projekte
W159 2106460-1•BVwG W159 2106460-1
W159 2106460-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W159 2106460-1/10.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 20.11.2012 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er durch die Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater und sein Bruder sowie sieben weitere Personen aus seiner Ortschaft von den "Afghanen" bei Kämpfen getötet worden seien. Ungefähr 120 Familien, darunter auch seine, hätten daraufhin aus dem Dorf fliehen müssen. Sie seien zu ihrem Onkel gegangen, der jedoch ihm gesagt habe, dass er arbeiten müsse, um die Familie zu versorgen und habe er sich deswegen entschlossen in den Iran zu gehen, um dort zu arbeiten. In seiner Heimat sei sein Leben in Gefahr und er müsse seine siebenköpfige Familie versorgen.
Am 05.12.2012 wurde das Asylverfahren zugelassen. In der Folge wurde am 05.07.2013 der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisher angegebenes Geburtsdatum 20.03.1996, gab aber an, keine Tazkira oder einen sonstigen Identitätsnachweis zu besitzen. Er sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage gezwungen gewesen zu flüchten, er habe sich nicht frei bewegen können und nicht in die Schule gehen können. Er stamme aus dem Dorf XXXX , aus der Provinz Uruzgan, aus dem Distrikt XXXX . Dort hätten 100 - 120 Hazara-Familien gelebt. Es sei aber zu einem Krieg mit den Paschtunen gekommen, sie wären wie die Taliban und würden Turbane und lange Schleifen tragen. Die Paschtunen hätten zunächst Steuern verlangt, wobei sie teilweise auch Naturalien mitgenommen hätten. Das Dorf sei von Paschtunen umgeben gewesen, die Paschtunen hätten die Hazara so lange belästigt, bis sie geflüchtet wären. Sie seien dann in ein Dorf in der Region XXXX umgesiedelt, aber auch dort hätten die Hazara eine Minderheit dargestellt. Im ursprünglichen Dorf hätten die Paschtunen zehn Hazara enthauptet. Daraufhin hätten die Hazara fünf Paschtunen getötet und es sei zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen. Wenn auf der Tazkira gestanden sei, dass man aus Uruzgan stamme, hätten die Paschtunen die Hazara verschleppt und getötet. Auch den Weg nach XXXX hätten sie versperrt. Es sei dann in der Folge zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen. Die Paschtunen hätten von vier Seiten angegriffen. Die Auseinandersetzung hätte am Abend begonnen und hätte zweieinhalb Stunden, bis es ganz dunkel gewesen sei, gedauert. Dann wäre den Hazara keine Munition mehr zur Verteidigung übrig geblieben und sie hätten nur mehr in das Dorf XXXX flüchten können. Viele Leute seien bei der Auseinandersetzung ums Leben gekommen und zwar auch sein Vater und sein Bruder. Sein Vater sei von den Paschtunen im Zuge einer Racheangelegenheit getötet worden, ebenso sein Bruder, als sie gerade dabei gewesen wären ein Feld zu bewässern. Sie wären dann gezwungen gewesen in das Dorf XXXX zu flüchten, wo sie sein Onkel mütterlicherseits aufgenommen habe und sie eineinhalb Jahre gelebt hätten. Dort sei ein paschtunisches Mädchen mit einem Hazara durchgebrannt und hätten die Paschtunen sich daraufhin an den Hazara gerächt. Aufgrund dessen hätten sie auch dieses Dorf verlassen müssen und seien weiter geflüchtet. Er habe einfach genug von den dauernden Auseinandersetzungen, dem Krieg und den erzwungenen Umsiedlungen gehabt und habe weit weg flüchten müssen. Er habe sich dann einigen Leuten angeschlossen, die in den Iran gefahren seien, weil jedoch die Lage der Afghanen dort so furchtbar sei, sei er weiter nach Österreich geflüchtet.
