BVwG W133 2116748-1

W133 2116748-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2116748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2116748.1.00

Spruch

W133 2116748-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2

Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.07.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben einer Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.08.2015 erstatteten Gutachten vom 17.08.2015 wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da nicht insulinpflichtig und medikamentös zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können

09.02. 01

20

2

Periphere art. Verschlusskrankheit Fixer Richtsatz

05.03. 01

10

3

Hypertonie Fixer Richtsatz

05.01. 01

10

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) angeführt. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 werde durch die Gesundheitsschädigungen unter lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.08.2015 ab.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Da die Beschwerde keinerlei Begründung enthielt, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2015 entsprach. Begründend führt die Beschwerdeführerin in der verbesserten Beschwerde zusammengefasst aus, sie leide schon seit jungen Jahren unter Diabetes mellitus II mit den typischen Folgeerkrankungen. Im Jahr 2011 habe sie sich dann einer Magenbypassoperation unterzogen und 40 kg Gewicht verloren. Trotzdem habe sich der Gesundheitszustand nicht viel gebessert. Sie leide unter PAVK und im rechten Bein unter Taubheit. Ihre Stents hätten sich nach Reinigung nach 4 Monaten wieder verschlossen. Sie habe deshalb auch im Ruhezustand Schmerzen. Sie habe sogar, um mobil zu bleiben, vor einem Jahr den Führerschein gemacht. Sie habe regelmäßige ärztliche Kontrollen betreffend ihre Schmerzen, die PAVK, ihre Nieren und Schilddrüse, Sie benötige auch für ihren Blutdruck Medikamente. Ihr größtes Problem sei der Diabetes mellitus. Dieser sei trotz strenger Diät schwankend. Der Beschwerdeführerin gehe es jetzt zwar besser als vor der Gewichtsabnahme, aber sehr gut oder gar blendend gehe es ihr nicht. Ein weiterer Grund für ihren Antrag sei der Umstand gewesen, dass sie im Jänner nach 17 Jahren ihre Arbeit als XXXX bei einer namentlich genannten Firma verloren habe. Mit ihrem gesundheitlichen Zustand werde es jetzt wohl schwerer sein, eine passende Arbeit zu finden. Sie leide auch unter Osteochondrose, welche ihr schmerzhafte Wirbelsäulenprobleme bereite. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Medikamentenliste und aktuelle internistische Befunde bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als 6 Monate dauern:

1. Diabetes mellitus,

2. Periphere arterielle Verschlusskrankheit

3. Hypertonie.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der verbesserten Beschwerde vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu bewirken; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.08.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung erstatteten Vorbringen auseinander und begründet nachvollziehbar ihre Beurteilung. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin wendet im Rahmen der Beschwerde ein, ihr bereite die Diabeteserkrankung die meisten Schwierigkeiten. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Leidenszustand von der Sachverständigen im Gutachten vom 17.08.2015 unter der führenden Leidensposition Nr. 1 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 % bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurde. Die Gutachterin begründete die Einstufung im mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01. zutreffend und vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde auch nachvollziehbar, da die Behandlung nicht mit Insulin behandelt wird und medikamentös zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. Dies bestätigt auch der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegte internistische Ambulanzbericht vom 10.11.2015, worin unter anderem ausgeführt wird, dass der HbA1c-Wert sowie die Lipide gut eingestellt seien und auch der Gefäßstatus soweit in Ordnung sei und insgesamt zumindest gleichbleibend zum Vorbefund 06/2015 sei.

Ähnliches gilt auch für die in der Beschwerde betonte arterielle Gefäßerkrankung. Diese wurde im Gutachten zutreffend der Positionsnummer 05.03.01 zugeordnet. Diese medizinische Einschätzung ist aus den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, da im ambulanten Patientenbrief des XXXX vom 30.01.2015 eine PAVK im klinischen Stadium I diagnostiziert wurde, welche beidseits ausgezeichnet kompensiert sei. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegte internistische Ambulanzbericht vom 10.11.2015 bestätigt, dass kein Hinweis für eine akute Verschlechterung der PAVK bestehe und der Gefäßstatus soweit in Ordnung sei. Darin wird weiters befundiert, dass keine trophischen Störungen und keine typischen Ruheschmerzen bestünden. Der Beschwerdeführerin wurde zur Behandlung der Verschlusskrankheit empfohlen, ihre Medikamente weiter einzunehmen, das LDL-Cholesterin zu kontrollieren, mit dem Ziel, dies unter 70mg/dl zu senken, sowie Nikotinabstinenz und ein Gehtraining durchzuführen.

Bezüglich des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenfalls vorgebrachten Schilddrüsenleidens ist festzuhalten, dass sich aus dem mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten internistischen Ambulanzbefund vom 11.11.2015 ergibt, dass eine struma multinodosa (Anm: Schilddrüsenvergrößerung mit Knoten) bei euthyreoter Stoffwechsellage (Anm.: "eine normale Schilddrüsenfunktion aufweisend") ohne Schilddrüsen spezifischen Medikationsbedarf besteht sowie die Therapie in einer Beobachtung durch regelmäßige Ultraschallkontrollen besteht. Eine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung der Schilddrüse ist den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen.

Bezüglich der in der Beschwerde ins Treffen geführten Wirbelsäulenbeschwerden ergibt sich weder aus den vorliegenden Befunden noch aus dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung eine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. Im Gutachten wurde im Rahmen der Erhebung des klinischen Status folgendes Untersuchungsergebnis

festgehalten: "......Obere Extremität: Symmetrische

Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustgriff und Spitzgriff beidseits durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untere Extremität: Barfußgang in drei Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft beidseits nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüft- und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme beidseits, Einbeinstand beidseits möglich, reaktionslose Narben nach Oberschenkelstraffung, Wirbelsäule: Kein

Klopfschmerz, Finger-Bodenanstand im Stehen: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.

Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig."

Auch die Beurteilung der Gutachterin, dass die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht wird, ist für das Gericht vor dem Hintergrund des relativ geringen Ausmaßes der Funktionseinschränkungen der Leiden 2 und 3 und des fehlenden maßgeblichen ungünstiges Zusammenwirkens nachvollziehbar und richtig.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.

Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 62/2016 lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v. H.

Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden Stellung; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Zusammenwirken der Leiden) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Höchstgerichtes - bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.