BVwG L511 2134344-1

L511 2134344-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Haftung, Meldeverstoß,<br/>Personengesellschaft, Revision zulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2134344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2134344.1.00

Spruch

L511 2134344-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. GALLER Dr. HÖPFLINGER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.06.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2016, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.08.2016, XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit Schreiben vom 08.01.2016, Zahl XXXX, zugestellt am 12.01.2016, teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX XXXX [im Folgenden: RM KG] aus den Beiträgen September 2012 bis Jänner 2013 ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 15.129,83 zuzüglich der Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I, II).

1.1.1. Die SGKK forderte den Beschwerdeführer auf, für den Zeitraum September 2012 bis Jänner 2013 eine Darstellung mit sämtlichen zum Stichtag 31.08.2012 bestandenen offenen Verbindlichkeiten sowie allen in den Beitragszeiträumen erfolgten Zahlungen zu übermitteln und zu belegen, so dass die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Gläubigern überprüft werden könne.

1.1.2. Nach Vollmachtsbekanntgabe und Anträgen auf Fristerstreckung (AZ III, IV) teilte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.04.2016 mit, dass die Forderungen der KG im fraglichen Zeitraum in unterschiedlichem Ausmaß bedient worden seien. Die Beitragsschulden der SGKK habe er zu einem höheren Prozentsatz als die anderen Schulden getilgt, sodass keine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung der SGKK vorliege. Dem Schreiben war eine Zahlungsübersicht der KG beigeschlossen, aus welcher die Verbindlichkeiten der KG, summenmäßig zusammengefasst in 4 Gruppen, deren Zuwächse und die erfolgten Zahlungen, ersichtlich seien (AZ V/1).

1.1.3. Einer erneuten Aufforderung zur Konkretisierung der angegebenen Daten sowie zur Vorlage von Belegen kam der Beschwerdeführer nicht nach (AZ VI-IX).

1.2. Mit (Haftungs)Bescheid vom 03.06.2016, ZahlXXXX, zugestellt am 07.06.2016, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG als ehemaligen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der RM KG, zur Zahlung des Rückstandes von EUR 15.129,83 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 12.746,48 zu entrichten (AZ X, XI).

1.2.1. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 03.06.2016 aus "Beiträgen Rest" der Monate 09/2012 bis 01/2013 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen.

1.2.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 04.03.2010 unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG gewesen sei. Mit Beschluss des LG Salzburg sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden und nach Abzug der der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der RM KG uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung als vertretungsbefugtes Organ die Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen nicht nachgekommen. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen, bzw. eine Gleichbehandlung der Gläubiger darlegen würde. Die persönliche Haftung sei daher gegeben.

1.3. Mit Schreiben vom 05.07.2016, eingelangt bei der SGKK am 05.07.2016, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ XII).

1.3.1. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe die Gleichbehandlungspflicht nicht verletzt und daher keine schuldhafte Verletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen, zumindest anteiligen Abfuhr offener Beitragsschulden begangen. Sämtliche Zahlungen seien aus dem Insolvenzakt ersichtlich. Die belangte Behörde habe auch die beantragte Einvernahme der Zeugen unterlassen, welche die Zahlungen bestätigt hätten.

1.4. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.

1.5. Mit Bescheid vom 02.08.2016, ZahlXXXX, zugestellt am 04.08.2016, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.07.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ VI, VII).

1.5.1. Begründend wird im Wesentlichen nur ergänzend zum Bescheid ausgeführt, dass die Berechnung der Befriedigungsquote fehlerhaft sei und wies erneut darauf hin, dass der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen habe, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe und dass bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt worden sei als andere Verbindlichkeiten. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Unterlagen seien trotz mehrmaliger und detaillierter Aufforderung mangelhaft und unvollständig geblieben.

1.6. Mit Schreiben vom 09.08.2016, Postaufgabe vom 12.08.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ XV).

1.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ I-XV]).

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

2.1. Über Aufforderung des BVwG gab die SGKK bekannt, dass den im Rückstandsausweis vom 03.06.2016 aufgelisteten Beträgen weder Meldepflichtverletzungen, noch nicht abgeführte Dienstnehmeranteile zu Grunde liegen (OZ 3-4).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer vertritt seit 04.03.2010 als unbeschränkt haftender Gesellschafter selbständig die RM KG.

1.1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 19.02.2013, XXXX, wurde der Konkurs über die KG eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 08.05.2013 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs über die RM KG aufgehoben. Die Fortsetzung der Gesellschaft wurde am 06.06.2013 im Firmenbuch eingetragen.

1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto XXXX der RM KG setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 03.06.2016 wie folgt zusammen:

Beiträge Rest für 09/2012-01/2013

EUR 12.746,48

Verzugszinsen (§59 Abs. 1 ASVG) bis 19.02.2013

EUR 168,15

Nebengebühren

EUR 2.215,20

Summe

EUR 15.129,83

1.2.1. Die offenen Beiträge gehen nicht auf Meldepflichtverletzungen zurück und es sind in den offenen Beiträgen auch keine einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge enthalten.