Wegen des Stresses habe er sogar Haarausfall bekommen. In Österreich sei er viermal beim Psychiater gewesen, dreimal im Krankenhaus; jetzt gehe es im besser. Seine Geschwister seien jünger, er habe seinen Onkel mütterlicherseits angefleht, ihm Geld für die Flucht zu geben. Wie alt sein Onkel genau sei, wisse er nicht, er habe einen kleinen Sohn, der gerade gehen gelernt habe. Sein Onkel sei dann mit seiner Frau und seinem Sohn nach Pakistan und weiter nach Indonesien geflüchtet. Wo seine Mutter sich derzeit aufhalte, wisse er nicht; die Brüder wären mit seinem Onkel nach Pakistan weitergereist. Seien diese dort bei Verwandten untergekommen. Sein Bruder XXXX sei in der Zeit zwischen 23.08 und 23.09.2010 getötet worden. Er sei ungefähr vierzig Jahre alt gewesen. Beim Begräbnis sei er nicht dabei gewesen, da er als Hirte in den Bergen gewesen sei. Es sei ihm erzählt worden, dass zwei bis drei Männer, welche Turbane und eine traditionelle Kleidung getragen hätten, unter der sie Waffen versteckt hätten, seinen Bruder, seinen Vater und einen anderen Mann beim Bewässern erschossen hätten. Seine Familienangehörigen seien unbewaffnet gewesen, die Männer hätten zuerst gegrüßt, da man sich gegenseitig kenne und dann Schüsse abgefeuert. In seinem Heimatdorf XXXX hätten 35 Familien gelebt, jetzt sei keine einzige Hazara-Familie dort. Er hätte sich auch nicht an die heimatlichen Behörden wenden können, da die Regierung in der Hand der Paschtunen sei und die Paschtunen auch Kontakt zu den Taliban hätten. Die Hazara hätten hingegen keine Unterstützung. Er habe in Afghanistan alles verloren und habe immer wieder von einem zu einem anderen Ort flüchten müssen. In Europa habe er keine Verwandten, sein Onkel lebe in Indonesien. Er besuche hier einen Deutschkurs. Das Schreiben habe er sich in den Bergen beim Viehhüten selbst beigebracht. In Österreich sei er freundlich aufgenommen worden.
Von Seiten der den Beschwerdeführer als gesetzliche Vertretung vertretene XXXX wurde eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen erstattet, die vor allem auf den Umstand der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bezug nahm. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit den Pflichtschulabschluss nachhole und schon eine B1-Prüfung bestanden habe und sechsmal pro Woche Taekwondo trainiere und auch an Wettkämpfen im Ausland teilnehmen möchte.
Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurde ein Empfehlungsschreiben der Kursleiterin für den Pflichtschulabschluss sowie ein B1-Zertifikat vorgelegt, weiters eine Empfehlung des Präsidenten des Österreichischen Taekwondo-Verbandes, wonach der Beschwerdeführer XXXX sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.04.2015, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 07.04.2016 erteilt.
In der Begründung des Bescheids wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass sich der Antragsteller in seinen Ausführungen auf allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe und keine konkreten und detaillierten Angaben habe machen können. Außerdem seien die Schilderungen des Antragstellers nicht plausibel und nachvollziehbar und sei die Behörde daher zu dem Schluss gekommen, dass der maßgebende von dem Antragsteller behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspreche. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass das Bundesamt die Angaben (zum Fluchtgrund) als grundsätzlich nicht glaubwürdig erachtet habe und daher diese auch nicht zur Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung geeignet gewesen wären. Zu Spruchteil II. wurde zunächst die Bezug habende Rechtslage und Judikatur dargestellt und anschließend festgehalten, dass die allgemeine Sicherheits-und Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass dem Antragsteller eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr drohe und daher die Behörde zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Zurückweisung zur Rückschiebung und Abschiebung nach Afghanistan derzeit unzulässig sei. Deswegen sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, und zwar gegen den abweisenden Spruchteil I., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde kritisiert, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt habe. Er werde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in seinem Heimatland verfolgt. Es sei in ihrer Kultur auch nicht so wichtig, wann exakt der Tod seines Bruders und seines Vaters passiert sei, für weitere Ausführungen stehe er jederzeit im Rahmen einer mündlichen Befragung zur Verfügung. Zwischenzeitlich habe er den Pflichtschulabschluss gemacht und besuche nunmehr die Maturaschule.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.05.2016 an und räumte das Parteiengehör zu dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan ein. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat im Niveau B1, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, eine Arbeitsbestätigung der Firma XXXX als Fliesenlegerlehrling, Unterstützungsschreiben sowie ein Schreiben der Österreichischen Taekwondo Federation samt Brief des Verbandspräsidenten vor und wies auch zahlreiche Medaillen vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch nicht korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara und Moslem-Schiit. Am XXXX sei er in der Provinz Uruzgan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Dort habe er auch bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt. Dann hätten sie eineinhalb Jahre im Dorf XXXX , in der Provinz Uruzgan gelebt. Anschließend habe er Afghanistan verlassen und sei dann über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Er habe in Afghanistan lediglich im Winter eine Koranschule besucht. Die Familie habe eine Landwirtschaft gehabt, mit Schafen und Kühen, weiters hätten sie Weizen und Gemüse angebaut. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme in Afghanistan gehabt. Insgesamt habe er vier Vollgeschwister und zwei Halbgeschwister. In Afghanistan habe er keine Probleme mit der staatlichen Behörde, sondern lediglich mit den Paschtunen gehabt. Es seien keine Privatpersonen gewesen, sondern eine Gruppe der Taliban. Über Vorhalt, dass er beim BAA gesagt habe, dass er Probleme mit Paschtunen, die wie die Taliban ausgesehen hätten, nicht aber, dass er selbst mit den Taliban Probleme gehabt habe, gab er an, dass sie nicht nur wie Taliban ausgesehen hätten und sich angezogen hätten, sondern auch Taliban genannt hätten.
