, einer konkreten geschlechtsspezifischen Verfolgung im Zusammenhang mit Zwangsverheiratung ausgesetzt zu sein. Auch diesbezüglich haben sie lediglich angegeben gehört zu haben, Zwangsverheiratung sei in Afghanistan üblich.

Zum Vorbringen, die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen würden sich gerne bilden, und hätten in kürzester Zeit Bildungsdefizite aufgeholt, und dies wäre in Afghanistan nur eingeschränkt bzw. nicht möglich, ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt wird, dass Bildung für Frauen mit Einschränkungen verbunden ist, und dass die beiden Beschwerdeführerinnen sich bemühen an Kursen teilzunehmen, und gute Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache gemacht haben (A1 bzw. A2 Zertifikat). Festzuhalten ist jedoch auch, dass den aktuellen Länderberichten die bereits der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurden und auf die sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt, zu entnehmen ist, dass sich der Zugang zu Bildung auch für Frauen bzw. Mädchen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, unterliegen Frauen in Afghanistan auch keinem generellen grundsätzlichen Verbot, jegliche grundlegende mittlere Bildung zu erwerben. Die diesbezüglich mit Stellungnahme vom 28.10.2016 vorgelegten Länderberichte beziehen sich betreffend das Thema Bildung auf Berichte, wonach Frauen unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen gewesen sind und auf Vorkommnisse in den Jahren 2010 und 2011.

Betreffend das Vorbringen des Rechtsberaters in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2016, vom Bundesverwaltungsgericht seien keine über die Feststellungen der belangten Behörde hinausgehenden Länderfeststellungen herangezogen worden, und diese würden nicht auf die Situation von Frauen eingehen, und daher würde auf Länderberichte in der Beilage zur Stellungnahme verwiesen, die auf die Situation von Frauen eingingen, ist festzuhalten, dass der Entscheidung der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, aktuelle Länderberichte insbesondere auch zur Situation von Frauen zu Grunde gelegt wurden, auf welche sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt, und die sich unter anderem mit den Themen Frauen allgemein, Bildung, Berufstätigkeit, Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW), Vergewaltigung, Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung sowie legales Heiratsalter auseinandersetzen.

Schließlich ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt ein Jahr und zwei Monate in Österreich aufhalten, und der Gesamteindruck der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" ergab.

Festzuhalten ist weiters, dass auch den Vorbringen der Dritt-und Vierbeschwerdeführer im Verfahren keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen sind. Wie bereits dargelegt haben sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht bzw. angegeben keine bezogen auf Afghanistan zu haben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde, sie seien schiitische Moslems, ist festzuhalten, dass konkret gegen die Familie gerichtete Verfolgungshandlungen auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von den Beschwerdeführern im Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht wurden.

Zu den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie hätten alles über Afghanistan vergessen, auch die Bräuche, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer jahrzehntelang im Iran gelebt haben bzw. die Kinder bereits im Iran geboren wurden, und die Beschwerdeführer im Verfahren angegeben haben von den Iranern als Afghanen schlecht behandelt bzw. benachteiligt worden zu sein bzw. mit Afghanen in die Schule gegangen zu sein oder auch Fußball gespielt zu haben. In diesem Zusammenhang ist wohl eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Iran Kontakt zu anderen afghanischen Familien hatten, da auch sehr viele Afghanen im Iran leben, und ihre Sitten und Bräuche auch im Iran weitergeführt haben. Dass die Familie keinen Bezug mehr zu afghanischen Bräuchen hat und von ihren traditionellen, kulturellen und religiösen Wurzeln vollkommen Abstand genommen hat, ist daher nicht plausibel.

Zum in der Beschwerde getätigten Vorbringen, die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Zugehörige einer sozialen Gruppe der "Rückkehrenden nach Afghanistan" von den Taliban als "Verräter" oder "verwestlicht" angesehen bzw. verfolgt werden ist festzuhalten, dass den Länderberichten diesbezüglich zu entnehmen ist, dass sich die Reintegration teilweise schwierig gestalten kann, und Unterstützung eher von internationalen Organisationen als von der Regierung erwartet werden kann. Von einer vorgebrachten generellen Verfolgung von Rückkehrern als soziale Gruppe kann aber nicht ausgegangen werden (siehe auch diesbezügliche Ausführungen unter Pkt. 3 A).