1.2.2. Der im Rückstandsausweis festgestellte offene Forderungsbetrag ist bei der Primärschuldnerin, der RM KG, uneinbringlich.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I-XV])

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Rückstandsausweis vom 03.06.2016 (AZ X)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung der SGKK (AZ X, XIII)

  • Beschwerde des Beschwerdeführers (AZ XII)

  • Firmenbuchauszug der RM KG (OZ 2)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Dass der Beschwerdeführer die OB KG seit 04.03.2010 als unbeschränkt haftender Gesellschafter selbständig vertritt, sowie die Konkurseröffnung über die Gesellschaft, deren Auflösung infolge Konkurseröffnung, die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes, die Aufhebung des Konkurses und die Fortsetzung der Gesellschaft ergeben sich aus den Eintragungen im dem österreichischen Firmenbuch (OZ 2), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.

2.2.2. Die Höhe des Rückstandsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 03.06.2016 und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten (AZ X, XII).

2.2.3. Dass die offenen Beiträge weder auf Meldepflichtverletzungen zurückgehen noch sich einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge darunter befinden, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der SGKK vom 22.09.2016 (OZ 4), wonach die Dienstnehmeranteile bereits vom Insolvenzentgeltfonds beglichen wurden, und die offenen Beiträge ausschließlich aus der Selbstabrechnung aushaften.

2.2.3.1. Die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus der im Firmenbuch eingetragenen Rechtskraft des Sanierungsplans zur RM KG. Damit wurde die RM KG gemäß § 156 IO von der Verbindlichkeit befreit, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Es liegt somit im Ausmaß des Forderungsanteils für den Restschuldbefreiung eintritt Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).

Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

§67 (10) ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§58 (5) ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

3.2. zur Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Das ASVG hatte bis zum in Kraft treten der Novelle BGBl I 2010/62 (SRÄG 2010) mit 01.08.2010 mit dem auch § 58 Abs. 5 ASVG (neu) eingeführt wurde (RV 785 BlgNR XXIV GP S4) keine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung der Definition der SV-rechtlichen Pflichten, für deren schuldhafte Verletzung Vertreter von juristischen Personen zu haften hatten, enthalten. Der VwGH hatte daher in einem verstärkten Senat festgehalten, dass die Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers aus dem Gesetz daher nur insoweit ableitbar waren, als sie in (Verwaltungs)Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden hatten, nämlich die in § 111 ASVG normierte Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die in § 114 ASVG (nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) normierte Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträgen (VwGH VS 12.12.2000, 98/08/01919). Haftungsbegründend waren daher nur Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen und die Nichtabfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zurückzuführen waren. Keine Haftung bestand hingegen für "normale Beitragsschulden", sowie für Beitragszuschläge und Verzugszinsen (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0061).

3.2.1.1. Der nunmehr in Geltung stehende § 58 Abs. 5 ASVG regelt expressis verbis (nur) die Haftung von VertreterInnen juristischer Personen, gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und von VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO), nicht hingegen jene von - wie dies gegenständlich der Fall ist - persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft.

3.2.2. Müller führt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §67 ASVG Rz93 (Stand 1.7.2014, rdb.at) zur Haftungsbeschränkung von persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem ASVG sehr detailliert unter Hinweise auf weitere Literaturmeinungen (siehe aaO) aus, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 5 ASVG zusammengefasst eher davon auszugehen ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Haftung von persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften ausgesprochen habe, da er diesen Personenkreis in § 58 Abs. 5 ASVG nicht aufgenommen hat und eine im Ministerialentwurf noch als Abs. 11 des § 67 ASVG vorgesehene Haftungsregelung für persönlich haftende Gesellschafter im Zuge der Gesetzwerdung wieder fallengelassen hat. Daraus können nun zwar entweder der Gegenschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber § 58 Abs. 5 ASVG als ausreichend ansah, oder die nach Ansicht Müllers näher liegende Schlussfolgerung, dass man auf § 67 Abs. 11 im Hinblick auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsrecht verzichtete, wobei deren Geltendmachung freilich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt. Zumal es sich bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aber um einen Eingriff ins Eigentumsrecht handle, der einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Grundlage bedarf, sowie angesichts der Entstehungsgeschichte der Norm, spräche daher nach Ansicht Müllers mehr dafür, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften zwar unter § 67 Abs. 10 fallen, ihr Pflichtenkreis aber wegen der Beschränkung des § 58 Abs. 5 auf Vertreter von juristischen Personen weiterhin nicht nach dieser Regelung bestimmt wird (so auch Derntl in Sonntag, ASVG5, §67 Rz79a).

3.2.2.1. Für die persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften hat daher die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2000, VS 98/08/0191) weiterhin Geltung, was bedeutet, dass für die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften lediglich eine eingeschränkte Haftung nur bei Meldepflichtverstößen und bei Nichtabfuhr von tatsächlich eingehaltenen Dienstnehmerbeiträgen zum Tragen kommen kann.

3.2.3. Gegenständlich wurden seitens der SGKK weder Meldepflichtverletzungen festgestellt, noch sind in den offenen Beiträgen tatsächlich einbehaltene Dienstnehmerbeiträge enthalten, so dass eine Haftung des Beschwerdeführers nicht zum Tragen kommt.

3.2.3.1. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ist daher spruchgemäß zu beheben. Einer zusätzlichen Behebung des zu Grunde liegenden Haftungsbescheides bedarf es der jüngeren VwGH-Judikatur zu Folge nicht, da die Beschwerdevorentscheidung in der gegenständlichen Konstellation dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

4.1. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur gegenständlich relevanten Rechtsfrage des Haftungsumfanges von Komplementären einer Kommanditgesellschaft nach der Rechtslage nach dem SRÄG 2010.

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