Gefragt, wie seine Probleme begonnen hätten, gab er an, dass es in seinem Heimatdorf 100-120 hazarastämmige Familien gegeben habe, die schon früher Probleme mit den Paschtunen gehabt hätten, diese hätten sie unterdrückt und Steuern eingehoben. Die Hazara hätten sie bezahlt, auch Schafe, Zuchttiere und Bäume hätten sie hergegeben, aber dann hätten sie versucht, die Hazara zu vertreiben. Sie hätten zehn Personen aus ihrem Stamm entführt und die Kehlen durchtrennt. Daraufhin hätten die Hazara sechs oder sieben Paschtunen auf die gleiche Weise ermordet. Das habe dazu geführt, dass ein Krieg zwischen den Paschtunen und den Hazara ausgebrochen sei. Schließlich hätten die Hazara keine Waffen mehr zur Verteidigung gehabt und seien sie in die Enge getrieben worden und das habe dazu geführt, dass die hundert Familien, die dort gelebt hätten, die Gegend verlassen hätten.
Gefragt, wie und wann es zu diesen kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei, gab er an, dass diese Ende 2010, Anfang 2011 angebrochen wären, sie seien umzingelt gewesen. Wenn jemand eine Tazkira mit dem Ausstellungsort Uruzgan vorgewiesen habe, sei derjenige mitgenommen worden. Sie seien dann in eine Ortschaft, wo hauptsächlich Hazara gelebt hätten, namens XXXX gekommen. Die Paschtunen hätten sie umzingelt. Über Vorhalt, dass er beim BAA (AS73) gesprochen habe, dass sie keine Munition mehr zur Verteidigung gehabt hätten, nunmehr er jedoch davon spreche, dass sie keine Waffen gehabt hätten, kehrte er zu der ursprünglichen Version wieder zurück.
Gefragt, wie viele Personen an diesen Auseinandersetzungen teilgenommen hätten, gab der Beschwerdeführer ursprünglich ausweichend an, dass jeder, der eine Waffe habe bedienen können, sich an den Auseinandersetzungen beteiligt habe. Über nähere Nachfrage konnte er keine genauere Anzahl der Kampfteilnehmer nennen.
Die Hazara hätte Kalaschnikows und Raketen gehabt, die Paschtunen auch andere Waffen, sie seien auch von den Amerikanern unterstützt worden und hätten modernere Waffen gehabt. Gefragt, ob er sich selbst an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt habe, gab er an, dass er die Kämpfer mit Essen und Waffen versorgt habe, selbst jedoch nicht geschossen habe.
Gefragt, wie lange die bewaffneten Auseinandersetzungen gedauert hätten, gab er an, dass das letzte Gefecht zweieinhalb bis drei Stunden gedauert habe, dann sei den Hazara die Munition ausgegangen. Sie wären dann in das Dorf XXXX geflüchtet und ein Onkel mütterlicherseits habe sie abgeholt und nach XXXX gebracht. Dort hätten sie ein bis eineinhalb Jahre verbracht. Danach sei es zu einem Vorfall gekommen: Ein Hazarajunge habe ein paschtunisches Mädchen entführt. Es sei dann dort der Krieg ausgebrochen und seien sie dann erneut geflüchtet. Das Dorf wäre nicht bereit gewesen sie aufzunehmen, da sie Angst vor den Paschtunen gehabt hätten, sie seien dann nach Kundolan zurückgeschickt worden. Einige Personen aus dieser Gegend seien dann in den Iran gereist. Er habe sich diesen angeschlossen und sei dann weiter über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gelangt. Er habe sich nicht am Krieg beteiligen wollen. Nachgefragt, wie es zum Tod seines Vaters und seines Bruders gekommen sei, gab er an, dass sich Paschtunen und Hazara in dieser Zeit gegenseitig ermordet hätten. Sein Vater, sein Bruder und eine weitere Person hätten Felder bewässert. Unbekannte Personen hätten sie gegrüßt und sie dann mit einer Waffe, die sich unter deren Umhang befunden habe, erschossen. Sein Vater sei ein älterer Mann gewesen, er habe sich nicht direkt an den Streitigkeiten zwischen Hazara und Paschtunen beteiligt, sei aber Mitglied des Ältestenrates gewesen. Außerdem habe es eine Streitigkeit zwischen zwei Gruppen von Hazara gegeben, sein Vater habe zu der einen Partei gehalten, was genau der Grund für den Tod seines Vaters gewesen sei, wisse er aber nicht. Sein Vater und sein Bruder seien im Sommer 2010 getötet worden. Wer die Täter gewesen seien, habe nicht herausgefunden werden können. Über Vorhalt, dass anzunehmen sei, dass die Täter seinen Vater gekannt hätten, weil sie ihn gegrüßt hätten gab er an, dass das bei ihnen so üblich sei, zumindest in den ländlichen Regionen.