Schließlich kann daher in Gesamtbetrachtung des gegenständlichen oberflächlichen, vagen und teilweise nicht aktuellen Vorbringens der Beschwerdeführer, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den, den Beschwerdeführern mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016 erörterten Länderberichten sowie den der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, die auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.

Der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen

Nachfolgendes angegeben:

BF1: Was soll ich über eine Information über ein Land, wo das Leben meiner Familie und mir in Gefahr ist. Es sind mehrere Punkte wieso wir nicht nach Afghanistan können, erstens wegen der Feindschaft und weiters herrscht in Afghanistan Krieg. Es gibt immer Selbstmordanschläge. Könnten Sie die Sicherheit meiner Kinder und von mir garantieren? Nein! Und weiters frage ich Sie, wie sollen meine Kinder dort leben, wenn sie sich dort gar nicht auskennen, das ist doch gar nicht möglich.

R: Es geht heute nicht um die Rückkehr, es geht heute um die Asylgewährung.

BF1: Ok, ich will einen Reisepass haben und Asyl. Meine Kinder und ich wir lieben das Land Österreich, als wir hier her gekommen sind wurde uns gesagt, wir sollen nach Deutschland, wir haben aber gesagt, dass wir da bleiben wollen, weil wir das Land lieben."

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits dargelegt wurde, kommt den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt kommt dem Vorbringen, dass die Familien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bereits vor einigen Jahrzehnten aufgrund der damaligen Kriegssituation aus Afghanistan ausgereist sind, schon deshalb keine Asylrelevanz zu, da es an der Aktualität der Ereignisse fehlt. Die Verfolgungsgefahr muss nämlich aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Konkrete Verfolgungshandlungen auf Grund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam wurden von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht vorgebracht.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate und wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängst, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Zur sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 folgendes aus:

Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Betreffend eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Fünft- bis Sechstbeschwerdeführerinnen zur sozialen Gruppe von "westlich orientierte Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" wurde bereits aufgeführt, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen afghanische Frau sind, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (vgl. AsylGH 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011;).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994).

Wie bereits ausgeführt wurde von den Beschwerdeführerinnen konkret nicht vorgebracht "westlich" orientiert oder von geschlechtsspezifischer Verfolgung wie beispielsweise von Zwangsheirat betroffen zu sein, noch konnte dieser Eindruck im Verfahren gewonnen werden.

Überdies ist in diesem Zusammenhang nochmals auch auf die erst kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen von ungefähr einem Jahr und zwei Monaten hinzuweisen.

Was das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführer könnten als Zugehörige einer sozialen Gruppe "verwestlichter Rückkehrer" verfolgt werden, ist auf die bereits getätigten Ausführungen und Merkmale zu "sozialen Gruppen" zu verweisen und festzuhalten, dass Personen die nach Afghanistan zurückkehren nicht alleine deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung befürchten müssten, weil sie vorher im Iran gelebt haben. Den Länderberichten lässt sich diesbezüglich zwar entnehmen, wie bereits ausgeführt, dass die Situation für Rückkehrer oftmals schwierig sein kann, aber es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass Personen alleine auf Grund der Tatsache, dass sie Rückkehrer sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sind, und lässt sich daraus keine Gruppenverfolgung ableiten. Es ist auch im Fall der Beschwerdeführer, wie teilweise bereits ausgeführt, nicht davon auszugehen und entstand in der mündlichen Verhandlung auch nicht der Eindruck, dass sie während ihres kurzen Aufenthaltes in Österreichs aber auch während ihres Lebens im Iran einen Lebensstil bzw. eine Wertehaltung angenommen hätten, die überhaupt nicht mehr mit den afghanischen Traditionen und einem traditionellen muslimischen Lebensstil vereinbar wären, und folglich die Beschwerdeführer als "verwestlicht" angesehen werden könnten.

Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten alles über Afghanistan vergessen, auch die Bräuche, und den Gründen aus welchen dieses Vorbringen als nicht plausibel angesehen wird, wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen.

Aus den dargelegten Gründen kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität - insbesondere auf Grund der Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen würde. Die Beschwerdeführer konnten somit keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe beruht.

Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen, und die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abzuweisen.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation (beispielsweise jahrzehntelange Abwesenheit von Afghanistan, Kinder die im Iran geboren sind und nie in Afghanistan waren, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, Wohnraumbeschaffung) in Österreich bereits den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

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