projekte
W148 2117327-1•BVwG W148 2117327-1
W148 2117327-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Haltefrist, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, verspätete<br/>Vorlage, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit
W148 2117327-1/ 2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, vom 22.01.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AMA Zl. II/7-EBP/13-120775934, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2015, AZ II/4-EBP/13-126708514, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2015, AZ II/4-EBP/13-126708514, wird aufgehoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 03.01.2014, AMA Zl. II/7-EBP/13-120775934, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) stellte am 14.05.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die BF ist Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die von der Weidegenossenschaft XXXX ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
Mit (letztlich angefochtenem) Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) als belangte Behörde vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120775934, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 6.396,54 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche von 34,79 ha ausgegangen. Almfutterflächen wurden keine berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.01.2014 Beschwerde. Es wurde beantragt:
den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls
den angefochtenen Bescheid abzuändern.
Begründend führte die BF aus, sie sei Auftreiberin auf die Alm Nr. XXXX (XXXX) und habe im Jahr 2013 dort 9 Tiere aufgetrieben, welche die Haltefrist erfüllt hätten. Da die BF alle notwendigen Schritte ordnungsgemäß und zeitgerecht durchgeführt habe, hätten ihr die anteiligen Almfutterflächen dieser Alm zuerkannt werden müssen.
Die Beschwerde langte am 22.01.2014 bei der belangten Behörde ein.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 27.08.2015, AMA Zl. II/4-EBP/13-126708514, mit dem der BF für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von 6.396,55 EUR gewährt wurde. Dabei wurden neuerlich keine Almfutterflächen berücksichtigt.
Dagegen stellte die BF am 15.09.2015 einen Vorlageantrag, in dem sie geltend machte, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Almfutterflächen unberücksichtigt geblieben seien, obwohl diese auf der Basis von Ergebnissen einer VOK beantragt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht hier Einzelrichterzuständigkeit.
2. Zu A.I: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 03.01.2014 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wurde am 17.01.2014 zur Post gegeben und langte am 22.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 22.01.2014 zu laufen an und endete spätestens am 22.05.2014. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und ist daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.
Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
Aus dem oben Gesagten ergibt sich somit, dass der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid vom 03.01.2014 wieder auflebt (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und es ist die dagegen erhobene Beschwerde grundsätzlich inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Sie ist auch begründet.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.
Mangelnde Sachverhaltsermittlung
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da die belangte Behörde in entscheidenden Punkten keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweise ergeben, auf welcher Sachverhaltsgrundlage die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Alm mit der Betriebsnummer XXXX bei der Berechnung der EBP nicht zu berücksichtigen war. Auch aus der rechtlichen Beurteilung ergeben sich keine Hinweise. Lediglich in der dem BVwG anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelten "Aufbereitung" wird lapidar darauf hingewiesen, dass die Auftriebsliste verspätet übermittelt worden sei.
Die belangte Behörde hat dazu jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. Es befinden sich zwar Kopien zweier Listen im Akt. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass sich diese Listen auf die Tiere des BF bzw. überhaupt auf den MFA 2013 beziehen. Vielmehr bezieht sich eine Liste auf "Ökopunkte", wobei als Abgabefrist der 31.07.2013 angeführt ist. Die andere Liste enthält keine Angaben zu Tierhaltern oder Auftriebs- bzw. Abtriebsdaten. Sonst finden sich keine weiteren Beweismittel bezüglich der Tierbewegungen im Akt. Das vom BF mit der Beschwerde vorgelegte, als "Massen-Meldung/Abfrage" bezeichnete Dokument deutet wiederum - ohne das es jedoch konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Einmeldung der Daten enthalten würde - darauf hin, dass die Meldungen, anders als von der belangten Behörde unterstellt, möglicherweise rechtzeitig erfolgt sein könnten (arg. "fehlerfrei erfasste [...] Meldungen").
Ebensowenig lässt der Bescheid erkennen, dass die belangte Behörde wie auch immer geartete Ermittlungen zu eventuellen Rechtfertigungsgründen für die angebliche verspätete Meldung angestellt hat. Im Akt finden sich keinerlei derartige Beweismittel.
Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des großteils technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.