Gefragt nach dem unmittelbaren Grund seiner Ausreise gab er an, dass er von klein auf nur Krieg erlebt habe, er habe Angst um sein Leben gehabt und habe so nicht weiterleben wollen. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn bei der Flucht finanziell unterstützt. Das genaue Alter seines Onkels könne er nicht sagen. Er habe ein kleines Kind gehabt, das gerade gehen gelernt habe. Er sei im Fastenmonat des Jahres 2012 ausgereist, nunmehr habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Sein Onkel mütterlicherseits sei mit seiner Familie und seinen zwei jüngeren Brüdern nach Pakistan geflüchtet. Seine Brüder würden seit einem Jahr im Iran leben, sein Onkel habe sich aber entschieden über Indonesien nach Australien zu flüchten. Er wisse allerdings nicht, ob dieser noch in Indonesien sei oder sich bereits in Australien aufhalte. Seine Halbschwester sei bereits verheiratet, er kenne ihren Aufenthaltsort nicht, ebensowenig kenne er den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester. In Kontakt sei er nur mit seinen Brüdern, welche im Iran leben würden.
Er habe keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden. Aus psychischen Gründen seien ihm die Haare ausgegangen. Mittlerweile fühle er sich hier sehr sicher, er habe sein Leben geordnet und habe nunmehr schon die theoretische Führerscheinprüfung bestanden und er arbeite als Fliesenlegerlehrling und trainiere jeden Tag am Abend und am Wochenende. Er sei XXXX in Taekwondo in der Gewichtsklasse bis XXXX . Er habe auch schon an internationalen Turnieren teilgenommen. Wenn er Asyl bekommen, könne er auch an Europameisterschaften teilnehmen.
In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er habe Deutschkurse bis zum Niveau B2 gemacht, die B1-Prüfung habe er ebenso wie den Pflichtschulabschluss schon abgelegt. Zwei Semester lang habe er das Abendgymnasium besucht, dann habe er eine Lehrstelle als Fliesenleger bekommen und könne diese Lehre schon im September nächsten Jahres abschließen. Mit Afghanen habe er keinen Kontakt, er habe viele österreichische Freunde.
Angekündigt wurde in der Beschwerdeverhandlung eine länderkundliche gutächtliche Stellungnahme durch den länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY einzuholen.
Diese länderkundliche gutächtliche Äußerung wurde mit Datum 21.08.2016 wie folgt erstattet:
"Forschungsmethodik:
Literaturrecherche und Einholung von Informationen zum Thema Konflikt Kuchis-Hazaras in Khans Oruzgan aus Afghanistan.
Das Wesentliche aus dem Vorbringen des BF:
Der BF gibt an, XXXX zu heißen, sein Vater habe XXXX geheißen und der Ethnie Hazara anzugehören. Sein Vater sei getötet worden sei, weil er Mietglied des ältesten Rates gewesen sei und seine Mitentscheidung in Shura-Beschlüssen = Ratssitzungen ihm zum Verhängnis geworden sei. Er würde aus XXXX im Distrikt XXXX . stammen.
Der Fluchtgrund des BF:
In seiner Ortschaft hätten ca. 120 Hazara-Familien gelebt. Sie hätten mit den dortigen Paschtunen Probleme gehabt. Die Paschtunen hätten von ihnen Steuer eingetrieben und Nutztiere sowie Bäume einkassiert. Sie wollten die Hazaras von dieser Ortschaft vertreiben. Sie hätten 10 Personen aus der Reihe seiner Ethnie entführt und deren Kehle durchtrennt. Daraufhin hätten auch die Hazara 6 oder 7 Paschtunen auf die gleiche Art und Weise ermordet. Dass habe dann Ende 2010 bzw. Anfang 2011 zum Krieg zwischen Hazara und Paschtunen geführt. Die Paschtunen hätten die Stützpunkte der Hazara s in XXXX und XXXX angegriffen und hätten die 100 Hazara-Familien von ihrem Heimatdorf vertrieben. Zu jener Zeit als Paschtunen und Hazara sich gegenseitig ermordet hätten, hätten unbekannte Personen seinen Vater und einen Bruder von ihm auf dem Feld erschossen. Sein Vater habe zu keiner Gruppierung angehört, aber er sei Mitglied des Ältestenrates gewesen. Er habe gehört, dass sein Vater von unbekannten Personen während des Paschtun-Hazara Krieges ermordet worden sei. In Wahrheit hätten diese Personen seinen Vater aus dem Grund ermordet, weil er als Mitglied des Ältestenrates auf die gegnerische Seite Partei ergriffen habe.
Auftrag des Herrn Richters:
Erstattung vom Kurzgutachten zu den vom BF behaupteten Kämpfen zwischen Paschtunen und Hazara in der Gegend XXXX im Distrikt XXXX /Provinz Uruzgan, Ende 2010/Anfang 2011, und der behaupteten Vertreibung von Hazara sowie Kämpfen in Kundolan und in der Gegend XXXX ca. 1 1/2 Jahre später.
Zum Vorbringen des BF:
Nach Literaturrecherche zu den Angaben des BF und Einholung von Informationen aus der Region Khas Uruzgan möchte ich folgendes Gutachten zu den Angaben des BF erstatten:
Die Ortschaften, wo die Familie des BF und seine Sippe gewohnt haben könnte, nämlich: XXXX und XXXX existieren im Distrikt XXXX . Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen: (Landkarte des Distriktes XXXX )
Die Gegenden XXXX und XXXX , wohin sich die Hazara aus XXXX und XXXX zurückziehen wollten, wie der BF angeben hat, sind zwei selbstständige Dörfer im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:
http://www.aims.org.af/afg/dist_profiles/unhcr_district_profiles/centra/ghazni/malistan.pdf)
Zur Identität des Vaters des BF:
Nach einer Befragung im Distrikt-Zentrum von XXXX über eine Person Namens XXXX , der Mitglied des Ältestenrates gewesen und getötet worden wäre, konnten meine Mitarbeiter Informationen einholen, dass eine bedeutende Person in der Gegend XXXX namens XXXX , Sohn von XXXX , gegeben hat, der aufgrund der Kämpfe zwischen Hazara und Paschtunen nach Zentrum von Helmand, eine Nachbarprovinz von Uruzgan, gegangen ist und dort in der Staatssicherheits-Direktion eine Stelle hat. Die Existenz von einer zweiten Person mit dem Nachnamen XXXX und mit Vornamen XXXX konnte von den befragten Personen im Distrikt-Zentrum von XXXX nicht bestätigt werden. Es wurde auch der Name des BF, XXXX , Sohn des XXXX , der aus XXXX bzw. XXXX stammen soll, von den befragten Personen nicht erkannt.
Ob der BF tatsächlich Zia XXXX heißt uns ein Vater XXXX , kann ich nach den obigen Informationen nicht bestätigten. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die Familie des BF ursprünglich aus XXXX stammen könnte, weil er über die Ortschaften in XXXX , ausgehend vom Einvernahme-Protokoll des BFA, sich auskennt und spontan erwähnt.
Zum Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen in XXXX und XXXX möchte ich ausführen, dass sowohl die von meinen Mitarbeitern befragten Personen in XXXX als auch die Berichte in den afghanischen Medien seit spätestens seit 2010 bestätigen, dass es im Jahre 2010/2011 schwere Auseinandersetzungen zwischen den Paschtunen und Hazaras gegeben hat und im Zuge dieser Auseinandersetzungen die meisten Hazaras aus XXXX und XXXX die Gegend verlassen haben. Daher stimmen die Angaben des diesbezüglich, dass seine Bevölkerung Großteils seine Heimatregion verlassen haben soll. Solche Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Taliban hat es schon während der Herrschaft der Taliban in Uruzgan von 1995 bis 2001 gegeben und auch damals sind hunderte Harzara Familien ins Ausland abgewandert. Gleichzeitig ist es zu erwähnen, dass es in XXXX einen Kommandanten mit dem Namen XXXX gibt, der seinerseits mit seiner Miliztruppe die benachbarten paschtunischen Dörfer angreift und Rachefeldzug vornimmt, wenn die Taliban sein Wohngebiet angreifen.
Diese Miliztruppe stand unter dem Schutz der ausländischen Truppen und sie ist schwer bewaffnet. Aber die Existenz dieser Miliztruppe schützt die Hazaras in anderen Teilen XXXX XXXX vor den Angriffen der Taliban nicht, weil diese Miliztruppe nur ihre Wohngebiete und Bevölkerung schützen kann.
Die ganze Geschichte, die der BF vor dem BFA erzählt hat, was in XXXX zwischen Paschtunen und Hazaras vor sich gegangen ist, kann in den afghanischen Medien nachgelesen werden. Auch die Geschichte von Schändung und Entführung von Frauen durch Paschtunen und umgekehrt von Hazaras ist in den afghanischen Medien vorgekommen. Es wurde meinem Mitarbeiter gegenüber von einem Wortführer der Hazaras in XXXX namens XXXX bestätigt, dass tatsächlich im Jahre 2010 Auseinandersetzungen zwischen Hazaras und Taliban bzw. Paschtunen in XXXX und XXXX , sowie in XXXX und in anderen umliegenden Hazara-Dörfer gegeben haben und im Zuge dieser Auseinandersetzungen hunderte Hazara-Familien aus diesen Gegenden in anderen Provinzen Afghanistans, wo Hazaras vorherrschend sind, geflüchtet sind. Ein Teil dieser Familie sind anschließend ins Ausland, in den Iran oder nach Pakistan ausgereist. Die Sicherheitslage in XXXX ist weiterhin prekär und es gibt auch zwischen Taliban und bestimmten paschtunischen Stämmen schwere Konflikte.
Die Angaben des BF, dass die Bevölkerung von XXXX und XXXX die Flüchtlinge aus seiner Regierung abgewiesen hätte, stimmen nicht mit der Wirklichkeit Afghanistans überein. Wenn ein Bevölkerungsteil, besonders wenn sie Hazara ist, wegen kriegerischen Auseinandersetzungen sich in einem anderen Hazara-Gebiet begibt, wird sie von dieser Bevölkerung aufgenommen und unterstützt. Diese Angaben des BF deuten darauf hin, dass er mit den Verhältnissen in seiner Region sei dem Sturz des Taliban-Regimes nicht vertraut ist, auch wenn er über geographische Gegebenheiten von XXXX sich auskennt."
Diese gutachtliche Äußerung wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen, wobei von keiner der beiden Verfahrensparteien irgendeine Äußerung - trotz Zuwarten weit über die eingeräumte Frist hinaus - eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem-Schiit. Er wurde am XXXX in der Provinz Uruzgan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er hat in Afghanistan lediglich im Winter eine Koranschule besucht. Seine Eltern lebten von der Landwirtschaft und hatte die Familie keine wirtschaftlichen Probleme. Zu den weiteren Aufenthaltsorten in Afghanistan könne ebensowenig wie zu den konkreten Fluchtgründen sichere Feststellungen getroffen werden, weil es an glaubhaften Angaben fehlt.
Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 20.11.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte zugleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, er hat sich aber in der Zwischenzeit in Österreich äußerst gut integriert. Beispielsweise hat er den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschkurse bis zum Niveau B2 besucht, wobei er ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben hat. Nunmehr absolviert er eine Lehre als Fliesenleger, die er bereits 2017 abschließen kann. Der Beschwerdeführer ist regierender XXXX im Taekwondo, XXXX .
Er hat keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.
Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Bild kann nicht dargestellt werden
(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
28
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
151
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
47
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
14
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
240
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Uruzgan, 240 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Hauptstadt der Provinz Uruzgan ist Tarinkot. Andere Bezirke der Provinz sind: Dihrawood, Chora, Ghizab und Charchino. Uruzgan liegt in Zentralafghanistan und wird im Norden von der Provinz Daiykundi, im Osten von Ghazni, im Süden von Kandahar und Zabul, sowie im Südwesten von Helmand umgeben (Pajhwok o.D.w). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 386.818 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Der Distrikt Sangin in Helmand bietet den Taliban Zugang zu den Nachbardistrikten und -provinzen, wie Nimroz, Farah, Uruzgan und Kandahar. Signifikante Talibanangriffe in Uruzgan, haben 2014 zugenommen, Speziell in den Monaten September und Oktober. Uruzgan, Daikundi und das westliche Ghazni erstrecken sich auf eine abgelegene und gebirgige Region östlich des Bezirks Sangin in Helmand, welcher historisch gesehen eine Zufluchtsstätte für die Taliban in Zentralafghanistan war. Diese Region liegt genau zwischen den südlichen und östlichen Operationsgebieten der Taliban. Verglichen mit Kandahar fehlt es der Provinz Uruzgan an Infrastruktur und Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte (ISW 3.2015). Vier der sechs Distrikte sind durch die Taliban umstritten. Auch ist die Provinzhauptstadt Tarin Kot, welche im Norden an Helmand angrenzt, gefährdet (The Long War Journal 14.11.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte sind aber weiterhin bemüht dauerhaft Sicherheit in der Provinz herzustellen (Khaama Press 23.8.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015; Khaama Press 23.8.2015; Pajhwok 9.7.2015; Tolonews 17.6.2015; Tolonews 11.6.2015; Pajhwok 15.2.2015).
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:
UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).
Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).
Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).
Quellen:
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
10. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Asylwerbers durch die Landespolizeidirektion XXXX am 20.11.2012, durch Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 05.07.2013 sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Einholung einer verfahrensbezogenen länderkundlichen gutachtlichen Äußerung durch den Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorlage zahlreicher Integrationsunterlagen durch den Beschwerdeführer, insbesondere eines Deutschzertifikates im Niveau B1, eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung, einer Arbeitsbestätigung der XXXX als Fliesenlegerlehrling und von Unterstützungsschreiben sowie Unterstützungsschreiben der Österreichischen Taekwondo Federation.
Die allgemeinen Feststellungen zu Afghanistan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind.
Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei weder von der belangten Behörde noch von seitens des Beschwerdeführers dazu eine Stellungnahme abgegeben worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen unwidersprochenen Feststellungen in dem Länderinformationsblatt aus.
Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine verfahrensbezogene länderkundliche gutächtlichen Äußerung bei dem ständig vom Bundesverwaltungsgericht (und zuvor schon vom Asylgerichtshof und vom unabhängigen Bundesasylsenat) beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan Dr. Sarajuddin Rasuly eingeholt, der mit der aktuellen politischen Situation in Afghanistan notorischer Weise bestens vertraut ist. Auch zu dieser gutächtlichen Äußerung ist im Zuge des Parteiengehörs - trotz Zuwarten weit über die eingeräumte Frist hinaus - keine Stellungnahme eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aus von den (im übrigen nicht nur durch das reiche persönliche Wissen des Sachverständigen, sondern auch durch die zitierten Quellen untermauerten) Ausführungen des allgemein anerkannten länderkundlichen Sachverständigen aus.
Vermerkt wird schließlich, dass aus den zitierten Quellen eine aktuelle Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara nicht zu entnehmen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Glaubwürdig erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Alters und seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zumal er diese Angaben konkret und gleichbleibend gemacht hat und daran auch die belangte Behörde nicht gezweifelt hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist wohl teilweise recht ausführlich, aber dann wieder ziemlich allgemein und oberflächlich (z.B. konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur Zahl der Personen, welche an den von ihm angeführten bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen haben angeben).
In dem Vorbringen sind auch einige nicht unerhebliche Widersprüche enthalten:
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 73) angab, dass die Hazara (als Racheaktion für die Tötung von zehn Angehörigen ihrer Volksgruppe) fünf Paschtunen getötet hätten, sprach er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung von sechs bis sieben Paschtunen. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sein Vater und sein Bruder zwei bis drei Männer, welche sie ermordet hätten, gekannt hätte ("Man kennt sich ja gegenseitig."), stritt er dies in der Beschwerdeverhandlung ab und gab an, dass es bei ihnen in den ländlichen Regionen üblich sei, dass man auch unbekannte Personen grüße.
Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausführte, dass er bzw. seine Familie mit Paschtunen, die wie Taliban wären Probleme gehabt habe, sprach er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass die Probleme von den Taliban ausgegangen seien ("... sie haben sich auch Taliban genannt.").
Während er beim Bundesasylamt davon sprach, dass die Hazara zur Verteidigung keine Munition gehabt hätten (AS 73), sprach er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung zunächst davon, dass sie keine Waffen gehabt hätten, um dann über Vorhalt dieses Widerspruches wieder zur ursprünglichen - jedoch zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlichen - Vorbringen zurückzukehren.
Weiters erscheint es unplausibel, dass es den Hazara gelungen sei seinen Heimatort zu verlassen, obwohl die Ortschaft seinem Vorbringen zufolge umzingelt gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer einerseits davon sprach, dass der Weg "freigeschaufelt" worden sei und andererseits, dass er gesichert worden sei, wodurch das Vorbringen aber auch nicht logischer oder plausibler geworden ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe zB VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Die wichtigsten Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich aber aus der letzterwähnten und gewürdigten länderkundlichen gutächtlichen Stellungnahme:
In dieser führte der Sachverständige aus, dass nach seinen Recherchen keineswegs der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Streitigkeiten zwischen Hazara und Paschtunen (oder auch innerhalb der Hazara) getötet worden sei, sondern vielmehr in das Zentrum von Helmand gegangen sei und dort eine Stelle in der Staatssicherheitsdirektion hat. Die Existenz einer zweiten Person mit diesem Namen habe hingegen nicht bestätigt werden können. Auch habe die Identität des Beschwerdeführers und seines Vaters nicht bestätigt werden können. Auch könne die gesamte Fluchtgeschichte, wie sie der Beschwerdeführer erzählt hat, in den afghanischen Medien nachgelesen werden, was der Sachverständige durch entsprechende Belege bewies. Falsch sind auch die Behauptungen, dass die Bevölkerung von XXXX und XXXX die Flüchtlinge abgewiesen hätten, vielmehr ist es in Afghanistan so, dass wenn aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen sich Hazara in ein anderes Hazaragebiet begeben sie von der dortigen Bevölkerung aufgenommen und unterstützt werden. Der Sachverständige hat daraus - den nachvollziehbaren - Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in seiner Region seit dem Sturz des Talibanregimes nicht vertraut ist, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion bereits wesentlich früher verlassen hat und - entgegen seinen Behauptungen - etwa schon längere Zeit im Iran, in Pakistan oder auch in anderen Regionen Afghanistans gelebt hat. Insgesamt kann aus dem Sachverständigengutachten der Schluss gezogen werden, dass die zentralen Behauptungen des Beschwerdeführers entweder objektiv falsch sind oder allgemein zugänglichen Medien entnommen werden können.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente vorlegen können, hat jedoch zahlreiche Dokumente vorgelegt, die seine hervorragende Integration belegen, was positiv hervorzustreichen ist.
Schon vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt, dass er primär allgemeine Ausführungen zur Situation der Hazara macht und es ihm jedenfalls nicht gelungen ist, den Eindruck zu erwecken, dass er sein Fluchtvorbringen tatsächlich selbst erlebt hat. Diesen Eindruck konnte auch der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gewinnen und wird diese These überdies durch die Ausführungen des Sachverständigen, dass er mit den Verhältnissen in seiner Region seit dem Sturz des Talibanregimes nicht vertraut ist, untermauert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Einleitend ist zu festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt (rechtskräftig) subsidiärer Schutz erteilt wurde.
Zu einer allfälligen Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan ist folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis am 13.10.2015 (Ra2015/19/0106) lediglich deswegen eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht ausgeschlossen, weil das Bundesverwaltungsgericht zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen hat, was hier nicht der Fall ist. In zahlreichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (z.B. erst jüngst BVwG vom 09.05.2016 W119 2012593-1/20E, BVwG vom 18.04.2016 W171 2015744-1, BVwG vom 13.11.2015 W124 2014289-1/8E und viele andere mehr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch keineswegs in letzter Zeit eine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan judiziert, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH vom 17.12.2015 Ra2015/20/0048). Es ist daher mit Sicherheit anzunehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, in der zahlreichen zu Afghanistan ergangenen Judikatur dies festgestellt hätte(siehe auch jüngst BvWG vom 16.06.2016 W159/2105321-1/8E).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sogar erst jüngst (Urteil vom 05.07.2016 AM/NL, 29.094/09) ausführt, dass auch die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führe, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan (automatisch) eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit (im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage der Rückkehr wegen des bereits rechtskräftig ausgesprochenen subsidiären Schutzes nicht.)
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft ausgeführt hat, keineswegs Probleme mit staatlichen Organen in Afghanistan gehabt zu haben. Die von ihm behaupteten Probleme wurden jedoch in der obigen ausführen Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine glaubwürdige, individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre (vgl. auch BVwG v. 21.12.2015, W159 2001900-1/11E).
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Obwohl nicht unmittelbar verfahrensrelevant wird nochmals die ausgezeichnete Integration des Beschwerdeführers hervorgestrichen. Auch nochmals zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits erteilten subsidiären Schutzes und der damit verbundenen befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich eine Ausbildung machen kann und arbeiten kann (wovon der Beschwerdeführer ja bereits Gebrauch gemacht hat) und ihm voraussichtlich auch ein Ausweisdokument (für allfällige Auslandsreisen im Rahmen seiner Sportausübung) ausgestellt werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weich die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.